Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2019 - 5 ZB 18.1882

published on 01/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2019 - 5 ZB 18.1882
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 17.1016, 24/07/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1960 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung.

Er reiste am 23. August 1985 in der Bundesrepublik ein und wurde im August 1986 als Asylberechtigter anerkannt. Seit 6. Oktober 1986 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und seit 6. Januar 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Nach eigenen Angaben ist der Kläger im Vorstand von Menschenrechtsorganisationen, der Flüchtlingshilfe Iran e.V. (FHI) und dem Menschenrechtsverein für Migranten e.V. (MfM), tätig bzw. tätig gewesen. Ab 1. April 2002 war er zudem Verwaltungsangestellter beim FHI und dort bis zur Auflösung des Vereins als Buchhalter tätig gewesen. Seit 1. Januar 2005 ist der Kläger beim MfM als Übersetzer beschäftigt.

Bereits am 4. August 2004 beantragte der Kläger in Hamburg seine Einbürgerung. Nach damaliger Einschätzung des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz war der Kläger bereits seit 1990 als Angehöriger des Nationalen Widerstandsrats Iran (NWRI) bekannt und insbesondere im Bereich Spendensammlungen aktiv. Seit dem 29. Dezember 2006 hatte der Kläger danach die Funktion des Kassenführers im Vorstand des MfM inne. Bei dem Verein handele es sich um eine bundesweit aktive Tarnorganisation des NWRI. Zudem sei der Kläger Kassenführer bei dem NWRI-Tarnverein FHI, der im Oktober 2003 aufgelöst worden sei, gewesen.

Gegen die Ablehnung seines Einbürgerungsantrags durch die Freie und Hansestadt ... mit Bescheid vom 28. Juni 2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Nach der Mitteilung, dass die bisherige Einschätzung des h. Landesamts für Verfassungsschutz nicht mehr aufrechterhalten werde, nahm der Kläger seinen Widerspruch zurück und das Verfahren wurde unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2010 an die Einbürgerungsbehörde zurückgegeben.

Nach dem Umzug des Klägers nach Bayern wurde er bei persönlichen Vorsprachen beim Landratsamt A. am 6. Juli 2015 und 21. Dezember 2015 unter anderem zu seinen Tätigkeiten beim FHI und beim MfM befragt. Er gab an, dass es sich um gemeinnützige Vereine handele, die sich insbesondere um Flüchtlinge kümmerten. Er habe nicht gewusst, dass der NWRI verfassungswidrig gewesen sei; er sei weder Mitglied des NWRI gewesen, noch habe er mit diesem zusammengearbeitet. Bei der persönlichen Vorsprache am 6. Juli 2015 gab der Kläger zudem eine Loyalitätserklärung ab, in der er die Unterstützung einer verfassungswidrigen Bestrebung bedauerte und erklärte, sich hiervon abgewandt zu haben.

Das Landratsamt A. lehnte mit Bescheid vom 28. Juni 2017 den Antrag des Klägers auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt habe. Der Kläger habe eingeräumt, dass er die politische Linie der Volksmudschahedin im Iran unterstützt habe und für die beiden Vereine FHI und MfM tätig gewesen sei. Damit stehe fest, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit den NWRI unterstützt habe und bis heute einer Organisation (dem MfM) angehöre, die zumindest in der Vergangenheit Bezüge zum NWRI gehabt habe. Die wesentlichen Unterstützungshandlungen des Klägers hätten zu einer Zeit stattgefunden, in der der NWRI in Deutschland insgesamt Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes gewesen sei. Die Beobachtungen seien deshalb eingestellt worden, weil in Deutschland keine Aktivitäten dieser Organisation mehr stattgefunden hätten. Aus dieser Einstellung der Beobachtung ergebe sich jedoch keine automatische Abkehr früherer Unterstützer von der extremistischen Ideologie des Vereins, solange sie sich nicht mit der früheren Unterstützung auseinandersetzten und hiervon glaubhaft abgewandt hätten. Auch fehle beim Kläger die glaubhafte Darstellung eines Lern- und Abwendungsprozesses.

In seiner Klage vom 5. Juli 2017 trug der Kläger vor, von ihm werde Unsinniges verlangt. Er solle sich zu einem Extremismus bekennen, den er nie unterstützt habe und sich dann davon abwenden. Die Behauptung, der NWRI sei die aggressivste und eine terroristisch agierende Widerstandsgruppe, sei unzutreffend und absurd. Hierfür würden keinerlei Nachweise geführt. Es werde auch nicht dargelegt, was dies mit dem Kläger zu tun haben solle. Der Kläger sei weder Mitglied der Volksmudschahedin noch des NWRI. Zudem habe der NWRI nie auf der EU-Terrorliste gestanden. Der Kläger setze seine Tätigkeit als Teilzeitkraft für den MfM fort, weil er das humanitäre Anliegen dieses Vereins teile und unterstütze. Der Verein sei gemeinnützig. Er wehre sich gegen den Vorwurf, er habe extremistische Bestrebungen unterstützt. Deshalb wisse er gar nicht, welchen Abwendungsprozess er eigentlich darstellen solle. Er habe in der Vergangenheit lediglich die politische Agenda, die politischen Ziele der Volksmudschahedin des Iran und des NWRI geteilt, nämlich den Sturz des iranischen Regimes. Nicht geteilt habe er die Herbeiführung des Sturzes des iranischen Regimes durch einen bewaffneten Kampf. Er habe sich immer für einen demokratischen Wandel im Irak eingesetzt.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24. Juli 2018 die Klage ab. Der NWRI sei eine Bestrebung gewesen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährdet habe. Es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger den NWRI zumindest zu einem Zeitpunkt unterstützt habe, als dieser noch als eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu bewerten gewesen sei. Als Unterstützung sei jede Handlung anzusehen, die objektiv vorteilhaft sei, sich also in irgendeiner Weise positiv für den Verein auswirke. Nicht erforderlich sei, dass sich der Ausländer über die Bedeutung seiner Aktivität als objektive Unterstützungshandlung im Klaren sei, solange nur eine objektive Unterstützungshandlung gegeben sei. Ausreichend seien zudem tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützungshandlung. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte lägen beim Kläger vor. Beim FHI handele es sich um den prominentesten Tarnverein des NWRI, mit dessen Hilfe die Aktivitäten der Organisation mittels umfangreicher und professionell organisierter Spendengeldsammlungen finanziert worden seien. Dass der Kläger als Vorstandsmitglied des FHI und dort tätiger Buchhalter hiervon überhaupt nichts gewusst habe, sei äußerst unwahrscheinlich. Dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. Januar 2004 sei zu entnehmen, dass die FHI eine Neben- und Tarnorganisation der iranisch moslemischen Studentenvereinigung e.V. sei, welche in der Bundesrepublik die Volksmudschahedin vertrete. Bei den Durchsuchungen in Hamburg und Bergisch-Gladbach seien keinerlei Hinweise auf von der FHI unterstützte oder gegründete humanitäre Projekte, Beschreibungen oder Übersichten von einzelnen Flüchtlingsschicksalen oder überhaupt Nachweise für die Verwendung der Spendengelder gefunden worden. Empfängerin von Zahlungen in der Türkei sei jeweils eine Person gewesen, welche als Mitglied der Volksmudschahedin bekannt gewesen sei. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich von der früheren Unterstützung einer derartigen Bestrebung abgewandt habe. Ein Abwenden im Sinne des Gesetzes erfordere mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setze einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden könne, dass mit hinreichender Gewissheit die künftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen sei. Ferner sei die Glaubhaftmachung einer Abwendung nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräume oder zumindest nicht bestreite, früher eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger bestreite nach wie vor nachdrücklich und hartnäckig, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018 und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juli 2018, dass er mit dem NWRI eine derartige Bestrebung in der Vergangenheit unterstützt habe.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor.

a) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (sog. Divergenz) ist nicht gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab

Eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist für diesen Zulassungsgrund nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 31.7.2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 5 ff., BayVGH, B.v. 18.2.2019 - 8 ZB 16.787 - juris Rn. 20).

Der Kläger trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. Februar 2007 (Az. 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 Rn. 18 a.E.) zum Begriff des Unterstützens ausgeführt, bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergebe sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen seien, die eine Person für sie erkennbar von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornehme. Im Urteil vom 15. März 2005 (1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 Rn. 27) habe es zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ausgeführt, dass die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein müsse. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zum Begriff der Unterstützung ausgeführt, dass als Unterstützung jede Handlung anzusehen sei, die für die Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft sei, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirke. Nicht erforderlich sei, dass sich der Kläger über die Bedeutung seiner Aktivität als objektive Unterstützungshandlung im Klaren sei, solange nur eine objektive Unterstützungshandlung gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe infolgedessen auch nicht ausgeführt, warum für den Kläger hätte erkennbar sein müssen, dass er mit seinem Handeln tatsächlich eine Bestrebung im Sinne der genannten Vorschrift unterstützt habe. Der Kläger habe seine Tätigkeit für den FHI und den MfM nie in Abrede gestellt. Er habe für sich jedoch in Anspruch genommen, hierdurch nicht unmittelbar für politische Ziele der Volksmudschahedin und des Nationalen Widerstandsrats des Iran (NWRI) tätig gewesen zu sein, insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Spendengelder für politische Zwecke dieser Organisationen verwendet worden sein sollen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil er auch in der Vergangenheit nie willentlich Bestrebungen im Sinne der genannten Vorschrift unterstützt habe.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger hier divergierende Sätze einander so gegenüberstellt, dass die Abweichung erkennbar wird, und ob auch ausreichend (i. S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt wurde, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Das Verwaltungsgericht hat hier keinen Rechtssatz aufgestellt, der den vom Kläger genannten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen würde, jedenfalls aber beruht das Urteil nicht darauf. Das Verwaltungsgericht ist zwar auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum subjektiven Moment der Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (vgl. neben den vom Kläger genannten Entscheidungen auch BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 19 und U.v. 2.12.2009 - 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 320 Rn. 16) nicht wörtlich, also unter Verwendung des Worts willentlich, eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2013 - 5 BV 11.3036 - juris Rn. 38 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 20) ausgeführt (UA S. 9), ausreichend seien tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützungshandlung. Damit würden auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung mit sich brächten. Erforderlich, aber auch ausreichend seien vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass die von der Vorschrift erfassten Aktivitäten in aller Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet würden. Dass der Einbürgerungsbewerber eine sicherheitsrelevante Bestrebung unterstützt habe, müsse daher nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit solle angesichts der Nachweisprobleme unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden könnten. Das Verwaltungsgericht führt dann (UA S. 10) weiter aus, dass der Kläger als Vorstandsmitglied des FHI und dort tätiger Buchhalter hiervon (von der Verwendung der gesamten Spendengelder) überhaupt nichts gewusst habe, sei zwar im Hinblick auf das gegen ihn durchgeführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht auszuschließen, aber äußerst unwahrscheinlich. Daher möge zwar eine für eine Anklageerhebung erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit für die zuständige Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen haben, tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung einer Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bestünden demgegenüber schon. Damit hat das Verwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass es davon ausgeht, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte auch dafür gegeben sind, dass der Kläger die Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG willentlich unterstützt hat.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht (UA S. 10 f.) darauf hingewiesen, dass der Kläger im Vorstand des MfM und des FHI und dort sogar als Kassenwart bzw. Buchhalter, also jeweils in führender Position tätig gewesen sei, und auch deswegen eine Unkenntnis des Klägers vom Zweck der Spendensammlung und der Verwendung der Spenden nicht angenommen werden könne. Das Verwaltungsgericht rekurriert damit auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg (B.v. 20.7.2016 - 13 LA 33615 - juris Rn. 11) und des VGH Kassel (B.v. 6.1.2006 - 12 UZ 3731/04 - juris Rn. 5, 9), wonach es für den Verdacht einer Unterstützung nicht der ausdrücklichen Feststellung bedarf, dass der Einbürgerungsbewerber auch innerlich selbst aktiv inkriminierte Bestrebungen unterstütze, wenn er eine herausgehobene Funktion in einem Verein wahrnehme, die von einer Organisation gesteuert werde, die inkriminierte Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge.

Das Verwaltungsgericht ist daher nicht von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, sondern hat sie (zutreffend) angewendet.

b) Der mit der Antragsbegründung weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Der Senat prüft dabei gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die dargelegten Gründe.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht keinerlei Zweifel daran, dass der NWRI eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist bzw. war. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen der Kläger auch in der Zulassungsbegründung außer der pauschalen Behauptung des Gegenteils nichts entgegensetzt. Auch dass der NWRI inhomogen gewesen sei, behauptet der Kläger nur. Eine solche Inhomogenität liegt vor, wenn eine Organisation verschiedene Strömungen aufweist, die unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 302 Rn. 20). Dafür legte der Kläger jedoch nichts dar.

bb) Der Kläger hat diese Bestrebung unterstützt im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Nach den insoweit unbestrittenen Erkenntnissen des Verfassungsschutzes waren sowohl der MfM als auch der FHI Tarnorganisationen des NWRI, der FHI zudem eine Neben- und Tarnorganisation der „Iranisch moslemischen Studentenvereinigung e.V.“, welche in der Bundesrepublik die Volksmudschahedin vertreten hat. In beiden Organisationen war der Kläger im Vorstand bzw. als Kassenwart oder Buchhalter tätig. Nach dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. Januar 2004 sprechen die Ermittlungsergebnisse dafür, dass der eigentliche Zweck des FHI organisierter Spendenbetrug gewesen ist und dass die durch den Verein gesammelten Gelder nicht humanitären Projekten zugeleitet, sondern für politische und militärische Aktionen der Organisation verwendet worden sind. Es seien keinerlei Hinweise auf humanitäre Projekte, Beschreibungen oder Übersichten von einzelnen Flüchtlingsschicksalen oder überhaupt Nachweise für die Verwendung der Spendengelder gefunden worden. Empfängerin von Zahlungen in der Türkei sei jeweils eine Person gewesen, welche als Mitglied der Volksmudschahedin bekannt gewesen sei.

Darüber hinaus hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 29. Januar 2019 eingeräumt, dass von der Arbeit des FHI und des MfM auch geflüchtete Anhänger und Mitglieder des NWRI und der Volksmudschahedin im Rahmen humanitärer Unterstützung profitiert hätten. Auch wenn der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, dass die Spenden für den Lebensunterhalt der Anhänger und Mitglieder des NWRI und der Volksmudschahedin verwendet worden seien, so stellt auch das eine Unterstützung in Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar. Denn auch diese Unterstützung ist für die Organisationen vorteilhaft.

Dafür dass der Kläger diese Unterstützung durch Spendensammlung auch willentlich geleistet hat, wird auf die Ausführungen unter Buchst. a verwiesen.

Dass der Kläger, wie in der Zulassungsbegründung angedeutet, mit dem Land Hamburg einen - bindenden - Vergleich dahingehend abgeschlossen hätte, dass der Vorwurf früherer verfassungswidriger Unterstützungshandlungen des Klägers nicht mehr aufrechterhalten werde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Unabhängig davon wäre der Beklagte ohne Einbürgerungszusicherung nicht daran gebunden. Im Übrigen lag der Vereinbarung über die Neuverbescheidung offenbar die - falsche - Rechtsauffassung zugrunde, dass es auf die aktuelle verfassungsrechtliche Einschätzung des NWRI ankommt.

cc) Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen abgewandt hat.

An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 47).

Diese Gesamtabwägung ergibt hier keine glaubhaft gemachte - individuelle - Abwendung des Klägers. Zwar betont er, dass er lediglich humanitäre und kulturelle Aktivitäten der genannten Organisationen unterstützt hat bzw. habe unterstützen wollen, und dass er sich zum politischen System der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Grundgesetz, insbesondere zu Demokratie und Menschenrechten bekenne, jedoch hat er sich von seiner früheren Unterstützung der genannten Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht abgewandt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte (UA S. 12), leugnet der Kläger, dass er mit dem NWRI eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hat. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung ist jedoch nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012, a.a.O., B.v. 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12). Ohne eine derartige Einsicht ist eine Abwendung nicht glaubhaft. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 12) zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nach wie vor nachdrücklich und hartnäckig, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018 und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juli 2018 bestreitet, dass er mit dem NWRI eine derartige Bestrebung in der Vergangenheit unterstützt habe. Das hat sich nach der Zulassungsbegrünung auch nicht geändert. Dass der Kläger sich, wie in der Zulassungsbegründung vorgetragen, nicht mehr an seine Aktivitäten und die der Organisationen, für die er tätig war, erinnern könne, da seine Spendensammelaktivität beim FHI bereits mehr als 15 Jahre her sei, und er daher nicht mehr wisse, wovon er sich abwenden soll, ist schlicht nicht glaubhaft. Beim Kläger handelt es sich seit jeher um einen Sympathisanten der Volksmudschahedin. Er ist bis 2003 beim FHI und ab 2006 beim MfM in führender Funktion tätig gewesen und noch heute beim MfM beschäftigt. Dies lässt den Schluss zu, dass die Unterstützung dieser Organisationen zumindest in beruflicher Hinsicht sein Lebensinhalt war.

dd) Auch eine kollektive Abwendung kann zugunsten des Klägers nicht festgestellt werden. Dabei kann offen bleiben, ob der NWRI nach wie vor eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist, oder ob die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden nur deshalb eingestellt wurde, weil er in Deutschland keine Aktivitäten mehr entfaltet oder weil der NWRI und die Volksmudschahedin bedeutungslos geworden sind. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er einen etwaigen kollektiven Abwendungsprozess mitgetragen hat, was notwendig ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 5 ZB 15.1065 - juris Rn. 4; U.v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 37). Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen (cc) verwiesen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/02/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
published on 17/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr
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Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Annotations

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.