Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 6 ZB 17.30519

published on 01/06/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 6 ZB 17.30519
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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Antragsverfahren wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. März 2017 - AN 11 K 16.31151 - wird abgelehnt.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens‚ für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1. Da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (s.u.)‚ wird Prozesskostenhilfe hierfür nicht gewährt (§ 166 VwGO‚ § 114 ff. ZPO).

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt und liegt auch nicht vor.

a) Die Klägerin rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 (Az.: 10 C 20.12)‚ das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen bzw. nicht gebührend berücksichtigt‚ dass die Klägerin eine bekennende Ahmadi und eine religiös geprägte Persönlichkeit sei‚ die ihren Glauben in der Vergangenheit und auch gegenwärtig in einer Weise praktiziert habe und praktiziere‚ dass ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‚ zumindest aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit‚ Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG drohe.

Damit ist die geltend gemachte (Rechtssatz-)Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargelegt. „Abweichung“ meint Widerspruch im abstrakten Rechtssatz; eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist deshalb nur dann gegeben‚ wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung (ein und) derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Obergerichtes aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05 - juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.8.2016 - 6 ZB 15.2238 - juris Rn. 5).

Daran fehlt es hier. Denn die Klägerin benennt nicht - wie erforderlich - einen inhaltlich bestimmten‚ die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz‚ mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hätte. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist aber zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (BVerwG, B.v. 14.8.2013 - 8 B 36.13 - juris Rn. 7).

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich anerkannt‚ dass für diejenigen Ahmadi‚ für die die öffentliche Religionsausübung ein wesensbestimmender Teil ihrer Persönlichkeit ist‚ keine inländische Fluchtalternative in Pakistan zur Verfügung steht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt‚ für die Anerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen öffentlicher‚ religiöser Betätigung sei eine besondere Schwere der zu erwartenden Verfolgung zu begründen‚ die sowohl objektive wie auch subjektive Elemente enthalte. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend allerdings auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen‚ dass es sich bei der Klägerin eben gerade nicht um eine Person handelt‚ für die die öffentliche Religionsausübung wesensbestimmend ist‚ und hat dies ausführlich begründet. Ob diese Überzeugung des Verwaltungsgerichts tatsächlich zutreffend war‚ ist als Frage der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung für die Divergenzzulassung unerheblich (vgl. BVerwG‚ B.v. 7.7.2005 - 5 B 18.06 - juris Rn. 7).

b) Auch mit ihrem weiteren Vorbringen‚ entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gebe es für die Klägerin keine inländische Fluchtalternative‚ ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargelegt. Auch hier macht die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung vielmehr (sinngemäß) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend‚ die keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.

c) Soweit die Klägerin vorträgt‚ das Verwaltungsgericht hätte bei gebührender und zutreffender Würdigung der Art und Weise, wie sie ihren Glauben in der Bundesrepublik Deutschland lebe bzw. praktiziere‚ zu dem Ergebnis gelangen müssen‚ dass der Klägerin bei Aufrechterhaltung ihrer Glaubenspraktizierung in ihrer Heimat eine erhebliche Verfolgungsgefahr drohe‚ ist dies wiederum lediglich als Einwand gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu verstehen und kann nicht zur Zulassung der Berufung führen.

d) Auch mit ihrem weiteren Vorbringen‚ das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 5.9.2012 (Az.: C-71/11 und C-99/11) unvereinbar‚ legt die Klägerin nicht den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dar. Der Europäische Gerichtshof ist gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG kein divergenzrelevantes Gericht (vgl. OVG NW‚ B.v. 19.12.2016 - 4 A 904/15.A - juris m.w.N.).

Ähnliches gilt in Bezug auf die ebenfalls angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg: Er ist für das Verwaltungsgericht Ansbach kein übergeordnetes Gericht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO‚ § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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published on 26/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 - M 21 K 13.5316 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III.
published on 10/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Wege einer Verpflichtungsklage die Verpflichtung
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.