Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - 6 ZB 13.1526

published on 09/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - 6 ZB 13.1526
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.1014 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit nach Fristablauf neue Zulassungsgründe vorgetragen worden sind, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Postamtmann der Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und war bei der Deutschen ... AG beschäftigt. Seit April 2003 war er wiederholt befristet, zuletzt bis zum 31. März 2013, nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... Gesellschaft für Personal- und Beratungsdienstleistungen mbH (im Folgenden: i... GmbH), die im Jahr 2002 als Tochtergesellschaft der Deutschen ... AG gegründet und später an die Deutsche Post AG übertragen worden ist. Die Deutsche ... AG versetzte den Kläger mit Bescheid vom 22. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zur Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M., und übertrug ihm das abstrakt-funktionelle Amt eines Postamtmanns bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. Das vom Kläger hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.315 - juris).

Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der Versetzungsverfügung abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese rechtmäßig ist. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

a) Die angefochtene Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Diese allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Ein solcher Betriebswechsel wird durch die Versetzung unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn - dem Bund - und ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes bewirkt. Der Kläger verliert durch sie seinen (abstrakten) Aufgabenbereich bei der Deutschen ... AG und erhält einen neuen bei dem aufnehmenden Unternehmen, nämlich, wie im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 ausdrücklich verfügt, das seinem Status entsprechende abstrakt-funktionelle „Amt“ eines Postamtmanns bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. Einen solchen Wechsel zwischen den Postnachfolgeunternehmen schließt das Gesetz nicht aus.

Die streitige Versetzungsverfügung lässt keine formellen Mängel erkennen und entspricht den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

b) Der Versetzung steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt war. Zwar setzt eine Versetzung definitionsgemäß voraus, dass der Beamte vor der Zuweisung zum neuen Betrieb noch dem alten Betrieb angehört. Dies ist jedoch auch im Fall der Beurlaubung zu bejahen (BVerwG, U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 ff. Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 15). Dass sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers für die Dauer seiner Beurlaubung allein nach dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit der i... GmbH richtete, ändert nichts am Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinn von § 28 Abs. 2 BBG. Die Dienstherrenbefugnisse umfassen nämlich mehr als nur die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Während der Beurlaubung besteht das Beamtenverhältnis fort; der Beamte behält auch bei langfristiger Beurlaubung das verliehene statusrechtliche Amt und das abstrakt-funktionelle Amt bei der jeweiligen Beschäftigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Betrieb und ist in Bezug auf sein Beamtenverhältnis dem Dienstvorgesetzten unterstellt. Ihn treffen alle Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung. Der Dienstherr wiederum kann beispielsweise den Sonderurlaub widerrufen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Auch kann der Beamte während der Zeit einer Beurlaubung befördert werden, wenn festgestellt werden kann, dass er die Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt besitzt und seine fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 27.9.2012 - 4 S. 1452.12 - n.v.; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, § 89 a. F. Rn. 48, 48c). Dass eine Beurlaubung zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung noch andauert, schließt demnach die Versetzung nicht aus, zumal es ansonsten zu zeitlichen Verzögerungen käme, die eine effektive Sicherstellung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung behindern könnten, wenn das Versetzungsverfahren erst nach Beendigung der Beurlaubung eingeleitet würde.

c) Die Versetzung des Klägers von der Deutschen ... AG zur Deutschen Post AG ist durch hinreichende dienstliche Gründe im Sinn des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG gerechtfertigt.

Die Deutsche ... AG hat zur Begründung der Versetzung ausgeführt, dass im Hinblick auf den Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung der Deutschen ... AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL die Dienstherrenbefugnisse (etwa für Beförderungen) für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt seien, zukünftig von dem Unternehmen wahrgenommen werden sollen, das auf die Beschäftigungsgesellschaft des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Das sei die Deutsche Post AG als Muttergesellschaft der i... GmbH. Diese könne die wirtschaftliche Ausrichtung der i... GmbH bestimmen und dadurch zugleich mittelbar Einfluss auf den Einsatz der Beschäftigten der i... GmbH nehmen. Die Deutsche Post AG könne dadurch ihre eigenen Unternehmensinteressen zur Geltung bringen. Die Deutsche ... AG habe dagegen keinen Einfluss auf die i... GmbH. Diese Erwägungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Klägers die Versetzung.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat, sind bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 - 2 C 68.08 - ZBR 2010, 45). Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann. Diese werden von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), stellen also für sich betrachtet eine öffentliche Aufgabe dar. In diesem Fall decken sich die Interessen des Dienstherrn und des Postnachfolgeunternehmens an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung, die unmittelbar in öffentlichem Interesse liegt und aus dem Blickwinkel des Unternehmens zugleich von betriebswirtschaftlichem Vorteil ist. Dem steht das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 nicht entgegen; es betrifft die Frage, wann „zwingende dienstliche Gründe“ nach § 46 Abs. 5 BBG der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten entgegenstehen und ist auf die Voraussetzungen für eine Versetzung nur im Ansatz übertragbar. Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59). Für die Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers durch einen hinreichenden dienstlichen Grund gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Versetzung war der Kläger nach § 13 SUrlV zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt. Es dient dem öffentlichen Interesse (und gleichzeitig dem Interesse des abgebenden wie aufnehmenden Postnachfolgeunternehmens), die trotz der Beurlaubung relevanten Dienstherrenbefugnisse etwa für Beurteilungen oder Beförderungen demjenigen Postnachfolgeunternehmen zuzuordnen, das auf die i... GmbH einen beherrschenden Einfluss hat; das ist die Deutsche Post AG und nicht mehr die Deutsche ... AG. Es ist sachgerecht, wenn die Dienstherrenbefugnisse entsprechend der geänderten gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Situation auf die Deutsche Post AG übergehen, die als Muttergesellschaft der i... GmbH schon aufgrund ihrer Einwirkungsmöglichkeiten den dort tätigen Beamten näher steht, während die Deutsche ... AG keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten mehr hat (ebenso: VGH BW, B.v. 27.9.2012 - 4 S 1452.12 - n.v.; VG Stuttgart, U.v. 8.3.2013 - 1 K 899.12 - n.v.; VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 - 8 K 746.12 - n.v.; a.A.: OVG NW, B.v. 14.1.2013 - 1 B 921.12 - juris Rn. 23; VG Arnsberg, B.v. 13.7.2012 - 13 L 456.12 - n.v.; VG Gelsenkirchen, B.v. 16.7.2012 - 12 L 481.12 - n.v. und U.v. 29.10.2013 - 12 K 1950/12 - juris). Dass die Dienstherrenbefugnisse trotz geänderter Mehrheitsverhältnisse grundsätzlich weiterhin durch die Deutsche ... AG ausgeübt werden könnten, ist unerheblich. Denn für die Annahme eines dienstlichen Grundes genügt es, dass die Dienstherrenbefugnisse durch die Deutsche Post AG als Muttergesellschaft der i... GmbH sachgerechter, effektiver und unbürokratischer ausgeübt werden können als durch die Deutsche ... AG, die weder mit der Beschäftigungsgesellschaft noch mit der Deutschen Post AG verbunden ist. Das ist nicht nur im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen, Beförderungen oder die Ausübung der Disziplinargewalt der Fall. Die Zuordnung zur Deutschen Post AG hat darüber hinaus den Vorteil, dass dasjenige Postnachfolgeunternehmen, in dessen konzernrechtlichen „Verantwortungsbereich“ der beurlaubte Beamte faktisch beschäftigt wird, bei einem Wegfall dieser Beschäftigung etwa durch Standortschließungen bei der i... GmbH selbst über die weitere Verwendung der beurlaubten Beamten zu entscheiden hat (dazu im Einzelnen: VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 - 8 K 746.12 - n.v). Während die Deutsche ... AG als abgebendes Unternehmen den Kläger schon bisher nicht mehr selbst beschäftigen konnte, sondern für eine Tätigkeit in einer Beschäftigungsgesellschaft beurlaubt hat, kann die Deutsche Post AG als aufnehmendes Unternehmen mit seiner personalintensiven Aufgabenstellung, seinem Personalbedarf, seiner Verwaltungs- und Kapitalkraft die Aufgaben des Dienstherrn auf breiterer Basis wahrnehmen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die i... GmbH sei bereits im Oktober 2003 an die Deutsche Post AG verkauft worden, ohne dass damals ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung angenommen worden wäre. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Deutsche ... AG ebenso wie die i... GmbH noch Teil des Konzerns Deutsche Post DHL. Erst im November 2010 hat die Deutsche Post AG die Mehrheitsbeteiligung an der Deutschen ... AG an die Deutsche Bank AG übertragen und dadurch ihre Einflussnahmemöglichkeiten auf die Deutsche ... AG verloren. Abgesehen davon liegt der Zeitpunkt einer Versetzung grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn.

d) Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger mit der Versetzungsverfügung noch kein konkreter Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen übertragen worden ist. Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 14; B.v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 6). Mit der letzten Behördenentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012, ist dem Kläger das abstrakt-funktionelle Amt eines Postamtmanns bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. übertragen worden. Durch den Widerspruchsbescheid hat die angefochtene Versetzungsentscheidung ihre für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt erhalten, weil Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Auch in der neuen „Dienststelle“ bei der Deutschen Post AG hat der Kläger Anspruch auf einen „Dienstposten“, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Hingegen besteht kein Anspruch darauf, dass er weiterhin Tätigkeiten mit bankspezifischem Charakter ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199). Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, dass es der Deutschen Post AG angesichts ihrer umfangreichen Aufgabenstellung und ihres Personalbedarfs nicht möglich ist, dem Kläger eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, die seinem Statusamt entspricht.

e) Die Versetzungsverfügung ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die freiwillig beurlaubten Beamten zur Deutschen ... AG zurückkehren und deshalb nicht versetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich insbesondere nicht auf die Informationsbroschüre „Chancen und Perspektiven durch Wechsel von der Postbank zur i...“ oder die Konzernbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels von Beschäftigten in die i... GmbH (KBV i...) stützen, wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat (B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.315 - juris Rn. 19).

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Die Rechtmäßigkeit der Versetzung lässt sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres bejahen und bedarf keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Dem steht nicht entgegen, dass Versetzungen in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden sind und namentlich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert hat (B.v. 14.1.2013 - 1 B 921/12 - juris). Denn es wird dort bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „dienstliche Gründe“ kein Rechtssatz aufgestellt, der einer Versetzung des Klägers zwingend entgegenstünde. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich in einem Eilverfahren, also bei summarischer Prüfung, entscheidungserheblich darauf abgestellt, es spreche „ganz Überwiegendes dafür, dass … keine hinreichenden dienstlichen/betriebswirtschaftlichen Gründe für die streitige Versetzung vorgelegen“ hätten (Rn. 19). Dabei ist es davon ausgegangen, ein dienstlicher Grund sei auch nicht im Zusammenhang mit der Entflechtung der Deutschen ... AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL nachvollziehbar, weil das den Fortbestand der Deutschen ... AG als Postnachfolgeunternehmen und damit die grundgesetzliche Pflicht zur Weiterbeschäftigung ihrer Beamten sowie die erforderliche Ausübung von Dienstherrenbefugnissen unberührt lasse (Rn. 26). Diese - vorläufige - Erwägung lässt indes außer Betracht, dass bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen sind. Es kann deshalb nicht darum gehen, ob die Deutsche ... AG als abgebendes Unternehmen ihre Dienstherrenbefugnisse überhaupt noch ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Deutsche Post AG als aufnehmendes Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse besser ausüben kann. Das aber ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen.

3. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist deshalb auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es einen hinreichenden dienstlichen Versetzungsgrund für Beamte eines Postnachfolgeunternehmens, die für eine privatrechtliche Beschäftigung bei einer juristischen Person ohne Dienstherrenbefugnisse wie der i... GmbH beurlaubt sind, darstellt, dass dasjenige Unternehmen, zu dem der Beamte versetzt werden soll, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen, bei dem der Beamte beschäftigt ist, hat. Es kann dahinstehen, ob mit dieser Frage in der gebotenen Weise eine konkrete Rechtsfrage im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG bezeichnet ist oder lediglich die Subsumtion im Fall des Klägers in Zweifel gezogen wird. Die Frage lässt sich jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2012 - 6 CS 12.315 - ab. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf diesen Beschluss verwiesen hat, findet sich in der weiteren Urteilsbegründung auch kein abweichender Rechtssatz. Wenn der Senat davon gesprochen hat, dass bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe „eher betriebswirtschaftlicher Natur“ seien, ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass es sich aus dem Blickwinkel des Dienstherrn um ein öffentliches Interesse handelt, wie es das Verwaltungsgericht in das Zentrum seiner Erwägungen gestellt hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch keine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - (ZBR 2010, 45). Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auf. 2014, § 124 Rn. 160 m. w. N.). Daran fehlt es; denn die angebliche Divergenzentscheidung betrifft, wie oben (1. c) bereits dargelegt, nicht die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG, sondern die Auslegung des Merkmals „zwingender dienstlicher Grund“ im Sinn von § 46 Abs. 5 BBG.

5. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihn nicht vorab auf seine Auffassung hingewiesen hat, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - für die Beurteilung der Versetzung keine Bedeutung hätten. Das begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch dazu, seine Rechtsauffassung den Beteiligten vorher anzudeuten oder seine mögliche spätere Beweiswürdigung mitzuteilen (BVerwG, B.v. 10.12.2012 - 4 B 16.12 - juris Rn. 15 m. w. N.). Etwas anderes mag gelten, wenn das Verwaltungsgericht einer Rechtsauffassung zuneigt, mit der ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Eine solche unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (oben 4.). Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in dem angeblichen Divergenzurteil ausdrücklich hervorgehoben, dass sich nach seiner ständigen Rechtsprechung der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung erschließt. Deshalb musste es sich von vornherein aufdrängen, dass der Begriff des dienstlichen Grundes im Rahmen einer Versetzung einerseits und bei der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten andererseits unterschiedliche Bedeutung haben kann. Im Übrigen war dem Kläger aufgrund der vorangegangenen Gerichtsentscheidungen im Eilverfahren bekannt, dass die Annahme eines seine Versetzung rechtfertigenden dienstlichen Grundes nahe lag.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 29/10/2013 00:00

Tenor Die Versetzungsverfügung des Vorstands der E.        Q.        B.  vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vor
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published on 24/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 09/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.4567 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.