Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2019 - 7 CE 18.10065

published on 18/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2019 - 7 CE 18.10065
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Verwaltungsgericht München, M 3 E L 17.10050, 14/08/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (...) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018. Sie machen geltend, dass mit der in der Satzung der ... über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2017/18 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 14. Juli 2017 festgesetzten Zahl von 870 Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.

Das Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 14. August 2018 abgelehnt. Es werde als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass über die für das Wintersemester 2017/2018 kapazitätswirksam vergebenen 890 Studienplätze hinaus (897 Studierende abzüglich 7 mehrfach beurlaubte Studierende) noch einer oder mehrere Studienplätze zur Verfügung stünden, die an die Antragsteller vergeben werden könnten.

Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Antragsteller mit den vorliegenden Beschwerden. Sie tragen im Wesentlichen vor, die sieben Studierenden, die im Wintersemester 2017/2018 (im ersten Fachsemester) nach Maßgabe von Vergleichen zur unstreitigen Beendigung der Klageverfahren auf Zuweisung von Studienplätzen für das Wintersemester 2014/2015 zugelassen worden seien, könnten nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden, sodass nicht von 890, sondern lediglich von 883 kapazitätswirksam vergebenen Studienplätzen auszugehen sei. In die Berechnung des Dienstleistungsexports sei entgegen der Handhabung bei der ... ausschließlich die jährliche Aufnahmekapazität des nachfragenden Studiengangs (Zahnmedizin) vor Schwundkorrektur einzustellen. Die den Schwundfaktor berücksichtigende tatsächliche Zulassungszahl sei nicht maßgeblich. Der vom Antragsgegner angenommene und vom Verwaltungsgericht übernommene Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin sei überhöht oder jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zu dessen Berechnung sei auf die in der Studienordnung des Studiengangs Zahnmedizin aufgeführten Pflichtveranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden sollen, abzustellen. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses würden diese aber - wie auch schon im Wintersemester 2016/2017 - nur zum Teil angeboten. Der Faktor für den Dienstleistungsexport sei daher im Umfang der nicht angebotenen Veranstaltungen um 0,0251 zu reduzieren. Laut Stellungnahme des Antragsgegners vom 20. Juli 2018 zur Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2018 sei der Curricularanteil aufgrund der Dritten Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der ... vom 20. September 2017 mit dem Wert von 1,9381 anzusetzen. Er sei daher auch für die hier inmitten stehende Kapazitätsberechnung anzuwenden (statt des Faktors 1,9541). Zur Klärung der Überbuchung bzw. der Frage, ob diese willkürlich und damit nicht kapazitätswirksam sei, sei dem Antragsgegner aufzugeben, die Belegungszahlen des Wintersemesters 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin nach dem Hauptverfahren, dem ersten Nachrückverfahren, dem zweiten Nachrückverfahren und dem Losverfahren sowie die Vorschläge der Stiftung für Hochschulzulassung zur Berechnung des Überbuchungsfaktors vorzulegen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird im Ergebnis nicht erkennbar, dass an der... über die im Wintersemester 2017/2018 tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität im Studienfach Humanmedizin (Vorklinik) vorhanden war.

Der Senat folgt den Einwänden der Antragsteller hinsichtlich des Umstands, dass die Zahl der Studierenden, die im Wintersemester 2017/2018 auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs, der zur unstreitigen Beendigung der Klageverfahren auf Zulassung zum Wintersemester 2014/2015 geschlossen worden war, nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen ist.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - (juris Rn. 11) ausgeführt hat, kann eine Zulassung seinerzeitiger Studienbewerber nicht dazu führen, dass neue Studienbewerber nur noch in eingeschränktem Umfang zugelassen werden können. Die Ausbildungskapazität der ... muss den neuen Studienbewerbern in vollem Umfang zur Verfügung stehen und kann nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber - im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der ... - bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen.

Gemessen daran ist die Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 890 (897 abzüglich 7 mehrfach beurlaubte Studienanfänger) im Wintersemester 2017/2018 rechnerisch um weitere 7 Studierende auf 883 Studierende zu reduzieren. Ein weiterer Studierender, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt hatte, wurde im Ersten Klinischen Semester immatrikuliert und ist daher im Rahmen der Zulassungen für das Erste Vorklinische Semester rechnerisch nicht im Wege eines Abzugs zu berücksichtigen.

Die weiteren von den Antragstellern vorgetragenen Gründe zeigen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass an der ... über die kapazitätswirksam vergebenen 883 Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden wäre.

1. Quote für ausländische Staatsangehörige

Der Beklagte hat - wenn auch erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens - ausgeführt, dass 44 ausländische Studierende zugelassen worden sind, die die Voraussetzungen der Vorabquote gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HZV erfüllen (5% von 870 Studierenden sind 43,5, gerundet 44 Studierende). Eine Überschreitung der Quote liegt damit nicht vor. Die Antragsteller sind dem nicht mehr entgegengetreten.

2. Dienstleistungsexport

a) Die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht zu beanstanden. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind die Studienanfängerzahlen des nicht zugeordneten Studiengangs anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass hierbei kein Schwund zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 - juris Rn. 13; B.v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 u.a. - juris Rn. 20 m.w.N.). § 48 Abs. 2 HZV stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zu den Regelungen in § 51 Abs. 3 Nr. 3, § 53 HZV keine Korrektur dieser Werte aufgrund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Insoweit kommt es weder darauf an, für welches Fachsemester des nachfragenden Studiengangs die Dienstleistung erbracht wird noch darauf, ob und in welcher Höhe im weiteren Verlauf dieses Studiengangs ein Schwund in höheren Semestern festzustellen ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts des Beschwerdevorbringens fest.

b) Ohne Auswirkungen bleibt im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens der Einwand der Antragsteller, die Zusammensetzung des für den Dienstleistungsexport angesetzten Faktors von 0,7939, der auf einer Entscheidung des Senats vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - (juris Rn. 19) beruhe, sei von der ... nicht nachvollziehbar dargelegt und begründet worden. Zwar habe die ... im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für das WS 2016/2017 vorgetragen, die in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehenen Veranstaltungen „Histologische und mikroskopische Anatomie für Zahnmediziner“, „Mikroskopischanatomischer Kurs“ sowie „Entwicklungsgeschichte des Menschen“ würden gemeinsam unter dem Titel „Vorlesung und Kurs der Mikroskopischen Anatomie für Studierende der Zahnmedizin“ geführt. Eine Darlegung, ob die bisher für die einzelnen Veranstaltungen angesetzten Lehrveranstaltungsstunden vollständig in die gemeinsame Veranstaltung eingeflossen seien, fehle nach wie vor. Der Dienstleistungsexport sei infolgedessen um 0,0251 zu reduzieren. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass auch bei dem von den Antragstellern angenommenen Dienstleistungsexport von 0,7688 (0,7939 abzüglich 0,0251) keine über die kapazitätswirksam immatrikulierte Zahl von 883 Studierenden hinausgehenden Studienplätze zur Verfügung stehen.

Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

Dienstleistungsexport Zahnmedizin: 0,7688 x (129:2) = 49,5876

Bereinigtes Lehrangebot: 877,22 - 49,5876 = 827,6324

Jährliche Aufnahmekapazität: (827,6324 x 2) : CAp 1,9541 = 847,0727

Geteilt durch Schwundfaktor von 0,9722 = 871,2947

gerundet 871 Studienplätze.

3. Curriculareigenanteil

Soweit die Antragsteller vortragen, dass der für die Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2018 aufgrund der 3. Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der ... vom 20. September 2017 geringfügig geänderte Curriculareigenanteil von 1,9381 (statt 1,9541) bereits in die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2017/2018 einzustellen ist, kann auch dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 42 Abs. 1 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 2 HZV); treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, soll eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 42 Abs. 3 HZV). Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, weil sich auch bei Zugrundelegung des geänderten Curriculareigenanteils von 1,9381 keine über die kapazitätswirksam immatrikulierte Zahl von 883 Studierenden hinausgehenden Studienplätze ergeben.

Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

Dienstleistungsexport Zahnmedizin: 0,7688 x (129:2) = 49,5876

Bereinigtes Lehrangebot: 877,22 - 49,5876 = 827,6324

Jährliche Aufnahmekapazität: (827,6324 x 2) : CAp 1,9381 = 854,0657

Geteilt durch Schwundfaktor von 0,9722 = 878,4876

gerundet 878 Studienplätze.

4. Lehrauftragsstunden

Die Antragsteller können mit ihrer Rüge, die Zahl der beim Lehrangebot angesetzten Lehrauftragsstunden habe sich auf 3,1 (richtig wohl 3,05) Lehrauftragsstunden und damit auf die Hälfte des vorhergehenden Berechnungszeitraums verringert, nicht durchdringen. Der Antragsgegner legte dar, dass ein Lehrbeauftragter mit 1,8 Semesterwochenstunden (SWS) entfallen sei und eine Lehrbeauftragte statt 8,6 SWS wie im vorherigen Studienjahr nur noch für ein Semester Lehre im Umfang von 4,3 SWS leiste. Damit ist die Hälfte der ursprünglich verfügbaren Lehrauftragsstunden von 12,2 SWS entfallen. Die verbleibenden 6,1 SWS sind in der Berechnung des Lehrangebots nur zur Hälfte und entsprechend mit einem Wert von 3,05 anzusetzen. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Erklärung des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen und auch die Antragsteller sind ihr nicht mehr entgegengetreten.

5. Überbuchung

Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Überbuchung von 12 (bzw. richtig 13) Studienplätzen. Zutreffend verweisen sie auf die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ grundsätzlich als zulässig angesehen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2018 - 7 CE 18.10008 - juris Rn. 13; B.v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 23; B.v. 17.4.2014 - 7 CE 14.10046 - juris Rn. 9). Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV können die Stiftung für Hochschulzulassung und die Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen oder besetzt werden. Zweck der Überbuchung ist der Ausgleich voraussichtlicher Nichtannahmen von Studienplätzen und die möglichst erschöpfende Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität durch eine Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studierenden. Hierdurch wird dem Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen Rechnung getragen. Da insbesondere aufgrund von Mehrfachbewerbungen häufig nicht alle zugelassenen Bewerber den ihnen zugewiesenen Studienplatz annehmen, würde ohne Überbuchung ein Teil der vorhandenen Ausbildungskapazität ungenutzt bleiben, wenn diese nicht durch Nachrückverfahren rechtzeitig vergeben werden können. Solche Überbuchungen, die die ermittelte Ausbildungskapazität und die auf dieser Basis festgesetzte Zulassungszahl überschreiten, sind grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sich die Hochschule dabei am Annahmeverhalten der Bewerber in der Vergangenheit orientiert hat und die darauf gestützte Prognose nachvollziehbar ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung von 13 Studienplätzen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 870 Studienplätzen durch den Antragsgegner fehlerhaft wäre oder dass der Antragsgegner seinen Prognosespielraum in missbräuchlicher Weise überschritten hätte, sind vorliegend nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hierzu ausgeführt, dass für die nach § 7 HZV direkt von der Stiftung für Hochschulzulassung vergebenen Studienplätze der von dieser ermittelte und vom (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 9. Juni 2017 bekanntgegebene Überbuchungsfaktor von 1,31 angewandt worden ist. Im Auswahlverfahren der Hochschule gemäß § 10 HZV sei in der ersten Stufe ein Überbuchungsfaktor von 1,30 verwendet worden. Da sich nach der ungewöhnlich hohen Annahmequote in der ersten Stufe bereits eine Auslastung des Studiengangs abgezeichnet habe, sei in der zweiten Stufe kein Überbuchungsfaktor mehr angesetzt worden. Ein Nachrückverfahren sei nicht mehr erforderlich gewesen. Die Antragsteller sind dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründungsschrift geforderte Vorlage weiterer Unterlagen keine Notwendigkeit.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 19/09/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 17/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 05/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.