Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 8 CE 17.2182

published on 18/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 8 CE 17.2182
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten zur Herstellung einer Erschließungs Straße.

Die Antragsteller machen geltend, die Antragsgegnerin lasse derzeit eine Erschließungs Straße im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichten, die zu hoch angelegt werde. Es sei zu befürchten, dass ihr Grundstück daher in Zukunft von erheblichen Wasserzuflüssen betroffen sei. Derzeit werde die Entwässerungssituation im Plangebiet in einem wasserrechtlichen Verfahren geklärt, dessen Ergebnis abgewartet werden solle.

Den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Gang befindlichen Straßenbauarbeiten vorläufig einzustellen, bis zu einer Änderung des Bebauungsplans oder bis zum Abschluss des laufenden wasserrechtlichen Verfahrens, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass kein Anordnungsgrund dargelegt worden sei.

Im Beschwerdeverfahren verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, ein Anordnungsgrund im Sinn einer Eilbedürftigkeit sei „nunmehr gegeben“.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Auf Basis der von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; vgl. dazu auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.

1. Die seitens der Antragsteller vorgetragenen Gründe vermögen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen. Die Antragstellerseite hat eine Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht glaubhaft gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines derartigen Anordnungsgrunds voraus (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein solcher glaubhaft gemacht ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist das Verfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig, so ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend (BayVGH, B.v. 11.1.1994 – 12 CE 92.3726 – BayVBl 1995, 116 = juris Rn. 23; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 25 Rn. 429 ff., m.w.N.).

Die Antragsteller wenden im Wesentlichen ein, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Sie führen aber zugleich aus, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt der Einreichung des Antragsschriftsatzes zwar unterbrochen gewesen seien, danach aber fortgesetzt worden seien und dass der Straßenkörper am 15. November 2017, dem Tag auf den die am 17. November 2017 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung datiert, „fertig“ erscheine.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden war, wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Es fehlt an der Darlegung, dass der Anordnungsgrund im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht worden ist. Angesichts des Vortrags in der Beschwerdebegründung zur Unterbrechung der Bauarbeiten wäre dies erforderlich gewesen.

Ob und in welchem Umfang neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden kann (vgl. dazu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., § 25 Rn. 409 ff., m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn der Vortrag in der Beschwerdebegründung zur Fortsetzung der Bauarbeiten Berücksichtigung findet, fehlt es nämlich an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sie räumen in der Beschwerdebegründung, die am letzten Tag der Begründungsfrist eingegangen ist, vielmehr selbst ein, dass die streitgegenständliche Straße fertiggestellt erscheine. Die Antragsgegnerseite hat in ihrer Antragserwiderung dazu unwidersprochen ausgeführt, dass die Erschließungsanlage fertiggestellt ist und dass lediglich für Eigentümerwege im südlichen Baugebiet noch die bituminösen Schichten fehlen. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, warum dessen ungeachtet noch eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der von ihnen geltend gemachten Nachbarrechte drohen sollte.

2. Daneben fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend hinweist.

Zwar prüft der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die rechtzeitig und in der gebotenen Weise dargelegten Gründe. Erweisen sich die Beschwerdegründe aber als berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen (BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 8 CS 17.432 – juris Rn. 11, m.w.N.). Dies wäre aber angesichts des nicht glaubhaft gemachten und auch sonst nicht erkennbaren Anordnungsanspruchs der Fall.

Die Antragsteller stützen ihren Antrag im Wesentlichen auf vermeintlich drohende Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch eine veränderte Entwässerungssituation. Ein daraus resultierender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (etwa aus § 1004 BGB analog; vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2010 – 8 ZB 10.192 – BayVBl 2011, 476 = juris Rn. 5) in Bezug auf die Herstellung der Erschließungs Straße wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor allem die Kausalität des Straßenbaus für die nur sehr pauschal behaupteten Beeinträchtigungen wurde nicht dargelegt. Die Antragstellerseite trägt im Antragsschriftsatz (Akte des Verwaltungsgerichts S. 5) vielmehr selbst vor, dass die Entwässerungsfragen, bei Beachtung bestimmter Vorgaben, im Ergebnis nicht unlösbar erschienen und dass ein laufendes wasserrechtliches Verfahren, das die gesamte Entwässerungssituation im Plangebiet klären solle, noch nicht abgeschlossen sei. Aus der Stellungnahme des Bauträgers vom 6. April 2017, auf die die Antragsgegnerseite im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen hat, sowie aus den in den Akten befindlichen Lageplänen ergibt sich, dass die Höhendifferenz zwischen der streitgegenständlichen Erschließungs Straße und dem mehr als 20 m entfernten klägerischen Grundstück nur rund 1 m beträgt (vgl. Behördenakte S. 1601 ff., 1631 und Akte des Verwaltungsgerichts S. 49), so dass auch insofern Beeinträchtigungen durch die Entwässerung der Straße nicht ersichtlich sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand weder der Bebauungsplan als solcher ist, an dessen Wirksamkeit im Hinblick auf die Ausfertigung (vgl. dazu BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 18 ff. und B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.) sowie im Hinblick auf die Bezugnahme auf technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 39 m.w.N.; U.v. 28.2.2017 – 15 N 15.2042 – BayVBl 2017, 594 = juris Rn. 38, jeweils m.w.N.) Zweifel bestehen könnten, noch bau- oder wasserrechtliche Genehmigungen.

Selbst wenn – ungeachtet der fehlenden Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs – zugunsten der Antragsteller von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden könnte, würde eine Interessenabwägung zum Überwiegen der Interessen der Antragsgegnerin führen, angesichts des von ihr geltend gemachten Schadens von 200.000 Euro monatlich im Fall eines Baustopps.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 14/12/2016 00:00

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.
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Tenor I. Die A … … GmbH, R …- …-Straße, … Z … wird zum Verfahren beigeladen. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.