Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2017 - 7 CE 17.10094

published on 02/08/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2017 - 7 CE 17.10094
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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der ...-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 16. März 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie begehren die Vorlage einer Namensliste der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im streitgegenständlichen Fachsemester sowie die Prüfung, ob sich darunter beurlaubte Studierende befinden oder Studierende, welche aus einem vorhergehenden Studium „anrechenbare Leistungen“ erworben hätten. Auch sei zu prüfen, ob der Lehreinheit Zahnmedizin Mittel aus dem „Hochschulpakt 2020“ oder „Qualitätssicherungsmittel“ zur Verfügung gestellt worden seien. Ebenso seien die Minderungen des Lehrdeputats zu überprüfen und zu ermitteln, welche weiteren Lehrpersonen (Honorarprofessoren, Privatdozenten etc.), etwa im Bereich der Klinik und Poliklinik für Kieferchirurgie, in der Kapazitätsberechnung bisher nicht berücksichtigt seien. Ferner sei die normierte Höhe des Krankenversorgungsabzugs (30 v.H.) überprüfungsbedürftig, zumal die ausstattungsbezogene Ausbildungskapazität der LMU deutlich über der errechneten personellen Ausbildungskapazität liege. Ein Krankenversorgungsabzug sei ohnehin nicht gerechtfertigt im Hinblick auf Lehrpersonen, welche nicht ärztlich tätig seien. Stellen für die Krankenversorgung, die von den Krankenkassen bezahlt würden und sogenannte Funktionsstellen seien im Übrigen vorrangig in Abzug zu bringen. Schließlich seien die Schwundberechnung und die von der LMU vorgenommene Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl zweifelhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 8. Mai 2017 und 14. Juni 2017 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Vorlage einer Namensliste der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden bedarf es nicht, weil keine substantiierten Zweifel an den Zahlenangaben der LMU geltend gemacht werden. Die LMU hat sich im erstinstanzlichen Verfahren ebenso wie im Beschwerdeverfahren bereits auch zu den nicht berücksichtigungsfähigen (wiederholt) beurlaubten Studierenden im ersten Fachsemester geäußert. Auf die Frage, ob Studierende aus einem vorhergehenden Studium „anrechenbare Leistungen“ erworben hätten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, solange sich diese Studierenden tatsächlich im ersten Fachsemester befinden.

b) Die LMU hat im Beschwerdeverfahren nochmals ausdrücklich und glaubhaft bestätigt, dass im Rahmen der Kapazitätsberechnung das der Lehreinheit Zahnmedizin zur Verfügung stehende personelle Lehrangebot vollständig erfasst worden ist und der Lehreinheit Zahnmedizin keine Mittel aus dem „Hochschulpakt 2020“ oder „Qualitätssicherungsmittel“ zur Verfügung gestellt worden sind. Dies gilt auch im Hinblick auf das im Bereich der Klinik und Poliklinik für Kieferchirurgie zur Verfügung stehende Lehrpersonal. Substantiierte Zweifel an den Angaben der LMU bestehen insoweit nicht.

c) Die dem Dekan sowie dem Studiendekan gewährten Verminderungen der Lehrverpflichtung finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Sie sind nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen und auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber selbst hat die Abwägungsentscheidung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber, den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und der Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten getroffen und normativ geregelt. Solange sich die Verminderungen der Lehrverpflichtung – wie vorliegend der Fall – im Rahmen der normativen Regelung halten, besteht jedenfalls dann kein Anlass zu gerichtlichen Ermittlungen, wenn es an weitergehenden substantiierten Einwänden fehlt.

d) Der im Rahmen der Kapazitätsberechnung der LMU vorgenommene pauschalierte Abzug des Personalbedarfs für die Krankenversorgung (Krankenversorgungsabzug) entspricht der normativen Vorgabe des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV. Der Senat hat – worauf das Verwaltungsgericht in seinen angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hinweist – bereits entschieden, dass die Regelung dem Gebot der Kapazitätsauslastung ebenso wie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt und es nach Maßgabe der genannten Vorschrift nicht darauf ankommt, ob sämtliche Stelleninhaber der Lehreinheit Zahnmedizin über eine medizinische Ausbildung verfügen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.4.2011 – 7 CE 10.10402 u.a. – juris Rn. 12 f. m.w.N.). Neuere empirische Erkenntnisse, welche die sachliche Richtigkeit der bestehenden normativen Vorgabe in Zweifel ziehen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die ausstattungsbezogene Ausbildungskapazität der LMU über der errechneten personellen Ausbildungskapazität liegt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil kein Anspruch der Antragsteller auf eine Erhöhung der personellen Ausbildungskapazität besteht.

Der Krankenversorgungsabzug ist auch sonst nicht zu beanstanden, weil es nach den Angaben der LMU weder sogenannte Funktionsstellen noch krankenkassenfinanzierte Stellen für die Krankenversorgung gibt, die ggf. vorrangig in Abzug zu bringen wären.

e) Die Zweifel der Antragsteller an der Schwundberechnung (§ 53 HZV) und der Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl greifen ebenfalls nicht durch.

aa) Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller weisen die in die Schwundberechnung eingestellten Bestandszahlen vorangegangener Fachsemester keine besonderen Auffälligkeiten auf. Ebenso bleibt auch der errechnete Schwundausgleichsfaktor im Rahmen der Schwankungsbreite früherer (in den Vorjahren) errechneter Schwundausgleichsfaktoren. Für eine von den Antragstellern gewünschte „Prüfung“ der Bestandszahlen gibt es deshalb keinen Anlass.

bb) Die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren ist ebenfalls unbedenklich. Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV) und bezweckt, die knappen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen möglichst zeitnah auszuschöpfen. Nachdem die festgesetzte Zulassungszahl von 65 Studienplätzen – auch unter Herausrechnung von drei Studierenden, die aufgrund seinerzeit anhängiger Klageverfahren durch Vergleich zum streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 zugelassen worden sind – jedenfalls mit 67 eingeschriebenen Studierenden kapazitätsrechtlich unbedenklich ausgeschöpft worden ist, sind keine Studienplätze mehr „frei“, die für eine außerkapazitäre Vergabe zur Verfügung stehen könnten (vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 – juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10021 – juris Rn. 24 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 17/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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published on 19/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei hat im vo
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.