Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 8 CE 15.1023

published on 23/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 8 CE 15.1023
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 E 15.323, 13/04/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. April 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Straßenbaumaßnahmen, die die Zufahrtsmöglichkeiten zu seinem Grundstück beschränken.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an die V-straße in N. angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., für das ihm 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes und eines Containerbüros unter der Auflage erteilt worden war, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. In der Behördenakte befindet sich ein Plan mit einem Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte, auf dem auf dem Grundstück des Antragstellers Stellplätze, ein Containerbüro und an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine Einfahrt über den Gehweg eingetragen sind.

Im Rahmen der Planung des Endausbaus der V-straße stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Grundstück des Antragstellers zwei Grundstückszufahrten aufweist. Die Antragsgegnerin bot dem Antragsteller die Anpassung einer Zufahrt an die durch die Baumaßnahmen zu erwartenden veränderten Höhenverhältnisse an der Grundstücksgrenze an.

Der Antragsteller strebt die bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten an, weil er das Grundstück seit ca. 20 Jahren an zwei Autohändler vermietet hat, die das Anwesen unter sich aufgeteilt und in der Mitte mit einem Zaun und Holzbauten, in denen sich die jeweiligen Büroräume befinden, getrennt haben. Die Antragsgegnerin lehnt eine Höhenangleichung beider Zufahrten unter Verweis auf die erteilte Baugenehmigung, die Notwendigkeit der Errichtung von Längsparkplätzen und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab und schlägt die Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für beide Mieter in der Mitte der östlichen Grundstückgrenze vor.

Nach erfolglosen Verhandlungen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach eine Feststellungsklage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist. Im Hinblick auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, die Straßenbaumaßnahmen im März 2015 vorzunehmen, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zielt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Durchführung baulicher Maßnahmen zu unterlassen, die die Nutzbarkeit einer oder beider aktuell vorhandenen Zufahrten beeinträchtigen, hilfsweise jede Maßnahme zu unterlassen, die auf die Schaffung eines finalen Bauzustands gerichtet ist, der beide oder nur eine der Zufahrten unberücksichtigt lässt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts infrage zu stellen.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Anspruchs des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin voraus, beide Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße baulich zu berücksichtigen, diese also in der Höhe anzupassen, den Bordstein abzusenken und in diesem Bereich den Platz freizuhalten. Ein solcher Anspruch ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nicht gegeben.

1. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass der Antragsteller aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs keinen Anspruch auf Berücksichtigung beider auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten bei den Straßenbauarbeiten an der V...straße ableiten kann. Dieses einfachrechtliche Institut sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen (Buch-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47; U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540 m. w. N.). Sein Schutz erstreckt sich lediglich auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, gewährt aber keinen Anspruch auf optimale Zufahrt und schützt nicht vor Einschränkungen oder Erschwernissen bei den Zufahrtsverhältnissen, solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (BayVGH, B. v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Ist der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer angemessenen Zufahrt des Anliegergrundstücks (im Sinne eines Buchgrundstücks) zur Straße beschränkt, lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf eine zweite höhenangepasste Zufahrtsmöglichkeit ableiten. Der Umstand, dass das Grundstück bei Wegfall der zweiten Zufahrt nicht mehr wie bisher von den beiden Mietern des Antragstellers getrennt genutzt werden kann, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Teilung des Grundstücks des Antragstellers ist lediglich faktisch durch die Errichtung von Holzbauten sowie eines Zauns erfolgt, wodurch es dem Mieter des südlichen Grundstücksteils nicht mehr möglich ist, die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze liegende Zufahrt zu nutzen. Eine grundbuchrechtliche Aufteilung des Grundstücks, welche zur Folge hätte, dass jeder Grundstücksteil für sich einer verkehrsmäßigen Erschließung bedarf, fand hier aber gerade nicht statt. Auch in der Baugenehmigung vom 15. April 1998 ist eine derartige Teilung des Grundstücks nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs dem Antragsteller zuzumuten, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren und sich auf eine einzige Zufahrtsmöglichkeit zu beschränken (BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl. 2010, 84/85 m. w. N.), worauf auch der Vorschlag der Antragsgegnerin zielt, auf Höhe der Mitte der östlichen Grundstücksgrenze eine gemeinsame Zufahrt zu erstellen, welche von beiden Mietern gemeinsam genutzt werden kann.

2. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht aus dem Anliegergebrauch im Zusammenwirken mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) ableiten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Endausbaus der V-straße bei anderen anliegenden Grundstücken mehr als eine Zufahrtsmöglichkeit baulich berücksichtigt. Vielmehr begründet die Antragsgegnerin ihre ablehnende Haltung gerade damit, dass sie anderenfalls auch den Eigentümern benachbarter Grundstücke aus Gründen der Gleichbehandlung eine zweite Zufahrt gestatten müsste und damit die Parkmöglichkeiten an der Straße stark eingeschränkt würden. Ein Anordnungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47) steht dem Antragsteller daher nicht zu. Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt vielmehr einen sachlichen Grund für die Ablehnung dar, mehr als eine Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers in der Höhe anzupassen und freizuhalten. Es ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Parksituation im Gewerbegebiet die Anlage von Längsparkplätzen entlang der Straße als erforderlich ansieht und die Schaffung eines Bezugsfalles vermeiden will. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin dem Wunsch des Antragstellers nach einer zweiten Ausfahrt nicht nachkommt.

3. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann dieser die Höhenangleichung und Platzfreihaltung für beide Zufahrten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes beanspruchen.

Der Antragsteller beruft sich insoweit auf eine durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgte Beanstandung im Jahr 1999, welche die bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebene Herstellung der Außenanlagen gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan rügte und sich schließlich mit der - nach Androhung von Zwangsmitteln - erfolgten Anpflanzung von vier Bäumen auf dem Grundstück des Antragstellers begnügte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Umstand, dass weder in diesem Zusammenhang noch in der Folgezeit die - nach dem Vorbringen des Antragstellers bereits zu diesem Zeitpunkt von außen erkennbar angelegte - zweite Zufahrt beanstandet wurde, kein Anspruch des Antragstellers auf bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße ableiten. Es handelt sich allenfalls um ein Versehen der Behörde.

Dass die Antragsgegnerin anlässlich einer am Vortag stattgefundenen Baukontrollfahrt, bei der die (vom Antragsteller nicht angezeigte) Nutzung seines Bauvorhabens nach Fertigstellung festgestellt worden war, in einem Schreibauftrag vom 16. April 1999 (Bl. 49 der Akte der Bauaufsichtsbehörde) vermerkt hatte, die Ausführung sei „soweit sichtbar und zugänglich … plangemäß erfolgt“, kann auch deshalb nicht als Zustimmung zur Zufahrtsgestaltung gewertet werden, weil es sich hierbei um einen internen Vermerk handelt, der keine Außenwirkung entfaltet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der von ihm provisorisch angelegten Zufahrten konnte somit hieraus nicht erwachsen.

Auch die unterbliebene Beanstandung der zweiten Zufahrt kann einen Anordnungsanspruch nicht begründen. Entsprechend obigen Ausführungen gewährleistet der Anliegergebrauch grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchen, jedoch nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten günstigen Zufahrtsmöglichkeit (BayVGH, B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl. 2012, 666/667; vgl. auch BVerwG, U. v. 8.9.1993 - 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136/139). Ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Bestehen einer Zufahrt ist allenfalls im Einzelfall insoweit denkbar, als eine solche in den Bauvorlagen ausgewiesen war (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/541). Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Zufahrt rechtsverbindlich vorgeschrieben wurde (vgl. unten 5.), war in den Bauvorlagen jedenfalls keine zweite Zufahrt vorgesehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf, dass die von ihm angelegte zweite Zufahrt von der Antragsgegnerin beim Endausbau der V-straße baulich mit einer Höhenanpassung und Freihaltung berücksichtigt wird, lässt sich allein daraus, dass die Antragsgegnerin die zweite Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht beanstandet hat, daher nicht ableiten.

4. Auf die von den Beteiligten thematisierte Frage, ob hier eine „Änderung“ im Sinne des Art. 17 Abs. 5 BayStrWG vorliegt, obwohl der Endausbau der V-straße erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Zufahrten daher also bislang nur provisorisch angelegt waren, kommt es nicht an. Denn im Streit steht vorliegend keine Anordnung der Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift, sondern vielmehr die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass beide Zufahrten im Rahmen der baulichen Maßnahmen in Form einer Höhenangleichung und Freihaltung berücksichtigt werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers lässt sich aus der Bestimmung des als Abwehrrecht ausgestalteten Art. 17 Abs. 5 BayStrWG ein solcher Anspruch nicht herleiten; er wird dort nicht geregelt.

5. Auch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die sich gegen die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angenommene Baurechtswidrigkeit der zweiten Zufahrt wenden, sind verfehlt, weil hier nicht die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller auf seinem Grundstück angelegten Zufahrten, sondern vielmehr der von ihm mit der begehrten Sicherungsanordnung behauptete Anspruch inmitten steht, die Antragstellerin müsse im Rahmen des laufenden Endausbaus der V-straße beide aktuell auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten baulich berücksichtigen.

Daher kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Errichtung der zwei Zufahrten auf dem Grundstück des Antragstellers im Widerspruch zu der Baugenehmigung vom 15. April 1998 steht, die unter der Auflage erteilt wurde, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan GO 2a vom 5. Februar 1998, geändert am 23. März 1998, anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Damit kann auch dahinstehen, ob der in der Behördenakte enthaltene Plan, der lediglich eine Zufahrt an der nordöstlichen Grenze des klägerischen Grundstücks vorsieht, tatsächlich ein Ausschnitt dieses genannten Freiflächengestaltungsplans ist und welche rechtliche Bedeutung der dortigen Festsetzung der Zufahrt zukommt. In diesem Zusammenhang kann daher auch lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller zwar zu Recht davon ausgeht, dass Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten können, dass dieser Umstand aber nicht ausschließt, dass die Straßenbaubehörde ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite der Zufahrt aus straßenrechtlichen, städtebaulichen oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen beschränken kann (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540). Erst recht lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers ableiten, dass im Rahmen des Endausbaus der Straße beide Zufahrten in der Höhe angepasst und freigehalten werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller geltend gemachte ökonomischen Bedeutung des Rechtsstreits. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/06/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 14/11/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 28. Oktober 2014 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 07. November 2012 und vom 29. Januar 2013 werd
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.