Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 7 CE 18.10099

published on 04/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 7 CE 18.10099
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Verwaltungsgericht München, M 3 E L 17.10087, 14/08/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität München (im Folgenden: LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018. Sie machen geltend, dass mit der in der Satzung der LMU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2017/2018 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 14. Juli 2017 festgesetzten Zahl von 870 Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.

Das Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 14. August 2018 abgelehnt. Es werde als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass über die für das Wintersemester 2017/2018 kapazitätswirksam vergebenen 890 Studienplätze hinaus (897 Studierende abzüglich 7 mehrfach beurlaubte Studierende) noch einer oder mehrere Studienplätze zur Verfügung stünden, die an die Antragsteller vergeben werden könnten.

Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Antragsteller mit den vorliegenden Beschwerden. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Schwundberechnung sei nicht korrekt, weil die Studierendenzahlen in den gleichen Fachsemestern bei der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2016/2017 und für das darauf folgende Wintersemester 2017/2018 unterschiedlich angegeben seien. Verwende man die Zahlen, die bei den jeweiligen Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt worden seien und addiere man hierzu die Zahl der durch gerichtlichen Vergleich bzw. gerichtliche Entscheidung zugelassenen Studierenden, ergebe sich ein Schwundfaktor von 0,9609, womit sich eine Ausbildungskapazität von 890 Studierenden errechne. Anlässlich der für das Wintersemester 2017/2018 neu eingeführten Studienordnung für den Studiengang Medizin bedürfe es der Erstellung eines neuen quantifizierten Studienplans durch den Antragsgegner. Der von der LMU für die Verfahren zum Sommersemester 2018 korrigierte Wert für den Eigenanteil von 1,9381 werde bestritten. Bei der Berechnung anhand der Anlage 2 der neu eingeführten Studienordnung und der Orientierung an dem zuletzt von der LMU vorgelegten quantifizierten Studienplan zum Wintersemester 2009/2010 ergebe sich, dass der Curricularnormwert in der Summe überschritten und deshalb anteilig zu kürzen sei. Eine weitere Überschreitung des Curricularnormwerts mit der Folge anteiliger Kürzung sei durch eine unzutreffende Berechnung der Gruppengröße für den Unterricht am Krankenbett zu verzeichnen. Des Weiteren sei die Gruppengröße bei Praktika nach der Ausbildungswirklichkeit nicht wie bisher mit 15, sondern mit 20 Studierenden anzusetzen. Dies habe zur Folge, dass der Eigenanteil nur 1,7667 betrage. Nicht zulässig sei es, von der Gruppengröße, wie sie in der Hochschulwirklichkeit „gelebt“ werde, abzuweichen und die Werte des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde zu legen, wenn andererseits die LMU die Lehrveranstaltungsarten und die Stunden aufgrund der konkreten Studienordnung ermittle. Bei Korrektur sämtlicher Mängel der Kapazitätsberechnung errechne sich eine Ausbildungskapazität für die Lehreinheit „Vorklinik“ von 973 Studienplätzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 14. November 2018 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird im Ergebnis nicht erkennbar, dass an der LMU über die im Wintersemester 2017/2018 tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität im Studienfach Humanmedizin (Vorklinik) vorhanden war.

1. Der Senat folgt den Einwänden der Antragsteller hinsichtlich des Umstands, dass die Zahl der Studierenden, die im Wintersemester 2017/2018 auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs, der zur unstreitigen Beendigung der Klageverfahren auf Zulassung zum Wintersemester 2014/2015 führte, immatrikuliert wurden, nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen ist.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - (juris Rn. 11) ausgeführt hat, kann eine Zulassung seinerzeitiger Studienbewerber nicht dazu führen, dass neue Studienbewerber nur noch in eingeschränktem Umfang zugelassen werden können. Die Ausbildungskapazität der Universität muss den neuen Studienbewerbern in vollem Umfang zur Verfügung stehen und kann nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber - im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der Universität - bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen.

Demzufolge ist die Zahl der (kapazitätswirksam zu berücksichtigenden) eingeschriebenen Studierenden von 890 (897 abzüglich 7 mehrfach beurlaubte Studienanfänger) im Wintersemester 2017/2018 rechnerisch um 7 nachträglich zugelassene Studierende auf 883 Studierende zu reduzieren. Wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist, ist ein weiterer, ebenfalls nachträglich zugelassener Studierender, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt hatte, im Ersten Klinischen Semester immatrikuliert worden. Er ist daher im Rahmen der Zulassungen für das Erste Vorklinische Semester rechnerisch nicht im Wege eines Abzugs zu berücksichtigen.

2. Die sonstigen von den Antragstellern vorgetragenen Gründe zeigen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass an der LMU über die kapazitätswirksam vergebenen 883 Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden ist.

a) Schwundberechnung

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist zu den statistischen Bestandszahlen nicht die Zahl der rückwirkend durch gerichtliche Entscheidungen oder durch Vergleich zugelassenen Studierenden hinzuzurechnen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass für die Schwundberechnung die Zahl der an einem Stichtag tatsächlich eingeschriebenen Studienbewerber maßgeblich und es nicht geboten ist, später eingetretene Veränderungen nachträglich zu berücksichtigen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10767 - juris Rn. 27 m.w.N.). Nach dem jeweiligen Stichtag zugelassene Studenten können Schwundverhalten erst ab dem Zeitpunkt zeigen, an dem sie tatsächlich immatrikuliert sind.

Die von den Antragstellern begehrte „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10096 u.a. - juris Rn. 16; B.v. 24.8.2009 - 7 CE 09.10352 u.a. - juris Rn. 24 ff.). Eine derartige Situation ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Schwundberechnung jedoch nicht gegeben.

bb) Der von den Antragstellern gerügte Umstand, die von der LMU der Schwundberechnung zugrunde gelegten Bestandszahlen z.B. für das Wintersemester 2014/2015 seien in den Berechnungen für das Wintersemester 2016/2017 und 2017/2018 unterschiedlich ausgewiesen, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Der Antragsgegner hat zu den von den Antragstellern gerügten unterschiedlichen Angaben zum Bestand der Studenten plausibel ausgeführt, dass wegen der Unstimmigkeiten bei den Schwundberechnungen laut Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. Januar 2017 ab dem Berechnungszeitraum 2017/2018 die Kapazitätsberechnung auf Basis der hochschulinternen Studierendenstatistik zu den jeweiligen Stichtagen am 1. Juni und am 1. Dezember erfolge. Zu berücksichtigen seien die am jeweiligen Stichtag tatsächlich immatrikulierten Studierenden, die nicht beurlaubt seien. Die Umsetzung dieser Vorgaben führe dazu, dass sich die Datenbestände verändert hätten.

Die Modifizierung eines für die Errechnung der Schwundquote etablierten Berechnungssystems durch den Antragsgegner bewegt sich im Rahmen der ihm obliegenden Organisationsbefugnis und ist, da kein bestimmtes Berechnungssystem normiert ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dieses sachlich begründet und sodann gleichmäßig fortgeführt wird. Hinzunehmen ist, dass sich möglicherweise durch die Modifizierung in einem Übergangszeitraum Ungenauigkeiten durch einen Wechsel der bestimmenden Parameter ergeben. Die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte lässt sich, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen. Jede Schwundberechnung unterstellt, dass sich die frühere Entwicklung des Studentenbestands, soweit sie in einen näher zu bestimmenden Beobachtungszeitraum fällt, auch bei den im streitgegenständlichen Semester zuzulassenden Studenten wiederholt. Eine weitere Fiktion wohnt der Schwundquotenbildung insoweit inne, als sie einen im Verlauf des Studiums geringer werdenden Ausbildungsaufwand mit einem überhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1987 - 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184/185). Da beurlaubte Studierende keine Lehrleistungen nachfragen, kann die LMU deshalb der Schwundberechnung die statistischen Studierendenzahlen ohne Berücksichtigung beurlaubter Studenten zugrunde legen.

Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass die Berechnung der Schwundquote ohne Einbeziehung beurlaubter Studenten kapazitätsgünstig ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 1810012 u.a. - juris Rn. 22). Wird der Bestand (=Anzahl der immatrikulierten Studenten), auf den der Schwund (=Anzahl der exmatrikulierten Studenten) bezogen wird, um die beurlaubten Studenten verringert, verringert sich die Schwundquote mit der Folge, dass wegen des Schwunds - kapazitätsgünstig - mehr Studienanfänger zugelassen werden können als wenn der Bestand nicht verringert würde. Anhaltspunkte dafür, dass beurlaubte Studenten generell ein gravierend anderes „Schwundverhalten“ zeigen als nicht beurlaubte Studenten, so dass dies im Rahmen der Berechnung der Schwundquote zwingend berücksichtigt werden müsste, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Abgesehen davon errechnet sich selbst bei Anwendung der von den Antragstellern als korrekt benannten Bestandszahlen (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 13. November 2018) - ohne Berücksichtigung der nachträglich zugelassenen Studierenden - eine Schwundquote von 0,9649 und damit lediglich eine Ausbildungskapazität von 876 (845,42:0,9649) Studienplätzen. Ein weiterer freier (884.) Studienplatz ergibt sich daraus nicht.

b) Curriculareigenanteil

Der vom Antragsgegner errechnete Curriculareigenanteil der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ in Höhe von 1,9381 ist nicht als überhöht zu beanstanden, weil er - in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten - den für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht übersteigt (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2017 - 7 CE 17.10112 - juris Rn. 18 ff.; B.v. 28.8.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 17; B.v. 26.8.2014 - 7 CE 14.0084 u.a. - juris Rn. 12 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Erwägung der Argumente der Antragsteller fest.

aa) Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV). Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Zulassungszahl maßgebliche Curriculareigenanteil inhaltlich bestimmt wird, enthält die Hochschulzulassungsverordnung nicht.

bb) Vorliegend hat sich die LMU an die genannten Vorgaben gehalten. Wie sich aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 übersandten quantifizierten Studienplan ergibt, der anlässlich der Dritten Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 20. September 2017 erstellt wurde, ist der nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegte Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten worden. Die beteiligten Lehreinheiten sind Folgende: Naturwissenschaften mit einem Curricularanteil von 0,19052, Medizin Vorklinik incl. Anteil Wahlfach mit einem Curricularanteil von 1,9381, TU München mit einem Curricularanteil von 0,04138, klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,19477 und klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,05126.

cc) Soweit die Antragsteller einen quantifizierten Studienplan vorlegen, wonach die einzelnen Curricularanteile nach Addition den Curricularnormwert von 2,42 überschreiten, infolgedessen zu „stauchen“ seien und der für die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze maßgebliche Curriculareigenanteil auf 1,9048 zu reduzieren sei, können sie mit diesem Vortrag schon deswegen nicht durchdringen, weil der Antragsgegner im Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 im Einzelnen vorgetragen hat, dass die von den Antragstellern vorgelegte Berechnung in einigen Punkten nicht der aktuellen Prüfungs- und Studienordnung entspricht. Diesem Vortrag sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.

dd) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der von der LMU bei der Kapazitätsberechnung angesetzte Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik nicht deshalb zu korrigieren, weil bei der Berechnung des Curricularanteils für den Unterricht am Krankenbett eine mit den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen nicht im Einklang stehende zu hohe bzw. für die Praktika eine zu niedrige Gruppengröße angesetzt worden ist.

(1) Für die Gruppengrößen beim Unterricht am Krankenbett enthält § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO eine bundesrechtliche normative Vorgabe insoweit, als danach jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden darf, nämlich beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs, bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei. Den Antragstellern ist zuzugestehen, dass sich für den Unterricht am Krankenbett ein Mittelwert von vier Teilnehmern und nicht - wie die LMU angenommen hat - von 4,5 Teilnehmern errechnet. Eine Gruppe von sechs Teilnehmern für den Unterricht in Form der Patientendemonstration ist auf zwei Gruppen von je drei Teilnehmern bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende aufzuteilen. Die mittlere Gruppengröße beträgt damit vier Teilnehmer. Da die von der LMU der Berechnung zugrunde gelegte Gruppengröße weniger Gruppen und damit im Ergebnis einen geringeren Betreuungsaufwand zur Folge hat, sich mithin kapazitätsfreundlich gestaltet, ist hiergegen nichts zu erinnern.

(2) Die Gruppengrößen bei Praktika, für die keine normative Vorgabe besteht, können nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Veranstaltung erst während des Semesters - also lange nach der Kapazitätsberechnung - bekannt wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 7 CE 04.10742 - juris Rn. 20). Die Gruppengrößen müssen so bemessen sein, dass im Ergebnis der normativ festgelegte Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris Rn. 27). Eine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt das Kapazitätsrecht nicht. Die LMU setzt im Rahmen der Kapazitätsberechnung seit vielen Jahren unverändert in Orientierung an der Stellungnahme der ZVS zu den Auswirkungen durch die Änderung der damals anwendbaren Ärztlichen Approbationsordnung bzw. der Stellungnahme des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ vom 9. September 2002, die ihrerseits an den früheren ZVS-Beispielstudienplan angelehnt sind, für Praktika eine Gruppengröße von 15 an. Dem früheren ZVS-Beispielstudienplan war ein kapazitätserschöpfender Maßstab zu entnehmen, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteils führt (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1987 - 7 C 62.84 - DVBl 1987, 949). Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung des Curricularanteils für Praktika weiterhin eine Gruppengröße von 15 statt - wie von den Antragstellern vorgetragen von 20 - annimmt, zumal der für die Berechnung der Zulassungszahl maßgeblich bestimmende Curriculareigenanteil nicht gestiegen ist, sondern sich im Gegenteil von 1,9541 auf 1,9381 (s. Berechnung für das Sommersemester 2018, Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Dezember 2018) verringert hat.

Nach der Senatsrechtsprechung verfügt die Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.9.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 20). Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der Curricularnormwert auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Auch bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils besteht ein Gestaltungsspielraum, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert würde, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Anhaltspunkte dafür, dass die rechnerische Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum auf 15 Teilnehmer sachwidrig in der Absicht erfolgt ist, einen höheren Curriculareigenanteil zu begründen, sind weder dargelegt noch ersichtlich, zumal sich die Praktika nicht nur im Rahmen der Curriculareigenanteile auswirken, sondern auch bei den Fremdanteilen.

Die von den Antragstellern geforderte Darlegung, wie sich die tatsächliche Gruppengröße in verschiedenen Praktika gestaltet, ist damit nicht entscheidungserheblich.

(3) Anlass für die von den Antragstellern vorgetragene „Stauchung“, d.h. eine wegen Überschreitung des Curricularnormwerts vorzunehmende proportionale Kürzung (auch) des Curriculareigenanteils, besteht nicht. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist der Antragsgegner in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Er entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (stRspr d. Senats, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.9.2017 - 7 CE 17.10112 - juris Rn. 20). Der vom Antragsgegner unter Berücksichtigung der Eigen- und Fremdanteile errechnete Wert von 2,41605 entspricht (nahezu) dem geltenden Curricularnormwert von 2,42, so dass eine Rückführung nicht erforderlich ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 28/09/2017 00:00

Tenor I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017 werden abgeändert. III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend ein
published on 21/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.