Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 ZB 16.1873

published on 13/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 ZB 16.1873
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 14 K 15.1745, 22/07/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch darauf hat, dass dieser seinen Familiennamen „G.“ in „K.“ abändert.

Die Ehe der Mutter des Klägers wurde vor dessen Geburt geschieden, die Mutter behielt den in der Ehe geführten Familiennamen „G.“, der nicht ihr Geburtsname war, auch nach der Ehescheidung bei. Im Februar 1997 wurde der Kläger als nichteheliches Kind geboren. Der Name der Mutter wurde der Geburtsname des Klägers. Der nichteheliche Vater erkannte die Vaterschaft an, seit Mitte 2000 lebte der Kläger zusammen mit seinen Eltern. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit beantragte der Kläger beim zuständigen Landratsamt, seinen Familiennamen „G.“ in „K.“ zu ändern. Er begründete dies damit, der Name „K.“ sei der Name seines leiblichen Vaters, er habe keine Verbindung mit dem Namen „G.“, dieser sei auch nicht der Geburtsname seiner Mutter.

Mit Bescheid vom 7. September 2015 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Namensänderung ab. In der Begründung seiner Klage hiergegen wies der Kläger darauf hin, dass „G.“ der Name des geschiedenen Ehepartners seiner Mutter sei. Er selber habe eine intensive Beziehung zu seinem leiblichen Vater. Er habe mit dem Namen „G.“ keine Verbindung, da kein Kontakt zu dem früheren Partner der Mutter bestehe. Er könne sich mit diesem Namen nicht identifizieren. Seine Eltern hätten, als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, beim zuständigen Landratsamt nachgefragt. Dort sei ihnen erklärt worden, dass mit einer Namensänderung bis nach dem 18. Lebensjahr abgewartet werden solle. Diese Auskunft sei offensichtlich falsch gewesen und habe jetzt dazu geführt, dass der Kläger nach zivilrechtlichen Vorschriften seinen Namen nicht mehr ändern könne. Das Namensband zu seinem Vater sei dem Kläger sehr wichtig.

Zur Frage nach der Auskunft des Landratsamtes erklärten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass die zuständigen Mitarbeiter für das Namensrecht keine solche Erklärung gegenüber dem Kläger abgegeben hätten. Auf Nachfrage habe man aber herausgefunden, dass wohl seinerzeit eine entsprechende Äußerung vom Jugendamt abgegeben worden sei. Mehr sei nicht mehr zu ermitteln gewesen. Das Jugendamt sei für solche Angelegenheiten nicht zuständig.

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2016, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 11. August 2016, ab. § 3 Abs. 1 NamÄndG setze einen wichtigen Grund für die Änderung des Familiennamens voraus. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe Ausnahmecharakter, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Namensführungsrecht seien grundsätzlich abschließend. Eine Bestimmung des Namens des leiblichen Vaters des Klägers als Familienname des Klägers selbst wäre gemäß § 1617a Abs. 2 BGB (nur) bis zu dessen 18. Lebensjahr möglich gewesen. Der Kläger führe seinen Familiennamen seit seiner Geburt in Namensidentität mit seiner leiblichen Mutter. Der bloße Vortrag, er habe zu diesem Namen keine Beziehung, genüge als Vorbringen zum Beleg eines wichtigen Grundes nicht. Auch eine etwaige frühere Falschberatung durch das Landratsamt (Jugendamt) stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes dar. Bei bereits Volljährigen habe die Identifizierungsfunktion und die soziale Ordnungsfunktion des schon lange geführten Familiennamens hohes Gewicht. Demgegenüber seien im Rahmen der erforderlichen Abwägung keine gewichtigen persönlichen Interessen des Klägers ersichtlich.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 9. September 2016, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, und legte die Gründe dar, aus denen die Berufung zuzulassen sei. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. Am 11. Oktober 2016 bat die Bevollmächtigte des Klägers mit abends bei Gericht eingegangenem Telefax um Fristverlängerung für „jegliche laufende Fristen“.

II.Die einzige am 11. Oktober 2016 abends noch laufende Frist war die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Diese ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbar ist. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2016 bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein wichtiger Grund für die vom Kläger beantragte Namensänderung nicht vorliegt.

Der Kläger trägt hierzu vor, dass er im Kindergarten, in der Schule und auch bei seinen Bekannten unter dem von ihm angestrebten Familiennamen bekannt sei. Dies resultiere daraus, dass die Eltern des Klägers früher eine Auskunft vom Jugendamt erhalten hätten, dass eine Namensänderung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres möglich sein solle. Die Fortführung seines bisherigen Familiennamens sei für den Kläger insoweit unerträglich, als er sich annähernd zeit seines Lebens auf den von ihm angestrebten Nachnamen eingestellt habe und diesen letztlich auch schon geführt habe. Der wichtige Grund für die Namensänderung ergebe sich daraus, dass sich der Kläger nun tatsächlich umstellen müsse, obgleich er immer von seinem angestrebten Nachnamen und seiner entsprechenden Identifizierung mit diesem Namen ausgegangen sei. Es sei genau die Situation eingetreten, die eigentlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr entstehen solle, nämlich dass sich ein Kind, welches sich über den langen Zeitraum mit dem Nachnamen identifiziert habe, diesen nicht mehr solle ändern können. Ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand für die Versäumung der Frist des § 1617a BGB sei nicht erfolgreich gewesen. Das zuständige Standesamt habe mündlich mitgeteilt, dass einem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werde. Die Rechtsschutzversicherung habe Deckung für den vorliegenden Rechtsstreit erteilt.

a) Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Der Kläger hat mit seiner Geburt gemäß § 1617a Abs. 1 BGB den Familiennamen „G.“ ausgehend von seiner Mutter erhalten, die diesen Namen noch führt. Es ist daher schon nicht nachvollziehbar, dass der Kläger „keine Beziehung“ zu diesem Namen haben will, der von seiner eigenen leiblichen Mutter geführt wird.

b) Der jetzt abweichend zum bisherigen Vorbringen im Klageverfahren gemachte unsubstantiierte neue Vortrag, dass der Kläger im Kindergarten, in der Schule und bei Bekannten schon unter seinem von ihm angestrebten Familiennamen „bekannt sei“, lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufkommen. Nach seinem eigenen Vortrag ist ihm seinerzeit beim Jugendamt lediglich mitgeteilt worden, dass mit einer Namensänderung noch bis zum 18. Lebensjahr gewartet werden solle. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, dass und warum sich der Kläger bereits abweichend von dieser Auskunft und abweichend von den maßgebenden Personenstandsurkunden selbst anders bezeichnet haben soll. Das schlichte eigenmächtige Benutzen eines anderen Namens kann keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, weil sonst jeder Namensträger es selbst in der Hand hätte, durch eigenmächtiges Verändern seiner Namensbestandteile Fakten zu schaffen und damit den Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts auch gerade vor dem Hintergrund des § 1617a BGB (hierzu BayVGH, B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris Rn. 3; B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8) auszuhebeln. Aus einer rechtswidrigen Namensführung kann grundsätzlich kein Anspruch auf Namensänderung abgeleitet werden. Wenn der Kläger nach seinem Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags nunmehr tatsächlich wieder auf den (richtigen und bisher gerade nicht geänderten) Familiennamen umstellen müsste, so läge darin lediglich die Korrektur einer von ihm selbstherrlich faktisch vollzogenen eigenen Umbenennung, nicht jedoch ein anerkennenswerter wichtiger Grund im Sinne des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts.

c) Dass der Kläger seinerzeit eine (mündliche) Auskunft des Jugendamtes bezüglich einer Namensänderung erhalten hat, kann ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellen. Eine Äußerung der für die öffentlich-rechtliche Namensänderung zuständigen Stelle liegt nicht vor. Selbst wenn der Kläger die Äußerung der unzuständigen Stelle innerhalb des Landratsamtes als Zusicherung im Hinblick auf eine zukünftige Namensänderung aufgefasst haben sollte, hätte diese zu ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der schriftlichen Form bedurft. Auch wurde klägerseits offensichtlich versäumt, beim für zivilrechtliche Namensänderungen zuständigen Standesamt nachzufragen oder auch Rechtsrat bei einem kundigen Rechtsanwalt einzuholen. Durch möglicherweise falsche Auskünfte von Stellen, die für öffentlich-rechtliche Namensänderungen keine Zuständigkeit innehaben, und die auch juristisch für Auskünfte zu zivilrechtlichen Namensänderungsmöglichkeiten weder zuständig noch qualifiziert sind, kann jedenfalls ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes nicht erzeugt werden.

d) Dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit Deckung erteilt hat, ist kein Grund für eine Zulassung der Berufung.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sind nach dem Vortrag im Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Der Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags, dass dieser Fall eine besondere tatsächliche, aber auch rechtliche Schwierigkeit dahin rechtfertige, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gewichtung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens vorliege und auch ein wichtiger Grund für die Namensänderung bestehe, ist keine Begründung für das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes. Eine tatsächliche Schwierigkeit muss sich aus den tatsächlichen Umständen des Falles ergeben, die rechtliche Schwierigkeit aus der Schwierigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall. Dass der Kläger ein anderes Ergebnis der rechtlichen Prüfung für richtig hält, ist kein Beleg für rechtliche Schwierigkeiten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 07/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2018 - 7 K 4532/16 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassun
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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.