Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2016 - 7 C 16.1226

published on 26/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2016 - 7 C 16.1226
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 2 K 15.293, 19/05/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2016 (Aussetzung des Verfahrens) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) vor.

Zwar ist es - wie die Klägerin in ihrer Beschwerde zu Recht vorträgt - für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit (Klage eines EU-Mitgliedsstaats auf Rückgabe eines unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrachten Kulturguts) tatsächlich unerheblich, ob der Beklagte (Rückgabeschuldner) im Zusammenhang mit dem Ankauf des Kulturguts den strafrechtlichen Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllt hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht geht jedoch ebenso zu Recht davon aus, dass - wenn das Amtsgericht Aschaffenburg (Schöffengericht) die gegen den Beklagten gerichtete Anklage zulässt, was nach Aktenlage noch nicht der Fall ist - wesentliche, auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidungserhebliche Beweiserhebungen durchgeführt werden. Diese betreffen - wie das Verwaltungsgericht in seinem Aussetzungsbeschluss ausführt - insbesondere Fragen nach den Besitzverhältnissen des von der Klägerin beanspruchten Kulturguts und nach den näheren Umständen des Erwerbs des Kulturguts und der Kenntnis des Beklagten über dessen unrechtmäßige Verbringung aus dem Hoheitsgebiet der Klägerin, welche für die Bemessung einer dem Beklagten bei Rückgabe des Kulturguts (Zug um Zug) zu zahlenden etwaigen angemessenen Entschädigung von Bedeutung sind.

Diese Fragen bleiben auch nach Außerkrafttreten des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) vom 18. Mai 2007, auf welches das Rückgabeverlangen der Klägerin bisher wesentlich gestützt war, unverändert von Bedeutung (vgl. § 9 KultGüRückG a. F.; § 66 des Kulturgutschutzgesetzes [KGSG] in der seit dem 6.8.2016 geltenden Fassung, das mit dem Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.7.2016 - ohne Übergangsregelung - anstelle des bisherigen Kulturgüterrückgabegesetzes in Kraft getreten ist).

Eine Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung ist für die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht notwendig. Es genügt vielmehr jeder rechtliche Einfluss, auch etwa auf die Beweiswürdigung (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 9 m. w. N.). Auch sonst ist die aufgrund prozessökonomischer Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht kann den Aussetzungsbeschluss jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen aufheben, etwa weil ein weiterer Stillstand des Verfahrens für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 13). Eine solche Gefahr besteht im Hinblick auf das nach Aktenlage von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Kulturgut gegenwärtig jedoch nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes
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published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Klä
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published on 30/06/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtliche
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Annotations

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ist der unmittelbare Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes verweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat eine angemessene Entschädigung geleistet hat.

(2) Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge muss die erforderliche Sorgfalt beim Erwerb sowohl vom Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger beachtet worden sein. Beim Erwerb durch Erbschaft muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer die mangelnde Sorgfalt des Erblassers gegen sich gelten lassen.

(3) Bei der Entscheidung, ob der unmittelbare Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes berücksichtigt, insbesondere

1.
die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes,
2.
die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrgenehmigung,
3.
die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des Kulturgutes Beteiligten,
4.
der Kaufpreis,
5.
die Einsichtnahme des unmittelbaren Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kulturgutes und das Einholen einschlägiger Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konnte, und
6.
jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.

(4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.