Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2115

bei uns veröffentlicht am27.11.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 17.2010, 29.06.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 2018 - M 21 K 17.2010 - wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 38.884,20 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624; BayVGH, B.v. 2.7.2018 - 6 ZB 18.163 - juris Rn. 2). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin, eine Beamtin im Statusamt einer Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8), wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Seit dem 25. September 2014 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 13. November 2015 wurde sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG mit Ablauf des 30. November 2015 in den Ruhestand versetzt. Den von ihr erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 zurück. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 29. Juni 2018 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als (dauernd) dienstunfähig nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG anzusehen und nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BBG anderweitig verwendbar ist. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände der Klägerin überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von der Beamtin zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin zugeordnet und gesundheitlich für sie geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.7.2018 - 6 ZB 18.163 - juris Rn. 5). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beamtin kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - ZBR 2015, 379 ff.).

Die Versetzung einer Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand der Beamtin feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin, ihren dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 - 2 C 37.13 - NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, B.v. 2.7.2018 - 6 ZB 18.163 - juris Rn. 6; U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 10 m.w.N.) - also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2017 - bei der Klägerin eine Dienstunfähigkeit nach der Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG annehmen konnte. Dies ergibt sich aus der seit dem 25. September 2014 andauernden ununterbrochenen Erkrankung der Klägerin in Verbindung mit der amtsärztlichen Stellungnahme zum Widerspruchsverfahren vom 7. November 2016, ergänzt durch die Stellungnahmen vom 28. November 2016 und vom 20. Februar 2017. Dort führt die Amtsärztin aus, dass die Klägerin aufgrund der fachärztlichen Untersuchungsergebnisse in Verbindung mit eigenen Untersuchungsergebnissen dienstunfähig erkrankt sei und auch keine Teildienstfähigkeit gegeben sei. Die - fachärztlich bestätigten - schweren Bewegungsstörungen der Klägerin mit Fallneigung stünden einer weiteren dienstlichen Verwendung zwangsläufig entgegen. Dies gründe sich auf eine erheblich erhöhte Unfallgefahr im Dienstbetrieb, welche auch nicht mit in der Praxis realisierbaren Hilfen einer Dienststelle ausreichend abgemildert werden könne. Allein deshalb könne aus Fürsorgegründen eine dienstliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Des Weiteren bestünden massive Einschränkungen in der Feinmotorik, die z.B. Bildschirmarbeit, aber auch andere im normalen Arbeitsalltag notwendige manuelle Verrichtungen im erforderlichen Mindestumfang einer Arbeitsstelle ausschlössen.

Auch wenn einzelne Begründungselemente des verwaltungsgerichtlichen Urteils überflüssig sein mögen, begründen die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Auf die von der Klägerin vorgetragene Kritik an dem vorhergehenden amtsärztlichen Gutachten vom 29. Juli 2015 und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 12) kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 wie auch im angefochtenen Urteil (S. 13) maßgeblich auf die spätere amtsärztliche Stellungnahme vom 20. Februar 2017 abgestellt worden ist. Diese Stellungnahme ist entgegen der Auffassung der Klägerin weder unsubstantiiert noch unzureichend, sondern genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 63). Die Klägerin hält der amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2017 lediglich ihre eigene Würdigung der als unzureichend angesehenen medizinischen Feststellungen und Bewertungen entgegen, ohne damit aber Gesichtspunkte aufzuzeigen, die Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Ihr Einwand, dass sie eine sitzende Tätigkeit ausführe und dabei keine erhöhte Unfallgefahr im Dienstbetrieb vorliege, berücksichtigt schon nicht, dass die sitzende Tätigkeit etwa durch Pausen unterbrochen wird und die Amtsärztin darüber hinaus auch massive Einschränkungen in der Feinmotorik festgestellt hat, die z.B. Bildschirmarbeit ausschließen.

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die gerichtliche Feststellung, dass bei der Klägerin aufgrund der krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen kein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden sei, um nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BBG weiterbeschäftigt zu werden (S. 14 bis 16 des Urteils). Auch diese Wertung begegnet unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Begutachtung in Verbindung mit der langjährigen Dienstunfähigkeit der Klägerin keinen Zweifeln. Aus der letzten amtsärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass infolge der schweren Bewegungsstörungen mit Fallneigung schon aus Fürsorgegründen „eine weitere dienstliche Tätigkeit“ nicht mehr ausgeübt werden kann und wegen der massiven Einschränkungen in der Feinmotorik notwendige manuelle Verrichtungen im erforderlichen „Mindestumfang einer Arbeitsstelle“ ausgeschlossen sind. Dies umfasst auch dienstliche Tätigkeiten im Sinn des § 44 Abs. 2 bis 4 und § 45 BBG. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt damit nicht vor.

Der Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 6. Juli 2018, mit dem bei der Klägerin ab 2. Mai 2018 der Grad der Behinderung von 30 auf 60 erhöht wurde, konnte naturgemäß im vorher ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 29. Juni 2018 noch nicht berücksichtigt werden. Er ändert auch nichts an der bei der Klägerin amtsärztlich festgestellten und seit mehr als vier Jahren fortdauernden Dienstunfähigkeit. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wurde vor Erlass des Widerspruchsbescheids nachgeholt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom 30. März 2017 mitgeteilt, dass gegen die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens der Klägerin gemäß § 44 Abs. 1 BDG keine Einwendungen erhoben werden. Die von der Klägerin im Zulassungsantrag genannte Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 46 ff.).

Dass der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2017 eine mittels fiktiver Fortschreibung gefertigte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 zugesandt worden ist, ändert nichts an der bei ihr objektiv bestehenden Dienstunfähigkeit und begründet keinerlei Vertrauensschutz. Das gleiche gilt für die ihr mit Schreiben vom 1. September 2017 zugesandte Einladung zum 40-jährigen Dienstjubiläum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2115

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2115

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2115 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 44 Kostentragungspflicht


(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2115 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2115 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2018 - 6 ZB 18.163

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 – RO 1 K 16.1699 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassun
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2115.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - 6 ZB 18.2176

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2018 - M 21 K 16.4151 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 – RO 1 K 16.1699 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.586,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter im Statusamt eines Bundesbahnhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8), wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als (dauernd) dienstunfähig nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (und im Übrigen auch als im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG dienstunfähig) anzusehen und nicht unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 bis 4, § 45 BBG anderweitig verwendbar ist.

Die Einwände des Klägers gegen diese Wertung überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 6 ZB 16.679 – juris Rn. 7). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – ZBR 2015, 379 ff.).

Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 – 2 C 37.13 – NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.) – also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2016 – von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen durfte (und musste), im Übrigen aber auch eine Dienstunfähigkeit nach der Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG annehmen konnte. Es hat sich dazu unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Bahnarztes Dr. D. vom 15. Dezember 2015, 16. Februar 2016, 31. März 2016, 25. Mai 2016 und 16. August 2016 gestützt. Der Kläger hält dem lediglich seine eigene Würdigung der als unzureichend angesehenen medizinischen Feststellungen und Bewertungen entgegen, ohne damit aber Gesichtspunkte aufzuzeigen, die Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen und der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Der Einwand, das ärztliche Gutachten vom 31. März 2016 beziehe sich in unzulässiger Weise auf den zuletzt wahrgenommenen Dienstposten statt richtigerweise auf das abstrakt-funktionelle Amt, geht schon deshalb fehl, weil dieses wie auch weitere vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten zugleich ärztliche Feststellungen und Schlussfolgerungen zur – verneinten – „Dienstfähigkeit in einer anderen Tätigkeit“ enthalten. Ebenfalls nicht überzeugen kann die Rüge, der Bahnarzt hätte sich nicht ausreichend mit der neurologischen Begutachtung durch Herrn L. auseinandergesetzt und insbesondere bei diesem nicht nachgefragt, was er damit meine, dass sich nach dem Befundbericht vom 19. Februar 2016 das beim Kläger bestehende Krankheitsbild innerhalb des nächsten halben Jahres „stabilisieren“ werde. Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht eingehend beschäftigt (S. 24 ff. des Urteils) und ist mit überzeugender Begründung auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der – für sich unstreitigen – „exotischen“ Erkrankung (okuläre Myasthenie) zum Ergebnis gelangt, dass die bahnärztliche Begutachtung ausreiche und ohne weiteren Klärungsbedarf die Feststellung erlaube, der Kläger sei dauernd dienstunfähig, jedenfalls aber nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig zu betrachten. Das leuchtet schon deshalb ein, weil es sich nach den – insoweit nicht bestrittenen – erstinstanzlichen Feststellungen um eine chronische Erkrankung handelt, die überwiegend fortschreitet. Dass anderweitige, also nicht nur die Augen betreffende Lähmungserscheinungen beim Kläger nicht festzustellen sind, stellt die Bewertung als dienstunfähig nicht in Frage.

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die gerichtliche Feststellung, dass beim Kläger aufgrund der krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen kein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden sei, um nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 bis 4, § 45 BBG weiterbeschäftigt zu werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme des Klägers auch berücksichtigt, ob eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG vorliegt (S. 29 unten des Urteils). Auch diese Wertung begegnet unter Berücksichtigung der bahnärztlichen Begutachtung keinen Zweifeln. Diese beschränkt sich auch insoweit keineswegs auf die Anforderungen des Dienstpostens eines Weichenwärters, sondern nimmt auch andere (Verwaltungs-)Tätigkeiten in den Blick, wobei der Bahnarzt auf Frage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und angesichts der konkreten Erkrankung ohne weiteres nachvollziehbar erklärt hat, dass „auch ein Bildschirmarbeitsplatz nicht vorstellbar“ sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 – RO 1 K 16.1699 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.586,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter im Statusamt eines Bundesbahnhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8), wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als (dauernd) dienstunfähig nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (und im Übrigen auch als im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG dienstunfähig) anzusehen und nicht unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 bis 4, § 45 BBG anderweitig verwendbar ist.

Die Einwände des Klägers gegen diese Wertung überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 6 ZB 16.679 – juris Rn. 7). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – ZBR 2015, 379 ff.).

Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 – 2 C 37.13 – NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.) – also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2016 – von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen durfte (und musste), im Übrigen aber auch eine Dienstunfähigkeit nach der Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG annehmen konnte. Es hat sich dazu unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Bahnarztes Dr. D. vom 15. Dezember 2015, 16. Februar 2016, 31. März 2016, 25. Mai 2016 und 16. August 2016 gestützt. Der Kläger hält dem lediglich seine eigene Würdigung der als unzureichend angesehenen medizinischen Feststellungen und Bewertungen entgegen, ohne damit aber Gesichtspunkte aufzuzeigen, die Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen und der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Der Einwand, das ärztliche Gutachten vom 31. März 2016 beziehe sich in unzulässiger Weise auf den zuletzt wahrgenommenen Dienstposten statt richtigerweise auf das abstrakt-funktionelle Amt, geht schon deshalb fehl, weil dieses wie auch weitere vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten zugleich ärztliche Feststellungen und Schlussfolgerungen zur – verneinten – „Dienstfähigkeit in einer anderen Tätigkeit“ enthalten. Ebenfalls nicht überzeugen kann die Rüge, der Bahnarzt hätte sich nicht ausreichend mit der neurologischen Begutachtung durch Herrn L. auseinandergesetzt und insbesondere bei diesem nicht nachgefragt, was er damit meine, dass sich nach dem Befundbericht vom 19. Februar 2016 das beim Kläger bestehende Krankheitsbild innerhalb des nächsten halben Jahres „stabilisieren“ werde. Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht eingehend beschäftigt (S. 24 ff. des Urteils) und ist mit überzeugender Begründung auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der – für sich unstreitigen – „exotischen“ Erkrankung (okuläre Myasthenie) zum Ergebnis gelangt, dass die bahnärztliche Begutachtung ausreiche und ohne weiteren Klärungsbedarf die Feststellung erlaube, der Kläger sei dauernd dienstunfähig, jedenfalls aber nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig zu betrachten. Das leuchtet schon deshalb ein, weil es sich nach den – insoweit nicht bestrittenen – erstinstanzlichen Feststellungen um eine chronische Erkrankung handelt, die überwiegend fortschreitet. Dass anderweitige, also nicht nur die Augen betreffende Lähmungserscheinungen beim Kläger nicht festzustellen sind, stellt die Bewertung als dienstunfähig nicht in Frage.

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die gerichtliche Feststellung, dass beim Kläger aufgrund der krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen kein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden sei, um nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 bis 4, § 45 BBG weiterbeschäftigt zu werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme des Klägers auch berücksichtigt, ob eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG vorliegt (S. 29 unten des Urteils). Auch diese Wertung begegnet unter Berücksichtigung der bahnärztlichen Begutachtung keinen Zweifeln. Diese beschränkt sich auch insoweit keineswegs auf die Anforderungen des Dienstpostens eines Weichenwärters, sondern nimmt auch andere (Verwaltungs-)Tätigkeiten in den Blick, wobei der Bahnarzt auf Frage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und angesichts der konkreten Erkrankung ohne weiteres nachvollziehbar erklärt hat, dass „auch ein Bildschirmarbeitsplatz nicht vorstellbar“ sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.