Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 7 CE 18.10009

published on 08/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 7 CE 18.10009
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 7 E 17.20123, 26/02/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2017/2018.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2018 abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der Universität über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester zur Verfügung stünden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil es ungeprüft die nicht plausibilisierte Kapazitätsberechnung der Universität übernommen habe. Im Gegensatz zu den Vorjahren habe diese nur eine rudimentäre Kapazitätsdarstellung anstatt einer korrekten Kapazitätsberechnung nach der Hochschulzulassungsverordnung vorgelegt. Die Lehrdeputatsreduzierungen seien aktuell zu erläutern, nachzuweisen und zu begründen. Entgegen der Rechtsprechung des Senats seien die hohen Lehrdeputatsreduzierungen unter anderem für Strahlenschutzbeauftragte zu hinterfragen und aktuell wirksame Verfügungen über die Reduzierungen vorzulegen. Der Dienstleistungsexport für Pharmazie und Zahnmedizin sowie für Biomedizin sei nicht plausibel hergeleitet, ebenso nicht der Curriculareigenanteil der Vorklinik sowie die Curricularanteile bei den Dienstleistungsexportstudiengängen. Auffällig sei insbesondere, dass sich der Curriculareigenanteil von 1,6322 im Vorjahr auf 1,6987 erhöht habe.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität für Studienanfänger (erstes Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu bemerken:

a) Eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) liegt nicht darin, dass im gerichtlichen Eilverfahren von der Antragsgegnerin keine Glaubhaftmachung aller in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Parameter verlangt wurde. Zwar dürfen im gerichtlichen Eilverfahren die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht überspannt werden (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - BayVBl 2005, 240 f.). Dieser Grundsatz hat jedoch nicht zur Folge, dass nunmehr an den Antragsgegner überspannte Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Daten gestellt werden dürften (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2011 - 7 CE 11.10711 - juris Rn. 8). Dies gilt vorliegend namentlich im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände und Bedenken, die in der Rechtsprechung des Senats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereits geklärt sind und deshalb keine weitere Sachaufklärung erfordern.

b) Nicht zu beanstanden ist, dass die Universität eine von der bisherigen Handhabung abweichende Kapazitätsberechnung, insbesondere durch Verwendung neuer Berechnungsformulare, vorgenommen hat. Ein Anspruch der Antragstellerin, die bestehende Kapazitätsermittlung in der alten Form beizubehalten oder diese in bestimmter Art und Weise darzustellen, besteht nicht. Die Darstellung der Kapazitätsberechnung obliegt allein der Universität, zumal der Antragsgegner die Notwendigkeit der neuen Berechnung mit Schreiben vom 18. April 2018 erläutert hat. Seinen Ausführungen zufolge erfordern die ausdifferenzierten Studienordnungen zur Beschreibung der individualisierten Wahlpflichtbereiche ein transparentes Regelwerk zur Ausweisung der Curricularanteile. Das „alte ZVS-Formular“ erfülle diese Anforderungen nicht mehr. Allein maßgeblich ist die Plausibilität der Berechnung, die gerichtlich nachzuprüfen ist.

c) Die Kapazitätsberechnung ist nicht deshalb intransparent, weil der in den Unterlagen zur Kapazitätsberechnung enthaltene Stellenplan die Namen der Stelleninhaber nicht ausweist. Bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auch auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (stRspr d. Senats, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 - juris Rn. 9).

d) Die der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Minderungen der Lehrverpflichtung (§ 46 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18. Juni 2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015 [GVBl S. 74]), betreffen, wie sich aus dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] vom 14. Februar 2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 [GVBl S. 286]), ergibt, die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis. Sie sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nach Art und Umfang in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gewesen und zu Recht unbeanstandet geblieben (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 7 CE 16.10082 - und ausführlich B.v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - jeweils juris). Laut Schreiben des Antragsgegners vom 8. Dezember 2017 sind die Funktionsstellen seit Jahren von denselben Personen besetzt; eine laufende Überprüfung der unbefristet erteilten Lehrdeputatsreduzierungen ist infolgedessen nicht erforderlich. Anhaltspunkte, die eine weitere Sachaufklärungspflicht nahelegen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

Ebenso wenig bedarf es der Vorlage von Arbeitsverträgen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis. Die Höhe des Lehrdeputats bestimmt sich zwar nach der jeweiligen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV). Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der Universität in der Kapazitätsberechnung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung gibt es jedoch nicht (vgl. BayVGH B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 - juris Rn. 15).

e) Die für den Dienstleistungsexport (§ 48 HZV) angesetzten Parameter hat die Universität auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 10. September 2018 erläutert und plausibilisiert. Mit dem Wintersemester 2017/2018 wurden die Curricularwerte und damit die Curricularanteile nach einem neuen Verfahren berechnet, das im Vergleich zu den Vorjahren zu einem geringeren Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie S, Zahnmedizin S und Biomedizin M führt, während der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Psychologie und Biologie entfällt. Der Curriculareigenanteil unterliegt durch die neue Berechnungsmethode nicht mehr den bisherigen Schwankungen, sondern bleibt mit 1,6596 bis zur nächsten Anpassung des Curriculums im Rahmen des „Masterplan Medizinstudium 2020“ unverändert. Insgesamt hat sich die Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 315 (im Jahr 2016/2017: 309) erhöht. Ebenso vorgelegt hat die Universität auf gerichtliche Anfrage eine Übersicht über die Berechnung der einzelnen Curricularanteile. Soweit diese in der Summe den für die Vorklinik vorgegebenen Curricularnormwert von 2,42 (Anlage 7 zu § 50 HZV) übersteigen, fand eine sog. „Stauchung des Wahlpflichtbereichs“ statt mit der Folge, dass der Berechnung der Aufnahmekapazität der normativ festgelegte Wert von 2,42 zugrunde gelegt wurde (vgl. „Festsetzung der Curricularwerte zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Universität - Beschluss der Universitätsleitung 1445/17 vom 29. Mai 2017“). Der durch den Antragsgegner vorgenommenen Plausibilisierung hat die Antragstellerin nichts mehr entgegengesetzt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 12/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 15/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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published on 19/11/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen und der Antragsteller tragen jeweils die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro
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Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.