Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 ZB 18.188

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 K 15.680 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 36.056,76 Euro fest-gesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht besteht.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 verfügte Ruhestandsversetzung des Klägers mit Urteil vom 12. Dezember 2017 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage der ihr bis dahin zur Verfügung gestandenen Erkenntnisse aus den sozialmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2013 sowie vom 3. März 2015 von der dauernden Polizeidienstuntauglichkeit des Klägers habe ausgehen dürfen. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei von der erleichterten Feststellungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG Gebrauch gemacht; die Schlussfolgerung, dass unter Berücksichtigung der seit 13. Juli 2012 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers davon auszugehen sei, dass dieser auch über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Zurruhesetzung nicht polizeidienstfähig sein werde, sei nachvollziehbar. Der Kläger habe die genannten sozialmedizinischen Gutachten auch nicht substantiiert in Frage gestellt, die beide sowohl vom (Fort-)Bestehen der Polizeidienstunfähigkeit als auch der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen seien. Auf das erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstellte weitere sozialmedizinische Gutachten vom 7. März 2016 komme es für die Entscheidung nicht an.

Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnte und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Soweit der Kläger zunächst geltend macht, die Bezugnahme im angegriffenen Urteil auf den Beschluss der Kammer vom 9. März 2015 – M 21 E 15.394 – im Eilverfahren sei nicht zulässig gewesen, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Die Bezugnahme an sich begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken, da diese Entscheidung den Beteiligten bekannt war (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 7). Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung zu fordern. Solche bestünden selbst dann nicht, wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass der in Bezug genommene Beschluss vom 9. März 2015 für die Begründung des streitgegenständlichen Urteils nicht tauglich sei. Denn die Richtigkeit der Klageabweisung würde dadurch nicht in Frage gestellt.

b) Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe selbst zum Ausdruck gebracht, dass es auf spätere Erkenntnisse zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers im vorliegenden Verfahren durchaus ankomme, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung ist nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht davon abhängig, wie sich der Gesundheitszustand des Betroffenen im weiteren Fortgang entwickelt. Vielmehr kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.). Eben dies hat das Verwaltungsgericht – wie der Kläger selbst einräumt – in der angegriffenen Entscheidung auch ausdrücklich unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt. Der vom Kläger aufgezeigte Umstand, eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts habe dies in einer Entscheidung vom 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – anders gesehen, vermag dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

c) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides weder eine Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 1 BPOlBG) noch eine allgemeine Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 BBG) auf Basis der zugrunde gelegten Gutachten habe festgestellt werden können, nachdem dort darauf hingewiesen worden sei, dass mit fortschreitender Zeit und im Falle der Durchführung einer heimatnahen Wiedereingliederung eine gesundheitliche Genesung des Klägers durchaus zu erwarten sei, die dessen Verwendung im Polizeivollzugsdienst, zumindest aber im allgemeinen Verwaltungsdienst dem Grunde nach ermöglichen würde.

Entscheidend für die Annahme einer Dienstunfähigkeit ist, dass der Beamte dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten zu erfüllen, die mit seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn verbunden sind. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn der Dienstherr im Zeitpunkt der Zurruhesetzung, d.h. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – ggf. des Widerspruchsbescheids – nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Überzeugung gewinnen durfte, dass der Beamte voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht im Stande sein wird, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris). Unerheblich ist, ob die Dienstunfähigkeit wahrscheinlich lebenslänglich bestehen bleibt oder welche Meinung der Beamte über seine Dienst(un) fähigkeit hat. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (OVG NW, U.v. 9.5.2011 – 1 A 440/10 – juris Rn. 88 m.w.N.). Als dienstunfähig kann ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss dabei aber nicht – wie der Kläger wohl meint – mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dass die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – BVerwGE 105, 267 bis 271; BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 37 m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend unter Zugrundelegung lediglich der – vom Kläger nicht angegriffenen – Ergebnisse der sozialmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2013 und vom 3. März 2015 die Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand bejaht. Ausweislich des Gutachtens vom 17. Dezember 2013 war die Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beim Kläger, der seit 13. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, in den nächsten zwei Jahren nicht absehbar. Nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung sei auch die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten. Das Gutachten vom 3. März 2015 kam erneut zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst oder eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes sei. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten vom 3. März 2015 gehe ebenfalls weiterhin vom Fortbestand der Polizeidienstuntauglichkeit und der allgemeinen Dienstuntauglichkeit des Klägers aus, wenn es eine „heimatnahe Wiedereingliederung für medizinisch wünschenswert“ halte, ist nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich auch nicht ansatzweise die Prognose, die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb der Frist von weiteren sechs Monaten sei möglich. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, seine Dienstfähigkeit sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses oder des Widerspruchsbescheids bzw. innerhalb von sechs Monaten danach wieder voll hergestellt gewesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Gutachten auch nicht etwa die Feststellung, dass eine dauerhafte – eingeschränkte – anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG möglich sei. Eine betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt in der Regel zur Erprobung der Belastbarkeit im Berufsleben mit dem Ziel der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Dies impliziert, dass die Dienstfähigkeit – auch für eine „anderweitige Verwendung“ – gerade fehlt. Aus diesem Grund war auch die Suche nach einer anderweitigen Verwendung entbehrlich (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 52).

d) Mit den Ausführungen zu dem Leitgedanken der Regelungen des Bundesbeamtengesetzes über die vorzeitige Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen – Rehabilitation vor Versorgung – werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt. Vorliegend ist die Prognose für die gesundheitliche Entwicklung des Klägers in den ersten sechs Monaten nach Ruhestandsversetzung weder entfallen noch verkürzt worden. Zu den behaupteten Ermessensfehlern bei der Annahme der Dienstunfähigkeit hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für eine anderweitige Verwendung überhaupt in Betracht kommen könnte. Wie der Kläger selbst ausführen lässt, war dies allenfalls auf der Grundlage des erneuten sozialmedizinischen Gutachtens vom 7. März 2016 der Fall. Hierzu weist das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend darauf hin, dass eine sich inzwischen womöglich abzeichnende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung ist, weil dies nach den oben gemachten Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu berücksichtigen war und auch noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 ZB 18.188

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 ZB 18.188 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 4 Polizeidienstunfähigkeit


(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererl

Referenzen - Urteile

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 15.680

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Nov. 2015 - 6 A 1364/14

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Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2013 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 6 ZB 18.1025

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Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2018 – RO 1 K 16.1577 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahr

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, zuletzt im Rang eines ..., im Dienst der Beklagten. Mit der Klage wendet er sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2014 wegen Dienstunfähigkeit.

Zuletzt war der Kläger ab 9. Mai 2012 zum Auswärtigen Amt (Hausordnungs- und Objektschutzdienst, kurz: HOD, Botschaft ...) abgeordnet. Diese Abordnung wurde mit Schreiben der Bundespolizeidirektion München vom 11. Juni 2012 mit Ablauf des 10. Juni 2012 vor dem Hintergrund des Vorwurfs, der Kläger habe zweimal weisungswidrig auf dem Gelände der Deutschen Botschaft in ... Besuch von einer ... erhalten, aufgehoben. Die gegen die Aufhebung dieser Abordnung gerichtete Klage (M 21 K 14.3709) ließ der Kläger am ... September 2016 nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung zurücknehmen.

Wegen des Sachverhalts, welcher der Aufhebung dieser Abordnung des Klägers zu Grunde lag, wurde gegen ihn am 10. Juli 2012 auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das behördlicherseits unter dem 22. Juli 2013 mit der Verhängung eines Verweises gegen den Kläger abgeschlossen wurde. Das gegen diesen Verweis vom Kläger angestrengte Klageverfahren (M 13 B DB 13.4701) wurde nach einem richterlichen Hinweis und übereinstimmender Erledigterklärung der dortigen Beteiligten durch Beschluss vom 18. August 2014 eingestellt.

Nachdem der Kläger seit 13. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, wurde in der Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 16. April 2013 vom Bundespolizeipräsidium - Arbeitsmedizinischer Dienst München - insbesondere festgehalten, beim Kläger sei am ... April 2013 eine Untersuchung auf Verwendungsfähigkeit durchgeführt worden. Aufgrund eines laufenden Disziplinarverfahrens sei der Kläger arbeitsunfähig und befinde sich in laufender Therapie. Zur Wiederherstellung seiner psychischen Gesundheit sollte das Verfahren beschleunigt werden. Derzeit sei ein Ende der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht absehbar.

In dem im Auftrag der Bundespolizeidirektion München vom 6. September 2013 erstellten sozialmedizinischen Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts ... der Bundespolizei vom ... Dezember 2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stütze sich auf die persönliche Befragung und körperliche Untersuchung des Klägers vom ... Dezember 2013 sowie auf ärztliche Aufzeichnungen des privaten Diplom-Psychologen H. vom ... September 2013 und vom .... Dezember 2013. Der Kläger sei nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Es sei nicht absehbar, dass sich eine erneute Dienstfähigkeit in den nächsten zwei Jahren wieder ergebe. Die Störungen seien dem Kapitel V: psychische und Verhaltensstörungen, ICD-10, zugeordnet. Bei erneuter Polizeidienstfähigkeit wäre zunächst nur eine heimatnahe Verwendung möglich. Der Kläger sei weiterhin in Therapie. Inwieweit seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung wiederhergestellt werden könne, sei aktuell nicht absehbar. Auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes sei der Kläger nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet. Es sei nicht zu erwarten, dass seine gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten wieder erlangt werde. Eine erneute Untersuchung solle nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen. Unter der aktuellen Therapie sei eine erneute Dienstfähigkeit durchaus zu erwarten.

Durch Bescheid vom 17. Januar 2014 stellte die Bundespolizeidirektion München die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes (kurz: BPolBG) sowie seine allgemeine Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (kurz: BBG) fest, teilte ihm mit, seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt und stellte ihn bis zu einer abschließenden Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand aus Fürsorgegründen mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres von der Dienstverrichtung frei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom ... April 2013 und des sozialmedizinischen Gutachtens vom ... Dezember 2013 Bezug genommen.

Durch Schriftsatz vom .... Februar 2014 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Januar 2014 erheben. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom ... Mai 2014 im Wesentlichen ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der polizeiärztlichen Beurteilung sowie des sozialmedizinischen Gutachtens sei eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte die Bundespolizeidirektion München den Klägerbevollmächtigten im Wesentlichen mit, ihr Schriftsatz vom ... Mai 2014 werde als Geltendmachung von Einwendungen im Sinne des § 47 Abs. 2 BBG interpretiert. Da den Einwendungen nicht gefolgt werden könne, werde das Verfahren zur beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand fortgeführt.

Durch Bescheid vom 31. Oktober 2014 versetzte die Bundespolizeidirektion München den Kläger mit Ablauf des 30. November 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zunächst auf die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom ... April 2013 und des sozialmedizinischen Gutachtens vom ... Dezember 2013 Bezug genommen. Darüber hinaus wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger sei polizeidienstunfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 BPolBG. Gesundheitlich sei er auch nicht geeignet für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst. Nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung sei nicht zu erwarten, dass er die diesbezügliche gesundheitliche Eignung innerhalb von sechs Monaten wieder erlangen werde. Ein Laufbahnwechsel komme somit nicht in Betracht. Eine Maßnahme gemäß §§ 44 Abs. 2 bis 4, 45 BBG zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Die Mitwirkung der Personalvertretung sei vom Kläger nicht beantragt worden. Die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeidirektion München habe keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erhoben. Das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern sei erteilt worden. Im Hinblick auf die Pflicht des Dienstherrn zur regelmäßigen Überprüfung der weiterbestehenden Dienstunfähigkeit werde im Dezember 2015 in Absprache mit dem Sozialmedizinischen Dienst ein Termin für eine erneute Begutachtung zur Feststellung einer etwaigen Reaktivierungsmöglichkeit festgelegt werden.

Durch Schriftsatz vom .... November 2014 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2014 erheben.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 bat die Bundespolizeidirektion München das Bundespolizeipräsidium - Sozialmedizinischer Dienst ... - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens um die Durchführung einer sozialmedizinischen Untersuchung des Klägers am ... Februar 2015.

Am 10. Februar 2015 übersandte das Bundesverwaltungsamt – Außenstelle ... Lichtenberg – der Bundespolizeidirektion München Lohnbescheinigungen des Klägers für den Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015 (Bl. 64 ff. des Verwaltungsvorgangs Fortentrichtung Dienstbezüge). Nach diesen Bescheinigungen belief sich das Gesamtbrutto des Klägers als Besoldung im November und Dezember 2014 jeweils auf Basis der Besoldungsgruppe A 8 Stufe 6 auf 3.004,73 €, dagegen im Januar 2015 als Versorgungsbezug auf 1.538,99 €.

Am ... Februar 2015 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 31. Oktober 2014 erheben.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 9. März 2015 (M 21 E 15.394) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Eilantrag des Klägers vom 30. Januar 2015, die Beklagte vorläufig, bis zu unanfechtbaren Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zu verpflichten, ihm die Besoldungsbezüge in voller Höhe und ungekürzt, wie zuletzt ausweislich der Bezügemitteilung Dezember 2014 gezahlt, fort zu entrichten, ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs stehe § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG entgegen. Die Vorschrift gelte grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob die Zurruhesetzung des Beamten rechtmäßig erfolgt sei. Ausnahmsweise könne einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren sein, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt sei oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheine. Beide Ausnahmefälle lägen nicht vor. Anlässlich des Vorbringens im Widerspruchsverfahren, der Grund für die Dienstunfähigkeit des Klägers sei weggefallen, habe die Beklagte den Sozialmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums mit Schreiben vom 28. Januar 2015 mit einer sozialmedizinischen Untersuchung des Klägers beauftragt und diesen mit Schreiben vom 28. Januar 2015 aufgefordert, sich zu der in Auftrag gegebenen polizeiärztlichen Untersuchung vorzustellen. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte nicht gewillt wäre, eine etwaige Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers im weiteren Fortgang zu berücksichtigen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Annahme der Dienstunfähigkeit, die zum Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung vom 31. Oktober 2014 geführt habe, aus der Luft gegriffen sei. Der Kläger sei seit dem 13. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom ... April 2013 und des Gutachtens des Sozialmedizinischen Diensts vom ... Dezember 2013 habe der Kläger auch nicht substantiiert infrage gestellt. Vielmehr beschränke sich sein Vorbringen im Kern auf die Behauptung, dass mit einem baldigen Wiedereintritt der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Damit könne die Richtigkeit der in der Vergangenheit liegenden Versetzung in den Ruhestand nicht infrage gestellt werden.

Im sozialmedizinischen Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Bundespolizei ... vom .... März 2015 (Bl. 19 ff. der Gerichtsakte) wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stütze sich auf die persönliche Befragung und körperliche Untersuchung des Klägers vom 23. Februar 2015 sowie auf das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienst ... vom ... Dezember 2013 und eine ärztliche Aufzeichnung des privaten Diplom-Psychologen H. vom ... Februar 2015. Der Kläger sei aktuell nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Die Störungen seien dem Kapitel V: Psychische und Verhaltensstörungen, ICD-10, zugeordnet. Es lägen Einschränkungen hinsichtlich folgender Tätigkeitsmerkmale vor: Heimatferne Verwendung. Aktuell sei der Kläger noch nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für die erneute Dienstfähigkeit bundesweit. Eine Wiedereingliederung möglichst Heimatnah mit Unterstützung der Familie wäre medizinisch wünschenswert. Ebenfalls sei der Kläger noch ausschleichend heimatnah vor Ort in Therapie. Unter den gleichen Prämissen sei er nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes. Laut Aussage des Herrn R. sei der Kläger seit Anfang 2014 von der Dienstpflicht befreit. Eine Krankschreibung sei seither nicht mehr erfolgt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) wies die Bundespolizeidirektion München die Widersprüche des Klägers vom .... November 2014 gegen deren Bescheid vom 31. Oktober 2014 und vom ... Januar 2015 gegen die Besoldungskürzung zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Untersuchung des Klägers beim sozialmedizinischen Dienst in ... am ... Februar 2015 sei er weiterhin nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst. Weiterhin liege auch keine gesundheitliche Eignung für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst vor. Sowohl die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit als auch die allgemeine uneingeschränkte Dienstfähigkeit setze eine Einsetzbarkeit an jedem Ort voraus. Die Zurruhesetzung sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt und die Annahme der Dienstunfähigkeit erscheine nicht aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig. Dies habe das im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts vom 10. (richtig: ....) März 2015 bestätigt. Auch nach Einstellung des Disziplinarverfahrens habe der Kläger in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er sich selbst wieder für dienstfähig halte. Im Hinblick auf die Pflicht des Dienstherrn zur regelmäßigen Überprüfung der weiter bestehenden Dienstunfähigkeit werde im Dezember 2015 in Absprache mit dem Sozialmedizinischen Dienst ... ein Termin für eine erneute Begutachtung zur Feststellung einer etwaigen Reaktivierungsmöglichkeit festgelegt.

Zuletzt ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die Ruhestandsversetzung vom 31. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 aufzuheben.

Durch Schriftsatz vom .... Dezember 2016 ließ der Kläger dem Gericht eine unvollständige Kopie eines Schreibens der Bundespolizeidirektion München vom 24. Oktober 2016 vorlegen. In diesem Schreiben (Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs Reaktivierung) wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Überprüfung habe ergeben, eine Verwendung, die den Einschränkungen des Klägers gerecht werde, sei nicht vorhanden.

Zur weiteren Klagebegründung ließ der Kläger durch Schriftsatz vom .... Dezember 2017 im Wesentlichen ausführen, Grundlage für die Ruhestandsversetzung sei das sozialmedizinische Gutachten vom ... Dezember 2013 gewesen, das darauf hinweise, unter der aktuellen Therapie sei eine erneute Dienstfähigkeit durchaus zu erwarten. Das sozialmedizinische Gutachten vom .... März 2015 führe aus, die Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst seien in einer heimatfernen Verwendung begründet. In dem weiteren sozialmedizinischen Gutachten vom .... März 2016 werde noch vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 4 Abs. 1 BPolBG insbesondere festgestellt, eine Arbeitsaufnahme erscheine möglich, innerhalb der nächsten zwei Jahre sei eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung zu erwarten. Mit den Verwendungsvorschlägen, welche die Beklagte auf den klägerischen Antrag vom ... März 2016, bei ihm ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, gemacht habe, werde weder den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Suchpflicht des Dienstherrn, noch den in den sozialmedizinischen Gutachten dargestellten Bedingungen für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Klägers genüge getan.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 10. März 2015 im Wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei dem Klägerbevollmächtigten bekannt gewesen, dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu einer sozialmedizinischen Untersuchung am ... Februar 2015 geladen gewesen sei. Es stelle sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, nunmehr eine Untätigkeitsklage zu erheben. Mittlerweile liege das sozialmedizinische Gutachten auf der Grundlage der Untersuchung am ... Februar 2015 vor. Danach werde der Kläger auch heute noch als polizeidienstunfähig und auch als allgemein dienstunfähig beurteilt.

Zur weiteren Klageerwiderung wurde durch Schreiben vom 19. Dezember 2016 im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Bundespolizei vom .... März 2016 (Bl. 0h-m des Verwaltungsvorgangs Reaktivierung) komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger aktuell nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei für den Polizeivollzugsdienst wie auch für den Verwaltungsdienst. Empfohlen werde eine Wiedereingliederung im Rahmen einer heimatnahen Verwendung. Mit Schreiben vom ... März 2016 habe der Kläger beantragt, ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement durchzuführen. Die Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger bei Dienststellen der Bundespolizeidirektion in ... und ... seien von diesem abgelehnt worden. Die Prüfung von heimatnahen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger sei erfolglos geblieben. Ihm seien zwei Möglichkeiten angeboten worden, welche die Gelegenheit einer Wiedereingliederung unter bestimmten Voraussetzungen dargestellt hätten. Es sei auch sachgerecht, den Kläger auf eine erneute Reaktivierungsprüfung im Frühjahr 2018 zu verweisen. Im Hinblick auf die zumindest im Sommer 2016 noch laufende Therapie bestehe dann auch die begründete Aussicht, dass der Kläger dann reaktiviert werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den erwähnten Klage- und dem erwähnten Eilverfahren, auf die dazu vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, deren Antrag in der mündlichen Verhandlung durch den nahe liegenden, erklärten Verzicht auf eine Entscheidung über die Besoldungskürzung unproblematisch lediglich klargestellt worden ist (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 91 Rn. 11 m.w.N.), ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 31. Oktober 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - gegebenenfalls des Widerspruchsbescheids - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen hat annehmen dürfen, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7/97 – juris Leitsatz).

Nach § 4 Abs. 1 BPolBG ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Nach der allgemeineren (vgl. § 44 Abs. 7 BBG) Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BBG).

Die Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit gehen insofern (konkretisierend) über die allgemeine Regel des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG hinaus, als gefordert wird, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Die allgemeine Regel, dass zur Dienstfähigkeit die Fähigkeit zur Wahrnehmung wenigstens eines amtsgerechten Dienstpostens in der Beschäftigungsbehörde genügt, gilt also im Polizeivollzugsdienst grundsätzlich nicht, weil bei der Frage nach den für die Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgeblichen Dienstpflichten stets auch die Pflichten einzubeziehen sind, die sich aus den besonderen vollzugstypischen Aufgabenstellungen und der dafür erforderlichen physischen und psychischen Belastbarkeit ergeben. Demgemäß wird – wie hier - vielfach zwischen Polizeidienstunfähigkeit und „allgemeiner Dienstunfähigkeit“ unterschieden, womit die Dienstfähigkeit für Tätigkeiten in gleichrangigen Verwaltungslaufbahnen gemeint ist (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG Stand April 2017, § 44 Rn. 81 m.w.N.).

Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidiensts verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, also ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG Stand April 2017, § 44 Rn. 81a m.w.N.). Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Polizeidienst nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 4 Abs. 1 BPolBG vorgegebenen Zeitraum keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidiensts nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung in deren Sinne setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (vgl. zu all dem nur Plog/Wiedow, BBG Stand April 2017, § 44 Rn. 81c m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2014 wegen Dienstunfähigkeit rechtens.

Zur näheren Begründung wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2015 (M 21 E 15.394) Bezug genommen.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen.

Der Dienstherr handelt in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn er – wie hier – (ergänzend) von der erleichterten Feststellungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG Gebrauch macht (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG Stand April 2017, § 44 Rn. 47).

Der Kläger hat auch das von der Beklagten nach dem ... Dezember 2013 veranlasste sozialmedizinische Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Bundespolizei ... vom .... März 2015, das in sich stimmig und auch vor dem Hintergrund der bis dahin vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen schlüssig zu den Ergebnissen einer nicht uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst und für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes kommt, nicht substantiiert infrage gestellt. Insbesondere daran, dass das sozialmedizinische Gutachten vom .... März 2015 eine heimatnahe Wiedereingliederung für wünschenswert hält, ist erkennbar, dass auch dieses Gutachten weiterhin vom Fortbestand der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers ausgeht.

Auf das spätere - zu denselben Ergebnissen gelangende - sozialmedizinische Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Bundespolizei ... vom .... März 2016 (Bl. 0h-m des Verwaltungsvorgangs Reaktivierung) kommt es für die Entscheidung nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts nicht an, weil es nach Erlass des Widerspruchsbescheids erstellt worden ist.

Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob der Kläger zu reaktivieren ist oder nicht.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012, mit dem der 1973 geborene, schwerbehinderte (GdB 90 v. H.) Kläger, der als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) als Betreuer des Geoinformationssystems (GIS) tätig war, wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist anhand des amtsärztlichen Zeugnisses von Dr. N. vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund multipler chronischer Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, dauernd dienstunfähig ist, seine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt.

1.1 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ebenfalls abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris - Rn. 17).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Deshalb stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 15). Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1964 - II C 45/62 - juris), wobei der Begriff „Amt“ nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 2 C 18/89 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U. v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 - juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37). Diese stellt eine § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 21). Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel eine besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. auch des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 18).

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden ist, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre.

1.2.1 Der Kläger litt laut amtsärztlichem Zeugnis von Dr. N. vom 30. April 2012 im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung an folgenden behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen: Gesundheitsstörungen aus dem allergischen, neurologischen und rheumatologischen Formenkreis sowie des Herz-Kreislaufssystems, des Halte- und Bewegungsapparats und des Magen-Darmbereichs.

Diese multiplen chronischen Erkrankungen resultierten nach Angaben des Beklagten von Januar 2006 bis Juni 2012 in insgesamt 680 Fehltagen, an denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war (658 Tage) bzw. sich in Folge seiner Erkrankungen auf Reha befand (22 Tage); an weiteren 286 Tagen befand sich der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederung und war deshalb nicht in vollem Umfang dienstfähig.

Diese Erkrankungen bildeten auch ganz überwiegend die Ursache für die von 2006 bis 2012 erfolgten Krankschreibungen des Klägers (vgl. die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der fachärztlichen internistischen Praxis J., Bl. 303-306 d. A.). Daraus folgt, dass der Kläger wiederholt für längere Zeit wegen chronischer Erkrankungen des Verdauungssystems (Enteritis A04.9; Gastroenteritis/Kolitis A09.9/K52.2; Kolitis ulcerosa K51.9; Cholelithiasis K80.20; Postcholezystektomie-Syndrom K91.5), des Atmungssystems (Bronchitis J40/J20.19/J41.1; Pneumonie J18.9; Dyspnoe R06.0), des Herz-Kreislaufsystems (Kardiomyopathie I42.0; Myokardinsuffizienz I50.9; Hypotonie I95.1/I10.90; Karditis B33.2; Myokarditis I40.0) mit Folgeschäden (Ödeme R60.0/I89.0; Lympharingitis I89.1; Thrombose/Phlebitis I80.2; Schwindel R42) und des Bewegungsapparats (biomechanische Funktionsstörung M99.82) sowie aufgrund von chronischen rheumatischen Beschwerden (Polyarthritis M06.10) arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Hingegen beruhen ersichtlich nur wenige Krankschreibungen nicht auf chronischen Erkrankungen (Salmonelleninfektion A02.9; Fischvergiftung T61.1).

Diese Erkrankungen bestanden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers auch noch unverändert fort. So fanden sich bei der Untersuchung des Klägers am 21. März 2012 ausgeprägte pathologische Veränderungen des Halte- und Bewegungsapparats und deutliche Funktionseinschränkungen, so dass die Gehfähigkeit des Klägers mit 100 m sehr stark eingeschränkt ist. Es zeigte auch sich eine ausgeprägte Adipositas per magna (Grad II bzw. III, BMI von knapp 40 kg/m²). Die gemessenen Werte des Herz-Kreislaufsystems waren zwar unauffällig; die damit verbundenen Gesundheitsstörungen bedürfen jedoch - wie die übrigen Erkrankungen - weiterhin der medikamentösen Behandlung, wobei die Schwere der bestehenden Krankheiten nach Ansicht des Amtsarztes für eine erhöhte Morbidität und Mortalität spricht.

1.2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und eine anderweitige Verwendung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

1.2.2.1 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspreche nicht den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur das Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern muss entsprechend Art. 67 Abs. 1 BayBG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5). Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Die Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 10). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten erlauben, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann dabei nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5; B. v. 13.3.2014 - 2 B 49/12 - juris Rn. 9).

Das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspricht diesen Anforderungen. Es beschränkt sich nicht auf die Angabe, dass der Kläger aufgrund bestimmter Erkrankungen dienstunfähig ist. Dr. N. kommt darin vielmehr aufgrund der Untersuchung des Klägers, der Anamneseerhebung sowie der Auswertung der vorliegenden Unterlagen unter Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sowie der von ihm auf dieser Grundlage gestellten Diagnose auf Anfrage des Beklagten vom 16. Februar 2012 nachvollziehbar und hinreichend begründet zu der Einschätzung, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen, die zum größten Teil chronischen Charakter tragen und medikamentös therapiert werden müssen, sich negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken (Antwort zu Frage 1 und 4). Aufgrund der vorliegenden multiplen Gesundheitsstörungen ist nach Auffassung des Amtsarztes deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, durchgehend Dienst zu tun, so dass auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehltagen zu rechnen ist (Antwort zu Frage 5). Anhand des mehrere Jahre dauernden chronischen Krankheitsverlaufs mit über 900 Fehltagen ist nach Ansicht des Amtsarztes auch nicht zu erwarten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden kann (Antwort zu Frage 6). Da die schweren chronischen Erkrankungen des Klägers auch bei einer Übertragung anderweitiger Aufgaben weiterhin vorliegen und wiederum mit erhöhten Fehlzeiten rechnen lassen, kommt nach Auffassung des Amtsarztes auch eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht in Betracht (Antwort zu Frage 7). Aufgrund der im Gutachten vom 30. April 2012 aufgeführten therapiebedürftigen chronischen Gesundheitsstörungen ist es dem Kläger nach Ansicht des Amtsarztes auch mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich, regelmäßig Dienst zu tun (ergänzende Beurteilung vom 6. Juni 2012).

Auf dieser Grundlage war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstraktfunktionellen Amtes als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Zugleich wurde der Kläger in die Lage versetzt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen und sie substantiiert in Frage zu stellen, was mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2012 und der Vorlage der Krankschreibungsübersichten 2004 bis 2012 sowie der fachärztlichen Atteste vom 3. bzw. 6. Juli 2012 auch der Fall war.

Aus den im amtsärztlichen Zeugnis enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen, die jeweils einem bestimmten Krankheitsbild eindeutig zuordenbar sind, beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern auch größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird, unabhängig davon, ob damit eine erhöhte Morbiditäts- bzw. Mortalitätsrate einhergeht. Auch der Differenzierung nach einzelnen festgestellten Erkrankungen bedurfte es insoweit nicht. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Erkrankungen bereits bei seiner Einstellung vorgelegen hätten, spricht dies gerade für deren chronischen Charakter.

1.2.2.2 Aufgrund der früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Der Amtsarzt hat dabei in seinem Gutachten entgegen der Behauptung des Klägers auch berücksichtigt, dass in den über 900 Fehltagen seit 2006 auch über 100 Tage enthalten sind, an denen sich der Kläger aufgrund krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederungsmaßnahmen befunden hat. An diesen Tagen war der Kläger zwar nicht dienstunfähig erkrankt, jedoch krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dienstfähig. Der Amtsarzt hat weiter auch die jeweilige Anzahl der Krankheitstage 2006 bis 2012 berücksichtigt, da ihm die Übersicht über die Krankheitszeiten des Klägers 2006 bis 2012 (vgl. Bl. 248 d. A.) vorgelegen hat. Hieraus ergibt sich zwar, dass sich der Kläger 2007 und 2008 nur 32 bzw. 74 Tage in Wiedereingliederung befunden hat, obwohl er nach Angaben der behandelnden internistischen Praxis J. auch 2007 und 2008 jeweils erhebliche Zeit lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war (vgl. Bl. 303 f. d. A.), sowie, dass die Zahl seiner Krankheitstage - nach deren erheblichem Anstieg 2009 und 2010 mit 159 bzw. 250 Krankheitstagen - 2011 wieder zurückgegangen ist (64 Krankheitstage). Der Amtsarzt hat bei seiner Prognose aber ersichtlich auf die insgesamt sehr hohe Zahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit abgestellt („über 900 Fehltage“), die den Schluss auf eine auch weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit rechtfertigen, auch wenn die Fehltage in einzelnen Jahren teilweise erheblichen Schwankungen unterworfen waren.

Nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten beruhen die Fehlzeiten auch ganz überwiegend auf den vom Amtsarzt konstatierten chronischen Erkrankungen, wegen derer der Kläger krankgeschrieben wurde, was die Prognose zulässt, dass sich diese auch auf die künftige Dienstfähigkeit des Klägers negativ auswirken werden; dass diese teilweise (hinsichtlich der Gehfähigkeit) auf einem Dienstunfall beruhen, ist irrelevant. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass dem Amtsarzt die Aufstellungen der fachärztlichen internistischen Praxis J. (Bl. 303-306 d. A.) nicht vorlagen.

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass der Amtsarzt sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen auseinander gesetzt habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Amtsarzt insbesondere die Arztbriefe der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 30. Januar 2012 und 19. März 2012 sowie das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 21. März 2012 in seine Begutachtung miteinbezogen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Amtsarzt sich auch mit dem bisherigen Krankheits- und Therapieverlauf des Klägers befasst und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (v.a. Klinik- und Praxisberichte) gewürdigt und sich zu möglichen Therapieoptionen geäußert. So hat er in der Antwort auf Frage 4 erklärt, dass aus seiner Sicht aufgrund der regelmäßigen und langjährigen ärztlichen Behandlung der festgestellten chronischen Erkrankungen zusätzliche Behandlungsmaßnahmen wie Rehabilitierungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Krankheitstage 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 und 2011 durch eine Umstellung der antirheumatischen Therapie sowie aufgrund der Besserung der Herzfunktion nach überstandener Myokarditis deutlich verringert hätten, so dass nach phasenweiser deutlicher Verschlechterung seit 2012 eine Stabilisierung des Gesamtzustands und bezüglich der Myokarditis eine fast vollständige Genesung eingetreten sei, hat der Amtsarzt - wie ausgeführt - die hierzu vorgelegten fachärztlichen Atteste M. und J. berücksichtigt, ist jedoch aufgrund der Untersuchung des Klägers und der Anamneseerhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte des Herz-Kreislaufsystems zwar gut eingestellt waren, jedoch weiterhin der medikamentösen Behandlung bedürfen. Entsprechendes gilt für die rheumatischen Beschwerden. Dabei ist irrelevant, dass er von 18 verschiedenen Medikamenten nach vier Plänen ausgegangen ist, obwohl es sich nach Angaben des Klägers um einen Medikamentenplan auf vier Karten handeln soll. Soweit der Kläger behauptet, dass Medikamente reduziert worden sind, fehlt es an einem Beleg hierfür.

1.2.2.3 Auch die vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit mit Attest der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 3. Juli 2012 bescheinigt wird, dass der Kläger an einer rheumatologischen Erkrankung leidet, die in der Vergangenheit zu Krankheitszeiten geführt hat, bestätigt dies die Feststellungen des Amtsarztes. Auch das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 6. Juli 2012, wonach der Kläger an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und an einer Herzerkrankung sowie an einer rheumatischen Erkrankung leidet, die neben wiederholten und protrahierten Infekten der Atemwege und des Magen-Darmtrakts die Hauptursachen für die wiederholte Arbeitsunfähigkeit des Klägers darstellen, bestätigt die entsprechende Einschätzung des Amtsarztes, auch hinsichtlich der von 2009 bis 2010 erheblich gestiegenen Fehlzeiten. Wenn die behandelnden Fachärzte in den genannten Attesten - im Gegensatz zum Amtsarzt in seinem Gutachten - von einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers ausgehen, so dass in den nächsten drei bis vier Monaten eine weitere Besserung und für die Zukunft keine Krankheitszeiten wie in der Vergangenheit mehr zu erwarten seien, legen sie - anders als der Amtsarzt - hingegen nicht dar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sie zu diesem Schluss gekommen sind. Dieser Einschätzung stehen zudem auch die krankheitsbedingten 45 Fehltage des Klägers bis Mitte 2012 entgegen. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger auch nach Abschluss der vom 19. März bis 13. Mai 2012 durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 13. bis 16. Mai 2012 wieder im Dienst, bevor er anschließend erneut dienstunfähig erkrankt ist. Auch beruhen die Einschätzungen der Fachärzte, der Kläger sei aktuell (eingeschränkt) „erwerbsfähig“ bzw. in absehbarer Zeit wieder „arbeitsfähig“ auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.4.2012 - OVG 6 B 5.12 - juris Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht verpflichtet, vor Erlass der Ruhestandsversetzung die fachärztlichen Atteste dem Amtsarzt vorzulegen bzw. ein neues (fach-) ärztliches Gutachten einzuholen.

1.2.2.4 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt sein Gutachten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt habe, weil ihm bestimmte Unterlagen nicht vorgelegen haben, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da er sie trotz Ankündigung nicht vorgelegt bzw. keine Schweigepflichtentbindung erteilt hat, worauf der Gutachter zutreffend hingewiesen hat (vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.3 VV-BeamtR 2009, FMBl. S. 190). Im Übrigen hat der Gutachter ausdrücklich erklärt, auch anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Dienstfähigkeit des Klägers beurteilen zu können. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das Gesundheitsamt B. habe trotz Vorliegen der festgestellten Erkrankungen 2006 eine Dienstunfähigkeit verneint, waren die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers 2004/2005 noch nicht so hoch wie in den Folgejahren, so dass eine Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Erkrankungen noch nicht absehbar war (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 juris Rn. 39). Für eine fehlende Objektivität von Dr. N. gibt es keine Anhaltspunkte.

Dr. N. kann diesbezüglich auch keine fehlende Sachkunde unterstellt werden, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

1.2.2.5 Da nach Einschätzung des Amtsarztes auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten konkreten Dienstpostens als Betreuer des Geoinformationssystems, sondern insgesamt für eine Beschäftigung des Klägers als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der erneuten Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 täglich mehr als vier Stunden Dienst geleistet hat. Denn er ist unmittelbar im Anschluss hieran erneut dienstunfähig erkrankt.

1.2.2.6 Angesichts der durch den Amtsarzt getroffenen Einschätzung erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Zusatzfragen nach Funktionseinschränkungen und verbliebener Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Fragen insoweit vollständig waren.

1.2.2.7 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert war und im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 90 v. H. aufwies. Die Berufung auf Nr. 1.9 Abschnitt 8 der VV-BeamtR 2009 (FMBl. 2009 S. 190) i. V. m. Nr. X der Fürsorgerichtlinien 2005 (FMBl. 2005 S. 193) bzw. Nr. 10 der Teilhaberichtlinien 2012 (FMBl. 2012 S. 605) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind schwerbehinderte Beamte gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist i. d. R. abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung erwerben können, übertragen werden kann und wenn aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen; gleiches gilt für die begrenzte Dienstfähigkeit. Denn der Amtsarzt hat sich vorliegend mit der Schwerbehinderung des Klägers auseinander gesetzt, aber auch insoweit eine Dienstfähigkeit sowie eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit verneint.

1.2.2.8 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt einerseits am 23. März 2012 (nach der am 21. März 2012 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers) die vom Kläger am 19. März 2012 begonnene und bis 13. Mai 2012 befristete nochmalige Wiedereingliederungsmaßnahme als notwendig und angemessen beurteilt, andererseits in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 30. April 2012 die Dienstfähigkeit des Klägers verneint hat, vermag der Senat schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs hierin keinen Widerspruch zu erkennen, zumal der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zum „jetzigen Zeitpunkt“ noch nicht beurteilt werden könne, ob diese Wiedereingliederung eine geeignete Maßnahme darstelle, um die volle Dienstfähigkeit wieder erreichen zu können.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 den beabsichtigten Zweck einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erreicht hat. Vielmehr hat der Kläger zwar vom 13. bis 16. Mai 2012 seinen Dienst wiederaufgenommen, ist jedoch im Anschluss daran im Urlaub vom 5. bis 13. Juni 2012 erneut dienstunfähig erkrankt, so dass sich die negative Prognose des Amtsarztes bestätigt hat.

Der Dienstherr hat damit vor der Zurruhesetzung des schwerbehinderten Klägers erneut ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt, das jedoch - wie bereits in der Vergangenheit - fehlgeschlagen ist. Im Übrigen stellt dessen Durchführung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 46).

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) wurde ebenso wie der Personalrat (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) beteiligt und vor der Zurruhesetzung des Klägers angehört. Die nach § 128 Abs. 2 SGB IX a. F. früher vorgeschriebene Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand ist weggefallen und auch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

1.2.3 Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit aufgrund der vom Amtsarzt festgestellten schweren chronischen Erkrankungen des Klägers lassen die Prognose zu, dass der Kläger auch in Zukunft nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem von ihm innegehabten Amt eines Verwaltungsobersekretärs (BesGr A 7) fähig sein wird, weil keine Aussicht besteht, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, sowie dass eine anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich sein wird.

Insoweit kann sich der Beklagte zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG berufen, weil der Kläger in den der Ruhestandsversetzung vom 16. Juli 2012 vorausgehenden sechs Monaten nur 45 Tage krank war und damit nicht mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 23).

Jedoch ist aufgrund der seit 2006 680 Tage betragenden krankheitsbedingten Fehlzeiten und der 286 Tage, an denen der Kläger nicht in vollem Umfang dienstfähig war, davon auszugehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar rechtfertigen auch außerordentlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zwingend die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (vgl. BayVGH, U. v. 20.8.2001 - 3 B 98.728 - juris Rn. 16). Aus krankheitsbedingten Fehlzeiten kann jedoch auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn sie - wie hier - schlüssig dargelegt sind und nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn es sich um wiederholte und länger andauernde, jedoch nicht schwerwiegende Erkrankungen handelt (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er Kläger auch an den Tagen der wiederholten, jedoch vergeblichen Wiedereingliederung krankheitsbedingt keine volle Dienstleistung erbracht hat.

Der Beklagte ist deshalb auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den Fehlzeiten zugrundeliegenden chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 26). Sollte der Kläger die Dienstfähigkeit wiedererlangen, kann er nach § 29 BeamtStG reaktiviert werden.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Auch im Hinblick auf die medizinischen Anforderungen an die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auch in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, nicht die behandelnden Fachärzte J. und M. als sachverständige Zeugen vernommen und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren. Dem Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes für nachvollziehbar und hinreichend begründet erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt nach dem unter 1.2.2.3 Ausgeführten auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten vom 3. und 6. Juli 2012. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die vom Amtsarzt festgestellte Dienstunfähigkeit und nicht darauf abgestellt hat, ob den Gesundheitsstörungen Krankheitswert zukommt. Dabei kommt der amtsärztlichen Beurteilung grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.