Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 8 C 15.1089

published on 12/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 8 C 15.1089
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,71 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen eine auf Antrag der Beklagtenvertreter durch die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 erfolgte Kostenfestsetzung in Höhe von 600,71 Euro nebst Zinsen (Anwaltskosten der Beklagten).

Die vom Kläger hiergegen erhobene Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2015 zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Höhe der Kostenfestsetzung.

II.

1. Die Beschwerde (§§ 146 ff., § 164, § 165 VwGO) ist jedenfalls unbegründet. Die Kostenfestsetzung ist rechtmäßig.

Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob bei der Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbeschluss - wie regelmäßig vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Anwalts- bzw. Vertretungszwang besteht (streitig; vgl. hierzu Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 16 m. w. N.) und die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde aus diesem Grund bereits unzulässig ist.

Fehler bei der Kostenfestsetzung seitens der Urkundsbeamtin sind jedenfalls nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. April 2015 (Entscheidungsumdruck, S. 4 f.) im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Rechtserhebliche neue Gesichtspunkte zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Die Pflicht des unterlegenen Beteiligten eines Rechtsstreits zur Kostentragung, einschließlich der Kosten des obsiegenden Beteiligten, und die näheren Modalitäten der Kostentragung ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die sich der Kläger gegebenenfalls im Rahmen einer professionellen (anwaltlichen) Rechtsberatung im wohlverstandenen eigenen Interesse - über die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts hinaus - näher erläutern lassen sollte.

Schließlich ist auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend. Dass Gerichtsgebühren im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben werden, ergibt sich (ebenfalls) aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichts.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als Gerichtsgebühr fällt im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe von 60,00 Euro an. Eine Gebührenfreiheit auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sieht der Gesetzgeber nicht vor.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben. Gründe
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Annotations

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.