Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2016 - 5 ZB 15.142

published on 23/09/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2016 - 5 ZB 15.142
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Verwaltungsgericht Regensburg, 9 K 14. 1377, 19/11/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt, die im Melderegister des Beklagten vorgenommene Löschung des Namenszusatzes „Graf von Ro.“ betreffend seinen Familiennamen aufzuheben. Dieser Namenszusatz wurde für den Kläger am 28. Dezember 2009, offenbar aufgrund der Vorlage des Dokuments „Sovereign Letters Patent of Recognition and Confirmation of Noble Title“, in das Melderegister eingetragen. Als Unterzeichnerin der Urkunde war „HRM Queen Salvacion A. L.-K., President-United Humanitarian Organization, Queen of the South, Queen Power of Filipino Faith for Salvation“ genannt. In der Folgezeit stellte der Beklagte dem Kläger einen Reisepass und einen Personalausweis mit dem Namenszusatz „Graf von Ro.“ aus. Eine Personenstandsurkunde des Klägers, die den genannten Namenszusatz enthält, existiert ausweislich der Verfahrensakten nicht. In der Eheurkunde und in der Geburtsurkunde des Klägers ist als Familienname der Name „Ra.“ ohne jeden Zusatz eingetragen.

Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Adelsbezeichnung von Amts wegen aus den Meldeunterlagen gelöscht worden sei, weil sie unter falschen und unzureichenden Tatsachen irrtümlich eingetragen worden sei. Der Kläger wurde zur Vorlage seiner Ausweispapiere zwecks kostenfreier Neuausstellung aufgefordert. Die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2014 ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegengetreten ist.

II. Der nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

1. An der Richtigkeit des Gerichtsbescheids, der als Urteil wirkt (§ 84 Abs. 3 Hs. 1 VwGO), bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Soweit der Kläger das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid bemängelt, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Löschung des Namenszusatzes „Graf von Ro.“ eine Fortschreibung des Melderegisters darstellt, die sich auf Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des (zum damaligen Zeitpunkt geltenden) Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG vom 8.12.2006) stützen kann. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zur Vorgängerregelung entschieden hat, gibt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG der Meldebehörde die Befugnis, unrichtige oder unvollständige Melderegisterdaten durch Bescheid zu berichtigen (BayVGH, U. v. 9.12.1988 - 5 B 87.04031 - VGH n. F. 42, 72/73 = BayVBl 1989, 499 zu Art. 10 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen vom 24.3.1983). Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als Meldebehörde einen solchen Verwaltungsakt erlassen, den der Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Die Berichtigung der Melderegisterdaten kann auf Antrag des Betroffenen oder, wie hier, von Amts wegen auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen, wenn die Daten als unzutreffend erkannt werden.

b) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der behördlichen Maßnahme die zutreffende Systematik von melde- und personenstandsrechtlichem Verfahren zugrunde gelegt hat. Der nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MeldeG im Melderegister zu speichernde Familienname ist Teil des Personenstands im Sinn des § 1 Abs. 1 PStG, der von den Standesämtern beurkundet wird (§ 1 Abs. 2 PStG). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist für die Meldebehörde die Schreibweise bzw. Eintragung des Namens in den Personenstandsurkunden maßgebend (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 23.7.2013 - Au 1 K 13.90 - juris Rn. 12 m. w. N.). Der Beklagte ist zur Feststellung des rechtmäßigen Familiennamens im melderechtlichen Verfahren weder berechtigt noch verpflichtet. Dies ergibt sich aus systematischen und teleologischen Erwägungen. Nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 MeldeG wird das Melderegister im öffentlichen Interesse geführt, um die Aufgabenerfüllung der Meldebehörden zu ermöglichen (BayVGH, B. v. 9.12.2014 - 5 ZB 13.1937 - juris Rn. 11 m. w. N.). Das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (BVerwG, U. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579; BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 5 B 12.1661 - NJW 2013, 1979/1980). Dementsprechend erfolgt die Klärung der teils komplexen rechtlichen Fragen des (internationalen) Namens- und Familienrechts nicht im melderechtlichen Verfahren, sondern in den hierfür einschlägigen spezialgesetzlichen Verfahren etwa nach dem Personenstandsgesetz oder dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Nur so kann im Interesse der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit eine für alle Rechtsgebiete einheitliche Beantwortung der namens- bzw. personenstandsrechtlichen Fragen durch die zuständige und sachkundige Behörde gewährleistet und ein Auseinanderfallen der Eintragungen in verschiedenen Registern vermieden werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 19.10.2012 - AN 5 K 12.01731 - juris Rn. 14).

Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers, die sich weitgehend in der Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags erschöpfen, greifen nicht durch. Wenn der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht die personenstandsrechtliche Zulässigkeit des Namenszusatzes bzw. die Unrichtigkeit des Personenstandsregisters nicht geprüft habe, verkennt er weiterhin die Regelungswirkung des angegriffenen Bescheids und die darauf bezogene gerichtliche Überprüfung des melderechtlichen Vorgangs. Für das Verwaltungsgericht war eine Klärung der personenstandsrechtlichen Frage im melderechtlichen Verfahren - ausgehend von seinem soeben dargelegten zutreffenden Rechtsstandpunkt - gerade nicht angezeigt. Der Beklagte hat im Rahmen seiner bestehenden melderechtlichen Zuständigkeit (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2014 - 5 ZB 13.1937 - juris Rn. 14) und zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Ordnungsaufgaben (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579/2580) eine melderechtliche und keine personenstandsrechtliche Entscheidung getroffen. Für personenstandsrechtliche Entscheidungen wären, wie der Kläger im Übrigen selbst vorträgt, nicht der Beklagte, sondern das Standesamt L. sowie gegebenenfalls die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Ausschließlich die melderechtliche Bewertung ist Gegenstand des Verfahrens und der angefochtenen Gerichtsentscheidung.

c) Auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass für die Berichtigung des Melderegisters die vom Standesamt ausgestellten Personenstandsurkunden im Sinn des § 55 PStG wie beispielsweise Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden maßgeblich sind. An diesen hat sich der Beklagte bei der Fortschreibung des Melderegisters zu Recht orientiert. Trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Personenstandsurkunden vorgelegt, aus denen sich der von ihm begehrte Namenszusatz ergeben würde. Vielmehr ist sowohl in der Eheurkunde vom 22. August 2014 über die im Jahr 1983 erfolgte Eheschließung als auch in der Geburtsurkunde vom 9. Dezember 1959 der Familienname „Ra.“ ohne Namenszusatz eingetragen. Der Umstand, dass der Beklagte zwischenzeitlich Ausweispapiere mit dem streitgegenständlichen Namenszusatz ausgestellt hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei den vom Kläger angeführten Personaldokumenten wie Personalausweis und Reisepass handelt es sich nicht um Personenstandsurkunden im Sinn des Personenstandsgesetzes. Die Ausweisdokumente stellen den Namen des Betroffenen nicht verbindlich fest, sondern ermöglichen diesem die Erfüllung seiner Pass- bzw. Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG (vgl. VG Augsburg, U. v. 23.7.2013 - Au 1 K 13.90 - juris Rn. 13). Bei unzutreffenden Namenseintragungen ist ein Reisepass nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG, ein Personalausweis nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ungültig. Dementsprechend hat der Beklagte den Kläger zur Vorlage der Ausweispapiere zwecks Neuausstellung aufgefordert.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend macht, greift sein Hinweis auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 11.4.2001 - 1 BvR 1646/97 - EuGRZ 2001, 340) nicht durch. Nach diesem Beschluss kann ein über lange Jahre hinweg tatsächlich geführter Name am Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG teilnehmen, sofern der Betroffene auf die Richtigkeit der Namensführung vertrauen durfte. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erging der Beschluss nicht in einem melderechtlichen, sondern in einem namensrechtlichen Verfahren. Dieses spezialgesetzliche Verfahren anlässlich eines beim Standesamt gestellten Antrags auf Eintragung eines Familiennamens in das Familienbuch ist mit dem hiesigen melderechtlichen Verfahren nicht vergleichbar. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht keinen generellen Vorrang des tatsächlich geführten Namens ausgesprochen, sondern (lediglich) unter bestimmten Voraussetzungen eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden mit dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen gefordert. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Anders als das dortige Ausgangsgericht hat das Verwaltungsgericht hier (vorsorglich) eine solche Abwägung - wenn auch mit anderem Ergebnis als vom Kläger gewünscht - durchgeführt. Dagegen ist nichts zu erinnern.

2. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht hierzu keine eigenständigen Ausführungen, sondern sieht die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten allein darin begründet, dass er eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht vertritt. Diese begegnet jedoch, wie unter 1. dargelegt, keinen ernstlichen Zweifeln. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.

3. In Bezug auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genügt das Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Es erschöpft sich in der Aussage, dass „höchstvorsorglich“ auch „Verfahrensmängel“ geltend gemacht würden, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt habe. Worin die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts liegen soll, wird nicht ausgeführt. Zudem hat der anwaltliche vertretene Kläger seinerseits die Möglichkeiten zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht genutzt. Insbesondere hat er im Rahmen der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt und auch keine Beweisanträge gestellt bzw. angekündigt, die das Verwaltungsgericht zu einer Beweiserhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätten veranlassen müssen. Substantiiertes Vorbringen, warum sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsaufassung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, enthält die Antragsbegründung nicht. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 VwGO hat der Kläger nicht gestellt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgeset
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn

1.
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
2.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,
3.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
4.
gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.

(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.