Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 4 ZB 15.266

published on 24/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 4 ZB 15.266
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2012, mit dem der Feuerwehrkommandant den Kläger wegen Verlusts der notwendigen Eignung mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr M., Abteilung T., entbunden hat.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 13. August 2014 die Klage abgewiesen. In Gesamtwürdigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten fünf Zeugen und der eidesstattlich versicherten Aussagen weiterer Feuerwehrkameraden sei belegt, dass die Eignung des Klägers für den Feuerwehrdienst wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens entfallen sei. Die ihm seitens der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe (Verleumdungen, üble Nachrede, ausfälliges Verbalverhalten gegenüber Feuerwehrkameraden und deren Angehörigen bzw. Besuchern) hätten sich überwiegend als zutreffend herausgestellt, wobei zwei nicht nachgewiesene Vorfälle (Bezeichnung des Kameraden D. K. als „Kinderficker“ und Missachtung einer Anweisung des Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr) außer Betracht bleiben könnten, weil schon die übrigen Störungen des Betriebsfriedens für die Entbindung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausreichten. Aus diesem Grund sei es auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag nicht angekommen, der sich allein auf den Vorwurf der Missachtung einer Anweisung eines Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr bezogen habe. Das Verwaltungsgericht sei überzeugt davon, dass die Zeugen die Vorfälle wahrheitsgemäß geschildert hätten; Belastungseifer habe keiner der Zeugen gezeigt. Daher stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Autorität seiner Vorgesetzten untergraben habe, in dem er sich über sie grob herabsetzend geäußert, sie als inkompetent bezeichnet und vor Dritten lächerlich gemacht habe. Der Kläger sei nach allem in hohem Maße kritikunfähig und teamunfähig; seine Leistungen und sein fachliches Können seien nicht geeignet, diesen Eignungsmangel zu widerlegen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe nur deshalb zustande kommen können, weil das Gericht aus den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und letztlich nur die Zeugen geladen habe, die die Version der Beklagten von den angeblichen Pflichtverletzungen des Klägers unterstützt hätten. Der Kläger hätte deshalb nicht den Beweis dafür führen können, dass atmosphärisch eher gegen ihn ein Mobbingverfahren in Gang gesetzt worden sei. Seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass seinem Bevollmächtigten ein Schriftsatz der Beklagten erst so kurz vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei, dass er von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können. Dies habe sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich moniert, was jedoch keinen Eingang in das Protokoll gefunden habe. Dennoch seien die Ausführungen der Beklagten in diesem Schriftsatz zur Begründung des Urteils herangezogen worden.

Der dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Dienstpflichtentbindung gemachte Hauptvorwurf habe sich nicht erweisen lassen und sei vom Verwaltungsgericht daher überhaupt nicht mehr als entscheidungsrelevant herangezogen worden. Eine Anhörung zu den jetzt als Grundlage für den Bescheid festgestellten Vorwürfen habe aber nicht stattgefunden. Im Übrigen enthalte das Urteil keinen einzigen Fall einer Pflichtverletzung durch den Kläger im aktiven Einsatz. Gerade in Einsatzsituationen hätten sich die Kameraden immer auf den Kläger verlassen können. Die dem Kläger zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens. Die vom Kläger geäußerte Kritik an der Abteilungsführung könne nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - als Pflichtverletzung angesehen werden; vielmehr zeige sie, dass der Kläger einzelne Entscheidungen und Vorgehensweise der Abteilungsführung sehr kritisch und engagiert mitverfolgt und kommentiert habe. Diese sachliche Aufgabenkritik sei von Art. 5 GG gedeckt. Im Hinblick auf das spezifische Temperament und die manchmal etwas ruppige Art des Klägers hätte es vollkommen ausgereicht, den Kläger zu ermahnen und zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden zu verpflichten. Damit lägen sehr gravierende Gründe vor, um den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zuzulassen.

Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 bleibt ohne Erfolg. Die (sinngemäß) im Stile einer Berufungsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Zunächst weist der Senat darauf hin, dass die Antragsbegründung ausdrücklich lediglich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO benennt, inhaltlich jedoch unstrukturiert und ungegliedert mehrere Rügen erhebt und ausführt. Damit verkennt der Klägerbevollmächtigte Sinn und Zweck des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das gerade auch der Entlastung des Berufungsgerichts dienen soll. Es ist nicht Aufgabe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, einen umfänglichen, 23 Seiten umfassenden ungegliederten Begründungsschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob sich in ihm noch weitere Zulassungsrügen finden lassen (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, B. v . 13.12.2002 - 1 B 95.02 - juris m. w. N.).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG vom Feuerwehrdienst entbunden werden konnte. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B. v . 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; B. v . 20.12.2010 -1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

1.1 Soweit der Kläger vorträgt, die ihm zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens und nicht etwa in einem Einsatzgeschehen gefallen, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht auf Dienstpflichtverletzungen, sondern auf mangelnde Eignung des Klägers abgestellt hat.

1.2 Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu den der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Vorwürfen nicht angehört worden, kann er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufwerfen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt gesehen und in seinem Urteil (UA S. 13 und 14) rechtlich gewürdigt. Mit dieser rechtlichen Würdigung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

1.3 Mit seinen Rügen, die ihm vorgeworfenen Vorfälle könnten nicht - wie das Verwaltungsgericht es getan habe - als Pflichtverletzungen angesehen werden, da es sich hierbei lediglich um sachliche Aufgabenkritik an der Abteilungsführung gehandelt habe und die betreffenden Äußerungen durch eine Ermahnung und Verpflichtung zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden ausreichend hätten geahndet werden können, wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v . 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v . 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B.v,. 14.3.2013 -22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.).

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Gericht hat insbesondere nachvollziehbar ausgeführt, dass kein Belastungseifer der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen zu erkennen gewesen sei. Es hat auch in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Rahmen einer sachlichen Aufgabenkritik durch die von den Zeugen glaubhaft geschilderten Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers deutlich überschritten wurde. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Entscheidungen der Abteilungsführung nicht akzeptiert, sich in derben Ausdrücken über sie geäußert, sie vor Dritten als inkompetent hingestellt und damit die Autorität seiner Vorgesetzen untergraben und damit gegen seine gesetzlich geregelten Dienstpflichten (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) verstoßen. Auch seinen Feuerwehrkameraden bzw. deren Familienangehörigen gegenüber hat sich der Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts unbeherrscht, unwirsch, grob herabsetzend und teilweise beleidigend verhalten und sie vor Dritten lächerlich gemacht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dies zeige, dass der Schluss auf die fehlende Eignung zwingend sei, ist danach nicht zu beanstanden. Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt der Kläger nicht auf.

2. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe aus den in den vorangegangenen Schriftsätzen genannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und nur Zeugen geladen, die letztlich den Vortrag der Beklagten unterstützt hätten, macht er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern sinngemäß einen Verfahrensmangel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Diese Verfahrensrüge bleibt aber bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag nicht darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B. v . 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der einzige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - bedingt - gestellte Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers bezog sich ausschließlich auf die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfene Missachtung einer Anweisung des Gruppenführers der Berufsfeuerwehr im Zusammenhang mit einem Brandgeschehen in der Neumarkter Straße; diesen Sachverhalt musste das Gericht jedoch nicht weiter aufklären, nachdem seiner Überzeugung nach die weiteren dem Kläger vorgeworfenen Störungen des Betriebsfriedens ausreichend nachgewiesen wurden und von derart erheblichem Gewicht sind, dass sie das Fehlen der charakterlichen Eignung des Klägers für den Dienst in der freiwilligen Feuerwehr hinreichend belegen.

Weitere Beweisanträge wurden ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht gestellt. Bei den in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht enthaltenen Zeugenangeboten handelt es sich lediglich um die Ankündigung von Beweisanträgen bzw. um Beweisanregungen, die aber die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (vgl. BayVGH, B. v . 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 11 m. w. N.). Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz waren die entscheidungserheblichen, den streitgegenständlichen Bescheid tragenden Punkte durch die Zeugenaussagen geklärt. Daher bedurfte es aus Sicht des Verwaltungsgerichts keiner (weiteren) Beweiserhebung von Amts wegen mehr (vgl. BayVGH, B. v . 16.3.2011 - 14 ZB 10.1432 - juris). Substantiiertes Vorbringen dazu, welche Zeugenbeweise sich betreffend welchen Vorkommnisses dem Verwaltungsgericht aufgrund des bisherigen Verhandlungsverlaufs hätten aufdrängen müssen, enthält die Antragsbegründung nicht. In der Sache erschöpft sich die Begründung des Zulassungsantrags insoweit in einer bloßen Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, der der Kläger seine eigene, davon abweichende Würdigung entgegensetzt. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.

3. Mit seiner Rüge, seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass ein Schriftsatz der Beklagten erst so spät zugestellt worden sei, dass der Bevollmächtigte vor der mündlichen Verhandlung von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können, beruft er sich der Sache nach darauf, ihm sei rechtliches Gehör verwehrt worden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Ein entsprechendes Rügerecht hat der Kläger jedoch verloren, so dass offen bleiben kann, ob tatsächlich ein Verfahrensfehler vorliegt.

Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v . 6.4.2004 -9 B 21.04 - juris Rn. 2 m. w. N.). Nach eigenem Vortrag hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm der Schriftsatz der Beklagten vom 8. August 2014 erst am Tag der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei. Es hätte ihm oblegen und wäre ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, auf eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu dringen, um den Schriftsatz einzusehen und die Anlagen zu prüfen und gegebenenfalls die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu verlangen, um hierzu angemessen Stellung zu nehmen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist dies jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger weiter zur Sache mündlich verhandelt und seine Sachanträge gestellt. Damit hat er sein Rügerecht bereits in der ersten Instanz verloren, weil er die ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 18/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 02/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 98,15 Euro festgesetzt. Gründe
published on 01/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 937,56 Euro festgesetzt. Gründe
published on 25/05/2018 00:00

Tenor Das Verfahren (Hauptsache- sowie Zulassungsverfahren) wird eingestellt, soweit die Beteiligten den das Verpflichtungsbegehren betreffenden Teil des Rechtsstreits (Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffend
published on 08/12/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises W. vom 16.11.2012 auferlegte Pflicht, den Gehweg und das Gerinne vor seinem Grundstück in D-Sta
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.