Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 5 ZB 18.1912

published on 08/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 5 ZB 18.1912
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Änderung seines Geburtsnamens in den Namen S... im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung.

Der Kläger wurde am 8. Mai 1970 als Sohn von O... B... und H... S... geboren und führte den Familiennamen seiner Mutter. Nachdem diese Herrn G...- … geheiratet und dessen Familiennamen angenommen hatte, erhielt der Kläger im Wege der Einbenennung ab dem 21. Mai 1975 auch diesen Familiennamen. Mit Eheschließung des Klägers am 6. Mai 2016 nahm der Kläger den Namen seiner Ehefrau F... an.

Am 7. Februar 2017 beantragte der Kläger die Änderung seines Geburtsnamens in S... Zur Begründung führte er aus, er habe der Einbenennung im Jahr 1975 nicht zugestimmt. Er werde durch den neuen Geburtsnamen gesundheitlich beeinträchtigt. Diesbezüglich legte der Kläger eine psychiatrische Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Januar 2017 vor, wonach bei ihm eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer chronisch psychogen bedingten Schlafstörung bestehe. Der Kläger könne seit seiner Kindheit keine vertrauensvolle Beziehung zu seinem Stiefvater aufbauen, während er seine Identität über die Familie der Mutter definiere. Die Namensgebung sei für ihn in höchstem Maße identitätsstiftend, eine Ablehnung der Namensänderung könne die Entwicklung einer depressiven Störung begünstigen. Mit Schreiben vom 15. März 2018 ergänzte der Kläger, die Einbenennung im Jahr 1975 aufgrund der veralteten Vorschrift des § 1618 BGB sei falsch gewesen, da sie ohne seine Zustimmung erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 28. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Namensänderung ab. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liege nicht vor. Unter dem Geburtsnamen sei der Familienname einer Person vor deren Verheiratung zu verstehen. Die Einbenennung im Jahr 1975 habe dem Kindeswohl gedient. Die durch die Mutter ausgeübte Willensbetätigung müsse der Kläger gegen sich gelten lassen. Auch sei § 1618 BGB verfassungskonform. Das Vorbringen einer psychischen Belastung habe der Kläger selbst entkräftet. Im Übrigen wäre diese bei objektiver Betrachtung nicht gravierend genug, um eine Namensänderung zu rechtfertigen.

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht München die Verpflichtungsklage des Klägers ab. Eine Prüfung, ob die Einbenennung des Klägers 1975 zu Unrecht erfolgt sei, sei dem Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 3 NamÄndG verwehrt und entsprechendes Vorbringen nicht zur Begründung eines wichtigen Grundes geeignet. Im Weg einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung könnten nicht die Voraussetzungen des Personenstandsgesetzes umgangen werden. Auch aus der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigung und der hierzu vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme könne der Kläger keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung für sich in Anspruch nehmen. Zwar sei eine seelische Belastung nicht nur in den Fällen gegeben, in denen ihr Krankheitswert zukomme. Jedoch habe der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 15. März 2017 klargestellt, dass es ihm nicht um die Frage einer Belastung durch den Namen G...- … oder um sein Verhältnis zu seinem Stiefvater gehe, und auch in der Klageschrift ausdrücklich ausgeführt, er habe nicht darunter gelitten, den Familiennamen G...- … zu tragen. Die fachärztliche Einschätzung, dass eine Ablehnung der Namensänderung die Entwicklung einer depressiven Störung begünstigen werde, verliere weiterhin dadurch an Aussagekraft, dass der Kläger nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung insgesamt nur zweimal bei der Fachärztin gewesen sei und sich nicht bei ihr in Behandlung befinde. Es sei daher nicht vom Vorliegen einer seelischen Belastung des Klägers durch den Namen G...- … auszugehen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Das ist hier nicht der Fall.

aa) Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht hätte das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften im Hinblick auf eine etwaige Unwirksamkeit der Einbenennung prüfen müssen. Im Fall der Unwirksamkeit der Einbenennung liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndG vor. Dies sei nach Auffassung des Klägers der Fall, weil nur ein vom Gericht bestellter Ergänzungspfleger die Einwilligung in die Einbenennung hätte erteilen können und nicht allein die Mutter des Klägers.

Mit diesen Ausführungen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt. Hinsichtlich der behaupteten Unwirksamkeit seiner Einbenennung im Jahr 1975 muss der Kläger, wie das Verwaltungsgericht (UA S. 6, 8 f.) zutreffend ausgeführt hat, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreiten (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 PStG). Selbst wenn seine Einbenennung im Jahr 1975 unwirksam oder rechtswidrig gewesen wäre, wäre das kein Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Ist die Einbenennung im Jahr 1975 unwirksam gewesen, kann der Kläger gemäß §§ 47 ff. PStG die Berichtigung verlangen, womit sich sein öffentlich-rechtlicher Namensänderungsantrag erledigen würde. Wäre die Einbenennung nicht unwirksam, aber rechtswidrig erfolgt, so ergibt sich allein daraus kein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung, weil sonst die Vorschriften des Personenstandsrechts über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ausgehebelt werden könnten; darauf hat bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 8) zutreffend hingewiesen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Einbenennung des Klägers im Jahr 1975 nicht seinem Wohl entsprochen hätte, nicht vorliegen. Der Kläger hat in einem Alter von fünf Jahren den durch Heirat erworbenen neuen Familiennamen seiner Mutter erhalten, was in aller Regel dem Kindeswohl entspricht. Der Name des leiblichen Vaters des Klägers stand nie zur Disposition.

bb) Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags weiter vor, aufgrund der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 13. Januar 2017 könne nicht zweifelhaft sein, dass bei ihm, bedingt durch den Namen „G...- …“, eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer chronischen psychogen bedingten Schlafstörung bestehe und dass einer Verschlechterung dieser Störung durch die vom Kläger gewünschte Namensgebung begegnet werden könne. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen überhaupt in der Lage gewesen sei, diese objektiv festgestellte psychische Störung durch seine Angaben im Schreiben vom 18. März 2017 und in der Klage vom 23. April 2017 zu relativieren.

Auch aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff; B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76). Auch eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Geht die seelische Belastung über eine übertriebene Empfindlichkeit hinaus und ist sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Zielt das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht auch an sich auf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens ab (vgl. Gliederung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)), lässt sich Nr. 57 NamÄndVwV jedoch entnehmen, dass eine Änderung des Geburtsnamens nicht ausgeschlossen ist.

Bei der Bewertung, ob die vorgetragene Belastung nach der Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, ist die besondere Lebenssituation des Klägers zu berücksichtigen. Diese erfordert eine genaue Betrachtung seines Lebens- bzw. Arbeitsumfelds und der Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf seine seelische Verfassung (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 5 C 17.1752 - juris Rn. 14).

Danach liegen hier die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beim Kläger nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob für die Namensänderung eines Geburtsnamens andere (strengere) Voraussetzungen gelten als für die Änderung eines Familien-, Nach- oder Vornamens, weil der Geburtsname in der Regel im Alltag nicht geführt wird.

Der Kläger hat im gesamten Verfahren und auch in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, dass die behauptete Beeinträchtigung durch die Beibehaltung des Geburtsnamens „G...- …“ die für eine Namensänderung erforderlichen Auswirkungen auf seine seelische Verfassung hat. Der Kläger betont in seinem Schreiben vom 15. März 2017 zur weiteren Erläuterung seines Namensänderungsantrags, es gehe für ihn nicht um die Frage, ob ihn der durch die Einbenennung erworbene Geburtsname belaste, ob er ihm gefalle oder welches Verhältnis er zum Ehemann seiner Mutter habe. Es gehe vielmehr darum, dass schon die Vorschrift zur Einbenennung falsch bzw. überaltert sei und darüber hinaus seine damalige Einbenennung nicht rechtens gewesen sei. Durch die nachträgliche Änderung des Geburtsnamens werde einem Menschen die Herkunft und Abstammung genommen. Das sollte nur auf eigenen Wunsch möglich sein. Der eigene Wunsch eines Kindes, das das fünfte Lebensjahr vollendet habe, müsse berücksichtigt werden. Bei der damaligen Einbenennung sei lediglich dem Wunsch seiner Mutter nach Namensgleichheit in ihrer neuen Familie Rechnung getragen worden. Diese Ausführungen wiederholt der Kläger im Wesentlichen in seiner Klage vom 23. April 2017 und führt aus, er habe nicht darunter gelitten, den Familiennamen G...- … zu tragen; er sei jedoch ein geborener S... Es bestehe eine familiäre Bindung des Klägers nur zur Familie S..., den beiden Onkel und den inzwischen verstorbenen Großeltern, bei welchen der Kläger auch die ersten Jahre seines Lebens aufgewachsen sei. Diese Ausführung zeigen, dass der Kläger unter dem Familiennamen seiner Mutter G...- … nicht leidet, sondern nur den tiefen Wunsch hegt, wieder seinen ursprünglichen Geburtsnamen S... anzunehmen. Das reicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG nicht aus. Das ärztliche Attest erwähnt der Kläger in seiner Klagebegründung vom 23. April 2017 nicht mehr und legt es seiner Klage auch nicht bei. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 führte er schließlich aus, er befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung bei der attestierenden Psychologin; er sei insgesamt (nur) zweimal bei ihr gewesen.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 10) darauf hin, dass das ärztliche Attest durch die Äußerungen des Klägers selbst an Aussagekraft verliert. Zudem kann angenommen werden, dass das ärztliche Attest im Wesentlichen auf eigenen Angaben des Klägers beruht, wenn darin ausgeführt wird, dass beim Kläger eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer psychogen bedingten Schlafstörung bestehe, dass die Namensgebung für den Kläger in höchstem Maße identitätsstiftend sei und er nun den dringenden Wunsch nach Änderung des Geburtsnamens äußere.

Zwar ist für eine Namensänderung nicht erforderlich, dass eine seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht. Jedoch ist auch für die Beurteilung einer bloßen seelischen Belastung ein objektiver Maßstab anzulegen. Soziale oder psychische Probleme können nur dann einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen, wenn die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Das ist hier nicht der Fall. Der inzwischen 48-jährige Kläger lebt seit seinem sechsten Lebensjahr mit dem Namen G...- … und hat den Antrag auf Namensänderung erst im Februar 2017, also 26 Jahre nach Erreichen seiner Volljährigkeit gestellt. Zwar ist der Kläger unter dem Geburtsnamen S... geboren, weil seine Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt diesen Namen führte, jedoch hat der Kläger dann bis zu seiner Eheschließung am 6. Mai 2016, bei der er den Namen seiner Ehefrau annahm, über 40 Jahre mit dem neuen Familiennamen seiner Mutter gelebt. Sein Geburtsname taucht nur in amtlichen Urkunden auf, im Alltag und im Geschäftsverkehr spielt er keine Rolle. Sein bloßer Wunsch, wieder ein S..., wie seine beiden Onkel zu sein, reicht für die begehrte Namensänderung nicht aus. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass seine Mutter den Namen G...- … nicht mehr führen würde.

Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, hier also wegen seiner psychischen Beeinträchtigung, nicht in der Lage sei, seine seelische Belastung durch das Tragen des Familiennamens G...- … zu erkennen, wie in der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger ist nicht krank. Sein seelischer Gesundheitszustand ist nicht so schwer belastet, dass er dies in seiner Schwere nicht mehr erkennen könnte.

Auf der Basis der Ausführungen des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst und auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests hat sich dem Verwaltungsgericht daher entgegen der Zulassungsbegründung eine weitere Aufklärung durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht aufgedrängt. Ein entsprechender Beweisantrag wurde durch den anwaltschaftlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht gestellt.

b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund ist schon nicht ausreichend dargelegt im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere führt der Kläger nicht aus, inwiefern sich die Rechtssache in ihrem Schwierigkeitsgrad von dem üblichen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Streitfälle unterscheiden soll. Das ist auch nicht der Fall.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.