Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 6 ZB 16.494

bei uns veröffentlicht am01.12.2016

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2016 - RO 1 K 14.1423 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 41.508‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B. v 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt‚ dass weder die antragsgemäße Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin noch die Ablehnung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unter (rückwirkender) Aufhebung der Genehmigung rechtswidrig waren. Die Beklagte habe dem durch Telefax ihrer Rechtsanwältin vom 17. September 2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 insbesondere ohne Verstoß gegen ihr obliegende Fürsorgepflichten entsprochen. Denn vor der mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erfolgten Genehmigung dieses Antrags habe es sich der Beklagten nicht aufdrängen müssen‚ dass die beantragte Teilzeitbeschäftigung etwa nicht dem tatsächlichen Willen der Klägerin entsprochen habe. Die möglicherweise beim Personalgespräch am 19. September 2013 geäußerten Bedenken der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit hätten nicht dazu geführt‚ dass die Beklagte von einer für weitere Untersuchungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit der fortdauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin hätte ausgehen müssen. Dagegen habe sowohl der erst kurz vor dem Personalgespräch über die Klägerbevollmächtigte gestellte Antrag auf Teilzeitbeschäftigung als auch der am 29. September 2013 durch die Klägerin übermittelte Wiedereingliederungsplan ihres behandelnden Arztes Dr. K. vom 25. September 2013 gesprochen. Hierin habe dieser ausdrücklich mitgeteilt, dass er von der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ab 1. November 2013 ausgehe. Der rechtskundig vertretenen Klägerin sei es im Übrigen zuzumuten gewesen‚ etwaige Gründe für die von ihr angenommene Dienstunfähigkeit zu nennen und ggf. ärztliche Atteste hierfür vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der beantragten Teilzeitarbeit habe nach alledem kein hinreichender Anhaltspunkt für die Beklagte vorgelegen‚ dass der Antrag etwa aus Fürsorgegesichtspunkten hätte abgelehnt werden müssen. Die Genehmigung sei damit rechtmäßig. Anhaltspunkte für einen Willensmangel bei Antragstellung entsprechend §§ 119‚ 123 BGB lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die beantragte (rückwirkende) Aufhebung der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Insbesondere habe die Beklagte sich nicht durch die Rückgängigmachung einer bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigung im Mai 2013 dahingehend gebunden‚ dass auch in allen zukünftigen Fällen etwaige Teilzeitgenehmigungen nachträglich ohne weiteres wieder zurückgenommen würden. Der Rücknahme der streitigen Teilzeitbeschäftigung hätten - anders als im Mai - dienstliche Belange entgegengestanden‚ da die einzige am Dienstort vorhandene Vollzeitstelle vor dem Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Teilzeitgenehmigung an eine andere Beamtin vergeben worden sei. Dies habe der Rückkehr der Klägerin in die Vollzeitbeschäftigung entgegengestanden.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält die Klägerin in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt und einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Der wiederholte Vortrag der Klägerin‚ die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt‚ weil sie dem über ihre Bevollmächtigte gestellten Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 entsprochen habe‚ ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu wecken, die Genehmigung sei rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin verkennt insoweit den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Der Dienstherr hat den Beamten im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nur dann (vollständig und zutreffend) zu beraten‚ wenn dieser um Beratung nachsucht oder wenn eine Beratung deshalb veranlasst erscheint‚ weil Gründe für die Annahme vorhanden sind‚ dass er die Sach- oder Rechtslage bzw. Rechtsfolge nicht oder nicht ihrer Tragweite entsprechend erfasst (vgl. Schnellenbach‚ Beamtenrecht in der Praxis‚ 8. Aufl. 2013‚ § 10 Rn. 19).

Davon konnte offensichtlich keine Rede sein. Die Klägerin hatte weder bei der Beklagten um Rat gebeten noch war Raum für die Annahme‚ dass die durch ihre Rechtsanwältin handelnde Klägerin nicht ausreichend rechtlich beraten gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass der Beklagten keine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weil sie die Klägerin, die nach dem Bekunden ihres behandelnden Arztes voraussichtlich ab 1. November 2013 wieder die volle Dienstfähigkeit erreichen würde, nicht von ihrem Antrag auf Bewilligung von Teilzeit abgebracht hat‚ von dem offensichtlich nicht einmal ihre rechtskundige Bevollmächtigte ihr abgeraten hatte.

b) Der Vortrag der Klägerin‚ sie habe immer wieder deutlich gemacht‚ dass sie sich nicht fähig fühle‚ den Dienst wieder anzutreten‚ was ihr behandelnder Arzt Dr. K. auf Nachfrage der Beklagten auch hätte bestätigen können‚ kann nicht überzeugen. Zum einen steht dem entgegen‚ dass Dr. K. in dem von ihm erstellten Wiedereingliederungsplan vom 23. September 2013 ausdrücklich den 1. November 2013 als Zeitpunkt der voraussichtlichen Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin angeben hat‚ statt - wie es auch möglich gewesen wäre - anzukreuzen‚ dass dieser Zeitpunkt noch nicht absehbar sei. Zum anderen wäre der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung auch nicht nachvollziehbar, wenn sie sich tatsächlich dienstunfähig gefühlt haben sollte, was sich im Übrigen auch ihrer Bevollmächtigten hätte aufdrängen müssen.

Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang auch der weitere Einwand der Klägerin‚ das Verwaltungsgericht habe die geltend gemachte „Drucksituation“ für die Klägerin zu Unrecht verneint. Das Vorliegen einer solchen Drucksituation ist nicht plausibel dargelegt. Sollte Frau Medizinaldirektorin P. im Rahmen der Untersuchung im Sommer 2013 der Klägerin - mündlich - zu verstehen gegeben haben‚ sie halte die Klägerin nicht für - dauernd - dienstunfähig‚ scheint dies nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls kein Anlass für den mit Schriftsatz vom 17. September 2013 gestellten Antrag auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung gewesen zu sein. Denn darin teilt die Bevollmächtigte der Klägerin mit‚ dass ihrer Mandantin ein Ergebnis dieser Untersuchung bisher noch nicht übermittelt worden sei. Erst mit Schreiben des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Oktober 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt‚ dass laut Vertrauensärztin bei ihr keine Dienstunfähigkeit bestehe. Die Befundmitteilung (vom 1. Oktober 2013) kann daher die Klägerin zur Stellung ihres Antrags (vom 17. September 2013) nicht gedrängt haben.

Eine Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch insoweit nicht erkennbar.

c) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, der Dienstherr habe ihr gegenüber zu verstehen gegeben‚ er halte sie (nach Ablauf ihrer letzten Krankschreibung) ab dem 1. Oktober 2013 wieder für (voll) dienstfähig‚ bestand insbesondere nach dem Ergebnis des zuvor am 19. September 2013 durchgeführten Personalgesprächs für die Klägerin kein Anlass mehr‚ an ihrem Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 festzuhalten. Zumindest hätte Anlass - und auch Gelegenheit - für die Klägerin (bzw. deren Bevollmächtigte) bestanden‚ einstweilen das Ergebnis der Wiedereingliederungsmaßnahme abzuwarten, ihren offensichtlich voreilig gestellten Antrag - wie schon in der Vergangenheit mehrfach von ihr praktiziert - rechtzeitig vor der Bewilligung zurückzunehmen und es damit bei der vollen Beschäftigung und Besoldung zu belassen. Denn zumindest ihre Bevollmächtigte musste wissen‚ dass es sich beim Antrag auf Teilzeitbeschäftigung um eine öffentlich-rechtliche empfangsbedürftige‚ nicht formgebundene‚ bedingungsfeindliche Willenserklärung handelt‚ die nach Ergehen des diesem Antrag entsprechenden Bescheides nicht mehr ohne Zustimmung der Beklagten mit der Folge zurückgenommen werden kann‚ dass dadurch die antragsgemäße Teilzeitbewilligung nachträglich rechtswidrig würde.

Die Bewilligung von Teilzeit verändert die sich gegenüberstehenden Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis. Hat der Dienstherr antragsgemäß die Teilzeitbeschäftigung bewilligt‚ so ist die Änderung der beiderseitigen Rechte und Pflichten insoweit rechtmäßig angeordnet‚ insbesondere der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten auf der Grundlage seiner Zustimmung erfolgt. Mehr verlangt das Gesetz nicht‚ insbesondere kein weiteres Fortbestehen der Zustimmung (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.5.1997 - 2 C 3.96 - juris Rn. 23 zum wirksam gestellten Antrag auf Bewilligung langfristigen Urlaubs ohne Dienstbezüge). Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es‚ wenn gleichwohl der Beamte noch nach Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit hätte‚ sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Rücknahme des Antrags der rechtmäßig ausgesprochenen Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen.

d) Soweit die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vortrag darüber hinaus geltend machen will‚ es habe an der vom Verwaltungsgericht unterstellten Freiwilligkeit ihres Antrags gefehlt‚ ist dem nicht zu folgen: Sollte sich die Klägerin tatsächlich durch eine Aussage von Frau Medizinaldirektorin P. während der Untersuchung im Sommer 2013 veranlasst gesehen haben‚ den Antrag auf Teilzeit noch vor Beginn des Arbeitsversuchs zu stellen‚ berührt dies insbesondere die erforderliche Freiwilligkeit ihres Antrags (§ 91 Abs. 1 BBG) nicht. Auch das seitens der Klägerin als unzureichend beanstandete Untersuchungsverfahren ist - unabhängig von seiner sonstigen rechtlichen Bewertung - nicht geeignet‚ die Freiwilligkeit des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung und seiner Aufrechterhaltung in Frage zu stellen. Von einer arglistigen Täuschung oder gar widerrechtlichen Drohung seitens der Beklagten ist ersichtlich nicht auszugehen‚ so dass eine Anfechtung des Antrags entsprechend § 123 BGB nicht in Betracht kommt. Auch eine Anfechtung des Antrags in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung nach dieser Vorschrift anfechten‚ wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall: Weder die Klägerin noch ihre Bevollmächtigte irrten sich über den Inhalt des Antrags. Bei der behaupteten Vorstellung der Klägerin‚ sie müsse einer auf keinen Fall verkraftbaren Belastung durch die von ihr erwartete bevorstehende Vollzeitbeschäftigung mit dem Antrag auf Teilzeit begegnen‚ handelt es sich lediglich um einen Irrtum im Anlass‚ mithin um einen unbeachtlichen Motivirrtum‚ der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Im Übrigen spricht vieles dafür‚ dass die Behauptung‚ die Klägerin habe den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur aus der Befürchtung heraus gestellt‚ sie sei ansonsten zu einer Vollzeitbeschäftigung nach ihrer langandauernden Erkrankung verpflichtet‚ nicht zutrifft. Denn die Klägerin hat bereits in der Vergangenheit während nicht unerheblichen Zeitabschnitten in Teilzeit gearbeitet und ab April 2009 immer wieder (erfolglos) Anträge auf Bewilligung von Teilzeit gestellt. Dabei hat die Klägerin immer wieder betont, dass eine Teilzeitbeschäftigung für sie „oberste Priorität“ habe (s. Schreiben der Klägerin vom 18.12.2010‚ Bl. 300 des Ordners „Personalakte“), so dass es naheliegt, dass dies ein grundsätzlicher, von ihrer gesundheitlichen Verfassung unabhängiger Wunsch der Klägerin war.

2. Die Klägerin trägt weiter vor‚ das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG verneint. Es habe sich erst nachträglich herausgestellt‚ dass ihr Antrag auf Teilzeitbewilligung im Hinblick auf die durchgehend vorliegende Dienstunfähigkeit äußerst schädlich gewesen sei. Daher sei es für die Klägerin unzumutbar‚ weiterhin an der Teilzeitbeschäftigung festzuhalten‚ die für sie mit massiven finanziellen Nachteilen verbunden sei. Unzumutbar sei dies der Klägerin insbesondere im Hinblick auf das Alimentationsprinzip. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung des zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörenden Prinzips der Vollzeittätigkeit ergebe sich daraus die Pflicht des Dienstherrn‚ dem Beamten grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit zu ermöglichen. Da die Klägerin ihren Antrag auf Teilzeittätigkeit unter falschen Voraussetzungen gestellt habe‚ nachdem sie zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet worden sei‚ habe sich eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben‚ der Klägerin wiederum eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen.

Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentationsprinzip lässt eine Absenkung der Besoldung unter das vom Besoldungsgesetzgeber als amtsangemessen festgesetzte Niveau auf Antrag und im Einverständnis des betroffenen Beamten durchaus zu (BVerfG, B. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268>). Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit‚ selbst darüber zu entscheiden‚ inwieweit er für die Sicherung eines amtsangemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist (vgl. BVerwG‚ B. v. 23.4.2015 - 2 B 69.14 - juris Rn.7).

Wie oben dargelegt‚ erfolgte der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung freiwillig und ohne beachtliche Willensmängel. Die finanziellen Folgen waren der Klägerin bekannt.

Die Voraussetzungen für einen Wechsel von einer - wie hier - rechtmäßig bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung regelt § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG. Danach soll der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden‚ wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist‚ kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung.

Vorliegend hat die Klägerin schon nicht dargetan‚ dass die Teilzeitbeschäftigung ihr nicht mehr zugemutet werden konnte. Aus dem Umstand‚ dass die Klägerin nach dem Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme erneut krankgeschrieben wurde‚ ergibt sich eine Unzumutbarkeit nicht. Im Gegenteil hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden‚ dass es einem Beamten bei der gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessenlage im konkreten Fall aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei‚ aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen (vgl. BayVGH‚ B. v. 27.11.2014 - 6 ZB 14.1549 - juris Rn. 5 f.). Der auch im Rahmen eines Beamtenrechtsverhältnisses geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es‚ dass der Beamte bei einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe. Denn die Alimentation sei die Gegenleistung des Dienstherrn dafür‚ dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stelle und seine Dienstpflichten nach Kräften erfülle.

Der Klägerin ist es aufgrund ihrer Erkrankung jedoch unmöglich gewesen‚ Dienst zu tun‚ so dass sich die beantragte Aufhebung ihrer Teilzeitbeschäftigung vorliegend als rechtsmissbräuchlich darstellt‚ weil auch der Klägerin bewusst sein musste‚ dass sie dadurch ihre Interessen einseitig zulasten ihres Dienstherrn geltend machte. Nachvollziehbare Gründe‚ die gerade während der Dauererkrankung der Klägerin ihren Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung plausibel machen könnten‚ sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Klägerin hat insbesondere keinen überzeugenden Grund genannt‚ warum ihr die Fortsetzung der von ihr selbst erst kurz zuvor beantragten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre und welche privaten Lebensverhältnisse sich seitdem verändert hätten. Die Klägerin wollte allem Anschein nach allein aus monetären Gründen „formal“ zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren‚ ohne jedoch in dieser Zeit ihrem Dienstherrn auch nur wenigstens zeitweise zur Verfügung zu stehen (vgl. dazu OVG LSA‚ B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 11). Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte war nach alledem nicht zu beanstanden‚ ohne dass es noch auf das Vorliegen anderer entgegenstehender dienstlicher Belange ankäme.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges i. d. F. v. 18.7.2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 6 ZB 16.494

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 91 Teilzeit


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehe

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 6 ZB 16.494 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - 6 ZB 14.1549

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 13.679 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Feb. 2016 - RO 1 K 14.1423

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am ... 1978 geborene Klägerin möc
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 6 ZB 16.494.

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.987

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor I. Der Bescheid der ... vom 14. Dezember 2016 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vo

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ... 1978 geborene Klägerin möchte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Rücknahme der von ihr beantragten Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung erreichen.

Die mit Wirkung zum 31.1.2015 in Ruhestand versetzte Klägerin war als Regierungsamtfrau (BesGr A 11) Beamtin auf Lebenszeit bei der Beklagten. In den Jahren 2008 bis 2011 war sie jährlich zwischen 16 und 21 Tagen erkrankt.

Mit Schreiben vom 8.6.2012 beantragte sie, Teilzeitbeschäftigung mit 50% der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1.11.2012 aus persönlichen Gründen. Hinsichtlich der örtlichen Verwendung wurden bevorzugt die Standorte R1..., K..., R“ ... oder R3... vor M... und vor N... angegeben.

Verwiesen wurde auf ein ärztliches Attest des Bezirksklinikums vom 21.5.2012, wonach sich die Klägerin seit 5.3.2012 in stationärer Behandlung befinde. Aus medizinischen Gründen werde die Durchführung einer heimatnahen Versetzung von M... nach R1... sowie eine (vorübergehende) Teilzeitbeschäftigung mit 50% der wöchentlichen Arbeitszeit dringend empfohlen.

Das Schreiben der Klägerin kreuzte sich mit dem Schreiben der Beklagten vom 7.6.2012, in dem diese darauf hinwies, dass aufgrund der krankheitsbedingten Fehltage der vertrauensärztliche/personalärztliche Dienst gebeten worden sei, eine Untersuchung der Klägerin vorzunehmen.

Das Bezirksklinikum ..., Prof. Dr. ..., stellte mit ärztlichem Befundbericht vom 12.7.2012 als Ergebnis der stationären Behandlung vom 5.3.2012 bis 25.5.2012 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen fest. Die Antriebslosigkeit der Klägerin habe sich im Verlauf der Behandlung verbessert, es sei aber mit einer antidepressiven Therapie begonnen worden, um die depressive Symptomatik bessern zu können. Die Klägerin wolle weder privat noch beruflich wieder nach M... zurück und versuche, ihre Arbeitsstelle nach R1... zu verlegen und eventuell auf Teilzeit zu reduzieren.

Zum 1.12.2012 wurde die Klägerin zum Karrierecenter zur Bundeswehr ..., jedoch mit Dienstort in ... versetzt. Mit Schreiben vom 16.4.2013 wurde der Klägerin für die Zeit vom 1.5.2013 bis 30.4.2014 Teilzeitbeschäftigung in einer Höhe von 50% gewährt.

Mit Schreiben vom 28.4.2013 teilte die Klägerin mit, dass sich ihre Arbeitsaufnahme noch krankheitsbedingt verzögere. Sie stellte den Antrag, die Teilzeit erst zu einem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem sie wieder arbeitsfähig sei. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 4.6.2013 die Teilzeitgenehmigung zurückgenommen.

Am 19.9.2013 fand ein Personalgespräch zwischen der Klägerin mit ihrer Prozessbevollmächtigten, Herrn ... und Herrn ... statt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass nach ausführlicher Erörterung des Sachverhalts gegen die Reduzierung der Arbeitszeit auf 50% seitens der Personalabteilung keine Bedenken bestehen. Nicht gesagt werden könne, wann eine eventuelle Versetzung wieder in den Großraum ... möglich sein werde. Die Klägerin beabsichtige, am 1.10.2013 den Dienst beim Karrierezentrum ..., Standort Team ..., wieder aufzunehmen. Besprochen werden solle noch, ob eine Wiedereingliederung erfolge. Aus personalärztlicher Sicht werde dies befürwortet.

Frau Medizinaldirektorin ... erklärte gegenüber dem Personalbereich mit Schreiben vom 20.9.2013, dass die Klägerin am 29.7.2013 bei ihr gewesen sei. Verwiesen wird auf das Personalgespräch vom 19.9.2013. Weiterhin erklärt sie: „Aufgrund der erhobenen Befunde wird mitgeteilt, dass bei Frau ... keine dauernde Dienstunfähigkeit besteht.“

Mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.9.2013 beantragte die Klägerin die Zurückversetzung nach ... an eine Dienststelle außerhalb des Bundeswehrverwaltungszentrums sowie die Genehmigung von Teilzeitarbeit im Umfang der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

Mit Schreiben vom 25.9.2013 legte die Klägerin einen Maßnahmeplan zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ihres Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vor, in dem dieser im Monat Oktober mit steigender wöchentlicher Arbeitszeit von 12 über 15 und 18 Stunden die stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin in die berufliche Tätigkeit vorschlägt. Volle Arbeitsfähigkeit sei wieder ab 1.11.2013 zu erwarten.

Mit Schreiben vom 1.10.2013 genehmigte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die beantragte Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 50% für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.9.2015. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:enthält die Genehmigung nicht.

Der gleiche Sachbearbeiter des Bundesamts für das Personalmanagement genehmigte mit Bescheid vom 2.10.2013 entsprechend dem Wiedereingliederungsplan des Dr. ... die Wiedereingliederung der Klägerin für den Monat Oktober 2013. Die Rückkehr in die volle Beschäftigung sei ab 1.11.2013 vorgesehen.

Hingewiesen wird darauf, dass während der Wiedereingliederung der Status der Beamtin und die Fortzahlung der Besoldung unberührt bleiben. Da die Beamtin krankgeschrieben bleibe, sei die Arbeitsaufnahme freiwillig. Sie könne ohne besondere rechtliche Regelung dem Dienst fernbleiben.

Mit Schreiben vom 10.11.2013 beantragte die Klägerin, den Teilzeitbewilligungsbescheid vom 1.10.2013 rückwirkend zum 1.10.2013 zurückzunehmen. Die Wiedereingliederung habe ab 29.10.2013 krankheitsbedingt abgebrochen werden müssen. Es solle so verfahren werden, wie bei ihrem Antrag vom 28.4.2013.

Die Untersuchung bei Frau ... sei grundsätzlich fehlerhaft und grob fahrlässig gewesen. Frau ... habe sie zur Arbeitsaufnahme gedrängt, obwohl sie noch krank gewesen sei. Dies habe sich auch gesundheitsschädlich ausgewirkt. Aus diesem Druck heraus sei der Teilzeitgenehmigungsantrag gestellt worden. Dieser müsse rückgängig gemacht werden.

Mit Bescheid vom 27.1.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit für die Dauer ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit ab. Der von der Klägerin zu 50% besetzte Dienstposten sei hälftig mit einer anderen Beamtin besetzt, ein weiterer freier Dienstposten der BesGr A 11 stehe derzeit am Standort ... nicht zur Verfügung.

Den am 7.2.2014 eingegangenen Widerspruch begründete die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.3.2014 dahingehend, sie habe im Personalgespräch vom 19.9.2013 zum Ausdruck gebracht, sie fühle sich nicht in der Lage, die von ihr erwartete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt und genehmigt worden. Die Arbeitsaufnahme sei zum 1.10.2013 erfolgt, Ende Oktober 2013 habe sich aber herausgestellt, dass sie ununterbrochen dienstunfähig sei. Die Begutachtung durch Frau ... sei fehlerhaft gewesen. In grob fahrlässiger Weise habe sie sich in keiner Weise um die Diagnosen des behandelnden Arztes und der behandelnden Therapeutin gekümmert. Im Untersuchungstermin am 29.7.2013 sei die Klägerin zur Arbeitsaufnahme gedrängt worden. Dies sei erfolgt, obwohl der sie schon seit längerem behandelnde Arzt Dr. ..., wie auch die Therapeutin ..., noch kurz vor dem Untersuchungstermin festgestellt hätten, sie sei nicht dienstfähig. Notwendig wäre deshalb gewesen, dass Frau ... Stellungnahmen des behandelnden Arztes und der Therapeutin eingeholt hätte.

Die Klägerin habe deshalb auch die ärztliche Stellungnahme der ...Klinik vom 25.1.2013 an Dr. ... dem Ärztlichen Dienst zugesandt. Nach einem stationären Aufenthalt vom 2. bis 3.1.2013 sei sie von dort als arbeitsunfähig entlassen worden.

Mit Schreiben vom 19.3.2014 wurde weiterhin beantragt, anhand der ärztlichen Unterlagen festzustellen, dass die Klägerin durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach § 91 Bundesbeamtengesetz (BBG) Teilzeitbeschäftigung auf Antrag bewilligt werden könne. Dem Antrag auf Aufhebung der Teilzeitbewilligung komme aufgrund des Grundsatzes der Rechtsbeständigkeit statusrechtliche Entscheidungen im Beamtenverhältnis keine Bedeutung zu. Ohne das Einverständnis des Dienstherrn könne der Beamte sich nach Ergehen einer beantragten statusrechtlichen Entscheidung hiervon nicht einseitig lösen. Durch die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung veränderten sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten. Der Dienstherr müsse Vorkehrungen für personelle Folgemaßnahmen treffen.

Die Teilzeitbewilligung sei nicht rechtswidrig gewesen, insbesondere habe die personalbearbeitende Stelle die ihr obliegende Fürsorgepflicht nicht verletzt. Dies wäre der Fall gewesen, wenn erkennbar gewesen wäre, dass die Klägerin den Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung gestellt hätte, obwohl sie dienstunfähig gewesen sei.

Nach § 91 Abs. 1 BBG werde über den Antrag generell unabhängig von der gesundheitlichen Entwicklung entschieden. Die Klägerin hätte, wenn sie sich nach ihrer Auffassung wegen einer unrechtmäßigen Feststellung ihrer Dienstfähigkeit unterdrückt gefühlt hätte, durch die sie vertretenden Rechtsanwälte auf eine Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit hinwirken müssen. Die vom Ärztlichen Dienst empfohlene und im Einvernehmen mit der Klägerin und dem behandelnden Arzt beschlossene und begonnene Wiedereingliederungsmaßnahme stelle aber keine Drucksituation dar.

Ein Widerruf eines sowohl begünstigenden als auch belastenden Verwaltungsakts komme weder nach § 49 Abs. 2 VwVfG, noch nach der Spezialregelung des § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG in Betracht. Die Beibehaltung der Teilzeitbeschäftigung sei der Klägerin zuzumuten, insbesondere könne nicht von schwerwiegenden persönlichen Veränderungen oder einer plötzlich auftretenden finanziellen Notlage ausgegangen werden.

Mit dem am 25.8.2014 eingegangenen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten erhob die Klägerin beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg Klage. Die Vertrauensärztin habe die Klägerin zur Antragstellung für die Teilzeitbeschäftigung gezwungen. Die Klägerin selbst habe die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit nicht feststellen können. Sie habe deshalb von den Feststellungen der Vertrauensärztin ausgehen müssen. Da sie sich nicht in der Lage gefühlt habe, ihre dienstlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als einen Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Ob ein Antrag wegen Willensmängeln angefochten werden könne, sei umstritten. Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass der Antrag in der Regel bis zur Entscheidung der Behörde und auch darüber hinaus zurückgenommen werden könne. Ansonsten werde von einer Anfechtbarkeit nach §§ 119, 123 BGB ausgegangen. Erst mit Beendigung des Wiedereingliederungsversuchs sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass ihr Gesundheitszustand unrichtig beurteilt worden sei.

Die Beklagte habe eine Anfechtung oder einen Widerruf des gestellten Antrags für nicht möglich erachtet, weil durch die Bewilligung von Teilzeit die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Dienstherrn und Beamten umgestaltet würden. Grund für die Annahme, dass ein Antrag nicht mehr zurückgenommen oder angefochten werden könne, sei, dass typischerweise entstandene Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da sich die Klägerin noch in der Wiedereingliederungsphase befunden habe. Nach dem 29.10.2013 habe die Klägerin wegen der bestehenden Dienstunfähigkeit keine Dienstleistung erbringen können und müssen.

Die Beklagte sei im früheren Verfahren auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung nicht nur davon ausgegangen, dass eine Rücknahme der Genehmigung möglich sei, sondern habe tatsächlich die Genehmigung vom 16.4.2013 mit Schreiben vom 4.6.2013 zurückgenommen. Zu der Rücknahme der Genehmigung vom 1.10.2013 sei die Beklagte auch verpflichtet, da durch die während der Wiedereingliederungsphase festgestellte Dienstunfähigkeit darauf geschlossen werden könne, dass diese auch vorher bestanden habe.

Die Klägerin habe mit Schreiben vom 10.11.2013 den Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung wirksam zurückgenommen bzw. angefochten. Der Bescheid vom 27.1.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 seien deshalb rechtswidrig.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 1.10.2013, ihren Bescheid vom 27.1.2014 und ihren Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Antrag auf Rücknahme der Teilzeitbewilligung habe nicht stattgegeben werden können, da die frei gewordene, hälftige Planstelle bereits einer anderen Beamtin zugeschlagen worden sei. Das Fehlen einer Planstelle sei ein haushaltsrechtlicher Belang i.S.d. § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG. Anhaltspunkte, dass das Verbleiben in Teilzeit der Klägerin unzumutbar gewesen sei, wären von ihr nicht vorgebracht worden.

Eine Anfechtung könne schon mangels schlüssigen Vortrags eines Willensmangels nicht erfolgreich sein. Die Klägervertreterin sei sich über den Inhalt und die Tragweite ihres Antrags im Klaren gewesen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.8.2014 erklärt die Klägerin, dass ihr Schreiben vom 10.11.2013 als Widerspruch gegen die Feststellungen des Ärztlichen Dienstes zu sehen sei. Da diese nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:übermittelt worden seien, sei die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Über den Widerspruch sei zu entscheiden.

Hierzu erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2014, dass über die Dienstfähigkeit der Klägerin nicht entschieden worden sei.

Die Klägerin wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.1.2015 in Ruhestand versetzt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich nach der Ruhestandsversetzung mangels der Möglichkeit zum Wechsel in Vollzeitbeschäftigung die Hauptsache erledigt habe.

Die Klägervertreterin vertritt die Auffassung, das Verfahren müsse fortgeführt werden. Eine Beamtin habe grundsätzlich Anspruch auf volle Alimentation. Eine Absenkung hierunter sei nur mit ihrem Einverständnis zulässig. Bei ihrer Entscheidung habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihren Antrag nur im Hinblick auf die Feststellung des Vertrauensärztlichen Dienstes gestellt habe. Die Beklagte berufe sich auf rein formale Gesichtspunkte. Eine Ermessensentscheidung sei nicht getroffen worden.

Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, sie habe gewusst, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, so dass ein Wiedereingliederungsversuch möglich gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Da den Feststellungen eines Amtsarztes unter Beweisgesichtspunkten grundsätzlich größere Bedeutung zugemessen werde, habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, dem Verlangen auf Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Aussicht auf Erfolg zu widersprechen.

Die Klägerin habe auch nachträglich einen Anspruch auf Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung bzw. Übergang zur Vollzeitbeschäftigung nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG, da ihr die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bei einer langfristigen Erkrankung der Fall.

Ergänzend weist die Beklagte noch darauf hin, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch nach ... versetzt worden sei, da sie dort familiäre Bindungen habe. Zudem sei dort die wunschgemäße Beschäftigung in Teilzeit möglich gewesen. Die beantragte Teilzeitbeschäftigung sei beim Kreiswehrersatzamt ... nicht möglich gewesen. Ab dem 1.12.2015 sei nun auch die von der Klägerin freigewordene halbe Stelle im Wege einer Ausschreibung nachbesetzt worden.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte, dass aufgrund von Umstrukturierungen im Jahr 2012 in Weiden eine Teilzeit- und eine Vollzeitstelle zu besetzen gewesen seien. Der Klägerin habe antragsgemäß eine Teilzeitstelle gegeben werden können. Nach Rücknahme ihres ersten Antrages auf Teilzeitbeschäftigung habe ihr auch die Vollzeitstelle gegeben werden können. Danach habe sie dann aber wieder die Teilzeitstelle haben wollen. Nach Ende der Ausschreibungsfrist für die Vollzeitstelle im April 2013 sei diese Stelle zum 21.10.2013 vergeben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin noch keinen Antrag auf Vollzeitbeschäftigung gestellt gehabt.

Aufgrund umfangreicher Umstrukturierungen seien in ... viele Stellen umzubesetzen gewesen. Es habe dort auch viele Versetzungswünsche gegeben. Eine Versetzung der Klägerin nach ... wäre wegen vorher gestellter anderer Versetzungswünsche erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen.

Die Klägerin weist noch darauf hin, dass sie sich bereits zum Zeitpunkt des Personalgesprächs am 19.9.2013 für dienstunfähig gehalten habe. Sie sei aber insbesondere von Frau Medizinaldirektorin ... zur Arbeit gedrängt worden. Sie habe dann ihrem Arzt Dr. ...gesagt, dass sie wieder arbeiten müsse. Er habe deshalb den Wiedereingliederungsplan gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3.2.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich der Anfechtung der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und der Ablehnung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung, zumindest für die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand, zulässig.

Die Klage ist aber unbegründet, da weder die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung, noch die Ablehnung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung rechtswidrig waren und die Beklagte nicht verpflichtet war, der Klägerin Vollzeitbeschäftigung zu gewähren, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.

1. Die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung entsprach dem Antrag der Klägerin, den sie durch Telefax ihrer Rechtsanwältin vom 17.9.2013 gestellt hat. Der Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung lag somit schon vor dem Personalgespräch am 19.9.2013 bei der Beklagten vor.

Vor der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 1.10.2013 musste es sich der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass die beantragte Teilzeitbeschäftigung nicht dem tatsächlichen Willen der Klägerin entsprach. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der nach Angaben der Klägerin beim Personalgespräch am 19.9.2013 geäußerten Auffassung, sie sei nicht dienstfähig.

Insbesondere bei psychischen Erkrankungen kommt es häufig vor, dass der/die Betroffene die Schwere der Krankheit selbst nicht richtig einschätzen kann. Genauso wie Erkrankungen unterschätzt werden, der Beamte arbeiten will, wegen tatsächlich bestehender „dauernder Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten“, somit einer „Dienstunfähigkeit“ nach § 44 Abs. 1 BeamtStG, aber in den Ruhestand versetzt werden muss, halten sich andere Beamte für dauerhaft nicht dienstfähig, obwohl sie nach einer Krankheitsphase wieder arbeiten können. Der Arbeitgeber kann zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bundesbeamten eine ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt, §§ 47, 48 BBG, veranlassen. Dies erfolgt bei der Beklagten durch ihren Ärztlichen Dienst.

Nachdem die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2011 nur gelegentliche Erkrankungen hatte, war sie ab 2012 auch vermehrt stationär in Behandlung. Aus der in dieser Zeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit kann aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sie dienstunfähig, also dauernd zur Erfüllung der Dienstpflichten unfähig war. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit des Personalgesprächs vom 19.9.2013 bis zur Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung vom 1.10.2013. Es mag zwar sein, dass sich die Klägerin selbst für dienstunfähig hielt und auch beim Personalgespräch ihre Bedenken äußerte, den dienstlichen Tätigkeiten nicht nachkommen zu können. Dies führte aber nicht dazu, dass die Beklagte oder auch der Ärztliche Dienst von einer für weitere Untersuchungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Dienstunfähigkeit ausgehen konnte oder musste. Kurz vor dem Personalgespräch hat die Klägerin durch ihre Rechtsanwältin selbst den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt und im Personalgespräch die Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen. Wäre ihr Arzt Dr. ... zu dieser Zeit von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen, hätte er nicht den Wiedereingliederungsplan mit der Anmerkung der erwarteten vollen Dienstfähigkeit zum 1.11.2013 aufgestellt. Aufgrund dieses Wiedereingliederungsplans konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin nicht dienstunfähig war. Es brauchten aufgrund dieses Wiedereingliederungsplans ohne weiteres Vorbringen der Klägerin auch keine Nachfragen bei den die Klägerin behandelnden Ärzten und keine weiteren Untersuchungen seitens des Ärztlichen Dienstes erfolgen. Der rechtskundig vertretenen Klägerin war es insbesondere zuzumuten, die Gründe für die von ihr angenommenen Dienstunfähigkeit zu nennen und gegebenenfalls ärztliche Atteste vorzulegen. Nicht ausreichend für eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung war insbesondere die Feststellung durch Frau Medizinaldirektorin ..., die Klägerin sei nicht dienstunfähig.

Soweit die Klägerin nach Urteilsfällung noch umfangreiche Unterlagen mit Telefax vom 3.2.2016, 16.11 Uhr, vorlegte, konnten diese zwar nicht mehr berücksichtigt werden, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Auswertung dieser Unterlagen auch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Sollten die Angaben der Klägerin in der mit diesem Telefax vorgelegten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.1./26.8.2014 zutreffen, hätte das beschriebene Verhalten der Medizinaldirektorin ... dennoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung führen können. Maßgeblich ist allein, dass nach dem vorgelegten Wiedereingliederungsplan des Dr. ... davon ausgegangen werden konnte, dass keine Dienstunfähigkeit vorlag.

Die weiterhin vorgelegten Atteste des Dr. ... vom 9.10.2014 stammen aus einer Zeit, in der die Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Ruhestandsversetzung zum 31.1.2015 schon unmittelbar bevorstand. Das Attest des Bezirksklinikums ... vom 20.3.2015 wurde sogar erst nach der Ruhestandsversetzung erstellt.

Nachdem somit zum Zeitpunkt der Genehmigung der Teilzeitarbeit kein hinreichender Anhaltspunkt für die Beklagte vorlag, dass sie trotz der Beantragung durch die Klägerin aus Gründen der Fürsorge nicht hätte erteilt werden dürfen, war die Genehmigung vom 1.10.2013 rechtmäßig.

Anhaltspunkte für einen Willensmangel entsprechend §§ 119, 123 BGB sind nicht gegeben. Vielmehr hat sich die Klägerin von einer Rechtsanwältin vertreten lassen, die ihr auch die Folgen ihrer Erklärungen erläutert hat. In der Klageschrift wurde zudem ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin erst bei Beendigung des Wiedereingliederungsversuchs erkannt habe, dass sie dienstunfähig sei.

2. Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und Übergang zur Vollzeitbeschäftigung, § 91 Abs. 3 Satz 2 BayBG. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin nach ihrer Ruhestandsversetzung einen Anspruch noch geltend machen könnte oder ob diesbezüglich das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Dem Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 10.11.2015 war nur zu entnehmen, dass die Untersuchung durch Frau Medizinaldirektorin ... fehlerhaft gewesen sein soll, weil sie zur Arbeitsaufnahme gedrängt worden sei, „obwohl ich noch krank war“. Abgesehen davon, dass der ausdrückliche und ausführliche Hinweis im Wiedereingliederungsplan vom 2.10.2013, dass die Klägerin krankgeschrieben bleibt, die Arbeitsaufnahme freiwillig ist und die Klägerin ohne besondere rechtliche Regelung dem Dienst fernbleiben darf, kein Drängen zur Arbeit darstellt, konnte die Beklagte auch aufgrund dieses Schreibens nicht von einer (dauerhaften) Dienstunfähigkeit ausgehen. Allein aus diesem Grunde war die Ablehnung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BayBG bereits rechtmäßig, da ein statusrechtlich relevanter Wechsel von Teilzeitzu Vollzeitbeschäftigung nicht von einer vorübergehenden Erkrankung abhängig zu machen ist. Die Beklagte hatte sich auch nicht durch die Rückgängigmachung der Teilzeitbeschäftigung vom 1.5.2013 bis 30.4.2014 durch Schreiben vom 4.6.2013 dahingehend gebunden, dass auch die zweite Teilzeitgenehmigung wieder zurückzunehmen gewesen wäre. Insbesondere standen der Rücknahme der zweiten Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegen. Während zur Zeit der Rücknahme der ersten Teilzeitgenehmigung sowohl eine Teilzeitals auch eine Vollzeitstelle vorhanden waren, ein Wechsel damit möglich war, war vor dem Antrag der Klägerin auf Rücknahme der zweiten Teilzeitgenehmigung die Vollzeitstelle am 21.10.2013 vergeben worden. Das Nichtvorhandensein der von der Klägerin begehrten Stelle ist ein zu beachtender dienstlicher Belang, der der Rückkehr der Klägerin in die Vollzeitbeschäftigung entgegenstand.

Auch die Vergabe einer Vollzeitstelle in ... war der Beklagten nicht möglich, da nach den glaubhaften Darstellungen in der mündlichen Verhandlung aufgrund umfangreicher Umstrukturierungsmaßnahmen zahlreiche Beamte bereits vorrangige Versetzungsanträge gestellt hatten.

Im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 2.2.2016 genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.v. 16.10.2008, 2 C 15.07, juris) ergibt sich auch keine andere Beurteilung. Im Wesentlichen bezieht sich diese Entscheidung auf die Problematik, dass bei Teilzeitarbeit im Blockmodell die Freistellung von der Arbeitsleistung durch im Verhältnis zum Teilzeitgehalt erhöhte Arbeitsleistung in der Ansparphase „erkauft“ werden muss. Stellt sich dann nach einem erheblichen Teil der Ansparphase oder im ersten Teil der Freistellungsphase heraus, dass das mit der Freistellungsphase angestrebte Ziel aufgrund von dauerhafter Erkrankung oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden kann, bestehen berechtigte Interessen des Beamten, die zu einer Verpflichtung des Dienstherrn führen können, auch rückwirkend den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen. Ein derartiges besonderes Interesse an dem Wechsel in die Vollzeitbeschäftigung hatte die Klägerin aber nicht, da sie während ihrer Teilzeitbeschäftigung keine Mehrarbeit, sondern überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht hat. Dies gilt zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Klägerin dienstunfähig war. Da nach diesem Zeitpunkt die Klägerin kurzfristig in den Ruhestand versetzt wurde, ergeben sich auch diesbezüglich keine Ansprüche auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung.

3. Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 13.679 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger Elternzeit gemäß § 6 MuSchEltZV vom 9. August 2010 bis zum 8. August 2011. Am 8. April 2011 reduzierte sie antragsgemäß den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit gemäß § 92 BBG ab dem 9. August 2011 bis zum 8. August 2012 von 40 Stunden auf 25,5 Stunden pro Woche. Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Elternzeit gemäß § 6 MuSchEltZV ab dem 1. November 2011 bis zum 8. Juni 2013 und bewilligte eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit in dem gleichen Zeitraum mit 25,5 Stunden pro Woche. Vom 13. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 beendete die Beklagte antragsgemäß die Elternzeit des Klägers sowie seine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und reduzierte gleichzeitig den Umfang der Arbeitszeit gemäß § 92 BBG ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres, längstens bis zum 8. Juni 2028 von 40 Stunden auf 34 Stunden pro Woche.

Am 17. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung und Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) ab dem 1. April 2013. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. April 2013 ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Bescheid vom 7. November 2013 beendete die Beklagte auf den erneuten Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2013 hin die Teilzeitbeschäftigung des Klägers rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktober 2013, weil der Kläger ab dem 1. November 2013 - für wenige Tage - wieder Dienst verrichtet hat. Vor dem Verwaltungsgericht beantragte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober 2013 rechtswidrig die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung und seiner Wiederverwendung in Vollzeit abgelehnt habe sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm die für den genannten Zeitraum vorenthaltenen Dienstbezüge der Vollbeschäftigung im Saldo zur Teilzeitbeschäftigung von monatlich 498,12 € brutto zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt gewesen sei, aus seiner bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht absehbar gewesen, wann der Kläger von seiner Erkrankung geheilt sein würde. Da es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung unmöglich gewesen sei, Dienst zu tun, erweise sich die „formal“ beantragte Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung als rechtsmissbräuchlich, weil auch dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass er dadurch seine Interessen einseitig zulasten seines Dienstherrn geltend mache. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Nach § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG müssen Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden. Es kann dahinstehen, ob außerhalb eines Auswahlverfahrens die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn steht, so dass dienstliche Belange und Gründe auf Seiten des Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen sind (so Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, zur wortgleichen Vorschrift des § 72a BBG in der Fassung vom 30.11.2001 Rn. 40) oder ob es dem Beamten grundsätzlich freisteht, den Zeitraum des Übergangs von der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen zur Vollzeitbeschäftigung unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG selbst zu bestimmen (vgl. OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 8). Jedenfalls gilt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen eines Beamtenrechtsverhältnisses der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser gebietet es, dass der Beamte bei einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht (OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 8). Dies ergibt sich aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen hat. Die Alimentation ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (BVerwG, U. v. 27.3.2014 - 2 C 50.11 - NVwZ 2014, 957 ff.; U. v. 30.10.2008 - 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243). Die Rückkehr eines Beamten zur Vollzeitbeschäftigung in Zeiten ununterbrochener langfristiger Erkrankung widerspricht auch Sinn und Zweck der Regelung des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG.

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs ist es dem Kläger im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn verwehrt, in zweckwidriger Weise von dem ihm grundsätzlich zustehenden Recht Gebrauch zu machen, zu einer Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 13. August 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war. Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ab 1. April 2013 war er bereits mehr als 7 Monate durchgehend dienstunfähig, ohne dass sich eine Besserung seines Zustands abgezeichnet hätte. Die Dienstunfähigkeit dauerte ohne Unterbrechung bis zum 31. Oktober 2013 an. Nachvollziehbare Gründe - mit Ausnahme solcher finanzieller Art -, die gerade während der Dauererkrankung des Klägers dessen Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung plausibel machen, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kläger hat keinen überzeugenden Grund genannt, warum ihm die Fortsetzung der von ihm selbst erst kurz zuvor am 2. Oktober 2012 beantragten Teilzeitbeschäftigung mit 34 Stunden pro Woche etwa nicht mehr zumutbar war oder welche privaten Lebensverhältnisse sich seitdem geändert haben (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2011 - 2 C 50.09 - juris Rn. 21). Die Stellung des Antrags aus der lange Zeit andauernden Dienstunfähigkeit heraus diente allem Anschein nach allein dem Zweck, aus monetären Gründen „formal“ eine Vollzeitbeschäftigung herbeizuführen, ohne jedoch in dieser Zeit dem Dienstherrn auch nur wenigstens zeitweise zur Verfügung zu stehen (vgl. OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 11). Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat daher von einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung aus, die weder den gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag rechtfertigt noch einen Schadensersatzanspruch begründet. Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte war unter diesen Umständen weder „diskriminierend“, „willkürlich“ noch „unverhältnismäßig benachteiligend“. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG), der mit Bescheid vom 24. März 2014 - und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum - beim Kläger festgestellte Grad der Behinderung von 30, die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Gleiche gilt für den Vortrag des Klägers, dass am derzeitigen Dienstort B. keine vakanten Tätigkeitsbereiche vorhanden seien, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung des Klägers ermöglichen.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die im Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte lassen sich anhand des Gesetzes und auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres im oben genannten Sinn beantworten, ohne dass dies weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.