I.
Der Kläger ist der Gründer der nach ihm benannten Wehrsportgruppe H... (WSG), die 1980 als verfassungsfeindliche Organisation verboten wurde. 1986 wurde der Kläger vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen mehrerer Fälle der Freiheitsberaubung und Nötigung, wegen Geldfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Strafvereitelung sowie Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom Juli 1989 wurde der Kläger unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen. Die Aktivitäten des Klägers nach seiner Haftentlassung im Jahr 1989 waren Gegenstand einer schriftlichen Anfrage von Landtagsabgeordneten vom 16. April 2012 an die Bayerische Staatsregierung mit dem Titel „Neue Aktivitäten des Rechtsextremisten K...- ... H...“. Im Rahmen dieser Anfrage stellten die Abgeordneten der Staatsregierung zwanzig Fragen. Soweit vom Kläger angegriffen lauten die Fragen sowie die entsprechenden Antworten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Mai 2012 wie folgt (s. LT-Drs. 16/12648 v. 24.7.2012):
Frage 1.1 Welche rechtsextremen Aktivitäten K...- ... H... sind der Bayerischen Staatsregierung nach dessen Haftentlassung bekannt?
Antwort der Bayerischen Staatsregierung:
H ... tritt nach den vorhandenen Erkenntnissen seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - Gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat‘“ hält er verschiedene Vorträge (...).
Frage 2.1 Was weiß die Staatsregierung über das derzeitige rechtsextreme Netzwerk von H... in Bayern, bundesweit und international?
Antwort der Bayerischen Staatsregierung:
Nach dem Verbot der Wehrsportgruppe H... im Jahr 1980 hat sich H... bis Mitte des Jahres 1981 zusammen mit rund 20 Personen, unter denen sich zum Teil auch Anhänger der verbotenen Wehrsportgruppe befanden, im Libanon aufge-halten. (...) H... damaliges Ziel war es, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vorgesehen waren Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte (...).
Der Kläger erhob am 11. September 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,
dem Beklagten zu untersagen, die nachfolgend aufgeführten Behauptungen über den Kläger zu wiederholen:
1. H... tritt nach den vorhandenen Erkenntnissen seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - Gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“ hält er verschiedene Vorträge.
2. Nach dem Verbot der Wehrsportgruppe H... im Jahr 1980 hat sich H... bis Mitte des Jahres 1981 zusammen mit rund zwanzig Personen, unter denen sich auch Anhänger der verbotenen Wehrsportgruppe befanden, im Libanon aufgehalten. H... damaliges Ziel war es, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vorgesehen waren Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte.
hilfsweise festzustellen,
dass die streitgegenständlichen Antworten des Beklagten auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten U. Gothe und Dr. S. Dürr vom 16. April 2012 mit dem Titel „Neue Aktivitäten des Rechtsextremisten K...- ... H...“ vom 18. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig sind, als sie ausführen,
1. dass der Kläger seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung tritt, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende – gezielte Verdächtigung als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“
2. dass der Kläger bei seinem Aufenthalt im Jahr 1980 bis Mitte des Jahres 1981 zusammen mit rund 20 Personen, u.a. auch Anhängern der verbotenen Wehrsportgruppe, das Ziel hatte, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland und Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte durchzuführen.
Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob seine Aktivitäten aus früheren Zeiten zu Recht oder zu Unrecht als „rechtsextremistisch“ bezeichnet werden könnten. Entscheidend sei, ob seine seit dem Jahr 2010 öffentlich entwickelten Aktivitäten als „rechtsextremistisch“ bezeichnet werden dürften oder nicht. Der Beklagte werte zu Unrecht die Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - Gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“ als „rechtsextremistische Aktivität“. In diesem Buch seien keine rechtsextremistischen Inhalte zu finden. Der Beklagte versuche, seine unzutreffende Behauptung mit dem Hinweis auf eine Podiumsdiskussion mit einem ehemaligen „Rechtsterroristen“ zu rechtfertigen. Bei dieser Podiumsdiskussion sei es nicht um etwaige rechtsextreme Agitation, sondern um eine Richtigstellung diverser, in den Medien verbreiteter Unwahrheiten und darüber hinaus um ein ernsthaftes Bemühen gegangen, durch das Aufzeigen des unglücklich verlaufenen Lebensweges dieser Person junge Leute zu warnen, einen ähnlichen Weg einzuschlagen. Falls er Vorträge vor rechtsgerichteter Zuhörerschaft gehalten habe, bedeute dies keinesfalls, dass die Inhalte des Vortrags das Weltbild der Zuhörer widerspiegeln würden. Seine Vorträge vor rechtsgerichtetem Publikum seien immer kritisch gewesen. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass ein von ihm im Netz veröffentlichter Aufsatz in dem rechtsextremistischen Netzwerk „Freies Netz Süd“ veröffentlicht würde, erkläre er, dass er keine persönlichen Beziehungen zu den Gestaltern des Netzwerkes unterhalte. Es dürfe nicht darauf ankommen, wer die Schriften des Klägers aufgreife und weiterverbreite. Es komme nur darauf an, was er als Autor inhaltlich zu verantworten habe. Die Behauptung, er hätte im Libanon eine Gruppe mit dem Ziel gegründet, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, sei unwahr. Diese Tatsachenbehauptung erfülle den Tatbestand der Verleumdung. Hauptantrag und Hilfsanträge seien jeweils zulässig, da eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Zudem habe der Kläger ein Rehabilitationsinteresse.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, für einen Unterlassungsanspruch zur Begründung des Rechtschutzinteresses sei die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr erforderlich. Daran fehle es hier. Im Übrigen habe der Kläger den Volltext der schriftlichen Anfrage sowie die Antwort des Staatsministeriums des Innern auf seiner Homepage unter der Rubrik „in eigener Sache“ selbst veröffentlicht. Zudem sei der Kläger ab Kenntnis der über ihn veröffentlichten Aussagen über zwei Jahre untätig geblieben. Dies gelte umso mehr für die Antwort auf die Fragestellung 2.1 der schriftlichen Anfrage, die nahezu wortgleich der Berichterstattung des Verfassungsschutzberichtes Bayern von 1981 entspreche, gegen die gerichtlicher Rechtschutz nicht in Anspruch genommen worden sei. Die über den Kläger getroffenen Aussagen seien als Meinungsäußerungen bzw. Wertungen rechtmäßig. Soweit sich der Kläger in seiner Klage gegen die Wertung, seine Aktivitäten seit 2010 seien rechtsextremistisch, wende, lasse eine Gesamtschau der offenen verwertbaren Erkenntnisse den Schluss zu, dass der Kläger in rechtsextremen Zusammenhängen aktiv sei. Für die Erkenntnisse lägen zahlreiche Beweismittel vor.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Die Klage sei im Hauptantrag Nr. 1 und im Hilfsantrag Nr. 1 zulässig, aber unbegründet, im Hauptantrag Nr. 2 und im Hilfsantrag Nr. 2 unzulässig. Der Beklagte habe die von dem Kläger beanstandete Äußerung, die Gegenstand des Haupt- und Hilfsantrags Nr. 1 und als ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung, nicht als eine Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sei, nicht in rechtswidriger Weise abgegeben. Die Bezeichnung der öffentlichen Aktivitäten des Klägers seit 2010, insbesondere seiner Vortragstätigkeit, als „rechtsextremistisch“ sei keine einem Beweis zugängliche Aussage. Es werde auch nicht unterstellt, der Kläger sei Mitglied einer rechtsextremistischen Gruppierung. Die Äußerung stehe aber im Bezug zu den gleichfalls erwähnten „öffentlichen Aktivitäten“ des Klägers, insbesondere seiner Vortragstätigkeit. Der Beklagte habe im gerichtlichen Verfahren ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte zur Stützung dieses Werturteils vorgetragen. Die Aussagen des Klägers in der Öffentlichkeit, bei Vortragsveranstaltungen und im Rahmen von Interviews, sowie die Wahl der Plattformen, über die der Kläger seine Ansichten verbreite, seien geeignet, das Werturteil des Rechtsextremismus bezogen auf den Kläger zu stützen. Der Beklagte verweise zudem auf die Homepage des Klägers, auf der er Verschwörungstheorien gegen die WSG und seine Person verbreite. Zudem nutze der Kläger verschiedene, der rechtsextremistischen Szene zuzuordnende Medien zur Verbreitung seiner Ansichten, wie die Homepage des mittlerweile als verfassungsfeindlich verbotenen Freien Netzes Süd. Den ersten Vortrag seit über dreißig Jahren habe der Kläger am 11. September 2010 auf einer Veranstaltung des rechtsextremistischen „Freien Netzes Borna/Geithein“ in Zschadraß/Sachsen zum Thema „Die WSG, Klischee und Wirklichkeit“ gehalten. Der Beklagte habe sein Werturteil auf einen vertretbar gewürdigten Tatsachenkern gestützt. Der Klageantrag in Haupt- und Hilfsantrag Nr. 2 sei bereits unzulässig. Der Klage fehle es insoweit am Rechtschutzbedürfnis. Im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981 und 1982 und des Bundes aus den Jahren 1980, 1981 und 1982 fänden sich eine ähnliche Passage wie die hier beanstandete Äußerung. Durch seine jahrzehntelange Untätigkeit sei es dem Kläger verwehrt, gerichtlich über Vorgänge befinden zu lassen, die inzwischen mehr als fünfunddreißig Jahre zurücklägen und schon im Jahr 1981 so bewertet worden seien wie im Jahr 2012 als reine Wiederholung der damaligen Äußerung im Verfassungsschutzbericht. Auch sei für den Kläger letztlich ohne großen Nutzen, wenn er eine reine Wiederholung im Jahr 2012 im Rahmen einer Landtagsanfrage zum Anlass nehme, die Richtigkeit dieser Verfassungsschutzberichtspassage gerichtlich überprüfen lassen zu wollen. Die ursprüngliche Aussage (hier insbesondere im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981) bliebe unverändert bestehen und wäre weiterhin für jedermann zugänglich.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie überhaupt substantiiert dargelegt wurden, nicht vorliegen. Das gilt für beide Streitgegenstände. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt jedenfalls nicht vor.
1. Zur Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf Frage 1.1:
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Abweisung der Klage im ersten Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).
Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, auch Werturteile bzw. Meinungsäußerungen müssten einen tragfähigen Hintergrund haben. Für den Begriff „rechtsextremistisch“ sei die Definition der Bundeszentrale für politische Bildung heranzuziehen, zumal diese Definition den Kern der Sache treffe. Der Kläger habe im Einzelnen vorgetragen, warum er nicht als Rechtsextremist auftrete, insbesondere erfüllte er die von der Bundeszentrale für politische Bildung angeführten Charakteristika für den Rechtsextremismus gerade nicht. Der Beklagte habe im gerichtlichen Verfahren auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen; die wenigen Indizien seien gerade nicht hinreichend, um den Kläger nicht nur dem rechten Spektrum zuzuordnen, sondern ihn gar als extremistisch einzuordnen. Die Anwesenheit von Personen aus dem rechten Spektrum bei den Vorträgen des Klägers u.a. zur Wehrsportgruppe und zum Oktoberfestattentat sei kein hinreichendes Indiz für die Einstufung als extremistisch. Das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es ausführe, dass in der Gesamtschau keine überzeugende Widerlegung der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung durch den Kläger erfolgt sei, wenn es gleichzeitig eine Beweiserhebung zur Feststellung, wann eine öffentliche Aktivität rechtsextremistisch sei, ablehne. Hier befinde sich das Verwaltungsgericht in einem Zirkelschluss, verletze Denkgesetze und missachte prozessuale Grundsätze. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit den vom Beklagten vorgebrachten Anhaltspunkten auseinandersetzen müssen. Dann wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgeblichen Beweismittel des Beklagten die Einstufung als „extremistisch“ nicht im Ansatz stützten. Es dürfe nicht der äußerliche Anschein reichen, um daraus auf die innere Überzeugung des Klägers zu schließen, ohne sich mit den eigentlichen Äußerungen des Klägers auf den vom Beklagten benannten Veranstaltungen auseinanderzusetzen.
Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Zulassungsbegründung hat die Bayerische Staatsregierung den Kläger in ihrer Antwort auf die schriftliche Landtagsanfrage nicht als Rechtsextremisten bezeichnet und ihm auch nicht unterstellt, er sei Mitglied einer rechtsextremistischen Gruppierung. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen (UA S. 14). In der Äußerung, der Kläger trete seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung, liegt ein deutlicher Unterschied zur Bezeichnung einer Person als „Rechtsextremisten“. Sie bedeutet, wie der Beklagte in der Klageerwiderung beim Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 29.1.2015 S. 9) zutreffend ausführte, dass der Kläger in „rechtsextremen Zusammenhängen aktiv“ ist. Für eine solche Äußerung genügen daher deutlich geringere sachliche Anhaltspunkte als für eine Bezeichnung als Rechtsextremisten. Der Ausdruck „tritt mit Aktivitäten in Erscheinung“ macht ferner deutlich, dass es sich nur um vereinzelte Ereignisse handelt. Die Äußerung knüpft zudem an das Verhalten des Klägers an und nicht direkt an seine Gesinnung bzw. innere Einstellung.
Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten darin überein, dass es sich bei der strittigen Äußerung um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung, nicht hingegen um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2012 – 1 BvR 2979/10 – NJW 2012, 3712 f.).
Für den Begriff „rechtsextremistisch“ gibt es keine allgemein anerkannte, erst recht keine rechtlich verbindliche, normative Definition, unter dessen Tatbestandsmerkmale ein Gericht den Sachverhalt subsumieren könnte. Keinesfalls ist der Beklagte bei seinem Werturteil bzw. seiner Meinungsäußerung an die Beschreibung des Rechtsextremismus durch die Bundeszentrale für politische Bildung oder in anderen Werken in dem Sinne gebunden, dass als rechtsextremistisch nur bezeichnet werden darf, wer alle dort aufgeführten Merkmale erfüllt; vielmehr reicht auch die Erfüllung einzelner Merkmale. Ob dabei die Erfüllung einzelner Merkmale bei einer Person als rechtsextrem oder rechtsextremistisch eingeschätzt wird, unterliegt der Meinungsfreiheit des Äußernden. Diese Frage ist einem Beweis nicht zugänglich (BVerfG, B.v. 17.9.2012 a.a.O. Rn. 27). Auch wer sich einer scheinbar harmlosen Wortwahl bedient, darf danach, wenn seine verfassungsfeindlichen und für rechtextremistische Personen typischen Ansichten und/oder Absichten offenbar werden, als rechtsextremistisch bezeichnet werden.
Bei Äußerungen von öffentlichen Stellen müssen sich Werturteile an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, vor allem an dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, messen lassen. Werturteile und Meinungsäußerungen unterliegen danach insbesondere dem Sachlichkeitsgebot, das verlangt, dass die getätigte Äußerung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.1989 – 1 BvR 881/89 – juris Rn. 7/15; BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14/15; BVerwG, U.v. 23.5.1989 – 7 C 2.87 – juris Rn. 58). Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in den Ausführungen des Willkürverbotes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (BVerwG, B.v. 11.11.2010 a.a.O.).
Dieses Erfordernis des Vorliegens sachlicher Anhaltspunkte bedeutet, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 26 zum Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte in Art. 15 Satz 1 BayVSG).
Hieran gemessen liegen ausreichende sachliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Meinung vertreten und äußern darf, dass der Kläger seit 2010 wieder mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung tritt, also in rechtsextremen bzw. in rechtsextremistischen Zusammenhängen auftritt.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 29. Januar 2015, den dort auf den Seiten 9 bis 18 geschilderten Sachverhalten und den in Anlage beigefügten 25 Beweismitteln geschlossen, dass das Werturteil des Beklagten nicht zu beanstanden ist (UA S. 14).
Den ersten Vortrag seit über 30 Jahren hielt der Kläger am 11. September 2010 auf einer Veranstaltung des vom Beklagten (insoweit vom Kläger unwidersprochen) als rechtsextremistisch eingeschätzten „Freien Netzes Borna/Geithein“ in Sachsen. Wer auf einer rechtsextremistischen Veranstaltung einen Vortrag hält, entfaltet eine rechtsextremistische Aktivität. Soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in der Zulassungsbegründung den Eindruck erwecken möchte, er trete vor rechten, rechtsextremen oder rechtsextremistischen Gruppen quasi als Kritiker des Rechtsextremismus auf, muss der Beklagte ihm das aufgrund seiner Vergangenheit, seiner mangelnden Distanzierung von früher offensichtlich rechtsextremistischen Gedankenguts und seiner neuerlichen Aktivitäten und öffentlichen Äußerungen nicht abnehmen. Dass der Kläger von rechtsextremen Gruppen im Hinblick auf seine Einstellung zu Türken und zum Islam kritisiert wird, hindert die Einstufung seiner Aktivitäten als rechtsextremistisch nicht. Es ist dem Extremismus immanent, dass er auf Intoleranz und Vorurteilen basiert. Der Beklagte musste daher nicht annehmen, rechtsextremistische Personen würden einem Kritiker des Rechtsextremismus zuhören, mögen die Rechtsextremisten in einzelnen Punkten auch unterschiedlicher Meinung sein.
Es kann offen bleiben, in welchem Umfang rechtsextremistisches Gedankengut dem Buch des Klägers „Die Oktoberfestlegende - gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“ zugrunde liegt. Das Oktoberfestattentat gilt als der schwerste rechtsterroristische Anschlag in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2017 – 2 BvE 1/15 – juris Rn. 2), so dass die Leugnung der Täterschaft von Rechtsextremisten der Sache der rechtsextremistischen Szene dient. Darüber hinaus hat der Kläger dieses Buch im „Deutsche Stimme Verlag“ veröffentlicht. Der Beklagte bezeichnet diesen Verlag ohne Widerspruch des Klägers als dezidiert rechtsextremistischen Verlag, der direkt der NPD zuzurechnen sei und der auch deren Parteizeitung herausgebe. Es ist offensichtlich, dass sich ein solcher Verlag an ein entsprechendes Szenepublikum richtet. Wer ein Buch in einem offensichtlich rechtsextremistischen Verlag zum Zwecke der Leugnung eines rechtextremistischen terroristischen Anschlags veröffentlicht, entfaltet eine rechtsex-tremistische Aktivität.
Bereits diese beiden Aktivitäten des Klägers sind ausreichende sachliche Anhaltspunkte für das Werturteil des Beklagten, der Kläger trete (wieder) mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung.
Entsprechendes gilt für das Interview des Klägers mit der NPD-eigenen Zeitung „Deutsche Stimme“ im November 2011. Ferner finden sich Veröffentlichungen des Klägers auf der Homepage des als verfassungsfeindlich verbotenen Freien Netzes Süd (FNS). Auch wenn der Kläger auf die Veröffentlichung als solche keinen Einfluss haben mag, ist das ein Anhaltspunkt für die Nähe seiner Äußerungen zu rechtsextremistischem Gedankengut.
Schließlich ergeben sich auch aus dem Bericht der Redaktion Report Mainz vom 15. Januar 2013 Anhaltspunkte für rechtsextremistische Aktivitäten des Klägers. Ausweislich der Presseerklärung der Redaktion sprach der Kläger wenige Monate vor dem 15. Januar 2013 bei einem konspirativen Treffen von etwa 30 Neonazis in Balingen. Zu den konspirativen Treffen eingeladen hätten „Freie Kameradschaften“. Der Kläger habe Report mitgeteilt, er habe 2012 bundesweit 12 Vorträge gehalten. Die Teilnehmer der Veranstaltung hätten sich meistens geheim verabredet. Daran teilgenommen hätten nach Angaben des Klägers auch Funktionäre der verbotenen neonazistischen Organisation „Wiking Jugend“.
Dafür, dass sich der Kläger sich von der Einstellung seines Zuhörer- und Anhängerkreises distanziert, gibt es keine Anhaltspunkte. Die bloße Behauptung, er sei nicht rechtsextremistisch im Sinne der Definition der Bundeszentrale für politische Bildung, oder auch vereinzelte Ansichten des Klägers, die vom rechtsextremistischen Mainstream abweichen, reichen hierfür nicht. So weist der Beklagte nach Auswertung des Vortrags des Klägers am 19. April 2012 in Balingen darauf hin (Schriftsatz vom 29.1.2015 S. 17 f.), dass der Kläger der rechtsextremen Szene mehrfach strategische Tipps gebe und seine Zuhörerschaft auffordere, ihre Anliegen „richtig“ zu vertreten. Die bloße Mäßigung in der Wortwahl steht jedoch einer Einschätzung hinsichtlich der erkennbaren tatsächlichen Ziele und Absichten nicht entgegen.
So wird auch in der Antwort der Bundesregierung vom 21. Februar 2013 auf die Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten (BT-Drs. 17/12431) ausgeführt, der Kläger sei ideologisch nach wie vor dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen. Gegenstand seiner politischen Aktivitäten seien insbesondere Auftritte bei Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen der rechtsextremistischen Szene, u. a. auch bei der NPD. Der Kläger genieße in Teilen der rechtsextremistischen Szene besondere Beachtung als ehemaliger Anführer der verbotenen „Wehrsportgruppe H...“ sowie der „Wehrsportgruppe Ausland“.
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Insoweit kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohnehin nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 ZB 16.2594 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 13).
Eine solchermaßen fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung liegt hier offensichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht war ebenso wie der Senat im Zulassungsverfahren nicht gezwungen, alle Äußerungen des Klägers in seinem Buch oder in seinen Vorträgen daraufhin zu untersuchen, inwieweit darin rechtsextremistisches Gedankengut enthalten ist. Für das Werturteil des Beklagten, dass der Kläger wieder mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung tritt, reichen die dargestellten Aktivitäten des Klägers in der rechtsextremistischen Szene. Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, dass die Aktivitäten, die der Beklagte zur Stützung seines Werturteils herangezogen hat, nicht stattgefunden hätten, er leugnet nur die Einstufung dieser Aktivitäten als „rechtsextremistisch“.
b) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Eine solche Divergenz ist schon nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat keinen tragenden Rechts- oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil stützt und der von einem Rechts- oder Tatsachensatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Obergerichts abweicht. Der Vortrag, „mit dieser Missachtung prozessualer Rechte des Klägers und einer unzureichenden Beweiswürdigung verstoße das Urteil gegen obergerichtliche Rechtsprechung, nach der diese prozessualen Grundsätze und eine notwendige Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag zu einer korrekten Entscheidungsfindung notwendig“ seien, reicht zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds nicht.
c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3). Der Zulassungsgrund ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
Der Kläger trägt insoweit vor, die Rechtssache habe auch „tatsächliche“ Bedeutung. Würde das Urteil Bestand haben, wäre es schlicht nicht mehr möglich, durch rein äußerliche Indizien gestützte Werturteile zu entkräften und zu widerlegen, indem man sich mit den zugänglichen Inhalten tatsächlich auseinandersetze. Damit wird weder eine Tatsachenfrage noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Der Kläger verkennt, dass die von ihm als „äußerliche Indizien“ bezeichneten Aktivitäten in rechtsextremistischen Kreisen für den Beklagten ausreichende Anhaltspunkte für die Meinungsäußerung bzw. das Werturteil sind, der Kläger trete wieder mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung. Die Berechtigung einer solchen Meinungsäußerung ist immer eine Frage des Einzelfalls.
d) Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte ihm Gelegenheit geben müssen, Stellung zu beziehen, soweit es darauf für das Gericht ankomme, macht er in Wahrheit einen Verfahrensverstoß hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Unabhängig davon, ob dieser Zulassungsgrund ausreichend dargelegt ist, liegt der jedenfalls in der Sache nicht vor. Zwar hat das Verwaltungsgericht in dem dem Urteil vorausgehenden Gerichtsbescheid die Klage insgesamt für unzulässig gehalten. Der Kläger war dadurch jedoch nicht gehindert, auch zur Begründetheit vorzutragen. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht.
Darin, dass das Verwaltungsgericht seine geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nicht vorab in der mündlichen Verhandlung kundtat, liegt kein Gehörsverstoß, denn aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 9). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24 m.w.N.).
2. Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf Frage 2.1:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht hinsichtlich der Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf Frage 2.1. Das Verwaltungsrecht hat vielmehr zu Recht die Klage im Hauptantrag Nr. 2 und im Hilfsantrag Nr. 2 als unzulässig abgewiesen. Denn insoweit fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Der Kläger trägt hierzu vor, ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage insoweit – unabhängig davon, ob die aufgestellten Behauptungen wahr oder unwahr seien – abzusprechen, sei menschenverachtend und degradierte ihn zum Objekt staatlichen Handelns. Er greife die aktuell im Jahr 2012 erfolgte Äußerung an, von der er erst im Jahr 2014 Kenntnis erlangt habe. Er habe keine Verpflichtung gehabt, während seiner Inhaftierung oder auch in Freiheit regelmäßig Verfassungsschutzberichte und Äußerungen des Beklagten gegenüber dem „Parlament von Bayern“ daraufhin zu verfolgen, ob unwahre Äußerungen über ihn verbreitet würden. Darüber hinaus seien diese Äußerungen durch die seit 2010 verstärkt zunehmende mediale Bedeutung des Internets einem sehr viel größeren Kreis von Empfängern zugänglich und entfalteten daher eine weitaus größere Wirkung als zuvor. Auch sei der Kreis von Interessenten und Empfängern und im Internet öffentlich zugänglichen Antworten auf Anfragen im parlamentarischen Geschäftsbetrieb ein anderer als der von Verfassungsschutzberichten. Das habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Unabhängig von früheren Äußerungen habe der Beklagte nicht das Recht, falsche Äußerungen zu wiederholen. Das Verwaltungsrecht hätte sich daher im Rahmen seiner bestehenden Amtsermittlungspflicht damit auseinandersetzen müssen, ob diese Behauptungen der Beklagten richtig oder falsch seien. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Kläger eine 30-jährige Verleumdung auch weiterhin dulden müsse, nur weil sie ihm nicht zuvor zur Kenntnis gelangt sei.
Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dem Kläger fehlt hier das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil seine Klage hinsichtlich der Äußerung der Bayerischen Staatsregierung vom 18. Mai 2012 insoweit (Haupt- und Hilfsantrag Nr. 2) missbräuchlich und nutzlos ist (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40-53 Rn. 16 ff.). Die streitige Äußerung ist letztlich nur eine Wiedergabe einer Feststellung in „amtlichen“ Verfassungsschutzberichten des Beklagten sowie der Bundesrepublik Deutschland.
Im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981 heißt es wörtlich auf Seite 106: „Schon bald nach dem Verbot der Wehrsportgruppe H... (WSG) am 30. Januar 1980 entfaltete ihr Gründer und Chef Aktivitäten im Nahen Osten. (...) Bis Mai/Juni 1981 hielt er sich zusammen mit rund 20 Personen, zum Teil Anhängern der verbotenen Wehrsportgruppe, im Libanon auf. Dort hatte er eine Vereinigung gebildet, die er als „Wehrsportgruppe Ausland“ bezeichnete. (...) H... Ziel war, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland her Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vorgesehen waren Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte.“ Im Verfassungsschutzbericht Bayern 1982 und des Bundes aus den Jahren 1980, 1981 und 1982 findet sich jeweils eine ähnliche Passage. Gegen keinen der genannten Verfassungsschutzberichte hat sich der Kläger gerichtlich gewandt. Die vom Kläger beanstandete Äußerung des Beklagten hinsichtlich seiner Aktivitäten im Libanon in den Jahren 1980 und 1981 entspricht im Wesentlichen der oben zitierten Passage im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981.
Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle (BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 30). Stört sich der Kläger an seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht bzw. hier an der aus seiner Sicht falschen Beschreibung bestimmter Aktivitäten im Ausland, muss er gegen diese Darstellungen in den Verfassungsschutzberichten gerichtlich vorgehen. Er kann nicht diese amtlichen Berichte der insoweit für diese Beurteilung maßgeblichen Stellen unbeanstandet lassen und sich darauf beschränken, eine reine Wiederholung dieser Darstellungen in einem Schriftstück, das der Beklagte etwa 30 Jahre später im Rahmen einer Landtagsanfrage erstellt, gerichtlich überprüfen zu lassen.
Auch ist es für den Kläger ersichtlich ohne großen Nutzen, wenn es sich nicht gegen die Erwähnung und Beschreibung seiner Ziele und Absichten in den amtlichen Verfassungsschutzberichten wendet, sondern nur gegen eine Wiederholung dieser Äußerung im Rahmen einer Landtagsanfrage. Solange solche Verfassungsschutzberichte mit derartigem Inhalt bestehen, ist es nicht verwehrt, daraus zu zitieren. So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017 (2 BvE 1/15 – juris Rn. 4) ausgeführt, dass sich 15 ehemalige Mitglieder (der Wehrsportgruppe H......) nach dem Verbot als „Wehrsportgruppe Ausland“ zusammengeschlossen habe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe in dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1981 festgestellt, es seien durch die „Wehrsportgruppe Ausland“ Anschläge auf Personen und Einrichtungen im Bundesgebiet geplant und zum Teil bereits vorbereitet worden (vgl. Verfassungsschutzbericht 1981, S. 27 f.). Das zeigt, dass es rechtsmissbräuchlich und nutzlos ist, gegen Wiederholungen und Zitate aus amtlichen Verfassungsschutzberichten in späteren Äußerungen vorzugehen, die Quelle(n) aber unbeanstandet zu lassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).