Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2016 - 8 C 14.2114

published on 22/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2016 - 8 C 14.2114
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 V 13.1827, 02/09/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich als Vollstreckungsgläubiger im Rahmen der aus einem gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 betriebenen Zwangsvollstreckung gegen die Versagung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds gegen die Vollstreckungsschuldnerin durch das Vollstreckungsgericht.

Der Vollstreckungsgläubiger strebt mit der beantragten Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds gegen die Vollstreckungsschuldnerin an, diese zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück FlNr. 167/3 der Gemarkung S. anzuhalten.

Das Grundstück FlNr. 167/3 der Gemarkung S. haben die Vollstreckungsschuldnerin und deren Ehemann A. als Miteigentümer mit notarieller Vereinbarung vom 6. Februar 2013 an deren Tochter M. übereignet. Die Eintragung von Frau M. als Eigentümerin im Grundbuch ist am 15. Februar 2013 erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds mit Beschluss vom 2. September 2014 abgelehnt. Der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger verfolgt sein Begehren mit der vorliegenden Beschwerde weiter.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.1 Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgebrachten und inhaltlich § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdegründe beschränkt (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Ausgehend hiervon vermögen die seitens des Antragstellers vorgetragenen Gründe die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen.

1.2 Hierbei kann dahinstehen, ob für den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat. Jedenfalls steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, der beantragten Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO die bei der Vollstreckungsschuldnerin gegebene Unmöglichkeit, das begehrte Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück FlNr. 167/3 der Gemarkung S. einzuräumen, entgegen.

Im Verfahren nach § 888 ZPO ist der Einwand der Unmöglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Denn er richtet sich nicht gegen den titulierten Anspruch als solchen, in Bezug auf den materielle Einwendungen von § 767 Abs. 1 ZPO aus dem Vollstreckungsverfahren hinausgewiesen werden (vgl. nur BayVGH, B. v. 3.9.2012 - 8 C 11.3024 - juris Rn. 3 m. w. N.), sondern gegen dessen Vollstreckbarkeit. Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung einer dem Schuldner objektiv oder subjektiv unmöglich gewordenen Handlung kommt mithin nicht in Betracht (vgl. nur BGH, B. v. 27.11.2008 - I ZB 46/08 - NJW-RR 2009, 443 Rn. 13 m. w. N.; OLG München, B. v. 4.1.2008 - 31 Wx 82/07 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Subjektive Unmöglichkeit ist vorliegend gegeben. Die Vollstreckungsgläubigerin soll durch das beantragte Zwangsgeld dazu angehalten werden, den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke FlNr. 174/18 und 174/2 der Gemarkung S. ein Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück FlNr. 167/3 der Gemarkung S. in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen (vgl. Ziff. III des gerichtlichen Vergleichs vom 17. August 2010). Gegenwärtige Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 167/3 der Gemarkung S. ist jedoch nicht die Vollstreckungsschuldnerin, sondern Frau M., die gegenüber dem Antragsteller keine Verpflichtung zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit trifft. Für eine Befugnis der Vollstreckungsschuldnerin zur Einräumung eines dinglichen Rechts an dem mithin im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks ist nichts ersichtlich. Ebenso ist nach der vorgelegten notariellen Vereinbarung nicht ersichtlich, dass der Vollstreckungsgläubigerin unter den gegebenen Umständen ein Recht auf Rückübertragung des Grundstücks zustünde. Ein Rückforderungsgrund liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen näher Beschluss des Erstgerichts, Entscheidungsumdruck, S. 9).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend nicht einschlägig ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, B. v. 27.11.2008 - I ZB 46/08 - NJW-RR 2009, 443 Rn. 14), wonach dann, wenn ein Dritter an einer geschuldeten Handlung mitwirken oder diese dulden muss und hierzu nicht bereit ist, die Festsetzung eines Zwangsgelds solange beantragt werden kann, wie der Vollstreckungsschuldner nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Dritten zur Duldung der geschuldeten Handlung oder Mitwirkung daran zu bewegen. Konkret ging es in der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gestellten Fallkonstellation um die Rechtsposition eines Mieters des Vollstreckungsschuldners bei der Zwangsvollstreckung in dessen vermietetes Immobilieneigentum. In dieser Konstellation bewegt sich der Dritte als Mieter innerhalb des Rechtskreises des Vollstreckungsschuldners als Vermieter und Eigentümer. Vorliegend geht es demgegenüber um den Verlust (Veräußerung) einer die erfolgreiche Zwangsvollstreckung voraussetzenden Rechtsposition des Vollstreckungsschuldners an einen Dritten als neuem und insoweit außerhalb des Rechtskreises des Vollstreckungsschuldners stehendem Rechteinhaber. Von Duldung oder Mitwirkung eines solchen Dritten, der autonomer Rechteinhaber ist, kann schon begrifflich keine Rede sein.

2. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels. Gerichtskosten fallen gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz an (Festgebühr von 60 Euro).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anknüpfungspunkt ist die seitens des Antragstellers als Mindestbetrag eingeforderte Höhe des beantragten weiteren Zwangsgelds.

Diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 46/08 vom 27. November 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 887 Abs. 1, § 888 Abs. 1 Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldn
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.