Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 6 ZB 16.494

published on 01/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 6 ZB 16.494
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Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2016 - RO 1 K 14.1423 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 41.508‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B. v 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt‚ dass weder die antragsgemäße Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin noch die Ablehnung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unter (rückwirkender) Aufhebung der Genehmigung rechtswidrig waren. Die Beklagte habe dem durch Telefax ihrer Rechtsanwältin vom 17. September 2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 insbesondere ohne Verstoß gegen ihr obliegende Fürsorgepflichten entsprochen. Denn vor der mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erfolgten Genehmigung dieses Antrags habe es sich der Beklagten nicht aufdrängen müssen‚ dass die beantragte Teilzeitbeschäftigung etwa nicht dem tatsächlichen Willen der Klägerin entsprochen habe. Die möglicherweise beim Personalgespräch am 19. September 2013 geäußerten Bedenken der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit hätten nicht dazu geführt‚ dass die Beklagte von einer für weitere Untersuchungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit der fortdauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin hätte ausgehen müssen. Dagegen habe sowohl der erst kurz vor dem Personalgespräch über die Klägerbevollmächtigte gestellte Antrag auf Teilzeitbeschäftigung als auch der am 29. September 2013 durch die Klägerin übermittelte Wiedereingliederungsplan ihres behandelnden Arztes Dr. K. vom 25. September 2013 gesprochen. Hierin habe dieser ausdrücklich mitgeteilt, dass er von der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ab 1. November 2013 ausgehe. Der rechtskundig vertretenen Klägerin sei es im Übrigen zuzumuten gewesen‚ etwaige Gründe für die von ihr angenommene Dienstunfähigkeit zu nennen und ggf. ärztliche Atteste hierfür vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der beantragten Teilzeitarbeit habe nach alledem kein hinreichender Anhaltspunkt für die Beklagte vorgelegen‚ dass der Antrag etwa aus Fürsorgegesichtspunkten hätte abgelehnt werden müssen. Die Genehmigung sei damit rechtmäßig. Anhaltspunkte für einen Willensmangel bei Antragstellung entsprechend §§ 119‚ 123 BGB lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die beantragte (rückwirkende) Aufhebung der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Insbesondere habe die Beklagte sich nicht durch die Rückgängigmachung einer bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigung im Mai 2013 dahingehend gebunden‚ dass auch in allen zukünftigen Fällen etwaige Teilzeitgenehmigungen nachträglich ohne weiteres wieder zurückgenommen würden. Der Rücknahme der streitigen Teilzeitbeschäftigung hätten - anders als im Mai - dienstliche Belange entgegengestanden‚ da die einzige am Dienstort vorhandene Vollzeitstelle vor dem Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Teilzeitgenehmigung an eine andere Beamtin vergeben worden sei. Dies habe der Rückkehr der Klägerin in die Vollzeitbeschäftigung entgegengestanden.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält die Klägerin in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt und einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Der wiederholte Vortrag der Klägerin‚ die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt‚ weil sie dem über ihre Bevollmächtigte gestellten Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 entsprochen habe‚ ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu wecken, die Genehmigung sei rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin verkennt insoweit den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Der Dienstherr hat den Beamten im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nur dann (vollständig und zutreffend) zu beraten‚ wenn dieser um Beratung nachsucht oder wenn eine Beratung deshalb veranlasst erscheint‚ weil Gründe für die Annahme vorhanden sind‚ dass er die Sach- oder Rechtslage bzw. Rechtsfolge nicht oder nicht ihrer Tragweite entsprechend erfasst (vgl. Schnellenbach‚ Beamtenrecht in der Praxis‚ 8. Aufl. 2013‚ § 10 Rn. 19).

Davon konnte offensichtlich keine Rede sein. Die Klägerin hatte weder bei der Beklagten um Rat gebeten noch war Raum für die Annahme‚ dass die durch ihre Rechtsanwältin handelnde Klägerin nicht ausreichend rechtlich beraten gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass der Beklagten keine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weil sie die Klägerin, die nach dem Bekunden ihres behandelnden Arztes voraussichtlich ab 1. November 2013 wieder die volle Dienstfähigkeit erreichen würde, nicht von ihrem Antrag auf Bewilligung von Teilzeit abgebracht hat‚ von dem offensichtlich nicht einmal ihre rechtskundige Bevollmächtigte ihr abgeraten hatte.

b) Der Vortrag der Klägerin‚ sie habe immer wieder deutlich gemacht‚ dass sie sich nicht fähig fühle‚ den Dienst wieder anzutreten‚ was ihr behandelnder Arzt Dr. K. auf Nachfrage der Beklagten auch hätte bestätigen können‚ kann nicht überzeugen. Zum einen steht dem entgegen‚ dass Dr. K. in dem von ihm erstellten Wiedereingliederungsplan vom 23. September 2013 ausdrücklich den 1. November 2013 als Zeitpunkt der voraussichtlichen Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin angeben hat‚ statt - wie es auch möglich gewesen wäre - anzukreuzen‚ dass dieser Zeitpunkt noch nicht absehbar sei. Zum anderen wäre der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung auch nicht nachvollziehbar, wenn sie sich tatsächlich dienstunfähig gefühlt haben sollte, was sich im Übrigen auch ihrer Bevollmächtigten hätte aufdrängen müssen.

Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang auch der weitere Einwand der Klägerin‚ das Verwaltungsgericht habe die geltend gemachte „Drucksituation“ für die Klägerin zu Unrecht verneint. Das Vorliegen einer solchen Drucksituation ist nicht plausibel dargelegt. Sollte Frau Medizinaldirektorin P. im Rahmen der Untersuchung im Sommer 2013 der Klägerin - mündlich - zu verstehen gegeben haben‚ sie halte die Klägerin nicht für - dauernd - dienstunfähig‚ scheint dies nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls kein Anlass für den mit Schriftsatz vom 17. September 2013 gestellten Antrag auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung gewesen zu sein. Denn darin teilt die Bevollmächtigte der Klägerin mit‚ dass ihrer Mandantin ein Ergebnis dieser Untersuchung bisher noch nicht übermittelt worden sei. Erst mit Schreiben des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Oktober 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt‚ dass laut Vertrauensärztin bei ihr keine Dienstunfähigkeit bestehe. Die Befundmitteilung (vom 1. Oktober 2013) kann daher die Klägerin zur Stellung ihres Antrags (vom 17. September 2013) nicht gedrängt haben.

Eine Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch insoweit nicht erkennbar.

c) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, der Dienstherr habe ihr gegenüber zu verstehen gegeben‚ er halte sie (nach Ablauf ihrer letzten Krankschreibung) ab dem 1. Oktober 2013 wieder für (voll) dienstfähig‚ bestand insbesondere nach dem Ergebnis des zuvor am 19. September 2013 durchgeführten Personalgesprächs für die Klägerin kein Anlass mehr‚ an ihrem Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 festzuhalten. Zumindest hätte Anlass - und auch Gelegenheit - für die Klägerin (bzw. deren Bevollmächtigte) bestanden‚ einstweilen das Ergebnis der Wiedereingliederungsmaßnahme abzuwarten, ihren offensichtlich voreilig gestellten Antrag - wie schon in der Vergangenheit mehrfach von ihr praktiziert - rechtzeitig vor der Bewilligung zurückzunehmen und es damit bei der vollen Beschäftigung und Besoldung zu belassen. Denn zumindest ihre Bevollmächtigte musste wissen‚ dass es sich beim Antrag auf Teilzeitbeschäftigung um eine öffentlich-rechtliche empfangsbedürftige‚ nicht formgebundene‚ bedingungsfeindliche Willenserklärung handelt‚ die nach Ergehen des diesem Antrag entsprechenden Bescheides nicht mehr ohne Zustimmung der Beklagten mit der Folge zurückgenommen werden kann‚ dass dadurch die antragsgemäße Teilzeitbewilligung nachträglich rechtswidrig würde.

Die Bewilligung von Teilzeit verändert die sich gegenüberstehenden Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis. Hat der Dienstherr antragsgemäß die Teilzeitbeschäftigung bewilligt‚ so ist die Änderung der beiderseitigen Rechte und Pflichten insoweit rechtmäßig angeordnet‚ insbesondere der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten auf der Grundlage seiner Zustimmung erfolgt. Mehr verlangt das Gesetz nicht‚ insbesondere kein weiteres Fortbestehen der Zustimmung (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.5.1997 - 2 C 3.96 - juris Rn. 23 zum wirksam gestellten Antrag auf Bewilligung langfristigen Urlaubs ohne Dienstbezüge). Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es‚ wenn gleichwohl der Beamte noch nach Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit hätte‚ sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Rücknahme des Antrags der rechtmäßig ausgesprochenen Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen.

d) Soweit die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vortrag darüber hinaus geltend machen will‚ es habe an der vom Verwaltungsgericht unterstellten Freiwilligkeit ihres Antrags gefehlt‚ ist dem nicht zu folgen: Sollte sich die Klägerin tatsächlich durch eine Aussage von Frau Medizinaldirektorin P. während der Untersuchung im Sommer 2013 veranlasst gesehen haben‚ den Antrag auf Teilzeit noch vor Beginn des Arbeitsversuchs zu stellen‚ berührt dies insbesondere die erforderliche Freiwilligkeit ihres Antrags (§ 91 Abs. 1 BBG) nicht. Auch das seitens der Klägerin als unzureichend beanstandete Untersuchungsverfahren ist - unabhängig von seiner sonstigen rechtlichen Bewertung - nicht geeignet‚ die Freiwilligkeit des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung und seiner Aufrechterhaltung in Frage zu stellen. Von einer arglistigen Täuschung oder gar widerrechtlichen Drohung seitens der Beklagten ist ersichtlich nicht auszugehen‚ so dass eine Anfechtung des Antrags entsprechend § 123 BGB nicht in Betracht kommt. Auch eine Anfechtung des Antrags in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung nach dieser Vorschrift anfechten‚ wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall: Weder die Klägerin noch ihre Bevollmächtigte irrten sich über den Inhalt des Antrags. Bei der behaupteten Vorstellung der Klägerin‚ sie müsse einer auf keinen Fall verkraftbaren Belastung durch die von ihr erwartete bevorstehende Vollzeitbeschäftigung mit dem Antrag auf Teilzeit begegnen‚ handelt es sich lediglich um einen Irrtum im Anlass‚ mithin um einen unbeachtlichen Motivirrtum‚ der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Im Übrigen spricht vieles dafür‚ dass die Behauptung‚ die Klägerin habe den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur aus der Befürchtung heraus gestellt‚ sie sei ansonsten zu einer Vollzeitbeschäftigung nach ihrer langandauernden Erkrankung verpflichtet‚ nicht zutrifft. Denn die Klägerin hat bereits in der Vergangenheit während nicht unerheblichen Zeitabschnitten in Teilzeit gearbeitet und ab April 2009 immer wieder (erfolglos) Anträge auf Bewilligung von Teilzeit gestellt. Dabei hat die Klägerin immer wieder betont, dass eine Teilzeitbeschäftigung für sie „oberste Priorität“ habe (s. Schreiben der Klägerin vom 18.12.2010‚ Bl. 300 des Ordners „Personalakte“), so dass es naheliegt, dass dies ein grundsätzlicher, von ihrer gesundheitlichen Verfassung unabhängiger Wunsch der Klägerin war.

2. Die Klägerin trägt weiter vor‚ das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG verneint. Es habe sich erst nachträglich herausgestellt‚ dass ihr Antrag auf Teilzeitbewilligung im Hinblick auf die durchgehend vorliegende Dienstunfähigkeit äußerst schädlich gewesen sei. Daher sei es für die Klägerin unzumutbar‚ weiterhin an der Teilzeitbeschäftigung festzuhalten‚ die für sie mit massiven finanziellen Nachteilen verbunden sei. Unzumutbar sei dies der Klägerin insbesondere im Hinblick auf das Alimentationsprinzip. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung des zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörenden Prinzips der Vollzeittätigkeit ergebe sich daraus die Pflicht des Dienstherrn‚ dem Beamten grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit zu ermöglichen. Da die Klägerin ihren Antrag auf Teilzeittätigkeit unter falschen Voraussetzungen gestellt habe‚ nachdem sie zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet worden sei‚ habe sich eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben‚ der Klägerin wiederum eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen.

Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentationsprinzip lässt eine Absenkung der Besoldung unter das vom Besoldungsgesetzgeber als amtsangemessen festgesetzte Niveau auf Antrag und im Einverständnis des betroffenen Beamten durchaus zu (BVerfG, B. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268>). Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit‚ selbst darüber zu entscheiden‚ inwieweit er für die Sicherung eines amtsangemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist (vgl. BVerwG‚ B. v. 23.4.2015 - 2 B 69.14 - juris Rn.7).

Wie oben dargelegt‚ erfolgte der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung freiwillig und ohne beachtliche Willensmängel. Die finanziellen Folgen waren der Klägerin bekannt.

Die Voraussetzungen für einen Wechsel von einer - wie hier - rechtmäßig bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung regelt § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG. Danach soll der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden‚ wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist‚ kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung.

Vorliegend hat die Klägerin schon nicht dargetan‚ dass die Teilzeitbeschäftigung ihr nicht mehr zugemutet werden konnte. Aus dem Umstand‚ dass die Klägerin nach dem Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme erneut krankgeschrieben wurde‚ ergibt sich eine Unzumutbarkeit nicht. Im Gegenteil hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden‚ dass es einem Beamten bei der gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessenlage im konkreten Fall aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei‚ aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen (vgl. BayVGH‚ B. v. 27.11.2014 - 6 ZB 14.1549 - juris Rn. 5 f.). Der auch im Rahmen eines Beamtenrechtsverhältnisses geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es‚ dass der Beamte bei einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe. Denn die Alimentation sei die Gegenleistung des Dienstherrn dafür‚ dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stelle und seine Dienstpflichten nach Kräften erfülle.

Der Klägerin ist es aufgrund ihrer Erkrankung jedoch unmöglich gewesen‚ Dienst zu tun‚ so dass sich die beantragte Aufhebung ihrer Teilzeitbeschäftigung vorliegend als rechtsmissbräuchlich darstellt‚ weil auch der Klägerin bewusst sein musste‚ dass sie dadurch ihre Interessen einseitig zulasten ihres Dienstherrn geltend machte. Nachvollziehbare Gründe‚ die gerade während der Dauererkrankung der Klägerin ihren Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung plausibel machen könnten‚ sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Klägerin hat insbesondere keinen überzeugenden Grund genannt‚ warum ihr die Fortsetzung der von ihr selbst erst kurz zuvor beantragten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre und welche privaten Lebensverhältnisse sich seitdem verändert hätten. Die Klägerin wollte allem Anschein nach allein aus monetären Gründen „formal“ zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren‚ ohne jedoch in dieser Zeit ihrem Dienstherrn auch nur wenigstens zeitweise zur Verfügung zu stehen (vgl. dazu OVG LSA‚ B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 11). Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte war nach alledem nicht zu beanstanden‚ ohne dass es noch auf das Vorliegen anderer entgegenstehender dienstlicher Belange ankäme.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges i. d. F. v. 18.7.2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 27/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 13.679 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t
published on 03/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am ... 1978 geborene Klägerin möc
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published on 24/07/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der ... vom 14. Dezember 2016 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vo
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.