Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 7 CE 14.10001

published on 20/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 7 CE 14.10001
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 3 E 13.10007, 23/12/2013
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 3 E 13.10009, 18/12/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert je Beschwerdeverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester an der O.-F.-Universität B. (Universität) für das Wintersemester 2013/2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Eilanträge der Antragstellerinnen mit Beschlüssen vom 18. und 23. Dezember 2013 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter und tragen vor‚ die in der Zulassungszahlsatzung 2013/2014 der Universität festgesetzte Höchstzahl sei nicht kapazitätserschöpfend.

Mit 146 eingeschriebenen Studierenden im ersten Fachsemester sei bei einer in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten Kapazität von 70 Vollzeit- und zwei Teilzeitstudienplätzen für das erste Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor) dieser um mehr als 100% überbucht. Die Universität habe bereits im ersten Hauptverfahren 613 Bewerber zugelassen und damit die festgesetzte Kapazität um ca. 900% überschritten. Eine derartige Studienplatzvergabe könne nur dann erfolgen‚ wenn eine wesentlich höhere Kapazität vorhanden sei. Die Universität habe nicht von einem Annahmeverhalten von lediglich 11% im ersten Hauptverfahren‚ d. h. ohne jedes Nachrückverfahren, ausgehen dürfen. Weil nach den Erfahrungen der letzten fünf Jahre im ersten Hauptverfahren etwa 20% der Zugelassenen den Studienplatz angenommen hätten‚ würde das bei 613 zugelassenen Bewerbern 122‚6 Studienanfänger bedeuten und die festgesetzte Kapazität um ca. 75% übersteigen. Das Zulassungsverfahren des Wintersemesters 2008/2009 - einschließlich Nachrückverfahren - dürfe nicht zum Vergleich herangezogen werden. Es liege bereits fünf Jahre zurück. Damals sei der Studiengang Psychologie noch weit weniger nachgefragt gewesen.

Der Antragsgegner tritt den Beschwerden entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftwechsels im laufenden Beschwerdeverfahren sowie der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen‚ auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen nicht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Beschlüsse Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist auf folgendes hinzuweisen:

Wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt‚ leidet die Zulassung von 613 Bewerbern im Rahmen der ermittelten Kapazität von 70 Vollzeit- und zwei Teilzeitstudienplätzen an einer groben Fehleinschätzung hinsichtlich des Annahmeverhaltens der zugelassenen Bewerber. Sie allein führt jedoch nicht zur Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht in den Einzelheiten überprüften Kapazitätsberechnung und gibt auch keinen Hinweis darauf‚ dass die Universität vorhandene Ausbildungskapazitäten verschwiegen hätte. Die Zulassung von Studienanfängern über die errechnete Kapazität hinaus ist deshalb als kapazitätsdeckend hinzunehmen.

Gemäß § 25 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2014 (GVBl. S. 172), dürfen die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahlen berücksichtigen‚ dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Damit sollen voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen ausgeglichen und die vorhandene Ausbildungskapazität möglichst erschöpfend genutzt werden. Allein eine fehlerhafte Prognose lässt nicht darauf schließen‚ dass die Hochschule vorhandene Ausbildungskapazitäten verschwiegen hätte. Maßgeblich ist‚ ob das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten an Hand der Erfahrungswerte der letzten Jahre nachvollziehbar ist oder ob sie davon ausgeht‚ dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist (BayVGH‚ B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 9 ff.).

Gemessen daran ist die sich aus der Einschreibung von 146 Studienanfängern ergebende Überbuchung als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Die Prognose hinsichtlich der Annahme der Studienplätze durch die zugelassenen Bewerber ist zwar unrichtig‚ aber nachvollziehbar. Sie stützt sich auf die Erfahrungen der vergangenen fünf Jahre und nicht nur auf die des Zulassungsverfahrens des Wintersemesters 2008/2009. Danach haben zwischen 8‚54% (Wintersemester 2011/2012) und 18‚01% (Wintersemester 2010/2011) der nach Durchführung des ersten Hauptverfahrens und sämtlicher Nachrückeverfahren zugelassenen Bewerber den Studienplatz angenommen. Auch wenn es sich als unzweckmäßig herausgestellt hat‚ ist es nachvollziehbar‚ dass die Universität das sich jeweils im Endergebnis zeigende Annahmeverhalten bereits dem ersten Hauptverfahren zugrunde gelegt hat. Denn es liegt im Interesse der Ausnutzung der Kapazität‚ dass das Verfahren zu Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters abgeschlossen ist und in diesem Zeitpunkt nicht noch Nachrückverfahren durchzuführen sind. Ob das Ergebnis anders gewesen wäre‚ hätte man der bisherigen Übung folgend zunächst eine Annahmequote von 20% im ersten Hauptverfahren zugrunde gelegt‚ was zu einer Zulassung von etwa 350 Bewerbern geführt hätte‚ und danach gegebenenfalls eines oder mehrere Nachrückverfahren durchgeführt, muss offen bleiben. Anhaltspunkte dafür‚ dass im Studiengang Psychologie (Bachelor) an der Universität verdeckte Kapazitäten vorhanden sind‚ ergeben sich aus der vom Verwaltungsgericht überprüften Kapazitätsberechnung nicht und wurden auch von den Antragstellerinnen nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich insoweit den Vorschlägen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http:/www...de/...pdf) an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 09/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.