Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - 7 CE 17.10003 u. a.

published on 14/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - 7 CE 17.10003 u. a.
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E HV 16.10160 u.a., 14/12/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie halten die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die entsprechenden Anträge mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, die Kapazitätsberechnung der Universität sei nicht ausreichend nachvollziehbar; vorzulegen seien insoweit zunächst Namenslisten und bestimmte Daten aller eingeschriebenen Studierenden. Im Übrigen bemängeln die Antragsteller vor allem: Die Erfassung beurlaubter Studierender, die Angaben zum Lehrangebot, den Verbleib der im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschaffenen Stellen, die Festsetzung des Curricularwerts und die Überbuchung im Studiengang Molekulare Medizin, die Höhe und die Berechnung des Dienstleistungsexports, den angesetzten Kürzungsfaktor von 0,85 bei Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für Seminare und Praktika sowie die Gruppengröße für Vorlesungen.

Der Antragsgegner widersetzt sich in allen Punkten den Beschwerden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründen keinen Anordnungsanspruch der Antragsteller. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen bleibt folgendes anzumerken:

1. Die Vorlage von Namenslisten aller eingeschriebenen Studierenden, die außer den Erstellungsdaten auch den „Studierendenstatus (Beurlaubung, Neueinschreibung, Rückmeldung usw.) sowie Matrikelnummern und evtl. Exmatrikulationen“ enthalten, kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass derart detaillierte Angaben bereits datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, sind die diesbezüglichen Zahlenangaben der UR glaubhaft, weshalb es der Erstellung auch einer anonymisierten Belegungs-, Einschreibungs- oder Immatrikulationsliste nicht bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 m.w.N. - juris).

2. Wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat, muss der Studienplatz eines beurlaubten Studenten (bzw. der einer beurlaubten Studentin) nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze „herausgerechnet“ werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern (BayVGH, B.v. 22.8.2006 - 7 CE 06.10365 - juris Rn. 7). Nach der Systematik der Kapazitätsberechnung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studierenden von dem Lehrangebot tatsächlich Gebrauch machen (BayVGH, B.v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 - juris Rn. 12), oder ob nach Vorlesungsbeginn Exmatrikulationen stattgefunden haben (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 7 CE 16.10280 - juris Rn. 8).

3. Gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dass sich das Lehrangebot um eine A 14 a.Z.-Stelle erhöht hat. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang verlangte Zuordnung und namentliche Nennung der jeweiligen Stelleninhaber ist - wie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist - nicht veranlasst, weil es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht ankommt (BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 m.w.N. - juris Rn. 9).

4. Die beantragte Darlegung, welche Stellen seinerzeit (d.h. im Rahmen des „Hochschulpakts 2020“ für das Wintersemester 2013/2014) für die Kapazitätserhöhung in der Vorklinik geschaffen worden sind sowie die geforderten Angaben, ob diese Stellen noch immer vorhanden sind, sind - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Mittelzuweisungen für die Lehreinheit Vorklinik mittlerweile eingestellt wurden, hat der sog. „Hochschulpakt 2020“, eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 GG, Studienbewerbern undbewerberinnen zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf einen weiteren Ausbau der Ausbildungskapazität einer Universität vermittelt (z.B. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 7 CE 16.10082 m.w.N. - juris).

5. Die Einwände der Antragsteller gegen den im Fach Molekulare Medizin festgesetzten Curricularwert und die dort erfolgte Überbuchung greifen nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist die Erhöhung des Curricularwerts auf eine neue Prüfungsordnung zurückzuführen und wirkt sich auf die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV können Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Die Zulassung weiterer Studienanfänger ist insoweit als kapazitätsdeckend hinzunehmen (BayVGH, B.v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10).

6. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist auch der Dienstleistungsexport - u.a. in den Studiengang Bewegungswissenschaften - zutreffend berechnet worden. Gemäß § 48 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Diese Berechnung hat die UR auf der Basis der tatsächlichen Studienanfängerzahlen ohne Beurlaubte der beiden vor dem Stichtag 1.2.2016 liegenden Semester angestellt. Dagegen ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Im Übrigen hat die UR im Beschwerdeverfahren (Schreiben vom 23.12.2017) im Einzelnen dargelegt, wie sie den Dienstleistungsbedarf für den nicht zugeordneten Studiengang berechnet hat. Eventuell bestehende Unklarheiten dieser Berechnung sind aus Sicht des Senats damit ausgeräumt.

7. Entgegen der Ansicht der Antragsteller führt der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports (vgl. § 48 Abs. 1 HZV) oder des Anteils des integrierten Seminars (vgl. § 2 ÄApprO) angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des curricularen Normwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten (BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u.a. - juris m.w.N.; B.v. 8.2.2017 - 7 CE 17.10013 u.a.). Die „Aufforderung“ der Antragsteller an den Senat, „seine unhaltbare Rechtsmeinung zu diesem Problem zu überdenken“, ändert daran nichts, zumal nicht ansatzweise begründet wird, welches Rechtsschutzinteresse an der Abschaffung einer Berechnungspraxis bestehen könnte, die sich letztlich kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen auswirkt (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 7 CE 17.10013 u.a.).

8. Auch mit der Gruppengröße bei Vorlesungen hat sich der Senat bereits mehrfach befasst (BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 7 CE 06.10037; B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - jeweils juris) und insoweit ausgeführt, die Gruppengröße von (damals 180) werde nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass mittlerweile an der UR eine darüber hinausgehende Zahl von Erstsemestern zum Studium zugelassen werde. Bei der Gruppengröße handle es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen sei, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden könne. Der hier üblicherweise angesetzte, aus dem Beispielstudienplan der ZVS entwickelte Wert g=180 stelle insoweit für die Gesamtheit der angebotenen Vorlesungen eine Art Mittelwert dar, den der Verordnungsgeber bei der curricularen Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegt habe und der daher im Rahmen der abstrakten Berechnung nach der Kapazitätsverordnung weiterhin Verwendung finden dürfe.

Inzwischen hat die UR die in der Berechnung eingestellte Gruppengröße für Vorlesungen kapazitätsgünstig auf g=200 angehoben. Nachdem die Gruppengrößen so bemessen sein müssen, dass im Ergebnis der normativ festgelegte Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird (BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 7 CE 08.10488) und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH, B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris Rn. 26, 27).

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.