Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 6 CE 15.1932

published on 07/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 6 CE 15.1932
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. August 2015 - RN 1 E 15.1034 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 t) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt und für eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH beurlaubt. Dort nimmt er die Tätigkeit eines Leiters in der Organisationseinheit F. wahr, die nach T 9 bewertet ist, was der Besoldungsgruppe A 13 entspricht. In der dienstlichen Beurteilung vom 15. September 2014 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Nachdem der Widerspruch des Antragstellers gegen diese Beurteilung ohne Erfolg geblieben war, erhob er am 28. Mai 2015 Klage zum Verwaltungsgericht, über die bislang nicht entschieden ist (Az. RN 1 K 15.827).

Bei der aktuellen Beförderungsrunde sind der Beförderungsliste „Deutschen Telekom Technischer Service GmbH“, auf welcher der Antragsteller geführt wird, zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9VZ +Z bewertetes Amt 46 Beförderungsplanstellen zugewiesen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Sehr gut Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsrecht beantragt, die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Besetzung der 46 Beförderungsstellen nach A 9VZ +Z zu unterlassen, bis über seine Klage vom 28. Mai 2015 rechtskräftig entschieden oder eine anderweitige Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, hilfsweise bis zu diesem Zeitpunkt eine Beförderungsplanstelle vorläufig freizuhalten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 7. August 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht glaubhaft gemacht, dass die Telekom bei der von ihm beanstandeten Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

1. Der Einwand, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 15. September 2014 sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie sowohl in den Einzelkriterien wie im Gesamtergebnis nicht deckungsgleich mit den Bewertungen nach dem „Compass - Basisgespräch“ vom 17. Februar 2014 sei, greift nicht durch.

Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9VZ +Z bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.). Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen (hier: Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten), sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesem Maßstab kann aus einem Vergleich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auf Grundlage der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten einerseits und seiner Einschätzung auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung über das Personalentwicklungsinstrument Compass (KBV Compass) andererseits nicht auf einen Rechtsfehler geschlossen werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, unterscheiden sich beide Institute und lassen die vom Antragsteller angestrebte „Deckungsgleichheit“ der jeweiligen Bewertungen nicht zu. Das ergibt sich, abgesehen von der unterschiedlichen Zielrichtung beider Instrumente, schon aus den grundlegend unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben. So hat etwa die dienstliche Beurteilung die Anforderung des statusrechtlichen Amtes zu berücksichtigen (Nr. 6 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien), während die auch alle tariflichen Arbeitnehmer erfassende KBV Compass für die vorzunehmenden Einschätzungen auf die wahrgenommenen Aufgaben - also den konkreten Arbeitsposten - abstellt (vgl. § 5 Abs. 2 bis 4). Hinzu kommt, dass die KBV Compass für die Gesamteinschätzung nur fünf Bewertungsstufen vorsieht, während die Beurteilungsrichtlinien mit sechs Stufen und jeweils drei Ausprägungen (Basis, +, ++) eine weitaus differenziertere Aussage eröffnen. Letztere lassen zudem im überdurchschnittlichen Leistungsbereich mit drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) und ihren jeweiligen Ausprägungen eine deutlich weitere Spreizung zu als die KBV Compass mit lediglich zwei Stufen (übertrifft die Anforderungen, übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann deshalb keine Rechtspflicht bestehen, die Gesamteinschätzung „Übertrifft die Anforderungen“ auf der Grundlage der KBV Compass als Gesamtergebnis „Sehr gut“ in die dienstliche Beurteilung zu übernehmen. Für eine solche formale Verschränkung beider Systeme lassen sich im Übrigen den Beurteilungsrichtlinien auch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Inhaltliche Widersprüche zwischen beiden Bewertungen sind weder hinsichtlich des Gesamtergebnisses noch mit Blick auf die Einzelkriterien ersichtlich. Materiell entsprechen sie sich vielmehr in der Tendenz, weshalb nichts dafür ersichtlich ist, der Dienstherr habe bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gegen allgemeine Wertmaßstäbe verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt.

2. Fehl geht der weitere Einwand, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass nach den Beurteilungsrichtlinien die Regelbeurteilung für jeden Beamten spätestens alle zwei Jahre erfolgen müsse. Der Antragsteller ist mit der streitigen Beurteilung vom 15. September 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 (regel-)beurteilt worden. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Juni 2015 war der Zweijahreszeitraum noch nicht abgelaufen und die Beurteilung - was der Antragsteller inhaltlich nicht infrage stellt - weiterhin aktuell. Dass „die erste Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung“ bereits vier Jahre zurückliegen soll, ist unerheblich.

3. Die Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 03/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
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published on 07/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. November 2015 - B 5 E 15.483 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr
published on 19/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2015 - RO 1 E 15.1016 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t
published on 23/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. September 2015 - AN 11 E 15.1047 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t
published on 20/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 - AN 11 E 15.1108 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.