Die Klägerin begehrt im Wege einer Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG, hilfsweise die Feststellung, dass sie subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 AsylG ist und weiter hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG.
Die am … 1981 geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige, Volkszugehörige der Punjabis und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis an. Ihr Geburtsort ist die Stadt C. in der Provinz P. in Pakistan. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2012 verheiratet. Ihr Ehemann stellte bereits am 7. November 2001 in Deutschland seinen ersten Asylantrag, welcher mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des VG Ansbach vom 11. September 2002 (Az.: AN 3 K 02.30764) abgelehnt wurde. Auch der durch den Ehemann am 16. Oktober 2012 gestellte Asylfolgeantrag wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Oktober 2016 (Az.: AN 11 K 16.30260) abgelehnt. Die Klägerin stellte am 27. Mai 2016 in Deutschland einen Asylantrag.
Zum Reiseweg der Klägerin ist aktenkundig, dass sie am 19. März 2016 über Istanbul und Barcelona schließlich mit dem Flugzeug in F. ... nach Deutschland eingereist ist. Die Klägerin gab dabei an, dass sie zusammen mit einem von ihrem Ehemann organisierten Schlepper, den sie nur als „Onkel …“ kenne, eingereist sei. Die Klägerin sei durch die Abfertigungskontrolle gelangt mit ihrem pakistanischen Reisepass sowie angeblich einem schwedischen Visum. Nach Durchlaufen der Kontrolle habe sie der Schlepper aufgefordert, ihren Rei sepass und das schwedische Visum an diesen wieder zurückzugeben. Sie habe seitdem keinen Kontakt mehr mit dem Schlepper. Die Klägerin gab im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Kriminalinspektion … am 26. April 2016 an, dass ihr Ziel gewesen sei, mit ihrem Ehemann zu leben. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, ein Visum für Deutschland zu erhalten. Die Klägerin habe sich vor ihrer Reise darüber informiert, welche Möglichkeiten es gebe, ein Visum für Deutschland zu erhalten. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für ein Visum bei ihr nicht vorlägen. Da sie jedoch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Pakistan in Gefahr sei, habe ihr Ehemann die Flucht mit dem Schlepper organisiert. Nachdem die Klägerin ihrem Mann mitgeteilt habe, dass sie keine Papiere habe, habe dieser einen Rechtsanwalt beauftragt, der einen Asylantrag für die Klägerin gestellt habe. Man habe dies am 23. oder 24. März 2016 - nachdem man bei der Polizei gewesen sei - gemacht. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass sie legal nach Deutschland eingereist sei. Die Klägerin wolle in Deutschland bleiben und bei ihrem Mann leben. Die Klägerin gab an, ein Jahr lang als Lehrerin und ein Jahr lang in einem Callcenter in der Stadt Lalian aber auch als Kindergärtnerin gearbeitet zu haben. Die Klägerin habe auch ihren Bachelor in Politikwissenschaften abgeschlossen und ein Masterstudium für zwei Jahre betrieben, jedoch nicht abgeschlossen.
Im Rahmen der Anhörung am 14. Juni 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin Folgendes an. Die Klägerin habe zuletzt in R. im Haus ihrer Mutter gewohnt. In Pakistan würden noch die Mutter, drei Brüder mit ihren Familien und vier Schwestern wohnen.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Klägerin an, dass ihr Großvater schon ein bedeutender Prediger der Ahmadis gewesen sei. Auch der Vater der Klägerin (und jüngster Sohn des Großvaters) sei engagiert gewesen. Der Vater und der Bruder der Klägerin seien im Transportwesen tätig gewesen und hätten unter anderem Baumaterial transportiert. Sie hätten eine Moschee für die Ahmadi und ein Krankenhaus gebaut und seien deswegen vor Ort angesehen gewesen. Andere Leute, die im selben Gewerbe wie der Vater der Klägerin tätig seien, hätten das jedoch nicht gemocht und deswegen den Bruder der Klägerin im Jahre 2011 oder 2012 entführt. Die Entführer hätten das Land und die Fahrzeuge des Vaters verlangt und als sechs Monate lang nichts geschehen sei, hätte ihr Vater den Entführern nachgegeben und ihnen sein Land und die Fahrzeuge übergeben. Ihr Vater sei dann 2013 verstorben. Die Klägerin habe sich nach dem Tod ihres Vaters für die Tätigkeiten in der Moschee eingesetzt. Sie habe Koranunterricht gegeben. Daneben habe sie auch einige EDV-Kurse und Kosmetik-Kurse gemacht. Sie habe dann ab Ende 2013 in der Stadt Lalian in einem Callcenter gearbeitet. Als Kollegen und Vorgesetzte herausgefunden hätten, dass die Klägerin eine Ahmadi sei, sei sie diskriminiert und beleidigt worden. Schließlich seien örtliche Imame in den Betrieb gekommen, hätten diesen mit Steinen beworfen und der Klägerin gesagt, dass sie dort nicht mehr arbeiten dürfe. Ihr Chef habe sie dann gezwungen, eine Kündigung zu unterschreiben. Die Klägerin habe auch unter dem Anschlag auf die Ahmadi-Moschee in Lahore im Jahr 2009 gelitten. Nachdem die Klägerin ihren Job in dem Callcenter verloren habe, sei sie zurück in die Stadt Lahore gegangen und habe dort wieder studiert. Dort habe sie in einem Studentenwohnheim gewohnt. Ihre Mitschüler hätten jedoch herausgefunden, dass sie eine Ahmadi sei. Daraufhin hätten sie ihre Mitbewohner im Studentenwohnheim aus dem Wohnheim herausgeworfen. Dies sei Ende 2013 geschehen. Am nächsten Morgen habe sich die Klägerin in einem anderen Studentenwohnheim angemeldet und sei zur Universität gegangen. Dort sei sie von Mitgliedern der Studentenorganisation „Jumeeyt Talbaa Taliban Pakistan“ beleidigt worden. Sie habe sich an den Direktor der Universität gewandt, der ihr gesagt habe, dass er sie nicht schützen könne. Der Direktor habe ihr den Rat gegeben, woanders zu studieren. Die Klägerin sei dann auch bei der Abgabe ihrer Masterarbeit von Frauen misshandelt und geschlagen worden. Daraufhin sei die Klägerin zu einem anderen Studentenwohnheim gegangen und habe sich dort angemeldet. Es habe zwar Beschwerden gegen sie gegeben, jedoch habe der Betreiber nichts gegen ihre Anwesenheit dort gehabt. Ungefähr fünf Monate später (also im Jahr 2014) sei die Klägerin eines Abends von einigen Mitbewohnerinnen gepackt, an den Haaren gezogen und aus dem Fenster im ersten Stock geworfen worden. Die Klägerin sei dann in den Garten gefallen und habe sich am Kopf und am rechten Handgelenk verletzt. Sie habe daraufhin ihren Bruder angerufen, der sie in ein Krankenhaus gefahren habe, wo man sie jedoch nicht behandelt habe, weil sie eine Ahmadi sei. Ihr Bruder habe sie dann zu einem Privatarzt gefahren. Die Klägerin sei dann in ein weiteres Studentenwohnheim gezogen und sei in eine andere Schule gegangen. Sie habe auch eine neue Stelle als Lehrerin angenommen. Dort habe es jedoch auch eine religiöse Gruppe gegeben, deren Mitglieder der Klägerin ihren Job weggenommen hätten und sie mit dem Tode bedroht hätten. Von Frauen dieser Gruppe sei die Klägerin im Januar 2016 auf der Straße attackiert worden. Dabei seien ihr die Kleider und ihr Kopftuch zerrissen worden. Die Klägerin sei dann wieder nach Hause zurückgegangen. Dort hätten nur noch ihre Mutter und ihr „gehandi-capter“ Bruder gelebt. Die Klägerin habe dann Morddrohungen auf ihr Handy bekommen. Sie habe ihre Telefonnummer gewechselt, jedoch hätten „sie“ dann auf dem Festnetz angerufen. Man habe dann auch Briefe mit Beleidigungen und Drohungen erhalten. Am Schluss sei immer gestanden, dass man die Klägerin töten werde. Zusammen mit den Briefen seien auch blutige Messer und ähnliche Gegenstände eingeworfen worden. Aufgrund der zunehmenden Drohungen, habe die Klägerin nicht mehr auf den Ausgang des Asylverfahrens ihres Ehemannes warten können, den sie am 1. Januar 2012 geheiratet habe. Die Klägerin führte aus, dass es nicht ihr Ziel gewesen sei, wegen Asyl nach Deutschland zu kommen. Es sei für die Klägerin nicht mehr möglich gewesen, in Pakistan zu leben. Zu ihren religiösen Aktivitäten befragt gab die Klägerin an, dass sie im Studentenwohnheim ab und zu die Ansprachen und Predigten ihres Khalifen verfolgt hätte. Diese Information habe sie dann teilweise weiter erzählt. Zu der Frage, woher die Mitbewohnerinnen gewusst hätten, dass die Klägerin eine Ahmadi sei, führte diese aus, dass dies wahrscheinlich „aus den Unterlagen“ ersichtlich sei. Außerdem stehe auf den Personalausweisen „not Muslim“. Außerdem stehe die Klägerin zu ihrem Glauben.
Mit Bescheid vom 10. August 2016, welcher als Einschreiben am 16. August 2016 zur Post gegeben wurde, erkannte das Bundesamt hinsichtlich der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Unter Ziffer 5 des Bescheides wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, andernfalls wurde ihr die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Unter Ziffer 6 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf den Bescheid des Bundesamtes wird insoweit Bezug genommen.
Zur Flüchtlingseigenschaft ist im Bescheid ausgeführt, dass sich die Klägerin darauf berufe, dass sie ihre beruflichen Tätigkeiten nicht habe fortsetzen können und aus verschiedenen Wohnunterkünften vertrieben worden sei. Belege dafür, dass ihre Angaben in Bezug auf die geschilderten Bedrohungen und Diskriminierungen zuträfen, habe sie ebenso wenig wie Dokumente, die ihre Identität beweisen könnten, nicht vorgelegt. Insoweit komme es auf einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachvortrag an. Ein solcher liege nicht vor. Alle Vorfälle seien allein darauf zurückzuführen, dass andere Personen von ihrer Religionszugehörigkeit erfahren hätten. Wie diesen Personen die Religionszugehörigkeit bekannt geworden sein solle, habe die Klägerin nicht plausibel darlegen können. Auch wenn die Klägerin angebe, als Ahmadi immer die Wahrheit zu sagen, sei es nicht glaubhaft, wenn sie vortrage, dass man in Pakistan zunächst immer nach seiner Religion und nicht nach seinem Namen gefragt werde. Die Angaben der Klägerin in Bezug auf Bedrohungen, die sie im Haus ihrer Eltern immer wieder telefonisch oder schriftlich erhalten habe, seien detailarm und wenig aussagekräftig. Es sei nicht ersichtlich, warum, wie oft und womit die Klägerin konkret bedroht worden sei.
Die Klägerin habe am 1. Januar 2012 religiös geheiratet und ihr in Deutschland lebender Ehemann habe sie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland holen wollen. Man habe jedoch nicht mehr warten können, bis das Asylverfahren des Ehemanns beendet worden sei. Hieraus sei zu folgern, dass die Ausreise der Klägerin bereits Anfang 2012 geplant und für die Klägerin handlungsleitend gewesen sei. Ihr Ziel sei nicht ein Verbleib in Pakistan, sondern die Ausreise nach Deutschland gewesen. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel, dass sich die von der Antragstellerin vorgetragenen Ereignisse in der geschilderten Ausprägung tatsächlich ereignet hätten und ihre Angst vor Verfolgung begründet sei. Aus dem Vortrag der Klägerin ergäben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass sie wegen der Vornahme religiöser Handlungen verfolgt worden sei oder dass sie aus Angst vor Verfolgung gehindert gewesen sei, ihre Religion in der Öffentlichkeit zu leben. Informationen dazu, inwieweit die Klägerin ihren Glauben in ihrer Heimat in einer für eine Verfolgung relevanter Weise praktiziert habe, gingen aus ihrem Vortrag nicht hervor. Im Übrigen bestünde für die Klägerin eine inländische Fluchtalternative in ihrem Heimatort …, in dem noch ihre Mutter und ihre drei Brüder mit ihren Familien und vier Schwestern wohnen würden.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2016 - hier eingegangen am gleichen Tag - ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 und Ziffer 3-6 des Bescheids des Bundesamts vom 10. August 2016 (Az. …*) verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 4 Abs. 1 AsylG vorliegen.
3. höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Eine ausführliche Begründung zur allgemeinen Lage der Ahmadi in Pakistan war diesem Schriftsatz bereits beigegeben. Mit Schriftsatz vom 16. September 2016 wurde die Klage weiter begründet. Die Klägerin sei eine religiös geprägte Persönlichkeit und begreife es als ihre Ver pflichtung, sich zu ihrem Glauben auch in der Öffentlichkeit zu bekennen. Die Klägerin habe sich bereits in Pakistan in der lokalen Ahmadi-Gemeinde engagiert, indem sie für die Dauer von mehreren Jahren unter anderem jungen Kindern ehrenamtlich Koranunterricht erteilt habe. Gegenstand des Koranunterrichts durch die Klägerin sei nicht nur das Lesen und die Aussprache, sondern auch die Übersetzung bzw. Auslegung der Koranverse im Lichte der Glaubensgemeinschaft. Während des Fastenmonats habe die Klägerin in der lokalen Frauenorganisation vor anderen Frauen regelmäßig den Koran rezitiert. Darüber hinaus sei sie ehrenamtlich in der Frauenorganisation in Pakistan tätig gewesen. In Deutschland praktiziere die Klägerin ihren Glauben, in dem sie das tägliche Islamische Gebet verrichte, den Koran zitiere und an lokalen und zentralen Veranstaltungen der Ahmadi-Gemeinde teilnehme und für ihren Glauben werbe, indem sie regelmäßig mit Nachbarn - sei es in der Asylunterkunft, sei es an ihrem aktuellen Wohnort - über ihre Glaubenslehre spreche. Die Klägerin begreife dies als ihre Verpflichtung. In der Asylunterkunft habe die Klägerin syrischen und afghanischen Kindern Koranunterricht gegeben, nachdem andere Eltern von ihren Fähigkeiten beeindruckt gewesen seien. Die Klägerin erteile auch am aktuellen Wohnort einer Frau aus Afghanistan nahezu täglich Koranunterricht. Diese Frau sei mittlerweile - insbesondere durch die Missionierungsarbeit der Klägerin - geneigt, den Ahmadi beizutreten. Die Beklagte habe die Ablehnung des Antrags der Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass nicht nachvollziehbar sei, woher die Mitmenschen hätten erfahren sollen, dass die Klägerin eine Ahmadi sei. Die Beklagte verkenne, dass die pakistanische Gesellschaft außerordentlich kasten- bzw. konfessionsbewusst sei. Die Nachbarn und das Umfeld einer Person in Pakistan seien deshalb stets über die Religion und die Kaste des Mitmenschen informiert. Hinzu komme, dass in der pakistanischen Gesellschaft der Alltag durch islamische Gebote und Verbote bestimmt werde. Beim Gebetsaufruf des Muezzin werde grundsätzlich die Arbeit niedergelegt und die Menschen eilten in die Moscheen, um das Gebet zu verrichten. Ein Ahmadi besuche in Pakistan nicht die Moschee. Ahmadis blieben deshalb unter sich, um zu beten. Die Gebetsräume der Ahmadis seien in der pakistanischen Gesellschaft, in der sich alle in der Nachbarschaft untereinander kennen würden, allen bekannt, sodass letztlich alle wissen würden, ob jemand ein Ahmadi sei oder nicht. Ein aktives Mitglied der Gemeinde könne seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft in Pakistan deshalb schlechthin nicht verheimlichen, selbst wenn er diese nicht selbst offen lege.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 wurde noch eine auf den 19. Oktober 2016 datierte Mitgliedsbescheinigung der Deutschlandzentrale der Glaubensgemeinschaft der Klägerin vorgelegt, die bestätigt, dass die Klägerin in Pakistan gebürtiges Mitglied der Gemeinde sei, guten Kontakt gepflegt habe und der lokalen Frauenorganisation als Helferin der Sekretärin für Bildung und Sport gedient habe. Aufgrund der gefährlichen Lage in Pakistan, könnten Frauen die Moscheen zu den Gebeten nicht besuchen. In Deutschland nehme die Klägerin regelmäßig an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Darüber hinaus helfe sie der Frauenorganisation bei ehrenamtlichen Aufgaben bei Bedarf.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2016 beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 10. März 2017 Bezug genommen.
Die vorliegende Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig aber unbegründet, da ein Anspruch auf Erlass der geltend gemachten Feststellungen nicht besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht sieht - soweit nicht die Flüchtlingseigenschaft begehrt wird - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 77 Abs. 2 AsylG ab und bezieht sich auf die ausführliche und nach Gerichtsauffassung richtige Begründung des Bescheids vom 10. August 2016. Nur ergänzend sind daher die folgenden Aspekte angezeigt.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich - also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - Rn 20, 32 = BVerwGE 146, 67).
Hinsichtlich des Verfolgungsschicksals der Klägerin in Bezug auf eine geltend gemachte Verfolgung durch radikale Studenten und sonstige Personen ist das Vorbringen unglaubhaft und darüber hinaus bestehen jedenfalls inländische Fluchtalternativen (a). Eine Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung ist im Übrigen zur Überzeugung des Gerichts auch nicht in einer in einer religiösen Diskriminierung in Pakistan (b) zu sehen.
a) Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung in Lahore und Lalian durch religiöse Studenten und sonstige Personen ist Folgendes auszuführen.
Das Gericht sieht die von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt geschilderte Verfolgung als nicht glaubhaft an. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin - so wie sie es auch im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kriminalinspektion … am 26. April 2016 angegeben hat - aufgrund einer Zusammenführung mit ihrem hier lebenden Ehemann nach Deutschland eingereist ist. Dafür, dass die Zusammenführung mit ihrem Ehemann handlungsleitendes Motiv war spricht neben den Angaben der Klägerin im Rahmen der Anhörung und ihrer Vernehmung durch die Polizei auch die Tatsache, dass sich die Klägerin vor ihrer Ausreise über Möglichkeiten der Ausstellung von Visa informiert hat. Die Klägerin, die immerhin eine akademische Bildung an einer Universität genossen und einen Bachelor abgeschlossen hat, hätte sich bei ernsthafter Betrachtungsweise auch über Möglichkeiten der Asylantragstellung vorab informieren können. Dies gilt umso mehr, als ihr hiesiger Ehemann bereits zwei Asylverfahren durchlaufen hat und die Klägerin hierüber hätte informieren können. Wieso die Klägerin sich mit einem Visa Zutritt nach Deutschland verschafft, ohne sich offen als Asylbewerberin zu erkennen zu geben, konnte sie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Es ist nicht erklärlich, warum eine verfolgte Person sich erst unter Vorspiegelung falscher Motive die Einreise nach Deutschland ermöglicht, um dann erst - nach den Angaben der Klägerin nach Ablauf des Visums - einen Asylantrag zu stellen.
Daneben spricht für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals der Klägerin, dass sowohl in zeitlicher wie persönlicher Hinsicht Details ihrer Verfolgungsgeschichte nicht plausibel gemacht werden konnten. Im Rahmen der Befragung zur Identitätsklärung vor der Zentralen Ausländerbehörde … am 26. April 2016 hat die Klägerin ausgeführt, etwa ein Jahr lang in einem Callcenter gearbeitet zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin wiederum an, nur 4-6 Monate in dem Callcenter in Lalian gearbeitet zu haben. Während die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung als wesentliches Motiv für den Verlust ihres Jobs in dem Callcenter die Bedrohung durch Imame/Mullahs als auslösendes Ereignis angab, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederum angegeben, dass die Bedrohung durch die Mullahs bereits eine Woche nach ihrem Arbeitsbeginn stattgefunden habe. Auf Vorhalt des Gerichts, warum sie nach dieser Bedrohung noch ein halbes Jahr gearbeitet habe, gab die Klägerin an, dass nun „Schlägertypen“ auf sie gehetzt worden seien, was im Rahmen der Anhörung keinen Widerhall gefunden hatte. Vor dem Bundesamt hat die Klägerin wiederum angegeben, dass sie den Job in dem Callcenter erst Ende 2013 angetreten habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, dass dies insofern falsch sei, als sie den Job in Lalian anscheinend schon im Jahre 2013 verloren haben will und dann ab Ende 2013 an der Universität in Lahore studiert haben will. Das steht auch insofern im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin vor dem Bundesamt, als die Klägerin dort als „Triebfeder“ für die Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit die Verantwortung gegenüber der Familie genannt hat, weil diese wegen des Todes des Vaters im Laufe des Jahres 2013 Unterstützung gebraucht habe. Auch im Hinblick auf die übrigen Vorfälle gelang der Klägerin eine zeitliche Einordnung nur bruchstückhaft und mit großen Mühen. Dies steht im krassen Gegensatz zu der Antwort auf die von Gerichtsseite gestellte Frage nach dem Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus Pakistan im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hatte hier ohne größere Umschweife sofort den 17. März 2016 genannt, was im Hinblick auf den Reiseweg der Klägerin über Istanbul und Barcelona vollkommen mit ihrem Vorbringen vor diversen Behörden und dem Bundesamt übereinstimmt, da die Klägerin erst am 19. März 2016 in Frankfurt am Main eingereist ist. Das veranschaulicht für das Gericht, dass die akademisch gebildete Klägerin durchaus in der Lage ist, eine zeitliche Zuordnung exakt vorzunehmen, denn immerhin ist ihre Ausreise zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls bereits ein Jahr her. Warum die übrigen Schilderungen, die für die Klägerin hier einen deutlich traumatischeren Eindruck hinterlassen haben müssten, in zeitlicher Hinsicht so detailarm blieben, verbleibt unklar.
Ebenso unklar verbleibt, wer überhaupt die Klägerin hätte verfolgen sollen. Die Klägerin bedient sich hinsichtlich ihrer Vorfälle einer anonymen Masse an angeblichen Verfolgern, die sie jedoch nie näher erläutern konnte. So führte die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, in ihrem ersten Studentenwohnheim von Mitbewohnerinnen belästigt und zum Verlassen aufgefordert worden zu sein. Die Klägerin will dann im Rahmen des Besuchs der Universität von Mitgliedern einer Studentengruppe als Ahmadi be schimpft und als Ungläubige bezeichnet worden sein. Dabei hat die Klägerin explizit angegeben, dass sie die Mitglieder dieser Gruppe nicht gekannt habe. Auf Frage des Gerichts, woher die Mitglieder hätten wissen sollen, dass die Klägerin eine Ahmadi sei, führte die Klägerin zunächst an, dass Mitglieder dieser Gruppe auch in Studentenwohnheimen wohnen würden. Damit wäre jedoch klar, dass die Klägerin diese Personen oder einzelne davon zumindest „vom Sehen her“ kennen müsste. Im Anschluss hieran flüchtete sich die Klägerin dahin aus, dass sie beim Verlassen des Unterrichtsraums von den Mitgliedern dieser Gruppe nach ihrer Religionszugehörigkeit befragt worden sei. Dabei habe sie die Wahrheit gesagt. Dies ist für das Gericht schon insofern unglaubwürdig, als diese Studentengruppe dann letztlich jeden, der den Unterrichtsraum verlassen hat, nach seiner Religionszugehörigkeit hätte befragen müssen, denn nach den Schilderungen der Klägerin hätte diese Studentengruppe letztlich planlos fremde Leute nach ihrer Religionszugehörigkeit befragt. Zu den Vorfällen in der Heimatstadt R. ist hier nur auszuführen, dass die Klägerin in keiner Weise erklären konnte, wie „die Verfolger“ an ihre Handynummer hätten gelangen können sollen. Unglaubwürdig ist die Angabe der Klägerin, dass die Festnetznummer der Familie der Klägerin am Personalausweis erkennbar sei. Dem Gericht ist keine einzige Meldebehörde der Welt bekannt, die eine Festnetznummer - schon allein weil diese problemlos ständig gewechselt werden kann - in einem Personalausweis vermerkt. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Verfolger ihr Ziel im Hinblick auf die Klägerin, so wie sie dies stets dargestellt hat, durch das Verlassen der Stadt Lahore erreicht haben. Zuletzt will die Klägerin nämlich aufgefordert worden sein, dass sie nicht mehr wiederkommen soll. Genau dies wurde durch ihre Flucht nach R. erreicht.
Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin als glaubhaft einstufen würde, so ständen der Klägerin inländische Fluchtalternativen nach § 3e Abs. 1 AsylG offen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 -13A ZB 13.30185). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.
Dabei teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Klägerseite, dass denjenigen Ahmadi, für die die öffentliche Religionsausübung ein wesensbestimmender Teil ihrer Persönlichkeit ist, keine inländische Fluchtalternative in Pakistan zur Verfügung steht. Insofern wäre nämlich zu bedenken, dass praktizierte öffentliche Religionsausübung für Ahmadi in der Tat in ganz Pakistan zu staatlicher Verfolgung durch die bekannten religiös diskriminierenden Strafgesetze führen könnte bzw. der Druck der Repressalien bereits einen Verzicht abnötigen könnte. Das Gericht ist allerdings davon überzeugt, dass es sich bei der Klägerin eben gerade nicht um eine Person handelt, für die die öffentliche Religionsausübung wesensbestimmend ist (siehe dazu b)).
Die Klägerin hat zwar angegeben, dass sie auch in R. bedroht worden sei, dies ist allerdings aufgrund der oben genannten mangelnden Glaubhaftigkeit im Hinblick auf die Handynummer oder Festnetznummer unbeachtlich. Auch konnte die Klägerin nicht einmal einen Drohbrief vorlegen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sie in einer Stadt wie R. oder auch einer anderen Großstadt Pakistans Schutz finden könnte. Die Stadt R. und auch sonstige Großstädte wie etwa Lahore oder Rawalpindi stellen nach der aktuellsten Auskunftslage weiterhin eine inländische Fluchtalternative für all jene Ahmadi dar, die keine überregionale Bekanntheit erlangt haben (Bericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschieberelevante Lage in Pakistan vom 30. Mai 2016 Ziffer II.3 [im weiteren AAB]; vgl. auch EASO COI Pakistan Länderüberblick August 2015 Ziffer 3.4.2). Das ist bezüglich R. insofern auch schlüssig, als 95% der Bevölkerung Ahmadi sind (AAB Ziffer II.1.4). Im Hinblick auf die sonstigen Großstädte ist der Auskunftslage zu entnehmen, dass selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben könnten. Im Übrigen hat sich die Sicherheitslage der Ahmadi in keiner Weise derart entwickelt, dass von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden könnte. Dies entspricht auch der aktuellen Auskunftslage, wonach zwischen 600.000 und bis zu vier Millionen Ahmadis in Pakistan leben, wobei der weitaus größte Teil friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammenlebt (AAB vom 30. Mai 2016 Ziffer II.1.4). Es gibt allerdings einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadi. So sind zwischen Anfang 2011 und Ende 2012 24 Ahmadis wahrscheinlich aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ermordet worden (AAB vom 8. April 2014 Ziffer II.1.4). Auch sind im Jahr 2012 fünf Ahmadis wegen Blasphemie angeklagt worden und weitere 57, weil sie sich verbotenerweise als Muslime bezeichnet hätten. 2014 verloren insgesamt elf Ahmadis bei gezielten Angriffen ihr Leben und weitere elf Ahmadis wurden wegen Blasphemie angeklagt (AAB v. 23. Juli 2015 Ziffer II.1.4). Im Jahr 2015 wurden eine Fabrik und eine Gebetsstätte im District Jhelum durch einen aufgebrachten Mob verwüstet. Daneben wurden drei Ahmadis wegen Blasphemie angeklagt (AAB v. 30. Mai 2016 Ziffer II.1.4). Diese Zahlen belegen jedoch, dass angesichts der bis zu vier Millionen Ahmadis in Pakistan keine Gruppenverfolgung aus der bloßen Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft gefolgert werden kann.
Dem Gericht sind schon angesichts der verstrichenen Zeit, aber auch im Hinblick auf die in Betracht zu ziehenden Veränderung der Örtlichkeit weg von den Städten Lahore und Lalian keine Gründe ersichtlich, warum diese allgemeine Einschätzung im Falle der Klägerin nicht zutreffen sollte. Schließlich teilt das Gericht auch die Einschätzung des Bundesamtes dahingehend, dass die Klägerin - auch in Anbetracht ihres mittlerweile geborenen Kleinkinds - bei einer Rückkehr nach Pakistan das Existenzminimum erreichen kann. Die Klägerin hatte nicht nur eine akademische Ausbildung bis zum Grad des Bachelor genossen, sondern hat auch mit vier Schwestern und drei Brüdern in R. ein erhebliches familiäres Netzwerk, auf das sie zurückgreifen könnte. Insofern sind inländische Fluchtalternativen bezüglich dieses Verfolgungsschicksals gegeben.
b) Die Klägerin hat Pakistan auch nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung verlassen. Unter diesem Aspekt konnte kein „Vorfluchttatbestand.“
im Sinne einer bereits öffentlich ausgelebten oder - unter dem Druck drohender Verfolgung - unterlassenen öffentlichen Religionsausübung glaubhaft gemacht werden.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender, erheblicher Eingriff im Sinne einer Verfolgung von Ahmadis nicht schon in der Verfolgung kraft Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft, sondern erst in der Gefahr durch Verfolgung wegen der „Ausübung der Religion mit Wirkung in die Öffentlichkeit“ (BVerwG v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - Rn 21 = BVerwGE 146, 67). Für die Anerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen öffentlicher, religiöser Betätigung ist eine besondere Schwere der zu erwartenden Verfolgung zu begründen, die sowohl objektive wie auch subjektive Elemente enthält (BVerwG a.a.O. Rn 28 ff.). Die objektive Schwere lässt sich anhand der zu erwartenden Repressalien, die dem Ausländer von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite drohen, bemessen. Insofern ist auf die Auskunftslage zu verweisen (AAB vom 8. April 2014 II.1.4), wonach es einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadi - so sollen zwischen Anfang 2011 und Ende 2012 24 Ahmadis wahrscheinlich aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ermordet worden seien -gibt. Auch sind im Jahr 2012 fünf Ahmadis wegen Blasphemie angeklagt worden und weitere 57, weil sie sich verbotenerweise als Muslime bezeichnet hätten. Im Jahr 2014 sind elf Ahmadis wegen Blasphemie angeklagt worden (AAB v. 23. Juli 2015 II.1.4). Im gleichen Jahr sind ebenfalls elf Ahmadis bei gezielten Angriffen ums Leben gekommen. 2015 wurden drei Ahmadis wegen Blasphemie angeklagt (AAB v. 30. Mai 2016 Ziffer II.1.4). Auf Blasphemie steht in Pakistan weiterhin die Todesstrafe, wobei die Auskunftslage betont, dass bisher kein Fall einer Vollstreckung bekannt ist. Ahmadis werden zusätzlich durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert, da es Ihnen ausdrücklich verboten ist, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich dementsprechend zu verhalten, was mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert ist (AAB v. 30. Mai 2016 Ziffer II.1.4).
In subjektiver Hinsicht erreicht ein Eingriff die besondere Schwere, wenn dem Ausländer die Ausübung seines Glaubens in der Öffentlichkeit (z.B. durch Missionierung) zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und er selbst diese Ausübung für unverzichtbar hält (BVerwG 20.02.2013 - 10 C 23/12 - Rn 29 = BVerwGE 146, 67). Die subjektive Schwere hat der Ausländer zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Dabei kann der subjektive Aspekt als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Aus länders und aus objektiven Indizien gefolgert werden. Hierbei kommt auch der Frage, ob, wie und warum der Ausländer vor seiner Flucht seine Religion öffentlich ausgeübt oder nicht ausgeübt hat, Bedeutung zu. Neben den objektiven Indizien ist vor allem sein eigenes Vorbringen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung relevant (BVerwG a.a.O. Rn 31).
Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin keine subjektive Schwere eines bestehenden Eingriffs in seine Religionsausübung während seiner Zeit in Pakistan glaubhaft machen. Hierzu mangelt es schon an substantiierten objektiven Indizien, welche für eine subjektive Schwere des Eingriffs in die Religionsfreiheit der Klägerin sprechen könnten. Objektiv spricht für die Klägerin nämlich nur die auf den 19. Oktober 2016 datierende Bestätigung der Deutschlandzentrale ihrer Glaubensgemeinschaft. Hiernach hat die Klägerin angeblich guten Kontakt zu der lokalen Gemeinde, welche nicht einmal namentlich genannt ist und laut Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowohl auf Lahore als auch auf R. bezogen ist, gepflegt und der Sekretärin für Erziehung und Sport ausgeholfen. In subjektiver Hinsicht hat die Klägerin diese abstrakt beschriebene Tätigkeit in einem religiösen Sinne lediglich dahingehend konkretisiert, dass sie Koranunterricht gegeben habe, wobei hierzu auch die Interpretation des Korans mit Gruppen erwachsener Frauen gehört haben soll.
Hierbei ist jedoch in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf die Fragen des Gerichts als auch auf die Fragen des Bundesamtes nach den Fluchtgründen keinerlei religiöse Motive angegeben hat. Vielmehr hat die Klägerin das obige Verfolgungsschicksals sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Gericht als Fluchtgrund genannt. Dabei will das Gericht auch hier vermerken, dass die objektiven Umstände der Einreise der Klägerin und ihr Vorbringen auf die Zusammenführung mit ihrem Mann als Motiv hindeuten. Irgendeine Form von religiösem Leidensdruck hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geschildert. Auch zur Frage des Gerichts, warum die Klägerin nicht nach R. zurückkehren könne, hat sie lediglich auf die Sicherheitslage abgestellt. Dass der Klägerin irgendeine Form von Religionsausübung fehlen würde, hat sie nicht einmal behauptet. Das deckt sich auch insofern mit der Einschätzung des Gerichts, als die einzige Konstante der religiösen Aktivitäten der Klägerin in Pakistan und Deutschland - neben dem Gebet - das Geben von Koranunterricht zu sein scheint. Diese Tätigkeit hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag letztlich vollkommen ungestört und unproblematisch sowohl in ihrem Heimatland als auch in Deutschland ausleben können. Dass die Klägerin hinsichtlich des Koranunterrichts irgendwelche Probleme gehabt hat, hat sie zu keinem Zeitpunkt behauptet. Da dieser Koranunterricht offensichtlich und schon aus rein logistischen Gründen nicht öffentlich sondern in Unterrichtsgebäuden im weitesten Sinne stattfinden dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine öffentliche Religionsausübung.
Dies deckt sich auch mit der Einschätzung und Bewertung des religiösen Verhaltens der Klägerin seit ihrer Ankunft in Deutschland.
Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, dass Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Auch die Rechtsprechung des BVerwG zur religiösen Verfolgung von Ahmadis betont, dass für die Feststellung der religiösen Identität das Verhalten sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung ist (BVerwG v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - Rn 31 = BVerwGE 146, 67). Dabei kommt nach Meinung des erkennenden Gerichts jedoch dem religiösen Verhalten im Herkunftsland, in dem sich der Ausländer für gewöhnlich viel länger aufgehalten hat als in Deutschland, erheblich mehr Bedeutung zu, da für die religiöse Identität eines Menschen grundsätzlich Kohärenz, Konstanz und Kontinuität die konstituierenden Faktoren sind (VG Köln v. 15.07.2015 - 23 K 1005/14.A - Rn 48 = juris). Von einem solchen Grundgedanken geht auch der gesetzliche Leitgedanke für die Annahme eines Nachfluchtgrundes, wie er in § 28 Abs. 1a AsylG niedergelegt ist, aus, wenn dort insbesondere auf eine bereits bestehende Überzeugung oder Ausrichtung im Herkunftsland Bezug genommen wird. Zwar ist auch die religiöse Identität kein völlig statischer Begriff, jedoch verbleiben erhebliche Zweifel an einem behaupteten Identitätswandel als innerer Tatsache, wenn ein nicht religiös (im Sinne obiger Lage b)) vorverfolgter Ausländer nicht ein bedeutsames, nachvollziehbares Ereignis für eine Steigerung oder Aufnahme von öffentlichkeitswirksamen, religiösen Aktivitäten in Deutschland anführen kann (hierzu VG Köln v. 15.07.2015 - 23 K 1005/14.A - Rn 41 ff. = juris).
Die überhaupt einzig feststellbare auch nur annähernd in die Öffentlichkeit wirkende „religiöse Handlung“, der sich die Klägerin rühmt, ist die bisher einmalige Teilnahme an der jährlichen Versammlung „Ijtema“, auf der die Klägerin ein Gedicht über ihr religiöses Oberhaupt vorgetragen haben will. Schon angesichts der Tatsache, dass nur eine einzige in die Öffentlichkeit wirkende religiöse Handlung in Betracht kommt, bedürfte es hier nach Meinung des Gerichts erheblicher und gewichtiger weiterer Indizien, um eine wesensprägende Qualität der Teilnahme an dieser nur jährlich stattfindenden Veranstaltung anzunehmen. Hierbei ist nämlich zu beachten, dass auch schon die bloße Möglichkeit, sich mit anderen Ahmadis gefahrlos in der Öffentlichkeit im Rahmen einer Großveranstaltung treffen zu können (ohne, dass dabei spezifisch die Religionsausübung im Vordergrund stehen müsste), die regelmäßige Teilnahme an so einer Veranstaltung erklären könnte. Weitere Indizien, dass die öffentliche Religionsausübung für die Klägerin wesensbestimmend ist, lassen sich jedoch nicht feststellen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin Missionsarbeit gegenüber einer afghanischen Frau in der Asylunterkunft verrichtet hat, ist kein so erhebliches Indiz für wesensprägendes Merkmal der öffentlichen Religionsausübung. Dies gilt schon deswegen, da diese Missionsarbeit selbst wiederum eben nicht in der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Solche private Missionsarbeit wird von vielen Ahmadis in Pakistan praktiziert, da dies letztlich die einzige Möglichkeit der Verbreitung des Glaubens ist. Auch hat die Klägerin zu Ihrer Motivlage für die Missionsarbeit lediglich angegeben, dass viele Muslime eine falsche Interpretation des Glaubens hätten und dieser richtig gestellt werden müsste. Dass die Klägerin hiermit in irgendeiner Weise in die Öffentlichkeit wirken wolle, hat sie nicht dargelegt.
2. Im Übrigen - insbesondere zu den hilfsweise eingeklagten Verpflichtungsbegehren - wird auf die richtigen und detaillierten Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen und Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Auf den Gegenstandswert nach § 30 RVG wird hingewiesen.