Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2016 - 8 C 15.2617

published on 16/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2016 - 8 C 15.2617
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 30. September 2015 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage gegen eine wasserrechtliche Beseitigungs- und Rückbauanordnung. In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2015 lehnte der Einzelrichter den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Landratsamts über seinen Antrag auf baurechtliche Genehmigung auszusetzen, mit Beschluss ab. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hob der Einzelrichter diesen Beschluss wieder auf, sah von einer förmlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ab und wies die Klage mit Urteil vom gleichen Tag als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer hat gegen den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss, mit dem der Aussetzungsantrag abgelehnt worden ist, die hier streitgegenständliche Beschwerde eingelegt. Gegen den Beschluss, mit dem dieser Ablehnungsbeschluss wieder aufgehoben worden ist, hat er eine weitere Beschwerde eingelegt (Az. 8 C 15.2755). Gegen das im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete Urteil hat der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 8 ZB 11.1702).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, weil er keine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 12, § 94 Rn. 7 m. w. N.).

Es kann offen bleiben, die Zulässigkeit der Beschwerde bereits daran scheitert, dass der hier streitgegenständliche Beschluss vom Verwaltungsgericht wieder aufgehoben worden ist, oder ob dieser dadurch wieder aufgelebt ist, dass das Verwaltungsgericht im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung über den Aussetzungsantrag nicht förmlich entschieden, aber die mündliche Verhandlung fortgesetzt hat.

Denn die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus sonstigen Gründen als unzulässig. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom gleichen Tag über die Hauptsache entschieden hat, liegt ein Fall der sogenannten prozessualen Überholung vor. Für eine zeitlich nach Ergehen des Urteils zu verfügende Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bleibt damit kein Raum. Eine sachliche Nachprüfung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses erwiese sich als zwecklos, so dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für eine Beschwerdeentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BayVGH, B. v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, B. v. 13.12.1972 - IV B 443/72 - DÖV 1973, 278/279; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 56; vgl. auch Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 252 Rn. 1 m. w. N.). Der Beschwerdeführer ist damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil er die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Aussetzungsantrags im Rahmen des gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels überprüfen zu lassen.

Für das Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenlast (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung BayVGH, B. v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 30/06/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtliche
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.