Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2017 - 6 ZB 17.1836

published on 13/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2017 - 6 ZB 17.1836
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 16.269, 02/08/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2017 – RO 1 K 16.269 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.976 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg‚ weil die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht vorliegen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer Billigkeitszuwendung für den am 10. Februar 2015 während der Dienstdurchführung entstandenen Schaden an dem zur dienstlichen Nutzung zugelassenen Pkw des Klägers für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu der Überzeugung gelangt‚ dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe‚ als er eine Kreuzung unter Vorfahrtverstoß überfuhr. Eine Vorfahrtverletzung sei generell als schwerwiegender Verkehrsverstoß zu bewerten; sie lasse eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen‚ die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige. Der Kläger habe keine Umstände vorgebracht‚ die den Verkehrsverstoß aus subjektiven Gründen milder erscheinen ließen. Für die Vermutung des Klägers‚ die Unfallgegnerin sei zu schnell gefahren‚ sprächen keine objektiven Anzeichen: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung sei weder im Polizeibericht festgestellt worden noch sprächen die an den Fahrzeugen festgestellten Schäden dafür. Die Motorhaube der Unfallgegnerin sei nach den am Unfallort gefertigten Fotos nicht „zusammengedrückt“ gewesen‚ was gegen eine höhere Aufprallgeschwindigkeit spreche. Auch der Kollisionspunkt in Höhe der hinteren Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs spreche entgegen der Auffassung des Klägers nicht für eine zu hohe Geschwindigkeit der Unfallgegnerin‚ sondern erkläre sich dadurch‚ dass diese – wie der Kläger selbst angegeben habe – aufgrund der am rechten Straßenrand der vorfahrtsberechtigten Straße geparkten Fahrzeuge eher mittig bzw. links gefahren sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass eine – unterstellte – erhöhte Geschwindigkeit des anderen Autos sich ausgewirkt hätte, wenn der Kläger seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre und angehalten hätte, als er die Unfallgegnerin wahrgenommen habe, statt mit dem Gedanken „das schaffe ich noch“ weiterzufahren.

Der Kläger meint‚ das Verwaltungsgericht hätte zur richtigen Beurteilung des genauen Unfallhergangs ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Dieser Vortrag kann weder im Hinblick auf die Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen (siehe dazu unter 1.) noch den hier ausdrücklich geltend gemachten Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen (dazu siehe unter 2.).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009‚ 850/851).

Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG in Verbindung mit den Billigkeitsrichtlinien des Bundesministeriums des Innern zusteht, weil er den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ein zutreffendes Verständnis des Begriffs der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich ein Beamter grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und Verhaltenspflichten nicht beachtet, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – juris; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris m.w.N.). Welchen Grad der Fahrlässigkeitsvorwurf erreicht, hängt von der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2009 – 2 B 9.09 – juris).

Unstreitig ist, dass der Kläger unter Verletzung des in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Vorfahrtgebotes in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder, wie er meint, im Hinblick auf ein mögliches Fehlverhalten der Unfallgegnerin nur fahrlässig gehandelt hat. Mit dem Verwaltungsgericht ist das Überfahren einer Kreuzung unter Vorfahrtverstoß wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in der Regel objektiv grob fahrlässig und stellt auch ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht dar. Der Kläger durfte als derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hatte, gemäß § 8 Abs. 2 StVO nur dann weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den vorfahrtberechtigten Verkehr weder gefährdet noch wesentlich behindert. Da er aber nach seiner Schilderung zwar den von rechts herannahenden PKW wahrgenommen, diesen aber noch für weit genug entfernt gehalten hat, um die Kreuzung vor diesem überqueren zu können („Ich dachte, ich schaffe es noch, daran vorbeizufahren“), hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig verursacht. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, sich von diesem Vorwurf zu entlasten.

Die vom Kläger erstmals in der Begründung seiner Klage geäußerte Vermutung, die Unfallgegnerin trage – möglicherweise – wegen überhöhter Geschwindigkeit eine Mitschuld an dem Unfall, ist schon mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Vorfahrtberechtigte nicht geeignet, die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes durch den Kläger in Zweifel zu ziehen. Dass die Unfallgegnerin die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h deutlich überschritten haben sollte, behauptet der Kläger selbst nicht. Nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen des Vorfahrtberechtigten führen aber in aller Regel nicht zu dessen anteiliger Mithaftung im Falle eines Kreuzungszusammenstoßes (OLG Düsseldorf, U.v. 25.2.2014 – I-1 U 56/13 – juris Rn. 35). Die im tatsächlichen Bereich vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des polizeilichen Unfallberichts, der in den Akten befindlichen Fotos vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen sowie der im Rahmen der polizeilichen Anhörung getätigten Aussagen der Unfallbeteiligten vorgenommene Tatsachenwürdigung (§ 108 VwGO) lässt keinen rechtlichen Mangel erkennen; sie ist denkgesetzlich möglich und verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Sie tragen daher die rechtliche Folgerung, dass der Kläger den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig verursacht hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass sich auch an einer nicht durch Verkehrszeichen geregelten Kreuzung der in sie Hineinfahrende grundsätzlich darauf verlassen darf, dass ein etwa von links Kommender seine Vorfahrt beachten werde (OLG Düsseldorf, U.v. 26.11.2013 – I-1 U 1/13), und dass es eine Verpflichtung der Kraftfahrer, anzuhalten, um auch auf denkbare Vorfahrtverletzungen von nicht bevorrechtigten Fahrzeugen achten zu können, nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht gibt. Der Kläger setzt den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen.

Insbesondere hat der Kläger auch in seiner Antragsbegründung nicht dargetan‚ welche individuellen Umstände vor allem die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Tatsache in milderem Licht erscheinen lassen könnten‚ dass er zwar – wenn auch erst relativ spät – die Unfallgegnerin wahrgenommen‚ aber gleichwohl nicht angehalten hat‚ sondern mit dem Gedanken‚ „es noch zu schaffen“ weitergefahren ist. Weshalb diese vom Kläger an den Tag gelegte hohe Risikobereitschaft durch ein mögliches Fehlverhalten der Unfallgegnerin in „abgemildertem Licht“ erscheinen könnte‚ ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt.

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, nicht berücksichtigt, dass sich der Unfall in einer Tempo-30-Zone ereignet habe, wo ein Vorfahrtverstoß bei weitem weniger kritisch zu sehen sei als bei 50 km/h, zeigt er damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. In einem Kreuzungsbereich mit „Rechts-vor-Links-Regelung sind stets erhöhte Sorgfaltspflichten einzuhalten, unabhängig davon, welche Höchstgeschwindigkeit dort gilt.

2. Dem Verwaltungsgericht ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der geltend gemachte Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG‚ B.v. 21.7.2017 – 8 B 4.16 – juris Rn. 12; U.v. 25.2.1993 – 2 C 14.91 – juris Rn. 30) verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht‚ wenn es von einer Beweiserhebung absieht‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste ( vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2017 – 8 B 4.16 – juris Rn. 12; B.v. 28.12.2011 – 9 B 53.11 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. August 2017 hatte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger – anders als der Bevollmächtigte anzunehmen scheint – einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Nur für diesen Fall hätte das Gericht aber durch einen Gerichtsbeschluss über den Beweisantrag befinden müssen. Allein die Tatsache‚ dass der Klägerbevollmächtigte die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht schriftsätzlich beantragt hatte‚ reicht hierfür nicht aus (BVerwG, B.v. 5.7.2007 – 4 BN 27.07 – juris Rn. 8 m.w.N.). Denn hierbei handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Beweisantrags, die, wenn sie in der mündlichen Verhandlung nicht wahrgemacht wird, als bloße Anregung zu verstehen ist, in der gewünschten Weise zu ermitteln (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 V 60/13 – juris Rn. 7). Der anwaltlich vertretene Kläger hätte aber‚ wenn er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung zu dem von ihm beanstandeten Punkt (Verstoß der Unfallgegnerin gegen das Gebot der „halben Vorfahrt“‚ die sich mit höherer als an dieser Stelle erlaubten Geschwindigkeit der Kreuzung angenähert habe) eine Beweiserhebung für geboten hielt‚ einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen. Dies ist hier nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren.

Ausgehend von seiner materiellen-rechtlichen Rechtsauffassung hat sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen müssen. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei entscheidet das Gericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten selbst dann‚ wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten (schriftsätzlich) angeregt worden ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 27.4.2016 – 2 B 23.15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht‚ dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt‚ die aus seiner Sicht unnötig sind‚ weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung nach seiner Rechtsauffassung sicher tragen.

Der Kläger legt mit der Antragsbegründung nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdringen müssen. Das Gericht kam auf Grund der Aussagen der Polizei und der in den Akten befindlichen Fotos von dem Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen zu der Überzeugung‚ dass der Einwand‚ die Unfallgegnerin habe „die halbe Vorfahrt“ nicht beachtet‚ so dass der Unfall für den Kläger unvermeidbar gewesen sei‚ nicht greife. Die Unfallgegnerin sei vorliegend nicht verpflichtet gewesen‚ mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranzufahren‚ da sie die für sie von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug habe einsehen können; eine Verpflichtung‚ generell bei Kreuzungen bei einer „rechts-vor-links“-Regelung anzuhalten‚ um auch auf denkbare Vorfahrtsverletzungen von nicht bevorrechtigten Kraftfahrzeugen achten zu können‚ gebe es nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht. Das ist ebenso wenig zu beanstanden‚ wie die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ es gebe schon keine Anzeichen dafür‚ dass die Unfallgegnerin die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe. Die vom Verwaltungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen sind überzeugend und werden mit der Zulassungsbegründung auch nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Dafür, dass sich das Verwaltungsgericht hierbei in einer Frage für sachkundig gehalten hätte, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ist nichts ersichtlich.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten‚ dass sich eine – unterstellte – erhöhte Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs nicht ausgewirkt hätte‚ wenn der Kläger seinen Sorgfaltspflichten im erforderlichen Umfang nachgekommen wäre. Das ist nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Aus Sicht des Gerichts waren damit weitere Ermittlungen zu der vom Kläger geäußerten Vermutung‚ die Unfallgegnerin sei zu schnell gefahren‚ nicht erforderlich‚ weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich war (vgl. BVerwG‚ U.v. 11.2.2016 – 2 B 51.14 – juris Rn. 13).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 29/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.