Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 6 ZB 18.651

published on 24/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 6 ZB 18.651
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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Februar 2018 – RO 11 K 16.1837 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.146‚41 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)‚ der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 6. November 2015 gegenüber der Klägerin für die „Erneuerung/Verbesserung der Teileinrichtungen Gehweg‚ Randsteine‚ Rinnen‚ Fahrbahn und Oberflächenentwässerung in der B...straße“ eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.161‚- Euro für deren Grundstück FlNr. 43/16 fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zu einem geringen Teil stattgegeben: Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorauszahlung als 1.146‚41 Euro festgesetzt wurde; im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.

1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann‚ zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht‚ das Verwaltungsgericht hätte – wie dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt worden sei – einen Augenschein zu der Frage einnehmen müssen‚ ob der Straßenteil‚ auf den sich die Verbesserungsmaßnahmen beschränken‚ zur B...straße oder vielmehr zur U...straße gehöre. Damit wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.

Zunächst bleibt festzuhalten‚ dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich einen bedingten Beweisantrag gestellt hat‚ so dass dessen Ablehnung nicht durch gesonderten Beschluss erfolgen musste. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die vor Ort bestehende Situation in nicht zu beanstandender Weise anhand der von der Beklagten vorgelegten und zu den Akten genommenen (Bl. 45‚ 63 bis 66 der VG-Akte) bzw. in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen (Grundlagenakte unter Nr. 2 und 3; Sachakte unter Nr. 15) – hinreichend aussagekräftigen – Pläne‚ Karten‚ Fotos und Luftbildaufnahmen beurteilt. Derartige Lichtbilder und Pläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar‚ wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen‚ dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall‚ so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. dazu BVerwG‚ B.v. 3.12.2008 – 4 BN 26.08 – juris Rn. 3). Das gilt nur dann nicht‚ wenn ein Beteiligter geltend macht‚ dass die Karten und Lichtbilder in Bezug auf bestimmte‚ für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (stRspr‚ vgl. BVerwG‚ B.v. 4.6.2008 – 4 B 35.08 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.3.2016 – 6 ZB 15.1227 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit diesen Grundsätzen. Die Klägerin legt (auch) mit dem Zulassungsantrag nicht dar‚ dass die vom Verwaltungsgericht verwerteten Pläne und Luftbilder keine verlässliche Grundlage für die Zuordnung des betreffenden Straßenstücks zur B...straße bilden. Sie macht lediglich geltend‚ solche Umstände hätten nicht vorgetragen werden können‚ weil es keinen Hinweis dazu gegeben habe‚ dass bzw. welche Luftbilder etc. vom Verwaltungsgericht überhaupt in Augenschein genommen worden seien.

Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der dem Bevollmächtigten der Klägerin gewährten Einsicht in die Behördenakten davon ausgehen‚ dass dieser die darin enthaltenen‚ leicht auffindbaren und offensichtlich aussagekräftigen Pläne und Luftbildaufnahmen kannte‚ auf die es sich bei seiner Entscheidung letztlich gestützt hat. Zum anderen sind keine Gründe ersichtlich‚ weshalb die Klägerin auch in ihrer Zulassungsbegründung keine Umstände für eine aus ihrer Sicht fehlende Aussagekraft vorgetragen hat‚ insbesondere nachdem der Senat dem Bevollmächtigten erneut antragsgemäß Akteneinsicht gewährt hatte. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung genügen daher schon nicht den Anforderungen an die Darlegung‚ inwiefern das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nach Einholen eines Augenscheins in der Frage des Verlaufs und der Ausdehnung der B...straße zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen sollen. Sie beschränken sich vielmehr auf die bloße Behauptung‚ dass dies der Fall gewesen wäre.

2. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesen Maßstab BVerfG‚ B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016‚ 1243/1244 m.w.N.).

Die Klägerin trägt vor‚ gegen die Zugehörigkeit der ausgebauten Teilstrecke zur B...straße spreche‚ dass diese eine eigene Flurnummer trage und auch eigens mit einer Länge von unter 300 m gewidmet worden sei. Auch die Geschichte bestätige „die Eigenständigkeit der B...straße“. Bei der U...straße habe es sich früher um die sogenannte „E...straße“ gehandelt‚ zu der die B...straße sichtlich eine – selbständige – Stich Straße dargestellt habe. Die B...straße habe erkennbar die Funktion‚ das dortige Wohngebiet zu erschließen. Demgegenüber diene die U...straße‚ wie schon der Name zeige‚ sehr viel weiter gesteckten Zielen. Die U...straße verlaufe an Ort und Stelle von Nord nach Süd‚ während die B...straße‚ an der das Grundstück der Klägerin anliege‚ westlich abknickend einen anderen Verlauf nehme. Im Übrigen handle es sich bei der B...straße schon in ihrem „natürlichen“ Verlauf um die längste Straße im Geviert; würde man ihr den westlichen Teil der U...straße auch noch zuschlagen‚ sei kaum ein Grund ersichtlich‚ warum man nicht auch die G...straße hinzunehme. Die „eigentliche“ B...straße verfüge beidseits über einen Bürgersteig‚ ganz im Gegensatz zur „uneigentlichen“ auf der Ostseite. Diese habe nur auf einer Seite einen Bürgersteig‚ was sie gerade auf eine Stufe stelle mit der U...straße. Der in der „B...straße“ nun neu verlaufende Kanal sei als gemeinsame Entwässerung (für Teilstrecken) der B...straße und der U...straße ausgestaltet; damit rechne die ausgebaute Anlage zur U...straße und nicht zur B...straße.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Darstellung und in Anwendung des der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Maßstabs zur Bestimmung von Anfang und Ende einer öffentlichen Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG auf der Grundlage der in den Akten befindlichen und allen Beteiligten bekannten Unterlagen festgestellt‚ dass die ausgebaute Teilstrecke nicht‚ wie die Klägerin meint‚ zur U...straße‚ sondern zur B...straße gehört‚ die an ihrer Abzweigung von der H...straße beginnt und erst gegenüber der S...straße an der Einmündung in die U...straße endet. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus‚ die B...straße ende entgegen der Auffassung der Klägerin nach dem maßgeblichen Gesamteindruck bei natürlicher Betrachtungsweise nicht bereits im Kurvenbereich im südlichen Streckenabschnitt‚ weil dieser baulich nicht wie ein Kreuzungsbzw. Einmündungsbereich ausgestaltet sei; die B...straße verlaufe vielmehr in einer U-förmigen Kurve und setze sich fort bis zur Einmündung in die U...straße gegenüber der S...straße.

Diesen überzeugenden Erwägungen hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen‚ das einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Die Argumente der Klägerin‚ im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen sei die B...straße mit der FlNr. 44/54 mit dem Anfangspunkt H...straße und dem Endpunkt U...straße mit einer Länge von unter 300 m eingetragen‚ was gegen einen „einheitlichen Straßenzug“ spreche‚ geht ebenso fehl wie der Hinweis auf die Geschichte der Straßenführung. Denn maßgeblich für die Bestimmung der abzurechnenden öffentlichen Einrichtung sind weder Grundstücksgrenzen‚ Flurnummern oder die Eintragungen im Bestandsverzeichnis. Wie weit eine einzelne Orts Straße reicht‚ bestimmt sich allein nach dem Gesamteindruck‚ den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf die Straßenführung, -breite, -ausstattung und -länge vermitteln‚ also auch nicht danach‚ ob der Straßenzug einen oder zwei Namen führt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn 6; U.v. 22.4.2010 – 6 B 08.14.83 – juris Rn. 14).

Nach den – hinreichend aussagekräftigen – Luft- und Lichtbildern weist die U...straße im maßgeblichen Bereich zwei von Nord nach Süd verlaufende Richtungsfahrbahnen auf‚ die durch einen schmalen begrünten Mittelstreifen getrennt sind. Dagegen erscheint die ab der Einmündung gegenüber der S...straße bis zum Kurvenbereich im Süden nahezu parallel zur U...straße verlaufende, etwa 120 m lange Teilstrecke mit der Bezeichnung „U...straße 48 bis 78“ als eine von dieser U...straße augenfällig durch einen mit Bäumen bestückten‚ nach Süden hin breiter werdenden Streifen abgegrenzte Straße, die (trotz der Namensgleichheit) nicht zur Verkehrseinrichtung U...straße gehört, sondern sich vielmehr als bloßer (unselbstständiger) Teil der hier in einer U-förmigen Kurve verlaufenden B...straße darstellt. Der von der Klägerin hervorgehobenen Umstand‚ die „eigentliche“ B...straße verfüge anders als der zu betrachtende Straßenteil beidseits über einen Bürgersteig‚ fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.

3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich‚ dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist‚ die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden. In der Sache kritisiert die Klägerin nur die Würdigung des aus den Akten hinreichend deutlichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht‚ die auf dessen wertender Betrachtungsweise im Einzelfall beruht und vom Senat geteilt wird.

4. Die Kostenentscheidung gefolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO‚ die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.