Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 6 CS 18.1879

published on 06/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 6 CS 18.1879
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 S 17.540, 11/04/2018

Gericht

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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 S 17.540 - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Versetzungsverfügung der D. P. AG, Service Niederlassung Post Deutschland, vom 22. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Beamtin (Posthauptsekretärin der Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der D. P. AG beschäftigt. Seit 2005 ist sie am Standort N. eingesetzt, zuletzt bei der Service-Niederlassung (SNL) E-Post. Ein Antrag auf Umsetzung zum Dienstort B. blieb ohne Erfolg (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 - AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 6 ZB 17.1945).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die SNL Post Deutschland - die Organisationseinheit, der sie zu diesem Zeitpunkt stellenmäßig angehörte - mit Wirkung zum 1. März 2017 aufgelöst werde; hierzu sei mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich/Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG geschlossen worden. Gleichzeitig wurde sie zur beabsichtigten dauerhaften Versetzung ohne Rückkehrmöglichkeit in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM angehört. Von ihrem Anhörungsrecht machte die Antragstellerin keinen Gebrauch. Die örtlichen Betriebsräte wurden hinsichtlich dieser Versetzung beteiligt und stimmten zu.

Mit Verfügung der SNL Post Deutschland vom 22. Februar 2017 wurde die Antragstellerin aus dienstlichen Gründen zum 1. März 2017 zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ versetzt. Zugleich wurde ihr das abstrakt-funktionelle Amt einer Posthauptsekretärin bei dem Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM übertragen. Nach der Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolge die Überleitung des Arbeitspostens dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Änderung der Bewertung des Arbeitspostens oder des Dienstortes (N.) in den Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM. Der Widerspruch, mit dem die Antragstellerin auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Grad der Behinderung von 50) verwies und eine wohnortnahe Beschäftigung forderte, wurde mit Widerspruchsbescheid des Geschäftsbereichs Vertrieb Post West/ZKAM vom 21. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat zunächst am 22. März 2017 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Hauptsacherechtsbehelfs anzuordnen. Am 21. Juli 2017 hat sie ferner Klage gegen die Versetzungsverfügung erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2018 die Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft. Zwar sei das Ermessen hinsichtlich der „Wegversetzung“ aufgrund der nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung zur Auflösung der bisherigen Organisationseinheit auf Null reduziert. Dagegen habe die D. P. AG das Ermessen im Hinblick auf die Zuversetzung nicht ausgeübt. Die bloße Erwägung, die Maßnahme hätte keine personellen Auswirkungen, weil die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Veränderung der Bewertung und des Dienstortes erfolge, reiche nicht aus. Unter Hinweis auf dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten zusammen mit dem Urteil am 7. August 2018 zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Ferner hat sie beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen (Verfahren 6 ZB 18.1881). Zur Begründung ihrer Rechtsmittel hat sie ausgeführt, auch hinsichtlich der Zuversetzung sei eine Ermessensreduktion auf Null gegeben und eine weitere Begründung nicht erforderlich gewesen. Eine abweichende Versetzung der Antragstellerin sei überhaupt nicht in Betracht gekommen.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Antragsverfahren 6 ZB 18.1881 verteidigt sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die Betriebsvereinbarung enthalte an keiner Stelle persönliche Zumutbarkeitskriterien, sondern treffe nur starre und reflexartige Vorgaben.

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Die Beschwerdegründe, die die Antragsgegnerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat, führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen ihre Versetzung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen.

1. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus. Gemäß § 126 Abs. 4 BBG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Das Gesetz geht davon aus, dass es einem Beamten in der Regel zumutbar ist, einer mit einer Versetzung verbundenen Personalmaßnahme seines Dienstherrn vorerst nachzukommen, bis über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist. Dieser gesetzlich angeordnete Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses greift allerdings dann nicht, wenn die Versetzung erkennbar rechtswidrig wäre. Das ist hier nicht der Fall. Die Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als rechtmäßig. Der Antragstellerin ist es daher zuzumuten, der Versetzungsverfügung vorerst Folge zu leisten.

Die streitige Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese allgemeine beamtenrechtliche Bestimmung gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen die Antragstellerin zählt. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 6 CS 18.1205 - juris Rn. 15).

Die Versetzung der Antragstellerin zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ lässt weder formelle noch materielle Mängel erkennen.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG sind - unstreitig - erfüllt. Insbesondere ist der gegen den Willen der Antragstellerin verfügte Betriebswechsel in einen ihr offensichtlich zumutbaren Aufgabenbereich durch einen dienstlichen Grund gerechtfertigt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die D. P. AG im Rahmen einer (erneuten) Umstrukturierung mit Wirkung vom 1. März 2017 die Organisationseinheit SNL Post Deutschland, der die Antragstellerin bislang angehörte, aufgelöst und deren Aufgaben, Abteilungen und Zentrale Gruppen auf andere Organisationseinheiten verlagert hat. Da als Folge dieser Umstrukturierung die entsprechenden Arbeitsposten bei der SNL Post Deutschland entfallen sind und dort deshalb keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, liegt es offenkundig im dienstlichen Interesse, die Antragstellerin - wie alle anderen Betroffenen - derjenigen Organisationseinheit zuzuordnen, zu der ihr Arbeitsposten organisatorisch verlagert wurde. Das rechtfertigt als dienstlicher Grund sowohl die Ablösung vom bisherigen Arbeitsposten (Wegversetzung) als auch die Besetzung des neuen Arbeitspostens mit der Antragstellerin (Zuversetzung).

b) Die Versetzung der Antragstellerin, die zu einem „bloßen“ organisatorischen Betriebswechsel führt, ohne das Statusamt oder den Dienstort zu verändern, ist frei von Ermessensfehlern; insbesondere hat der Dienstherr das ihm gesetzlich eröffnete Versetzungsermessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Zuversetzung zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ ohne Rechtsfehler ausgeübt.

Da die Wegversetzung aufgrund der Auflösung der bisherigen Organisationseinheit unausweichlich ist, stellt sich nur noch die Frage nach der Zumutbarkeit der Zuversetzung. Sie ist zu bejahen, wenn die schutzwürdigen Belange der Antragstellerin nicht so gewichtig sind, dass sie die für die Versetzung sprechenden dienstlichen Gründe überwiegen. Ausgangspunkt der Erwägungen muss allerdings der Grundsatz sein, dass für Beamte weder ein Anspruch auf ein bestimmtes Amt, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten noch auf einen bestimmten Dienstort besteht (BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 6 CS 18.1205 - juris Rn. 21 m.w.N.). Beansprucht werden kann grundsätzlich nur die Übertragung von Tätigkeiten, die dem statusrechtlichen Amt entsprechen. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, über den konkreten Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Personals zu bestimmen. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei Entscheidungen zur bestmöglichen Gestaltung des Dienstbetriebes. Daher dürfte bereits das Gewicht der dienstlichen Gründe im Regelfall auch für die Zumutbarkeit der angesonnenen Zuversetzung sprechen (vgl. Burkholz in v. Roetteken/ Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 15 Versetzung Rn. 52).

Vor diesem Hintergrund reicht der in der Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 enthaltene Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach die Überleitung des Arbeitspostens entsprechend dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolge, ohne weiteres aus. Besonderer Ermessenserwägungen hinsichtlich der Zuversetzung bedurfte es auch mit Blick auf die persönlichen Belange der Antragstellerin nicht.

Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es vor allem auf die Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Folgen an, die die Versetzung im Einzelfall haben wird; daher sind für die Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin entscheidungserheblich allein die versetzungsbedingten Veränderungen gegenüber der bisherigen Situation in den Blick zu nehmen. Für solche war und ist indes nichts ersichtlich: Die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolgte ausdrücklich ohne Änderung des Dienstortes und der Bewertung des Arbeitspostens. Die Arbeitssituation der Antragstellerin wird durch die Versetzung also nicht erheblich verändert. Eine Ausnahme von diesem Prinzip würde die Verfügbarkeit einer gleichwertigen Stelle bei einer anderen Organisationseinheit des Dienstherrn voraussetzen. Denn sonst könnte die Antragstellerin ihre als Hauptpflicht nach § 61 Abs. 1 BBG zu qualifizierende Pflicht zur Dienstleistung nicht mehr wahrnehmen, gleichwohl aber ihren Anspruch auf volle Alimentierung behalten. Eine solche Konsequenz liegt offensichtlich nicht im öffentlichen Interesse.

Dementsprechend kann die Entscheidung über die Zuversetzung nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn eine andere, von der Antragstellerin gewünschte Verwendung nicht nur verfügbar wäre, sondern sich als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2006 - 1 B 1886/06 - juris Rn. 24). Das ist aber nicht der Fall. Die von der Antragstellerin gewünschte wohnortnahe Versetzung nach B. musste sich schon deshalb nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, weil nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, dass - und in welcher Organisationseinheit - eine amtsangemessene Verwendung der Antragstellerin an diesem Dienstort überhaupt möglich wäre. Dafür bieten weder ihr Vorbringen noch der sonstige Akteninhalt oder etwa Feststellungen des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte. Eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit in B. oder etwa auf einem Heimarbeitsplatz hat auch die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Wie sich aus dem in etwa zeitgleich geführten Verfahren bezüglich ihres Antrags vom 21. März 2017 auf Umsetzung nach B. ergibt (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 - AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 6 ZB 17.1945), ist der Einsatz der Antragstellerin als Assistentin des Vertriebsleiters der in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM verlagerten Organisationseinheit SNL Post Deutschland vielmehr an dessen Dienstort in N. erforderlich. Gibt es jedoch nach wie vor am Wunschstandort keinen für die Antragstellerin in Betracht kommenden Arbeitsposten, ist für entsprechende Ermessenserwägungen im Rahmen der Versetzungsverfügung kein Raum.

2. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/07/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ant
published on 21/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2017 – AN 11 K 16.1847 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahre
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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 K 17.1403 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III.
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Annotations

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.