Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 7 CE 15.10165

published on 26/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 7 CE 15.10165
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2014 (Az. RO 1 E HK 14.10070 u. a.), mit dem die Vergabe von vier weiteren Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an der Universität Regensburg im Wege des Losentscheids angeordnet worden war. Die Verlosung hat am 7. Januar 2015 stattgefunden, alle durch das Los begünstigten Studienbewerber haben sich mittlerweile immatrikuliert.

Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag der Antragstellerin vom 3. Februar 2015 mit Beschluss vom 10. März 2015 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie hat beantragt, „den Schuldner und Antragsgegner im Wege der Zwangsvollstreckung zu verpflichten, die gemäß Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2014 angeordnete Verlosung der vier weiteren Studienplätze des ersten Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität Regensburg ausschließlich unter den im Rubrum des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 aufgeführten Antragstellerinnen und Antragstellern unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Beschlusses durchzuführen und die vier Studienplätze unverzüglich an die vier ausgelosten Antragsteller zu vergeben. Soweit die zu vergebenden Studienplätze nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen werden, sind die jeweiligen Studienplätze unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgenden Personen zu vergeben“.

Der Antragsgegner hat sich zur Frage einer möglichen Vollstreckung im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Hinsichtlich der Antragsbegründung sowie des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Vollstreckung aus dem Beschluss vom 17. Dezember 2014 nicht in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht darauf an, ob der weitere Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2015 (Az. RO 1 E HV 14.10264 u. a.), mit dem Nr. II des Beschlusses vom 17. Dezember 2015 dahingehend geändert wurde, dass weitere 47 Bewerber am Los- und Nachrückverfahren zu beteiligen sind, rechtlich zulässig war. Ebenso wenig ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - von Bedeutung, ob die von der Antragstellerin gegen diese Beschlüsse eingelegte Beschwerde erfolgreich sein wird. Entscheidend ist vielmehr, dass das Losverfahren zur Vergabe der vier weiteren Plätze im Studiengang Humanmedizin seitens der Universität Regensburg bereits am 7. Januar 2015 in dem gerichtlich angeordneten Umfang durchgeführt worden ist, die Plätze mittlerweile an die ausgelosten Bewerber vergeben worden sind und die Kapazität in dem betreffenden Wintersemester 2014/2015 damit erschöpft ist. Daran vermag auch der seitens der Antragstellerin am 3. Februar 2015 geltend gemachte Vollstreckungsanspruch nichts mehr zu ändern.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil die Gerichtsgebühr als fester Betrag in Höhe von 60,- Euro erhoben wird (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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published on 28/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller und die Antragstellerinnen tragen die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro
published on 28/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller und die Antragstellerinnen tragen die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.