Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2018 - 6 ZB 18.1516

published on 15/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2018 - 6 ZB 18.1516
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Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2018 - M 28 K 17.1289 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.400 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Gerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 26.3.2007, 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2016 hat die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 760/3 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der „H.-L.-Straße“ in Höhe von 25.400 Euro herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dieser Erschließungsanlage weder um eine sogenannte historische Straße, die als vorhandene Erschließungsstraße gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG dem Anwendungsbereich des Erschließungbeitragsrechts entzogen wäre, noch sei die Anlage nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden. Vor den hier streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen sei die Straßenentwässerung in der H.-L.-Straße unstreitig dadurch erfolgt, dass das auf der asphaltierten Straße anfallende Oberflächenwasser auf den angrenzenden (privaten) Grundstücksflächen versickert sei. Diese Art der Straßenentwässerung erfülle nicht die daran zu stellenden Anforderungen. Die vom Kläger vorgelegte „Straßenanlieger-Bescheinigung“ stehe der nunmehrigen Festsetzung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage H.-L.-Straße bzw. einer Vorausleistung darauf unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entgegen.

Die Einwände des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil begründen keine ernstlichen Zweifel, die weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger wendet zunächst ein, die Art des Straßenbaus mit einer Seitenrandversickerung werde von der Beklagten bis in die Gegenwart als ortsübliche Erschließung hergestellt; dies entspreche auch den anerkannten technischen Regeln im Straßenbauwesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats war das Vorhandensein einer - ordnungsgemäßen - Straßenentwässerung bereits seit 1934 Voraussetzung dafür, eine Straße als für den Zweck der Erschließung endgültig fertiggestellt ansehen zu können (BayVGH, U.v. 18.3.1982 - 6 B 81 A.51; B.v. 29.11.2016 - 6 CS 16.1932 - juris). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es für eine innerörtliche Erschließungsstraße zweifellos keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung dar, das Regenwasser aufgrund der Straßendeckenwölbung zum Straßenrand zu leiten und dort zumindest auch auf Privatgrundstücken versickern zu lassen (vgl. BayVGH, U. v. 5.11.2007 - 6 B 05.2551 - juris Rn. 33; B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris Rn. 12, 13; B.v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 9). Zwar mag in einer kleinen Landgemeinde ein relativ primitiver Ausbauzustand einer Straße als dem innerörtlichen Anbau und Verkehr genügend angesehen werden können. Gewisse Mindestanforderungen aber waren allgemein zu stellen, wie z.B. die Existenz einer - wenn auch primitiven - Straßenentwässerung, die beispielsweise über offene Gräben ihre Aufgabe zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche zu erfüllen in der Lage war (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 1 Rn. 28 m. w. N.). Der unkontrollierte Abfluss des Oberflächenwassers über die Bankette entsprach bereits damals lediglich der typischen Ausgestaltung von Straßen außerhalb von Ortsbereichen.

Schon begrifflich stellt eine Straßenentwässerung einer Anbaustraße eine technisch abgegrenzte Teileinrichtung dar, die verhindert, dass das anfallende Regenwasser auf anliegende Grundstücke abfließt. Gerade auch als Merkmal für die endgültige erstmalige Herstellung einer innerörtlichen Erschließungsanlage war daher eine, wenn auch primitive, technisch abgegrenzte Einrichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche (z.B. mit Randsteinen oder Rinnen) erforderlich. Das galt zumindest seit den 1950er-Jahren auch für kleinere ländliche Gemeinden, so dass auch dort eine durchgehende, gezielte und funktionierende Ableitung des Straßenoberflächenwassers zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage unerlässlich war.

Dem entsprechend war nach § 11 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 2. Juni 1961 u.a. das Vorhandensein einer Straßenentwässerung Voraussetzung für die endgültige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße; dass in der Satzung keine bestimmten Merkmale für eine ausreichende Straßenentwässerung genannt werden, ist unschädlich. Die Bestimmung des § 132 Nr. 4 BauGB dient dazu, dass sich der Bürger einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen kann, ob eine Anlage endgültig hergestellt ist, oder nicht (BVerwG, U. v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Das Merkmal „Straßenentwässerung“ beinhaltet bereits begrifflich von der Teileinrichtung „Fahrbahn“ gesonderte technische Einrichtungen zur gezielten Lenkung und Ableitung des Straßenoberflächenwassers. Diese waren vorliegend bis zur streitigen Baumaßnahme in der H.-L.-Straße unstreitig nicht vorhanden. Das Fehlen einer hinreichend funktionsfähigen, technisch abgegrenzten Straßenentwässerungseinrichtung stellt ein für die Straßenanlieger deutlich erkennbares bauliches Defizit dar. Bei einem objektiven Betrachter konnte somit nicht der Eindruck einer endgültig technisch fertiggestellten Straße entstehen. Für eine Vertrauensschutz zu Gunsten der Anlieger auslösende Vorteilslage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb KAG bestehen mithin keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

b) Der Hinweis des Klägers darauf, er habe bereits in den 1960er-Jahren auf entsprechende Anforderung seitens der Beklagten die anteiligen Kosten für die damals als endgültig erschlossen bezeichnete öffentliche Straße vollständig bezahlt, vermag nichts daran zu ändern, dass die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen mangels bisheriger endgültiger Herstellung der H.-L.-Straße i.S.v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht unterfallen. Ob die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt die Straße als bereits endgültig hergestellt betrachtet hat, ist rechtlich unerheblich. Denn die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht hängt ausschließlich von objektiven Merkmalen ab und nicht etwa von der subjektiven Einschätzung der Beklagten. Solange die in der Erschließungsbeitragssatzung aufgeführten Merkmale und die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht vorliegen, ist die Festsetzung des endgültigen Beitrags rechtsfehlerhaft und bindet die Beklagte nicht. Beitragsbescheide äußern keine Tatbestandwirkung, d. h. ihre rechtlichen Voraussetzungen wie die endgültige Herstellung der Anlage nehmen nicht an der Bestandskraft teil. Leistungen auf rechtsfehlerhafte Beitragsbescheide sind von Rechts wegen lediglich nach Art einer Vorausleistung zu verrechnen, ohne dass es auf die damaligen Vorstellungen der Beklagten ankäme. Ein schützenswertes Vertrauen in eine Rechtsauffassung der Beklagten kann nicht entstehen, da das Erschließungsbeitragsrecht mit seiner strikten Pflicht, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen und ggf. durch Nacherhebung zu realisieren, einen Schutz des Vertrauens des Betroffenen auf die abgeschlossene Heranziehung nicht kennt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 6 B 97.2065 - juris Rn. 25).

Da die H.-L.-Straße bisher keinen Ausbauzustand erreichte, der den damaligen Anforderungen an eine Erschließungsanlage entsprochen hat, unterfallen die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen noch dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 128 ff. BauGB).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es liegt weder ein besonders unübersichtlicher, noch ein besonders schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vor. Die frühere Art der Straßenentwässerung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf die Behauptung des Klägers, der angeblich fehlende frostsichere Unterbau sei bereits seit mehr als sechzig Jahren vorhanden gewesen, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da es der H.-L.-Straße - wie oben dargelegt - jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung gefehlt hat; sie war bereits aus diesem Grund vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Bescheinigung der im vorliegenden Fall verwendeten Art („Straßenanlieger-Bescheinigung“ zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehens bei der Landesbausparkasse) einen zwischen der erklärenden Gemeinde und dem betroffenen Bürger bindenden Rechtsschein setzt, dass der dort bestätigte endgültige Ausbau der öffentlichen Straße und die betraglich ausgewiesene Kostenbeteiligung tatsächlich vorliegt, ist entgegen der Auffassung des Klägers in der Rechtsprechung - verneinend - geklärt. Danach ist eine solche Anliegerbescheinigung regelmäßig nicht als Zusicherung anzusehen, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bzw. Vorausleistungen werde in Zukunft unterlassen, weil der Aussteller damit - objektiv erkennbar - keine rechtliche Verpflichtung begründen, sondern allein seine - gegebenenfalls irrige - Rechtsauffassung über die Beitragspflichtigkeit des betreffenden Grundstücks mitteilen will. Eine solche Bescheinigung scheidet daher als hinreichende Vertrauensgrundlage, deretwegen eine - erneute - Beitragserhebung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, regelmäßig aus (vgl. OVG NW, B. v. 2.3.1999 - 3 B 752/97 - juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, U. v. 29.2.2000 - 6 B 96.360 - juris Rn. 37 ff; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 10 Rn. 18 m.w.N.).

Einer entsprechenden Bescheinigung kann auch kein Verzicht auf eine künftige Beitragserhebung oder eine entsprechende Zusicherung entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 30.1.1968 - IV C 60.66 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 20 S. 84; U. v. 23.5.1975 - IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247/251) sind mit Blick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung an die Annahme eines solchen Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen; danach sind Anliegerbescheinigungen des vorliegenden oder ähnlichen Inhalts in der Regel nicht als Beitragsfreistellungen, sondern lediglich als Mitteilungen zu verstehen, wie die Gemeinde die im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehende Rechtslage beurteilt.

Entgegen dem Vortrag im Zulassungsantrag handelt es sich auch bei der Bescheinigung der Beklagten vom 23. Juli 1960 um eine solche, in der genannten Rechtsprechung behandelte Anliegerbescheinigung/Finanzierungsbescheinigung: sie ist auf dem dafür vorgesehenen Formularmuster mit einem Inhalt erteilt worden, wie sie für sogenannte Finanzierungsbescheinigungen anlässlich der Beleihung eines Baugrundstücks üblich waren. Das vorgelegte Dokument verhält sich schon von seinem Wortlaut nicht dazu, ob eine Beitragspflicht entstanden ist (oder ob nicht), sondern bestätigt lediglich, dass der Tatbestand des endgültigen Ausbaus erfüllt und die Kosten bezahlt seien. Von daher und wegen der Ausstellung zu Finanzierungszwecken kann in der Bescheinigung kaum mehr als eine Bestätigung gesehen werden, dass aktuell keine öffentliche Last wegen Straßenbaukosten auf dem Grundstück ruht.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht lasse im Urteil nicht erkennen, dass es sich mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung hinsichtlich der Folgen der Anliegerbescheinigung auseinandergesetzt habe. Es beschränke sich vielmehr auf den Hinweis zu einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und die Behauptung, die Thematik der Anliegerbescheinigung sei geklärt.

Ein Gehörsverstoß wird damit nicht dargelegt. Ein Gericht muss den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, in den Gründen der Entscheidung behandeln (BVerwG, B. v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11). Das hat das Verwaltungsgericht getan. Dass das Gericht aus den klägerischen Ausführungen nicht die gewünschten Folgerungen gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.

Dasselbe gilt auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Berufung nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist zur Zulassung der Berufung nur verpflichtet, wenn es der Sache eine grundsätzliche Bedeutung beimisst oder eine Divergenz sieht. Es ist jedoch nicht verpflichtet, einer entsprechenden Anregung eines Beteiligten nachzukommen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.