Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2014 - 7 CE 14.1458

published on 25/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2014 - 7 CE 14.1458
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Verwaltungsgericht Augsburg, 3 E 14.804, 16/06/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die im Schuljahr 2013/2014 die 4. Jahrgangsstufe der Grundschule besucht hat, will die Aufnahme ins Gymnasium ohne die vorherige Teilnahme an einem Probeunterricht erreichen und begehrt hierzu die Erteilung eines Übertrittszeugnisses ohne eine Benotung ihrer Leistungen im Fach Mathematik, wenigstens aber eine Beurteilung als für den Besuch eines Gymnasiums geeignet.

Sie leidet an einer Rechenstörung, der sie Krankheitswert beimisst und die sich als Behinderung in Form einer Dyskalkulie auswirke. Gegen das Übertrittszeugnis vom 2. Mai 2014 in der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule, die sie freiwillig wiederholt hat, in dem ihre Leistungen in Deutsch mit gut, in Mathematik mit ausreichend und in Heimat- und Sachkunde wiederum mit gut bewertet worden sind und sie bei einem Notendurchschnitt in diesen Fächern von 2,66 für den Besuch einer Mittelschule und einer Realschule für geeignet befunden worden ist, hat sie Widerspruch und in der Folge Klage erheben lassen.

Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Voraussetzung für die Aufnahme in das Gymnasium sei gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 der Gymnasialschulordnung (GSO), dass sie für den Bildungsweg geeignet ist. Das sei nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Grundschulordnung (GrSO) der Fall, wenn die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachkunde nicht schlechter als 2,33 sei. Mit ihrer Durchschnittsnote von 2,66 könne sie gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GSO nur nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik ins Gymnasium aufgenommen werden. Sie habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Übertrittszeugnisses ohne Berücksichtigung einer Note im Fach Mathematik. Insbesondere seien ihr Erleichterungen bei der Leistungserhebung nicht zu Unrecht versagt geblieben. Bei ihr bestehe weder ein besonders ausgewiesener sonderpädagogischer Förderbedarf noch sei sie wegen einer Dyskalkulie behindert, weil ihre Leistungen in Mathematik mit „ausreichend“ bewertet worden seien. Die Dyskalkulie erfülle als Teilleistungsstörung nicht den Begriff einer Behinderung. Sie sei schließlich für den Besuch einer Mittelschule und einer Realschule geeignet. Erleichterungen wie Arbeitszeitverlängerung bei Leistungserhebungen seien nicht das eigentliche Anliegen der Antragstellerin, denn ihr Leistungsvermögen in Mathematik hänge nicht von der zur Verfügung stehenden Zeit ab, sondern sei grundsätzlich beeinträchtigt. Sie könne sich auch nicht auf eine unzureichende Förderung berufen und habe auch keinen Anspruch auf „Notenschutz“, der den Grundsatz der Chancengleichheit berühre und von den schulrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen werde. Ein solcher lasse sich auch nicht aus höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ableiten.

Mit der Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, denn sie habe zu den Schriftsätzen der Gegenseite nicht Stellung nehmen können, nachdem ihr diese zum einen lediglich drei Tage vor der Entscheidung und zum anderen erst gar nach dieser zugegangen seien. So habe sie nicht richtigstellen können, dass die Anerkennung einer Dyskalkulie nicht erst mit Schreiben vom 10. April 2014 begehrt worden sei, sondern vielmehr schon im Jahr 2012 mit fachlichen Stellungnahmen belegt worden wäre. Arbeitszeitverlängerungen seien weder als Nachteilsausgleich noch in Ausübung eines pädagogischen Ermessens gewährt worden. Eine individuelle Förderung habe nicht stattgefunden. Das der Antragstellerin an die Hand gegebene Material sei mit den Eltern nicht kommuniziert worden. Die einstündige Differenzierung in Mathematik sei nicht abgelehnt worden, wäre aber ungeeignet gewesen, die Rechenfertigkeit der Antragstellerin zu verbessern.

Im Übrigen habe die Antragstellerin sehr wohl einen besonders ausgewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarf. So werde in der Literatur eine Privilegierung von Kindern mit Teilleistungsstörungen wie Dyskalkulie gefordert. Eine Bewertung der Leistungen in Mathematik mit „ausreichend“ schließe eine erhebliche Behinderung nicht aus. Es komme vielmehr auf das Verhältnis zum sonstigen Leistungsstand der Antragstellerin und die Atteste der Fachärzte an. Die Diagnose einer Dyskalkulie habe sich erst jüngst in einem Intelligenztest bestätigt. Die begutachtenden Ärzte hätten die schulpsychologische Anerkennung der Rechenstörung sowie die Umsetzung eines Notenschutzes und eines Nachteilausgleichs analog zur Legasthenie empfohlen.

Die Antragstellerin beantragt,

das Übertrittszeugnis der Grundschule vom 2. Mai 2014 so abzuändern, dass im Fach Mathematik keine Benotung vorgenommen, jedenfalls aber die Antragstellerin in der zusammenfassenden Beurteilung als geeignet für den Besuch eines Gymnasiums bezeichnet werde

und ferner,

die Antragstellerin im Schuljahr 2014/2015 auch ohne Probeunterricht vorläufig in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums Füssen aufzunehmen.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den im Beschwerdeverfahren angefallenen Schriftverkehr sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Beschwerdevorbringen, auf das sich dessen Prüfung beschränkt, begründet den von der Antragstellerin geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht.

Mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, das Übertrittszeugnis vom 2. Mai 2014 so abzuändern, dass es keine Note im Fach Mathematik enthält, jedenfalls die Antragstellerin in der zusammenfassenden Beurteilung als für den Besuch eines Gymnasiums geeignet bezeichnet wird, begehrt diese keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Einem solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag, ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 66a ff.). Dabei ist den jeweils betroffenen Grundrechten und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme, die diesen Anforderungen gerecht wird, liegt hier nicht vor. Für diesen Antrag fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Effektivität des Rechtsschutzes der Antragstellerin wird durch die Entscheidung über ihren weiteren Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, sie im Schuljahr 2014/2015 auch ohne Teilnahme an einem Probeunterricht vorläufig in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums aufzunehmen, hinreichend gewahrt. Hinsichtlich dieses Antrags konnte sie jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin die gesetzlichen Voraussetzungen eines Übertritts von der Grundschule in das Gymnasium, ohne zuvor erfolgreich an einem Probeunterricht teilzunehmen, nicht erfüllt.

Das Übertrittsverfahren ist in Art. 44, Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 186), i. V. m. den vom damaligen Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Schulordnungen, hier der Gymnasialschulordnung und der Grundschulordnung abschließend geregelt. Danach setzt die Aufnahme ins Gymnasium die Eignung für diesen Bildungsweg voraus (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschulordnung - GSO] vom 23.1.2007 [GVBl. S. 68; BayRS 2235-1-1-1-UK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.6.2013 [GVBl. S. 390]). Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung - GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. 684; BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2014 (GVBl. 240), liegt die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums vor, wenn die Schülerin oder der Schüler im Übertrittszeugnis eine Durchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachkunde (§ 25 Abs. 3 GrSO) von 2,33 oder besser erreicht hat. Abgesehen von Schülerinnen oder Schülern mit nicht deutscher Muttersprache in § 25 Abs. 5 GrSO sind Abweichungen hiervon nicht vorgesehen. Schülerinnen oder Schüler, die nach diesen Vorschriften für den Bildungsweg des Gymnasiums nicht geeignet erscheinen, können nach der Teilnahme an einem Probeunterricht ins Gymnasium aufgenommen werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 GSO). Die Antragstellerin erscheint mit einem Gesamtnotendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachkunde im Übertrittszeugnis von 2,66 für den Bildungsweg des Gymnasiums nicht geeignet und kann deshalb nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Probeunterricht gemäß § 27 GSO ins Gymnasium aufgenommen werden.

Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wäre allenfalls dann möglich und erforderlich, wenn die gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht entsprechen würde. Solches lässt sich jedoch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, wobei es für die Entscheidung dieser Frage nicht darauf ankommt, ob die Rechenschwäche der Antragstellerin schulpsychologisch als Dyskalkulie und Behinderung anzuerkennen ist oder die Antragstellerin einen besonders ausgewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarf hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Regelung des Übertritts von der Grundschule in das Gymnasium die verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere aus den Grundrechten der Antragstellerin, verletzen würde. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob sich aus Teilleistungsstörungen wie der Legasthenie oder der Dyskalkulie ein Anspruch auf Förderleistungen in Form eines Nachteilausgleichs, in Form von Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung, darunter der sogenannte Notenschutz, oder in der Form der Modifizierung der Versetzungs- und/oder der Abschlussregeln ergibt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu Nachteilsausgleichs- oder Notenschutzmaßnahmen wird allenfalls vereinzelt vertreten und zumindest im Hinblick auf den Notenschutz, der den Verzicht auf bestimmte Leistungsanforderungen, die den übrigen Prüflingen abverlangt werden, beinhaltet, in der Rechtsprechung abgelehnt (BayVGH, U. v. 28.5.2014 - 7 B 14.22 und 7 B 14.23 - juris). Am ehesten wird noch ein Ausgleich von Nachteilen durch Behinderungen, insbesondere Schreibzeitverlängerungen, ggf. technische Hilfestellungen für erforderlich gehalten. Letzterer Ausgleich - insbesondere in der Form von Arbeitszeitverlängerungen - ist für die Antragstellerin nach eigenem Bekunden nicht hilfreich. Schließlich wird aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und auch den Freiheitsgrundrechten des Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf begabungsgerechte Beschulung als Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der Anlagen und Befähigungen des Einzelnen abgeleitet (Cremer/Kolok, DVBl. 2014, 333). Der Gesetzgeber hat jedoch einen großen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er den Interessen der von Teilleistungsstörungen betroffenen Schülerinnen und Schülern gerecht werden kann. Dass er diesen Gestaltungsspielraum mit den genannten Regelungen hinsichtlich des Übertritts von der Grundschule ins Gymnasium überschritten hat, ist nicht ansatzweise ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Schulen in Wahrnehmung ihrer pädagogischen Verantwortung und im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums den Begabungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler nicht gerade bei der Durchführung eines Probeunterrichts gerecht werden können.

Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Schülerinnen und Schülern, die an einer Legasthenie leiden und denen auf der Grundlage der Bekanntmachung des (ehemaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (KWMBl. I S. 379) zur „Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens“, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. August 2000 (KWMBl. I S. 403), sowie aufgrund ergänzender Ministerialschreiben unter anderem Notenschutz gewährt wird, hat die Antragstellerin nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. B. v. 21.6 2006 - 2 BvL 2/99 -, BVerfGE 116, 164/180) wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Unabhängig davon, ob die in der Bekanntmachung vorgesehenen Maßnahmen des Notenschutzes auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen und deshalb ihre Rechtmäßigkeit infrage steht (BayVGH, U. v. 28.5.2014 - 7 B 14.22 und 7 B 14.23 - juris), können die Legasthenie einerseits und die Rechenstörung oder Dyskalkulie andererseits sowie die jeweils zu ergreifenden Fördermaßnahmen schon wegen der jeweiligen Natur der Sache nicht gleichgesetzt werden. Auf wesentliche Unterschiede insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in einem - wie dem Inhalt der Verfahrensakten zu entnehmen ist - den Beteiligten bekannten Beschluss vom 20. Dezember 2006 (Az. 7 CE 06.2745) hingewiesen. Er hat dabei insbesondere dem Umstand Gewicht beigemessen, dass die Dyskalkulie nach Ursache, Entstehung und Ausprägung nicht annähernd so intensiv erforscht und abgesichert ist, wie dies bei der Legasthenie der Fall ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 28/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 verpflichtet, den Klägern Abiturzeugnisse ohne Bemerkungen zur Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen auszustel
published on 28/05/2014 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis ohne Bemerkungen zur Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen und zur
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.