Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - 7 CE 14.751

published on 25/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - 7 CE 14.751
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 27.3.2014 - 7 CE 14.253 -) nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Er hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat dem Begehren des Antragstellers im Ergebnis jedoch nicht entsprochen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt darin nicht. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers ist ergänzend zu bemerken:

a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. März 2014 ausgeführt, dass in Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gibt, kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse besteht, welches das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen überwiegen würde. An dieser Bewertung ändert die vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 - 6 C 12/11 - (BVerwGE 143, 74) nichts. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung, die sich auf die polizeiliche Untersagung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes bezieht, davon aus, dass es in der Regel nicht verhältnismäßig sei, die durch den Journalisten beabsichtigte Fotoaufnahme selbst zu verhindern, da es ausreiche, Vorkehrungen für die befürchtete anschließende Verletzung eines Rechtsgutes durch den Gebrauch des Bildes zu treffen. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass die Polizei ihren Rechtsstandpunkt dem Journalisten mitteile und auf eine Verständigung über „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung dränge. Allerdings bestand in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall keine Gefahr für das Schutzgut des Rechts der Beamten am eigenen Bild. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit einer polizeilichen Untersagung von Bildaufnahmen sind deshalb auf den vorliegenden Fall eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens, das auf Bekanntgabe der in einer Privatwohnung aufgefundenen (beschlagnahmten) Gegenstände gerichtet ist, nicht übertragbar.

Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - (NJW 2001, 503) ist für die Entscheidung des Senats unerheblich. Unstreitig gewährleistet die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern schützt auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 a. a. O.). Dies ändert nichts daran, dass widerstreitende Grundrechtspositionen im konkreten Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind.

b) Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers berücksichtigt, dass der Beigeladene „selbst an die Öffentlichkeit“ gegangen ist. Der Beigeladene hat jedoch - wie der Senat in seiner Entscheidung auch ausführt - weder offenbart noch offenbaren wollen, welche Gegenstände sich im Einzelnen in seiner Wohnung befunden haben und beschlagnahmt worden sind.

c) In Bezug auf die Bewertung des Fehlens eines Anordnungsgrunds durch den Senat sind die Einwände des Antragstellers für die gerichtliche Entscheidung ebenfalls unerheblich. Die Annahme des Antragstellers, die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes schade ihm „als Journalisten wie als Vertreter der Öffentlichkeit schwer und irreparabel“, setzt lediglich die eigene Rechtsmeinung des Antragstellers an die Stelle der rechtlichen Bewertung durch den Senat, die von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist und deshalb durch den Hinweis des Antragstellers auf Entscheidungen des Senats oder anderer Gerichte in anderen Fällen nicht in Zweifel gezogen werden kann. Auf das Alter von Personen, die Opfer eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs von Kunstwerken geworden sind, kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil das vom Antragsteller geltend gemachte Auskunftsbegehren sich gerade auf Gegenstände bezieht, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gibt. Anspruchsteller haben im Übrigen jederzeit die Möglichkeit, sich unmittelbar an die Task-Force zum „Schwabinger Kunstfund“ zu wenden, die nach eigenen Angaben Ansprechpartnerin für Fragen zu den sichergestellten Kunstwerken auch für potentielle Anspruchsteller ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) ergibt.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/03/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.