Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2017 - 5 ZB 16.718

published on 12/04/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2017 - 5 ZB 16.718
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Verwaltungsgericht München, 7 K 15.4401, 17/02/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im November 2013 in der Landeshauptstadt M. geborene und dort wohnhafte Klägerin begehrt die Änderung ihres bei der Geburt erteilten, aus vier Namen bestehenden Vornamens V. T. … A. J. … in V. H. M. J. … Die ersten drei Vornamen sind vietnamesischen Ursprungs, der vierte ist ein gebräuchlicher europäischer Vorname. Zur Begründung ihres Antrags ließ die allein sorgeberechtigte Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 vortragen, der Vorname V. T. … Anh sei mit dem eines weiblichen Familienmitgliedes in Vietnam identisch. Dies bedeute nach dem Glauben der Mutter großes Unglück für das Kind. Zudem sei der Vorname kompliziert und schwierig auszusprechen. Mit Bescheid vom 1. September 2015 lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes ab. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Februar 2016 ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, in dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Die Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht zum Verfahren geäußert.

II.

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NJW 2016, 1243/1244 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Die Bevollmächtigte der Klägerin führt - unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und teils ohne Zuordnung zu einem bestimmten Zulassungsgrund, aber in der Sache auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogen - aus, durch die begehrte teilweise Änderung des Vornamens würden Belange der Allgemeinheit kaum berührt. Demgegenüber seien erhebliche Unzuträglichkeiten zu erwarten, wenn die Klägerin erfahre, dass sie einen Unglück bringenden Namensteil trage. Gleiches gelte, wenn sie weiterhin den Mittelnamen „T …“ führe, der im deutschen Sprachgebrauch mit Straßenbahn übersetzt werde. Darüber hinaus seien die Aussprache und Schreibweise ihres derzeitigen Namens mit „h“ kompliziert und schwierig. Aberglaube und Ahnenkult hätten in Vietnam besondere Bedeutung. Zwar sei die Klägerin noch ein Kleinkind, jedoch gehe es zum einen um die seelische Belastung der mit ihr eng verbundenen Mutter und zum anderen um die Prävention einer späteren seelischen Belastung der Klägerin selbst. Die Mutter der Klägerin habe erst nach der Namensgebung erfahren, dass bereits eine frühere weibliche Verwandte in Vietnam den Namen V. T. … A. habe und dass dies Unglück über die Klägerin bringe.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs zu Recht entschieden, dass ein wichtiger Grund für die begehrte Vornamensänderung nicht gegeben ist. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761; BayVGH, U.v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418; B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053; jeweils m.w.N.). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761). Gleichwohl hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter, so dass es in jedem Einzelfall einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vornamenskontinuität bedarf (vgl. OVG NW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 52 m.w.N.). Insoweit verbleibt es bei der - mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbaren - gesetzgeberischen Grundentscheidung, derzufolge die Führung des Vornamens der freien Disposition entzogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053 m.w.N.).

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Vornamensänderung zu Recht verneint. Sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Argumente - die Schwierigkeiten der Aussprache und Schreibweise des Vornamens, die Unzuträglichkeiten wegen des anderweitig konnotierten Mittelnamens „T …“ und die (ohnehin nur partielle) Vornamensgleichheit mit einer Verwandten in Vietnam - lagen objektiv bereits zum Zeitpunkt der Wahl des Vornamens vor. Ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes kann jedoch grundsätzlich nicht aus Umständen hergeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - DÖV 2017, 164 (Ls.) = juris Rn. 17; B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053; jeweils m.w.N). Die behördliche Namensänderung nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG dient dazu, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern. Der Umstand, dass sich die Mutter der Klägerin erst nachträglich bei Verwandten in Vietnam über die partiell bestehende Namensgleichheit informiert haben will, ändert daran nichts. Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut, vermag das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053).

Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - StAZ 2011, 285 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat weder die angeblich drohenden Unglücksfolgen der (partiellen) Namensgleichheit noch daraus resultierende seelische Belastungen für die Klägerin substantiiert dargelegt. Weder hat sie vorgetragen, dass es bei der Klägerin persönlich zu einer psychischen Beeinträchtigung gekommen wäre, noch können etwaige seelische Belastungen der Mutter gleichsam automatisch der Klägerin zugerechnet werden. Auch kann eine Namensänderung nicht rein prophylaktisch zur Prävention von - lediglich pauschal und spekulativ geäußerten - zukünftigen psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin erfolgen. Im Übrigen hat es die Mutter der Klägerin selbst in der Hand, mögliche seelische Belastungen von ihrer Tochter fernzuhalten, indem sie die - von ihr selbst als Aberglaube bezeichneten - Befürchtungen nicht an diese weitergibt. Welche der vier Vornamen im Alltag als Rufnamen geführt werden, bleibt ohnehin der eigenen Handhabung der Klägerin und ihrer Mutter überlassen. Dass es durch die alleinige Führung der Vornamen „V“ und/oder „J …“ zu Unzuträglichkeiten kommen könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

bb) Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, sie würde sich auch damit zufrieden geben, dass ihre zwei Mittelnamen T … A. komplett gestrichen würden, vermag dies schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, weil es sich dabei um neues, erstinstanzlich nicht geltend gemachtes Vorbringen handelt. Sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin ausschließlich die Ersetzung ihrer zwei mittleren Vornamen durch zwei andere Vornamen begehrt (vgl. zuletzt die Antragstellung ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.2.2016). Im Vergleich dazu stellt die nunmehr erwogene ersatzlose Streichung der zwei Vornamen ein neues Begehren dar, das nicht erstmals im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht werden kann. Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; für eine Klageänderung ist in diesem Verfahrensstadium kein Raum (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 225; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 36). Im Übrigen könnte die Klägerin das von ihr nunmehr angestrebte Ziel rein faktisch dadurch erreichen, dass sie sich im täglichen Leben auf die Führung der Vornamen „V.“ und/oder „J. …“ beschränkt. Ausweislich der Behördenakte der Beklagten (Bl. 16) wird der Vorname J. … ohnehin als Rufname verwendet.

cc) Nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führt schließlich das ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen Nr. 29 NamÄndVwV vor, wonach das schutzwürdige Interesse an einer Namensänderung in erster Linie aufgrund des Vorbringens des Antragstellers festzustellen sei. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418), das die Änderung (lediglich) der Schreibweise eines Vornamens betraf, greift nicht durch. Wie der Senat in der genannten Entscheidung betont hat, handelt es sich bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) um eine Verwaltungsanweisung und nicht um eine Rechtsnorm. Dieser Verwaltungsvorschrift kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, U.v. 14.12.1962 - VII C 140.61 - BVerwGE 15, 207/209) die Bedeutung eines Maßstabs zu, der bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss. Genau dies hat die Beklagte hier - bestätigt durch das erstinstanzliche Urteil - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verwaltungsanweisung getan (vgl. Seite 2 des angefochtenen Bescheids vom 1.9.2015). Das Abstellen auf das Vorbringen der Antragstellerseite entbindet diese freilich nicht davon, die zur Namensänderung berechtigenden individuellen Unzuträglichkeiten nachvollziehbar geltend zu machen, um dem Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine eigenständige Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu ermöglichen. Diesen substantiierten Vortrag hat die Klägerin - anders als der Kläger im betreffenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - vorliegend vermissen lassen.

b) Es fehlt an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erläutert und darüber hinaus darlegt, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, die trotz ihres Hinweises auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerade keine fallübergreifende Bedeutung geltend macht. Die Klägerin bringt mit ihrem Vortrag („ob hier das öffentliche Interesse zurücktritt, ob ein wichtiger Grund vorliege und die Unbilligkeiten, die auszugleichen sind, hier zutreffen“) selbst zum Ausdruck, dass es ihr um eine einzelfallbezogene Anwendung der Regelungen des öffentlich-rechtlichen Namensrechts geht. Eine konkrete klärungsbedürftige und in dem angestrebten Berufungsverfahren auch allgemein klärungsfähige Rechtsfrage wird damit gerade nicht formuliert.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 14/05/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Strei
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.