I.
Der Kläger ist Inhaber eines Reihengrabs mit vier Grabstellen auf dem Friedhof der Beklagten. Er möchte dort ein Grabmal mit einer bestimmten Größe errichten.
Die Errichtung von Grabmälern bedarf nach § 14 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 20. September 2007 (FBS) der Erlaubnis. Diese kann u.a. versagt werden, wenn das Grabmal den Bestimmungen der Satzung widerspricht (§ 14 Abs. 3 FBS). Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS dürfen Grabmäler bei Reihengräbern mit vier Grabstellen im Regelfall eine Breite von 1,35 m nicht überschreiten.
Einen Antrag des Klägers, die Umsetzung eines 1,50 m breiten Grabmals von einem anderen Friedhof auf sein Reihengrab zu erlauben, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2012 ab. Der Grabstein sei kein Altbestand, weil er vorher auf einem auswärtigen Friedhof gestanden habe; eine Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden.
Der Kläger erhob hiergegen Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2012 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales für die vorgesehene Grabstätte mit einer Breite des Grabsteins von 1,50 m zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags zu verpflichten. Für die in der Satzung vorgesehene maximale Breite von 1,35 m ergebe sich aus Art. 9 Abs. 1 BestG keine Ermächtigungsgrundlage, da die öffentliche Sicherheit keine Größenbegrenzung gebiete. Die Regelungen zur Breite der Grabdenkmäler beschränkten die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Zudem lasse der ablehnende Bescheid keine Ermessenserwägungen erkennen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2013 ab. Die Regelung in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS verstoße nicht gegen höherrangige Vorschriften. Bei der Festlegung von Höchstmaßen für Grabmäler handle es sich nicht um eine Gestaltungsvorschrift, die über die allgemeinen Anforderungen in Art. 9 Abs. 1 BestG hinausgehe. Höchstbreiten seien aus Sicherheitsgründen erforderlich und damit von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Beklagte habe insoweit unwidersprochen dargelegt, dass durch die Regelung ein gefahrloses Arbeiten auch auf der Rückseite von Grabmälern (z.B. Heckenpflege, Standsicherheitsprüfungen) sichergestellt werden solle und müsse. Diese Arbeiten erforderten einen Mindestabstand nicht nur zwischen den Grabstellen, sondern eine Mindestdurchgangsbreite auch zwischen den Grabmälern. Zwar hätte sich nach der Vorgängersatzung eine noch größere Durchgangsbreite ergeben. Die Beklagte habe jedoch plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass im Normsetzungsverfahren ein Ausgleich zwischen dem (privaten) Interesse an einer Aufstellung breiterer Grabdenkmäler und dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit auf dem Friedhof erfolgt sei. § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS verstoße nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass der (einzige) gemeindliche Friedhof über keine Erweiterungsmöglichkeiten verfüge; dies decke sich mit den vom Gericht im Rahmen seines Augenscheins gewonnenen Erkenntnissen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Für eine Ermessensreduktion auf Null sei nichts erkennbar, da den durchaus berechtigten Belangen des Klägers gewichtige öffentliche Belange entgegenstünden. Es liege kein Ermessensausfall vor, der eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ausschließe. Die Begründung der Ermessensentscheidung im Bescheid vom 7. März 2012 möge zwar rudimentär ausgefallen sein; aus den schriftlichen Gründen gehe aber unzweifelhaft hervor, dass die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt und mit der möglichen Wertung des Grabmals als Altbestand einen typischerweise in die Ermessenserwägungen einzustellenden privaten Belang gesehen und gewichtet habe. Sie habe insbesondere gesehen, dass mit der Umarbeitung des Grabsteins auf das satzungsmäßig zulässige Maß für den Kläger Kosten verbunden seien. Die Beklagte habe unwidersprochen dargelegt, dass sie seit Inkrafttreten der aktuellen Friedhofssatzung – abgesehen von einem Fall der Verlegung eines auf dem Friedhof bereits vorhandenen Grabsteins – keine Ausnahmen in Bezug auf die Errichtung überbreiter Grabsteine zugelassen habe. Dass sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung den öffentlichen Belang der Verkehrssicherheit höher gewichtet habe als den privaten Belang des Klägers, den vorhandenen Grabstein ohne weitere Umarbeitung auf ihren Friedhof umzusetzen, sei nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernsthaften Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).
a) Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, da die beabsichtigte Errichtung eines 1,50 m breiten Grabmals gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS verstößt, wonach Grabmäler bei Reihengräbern mit vier Grabstellen im Regelfall eine Breite von 1,35 m nicht überschreiten dürfen. Diese vom kommunalen Satzungsgeber gestellte Anforderung steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht.
Der Kläger trägt demgegenüber vor, im gesamten Normsetzungsverfahren finde sich kein Hinweis darauf, dass die Regelungen über die Ausmaße der Grabmäler aus Sicherheitsgründen getroffen worden seien. Hierfür sei eine solche Regelung auch nicht geeignet, da die in § 15 FBS enthaltenen Maße nicht mit dem in § 12 Abs. 2 FBS geregelten Abstand von Grabstätte zu Grabstätte übereinstimmten. Ein Abstand von 0,30 m reiche aus, um hinter die Grabsteine zu gelangen und die Heckenpflege sowie die Standsicherheitsprüfung vorzunehmen; nach jetziger Regelung ergebe sich dagegen eine Durchgangsbreite von mindestens 0,75 m zwischen den Grabmälern. Zu keinem Zeitpunkt sei plausibel dargelegt worden, dass ein solcher Abstand aus Gründen der Sicherheit erforderlich sei. Auch der Umstand, dass durch eine Satzungsänderung die Höchstbreite der Grabmäler von früher 1,20 m auf nunmehr 1,35 m vergrößert worden sei, lasse erkennen, dass diese Regelung nicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG aus Sicherheitsgründen getroffen worden sei, sondern aus gestalterischen Gründen, die aber nach Art. 9 Abs. 3 BestG nicht maßgebend sein dürften. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht geklärt, inwieweit auf dem Gebiet der Beklagten weitere Friedhöfe errichtet werden könnten und wie hoch die Belegungsrate des bestehenden Friedhofs sei; ohne solche Untersuchungen könnten die Regelungen über die Ausmaße des Grabmals nicht unter Hinweis auf eine drohende Überfüllung mit Art 101 BV in Einklang gebracht werden.
Diese Einwände des Klägers sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS vorgeschriebenen Höchstbreite von 1,35 m zu begründen. Das von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) umfasste Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen, über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden (BVerfG, B.v. 28.2.1979 – 1 BvR 317/74 – BVerfGE 50, 256/262 = BayVBl 1979, 370; BVerwG, U.v. 8.11.1963 – VII C 148.60 – BVerwG 17, 119/121 = BayVBl 1964, 122; BayVerfGH, E.v. 12.12.1980 – Vf. 12-VII-79 – VerfGH 33,174/177 = BayVBl 1981, 207), kann durch eine mit höherrangigem Recht in Einklang stehende gemeindliche Satzung eingeschränkt werden (BVerfG, a.a.O.; BayVerfGH, a.a.O.). Um einen zweckgerechten und störungsfreien Betrieb des Friedhofs zu gewährleisten, dürfen in einer Friedhofssatzung nach allgemeiner Auffassung auch Höchstmaße für Grabstätten und Grabmale festgelegt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O., 179; BayVGH, U.v. 6.12.1972 - 78 IV 69 - BayVBl 1973, 382; v. 12.10.1983 - 4 B 81 A.2636 - UA S. 6, n.v.; v. 30.7.1990 - 7 B 90.136 - BayVBl 1991, 205/206; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., 202 f.).
Die von der Beklagten erlassene Satzungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS findet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ihre objektive Rechtfertigung in der gesetzlichen Vorgabe des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG, wonach die Friedhöfe und die einzelnen Grabstätten so beschaffen sein müssen, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entsprechen. Ob diese Gesetzesvorschrift den zuständigen Gemeinderatsmitgliedern während des Normsetzungsverfahrens vor Augen stand und ob der getroffenen Regelung damit tatsächlich konkrete Sicherheitserwägungen zugrunde lagen, kann dabei offenbleiben. Denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen kommt es, sofern keine gesetzlich formulierten Anforderungen an den Willensbildungsvorgang bestehen, allein auf das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes und nicht (auch) auf die tragenden Motive des Normgebers an (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.2006 – 6 C 19/05 – BVerwGE 125, 384/386 = NVwZ 2006, 1068; BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 – VerfGH 47, 207/226 = BayVBl 1995, 76; ThürOVG, U.v. 24.10.2006 – 2 N 249/04 – juris Rn. 66).
Die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS geforderte Höchstbreite der Grabmäler von 1,35 m sorgt für einen notwendigen Mindestabstand zwischen den nebeneinander stehenden Grabsteinen und ist damit objektiv geeignet, die öffentliche Sicherheit bei den wiederkehrenden Pflege- und Instandhaltungsarbeiten zu erhöhen. Die Regelung steht nicht im Widerspruch zu der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 FBS, wonach bei Reihengräbern der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte 0,30 m nicht überschreiten darf. Zwar ist bereits mit dieser Vorgabe sichergestellt, dass zwischen benachbarten Grabstellen jeweils ein begehbarer Randstreifen verbleibt, so dass die Gräber von allen Seiten zugänglich sind. Die bloße Durchgangsbreite von 0,30 m reicht jedoch nicht aus, wenn im rückwärtigen Bereich der Grabstellen z. B. Standsicherheitsprüfungen an den Grabsteinen oder (größere) gärtnerische Pflegemaßnahmen anstehen, für die entsprechendes Arbeitsgerät oder Material eingesetzt werden soll. Bei derartigen Anlässen muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung den Streifen zwischen den Gräbern auch mit Schubkarren oder ähnlichen Transportwerkzeugen befahren können, ohne durch die vom Boden aufragenden Grabsteine daran gehindert zu werden oder eine Kollision mit diesen befürchten zu müssen. Zusätzlich zum vorgeschriebenen Abstand der Grabstellen bedarf es daher auch der satzungsrechtlichen Regelung, dass die dort errichteten Grabmäler eine bestimmte Breite nicht überschreiten dürfen.
Die hier streitige Begrenzung auf 1,35 m bei Reihengräbern mit vier Grabstellen geht nicht über das aus Sicherheitsgründen erforderliche Maß hinaus. Da die betreffenden Gräber, die insgesamt 2,0 m breit sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 FBS), wegen des an den beiden Längsseiten abzuziehenden Randstreifens von (2 x 0,15 m =) 0,30 m (§ 12 Abs. 2 Satz 1 FBS) tatsächlich nur eine nutzbare Breite von 1,70 m aufweisen, bleibt die höchstzulässige Breite der Grabmäler von 1,35 m um lediglich 0,35 m hinter dem zurück, was bei maximaler Ausnutzung der überbaufähigen Fläche möglich wäre. Damit ergibt sich für den Durchgang zwischen zwei benachbarten Grabsteinen eine lichte Weite von mindestens (0,30 m + 0,35 m =) 0,65 m, die gerade eben ausreicht, um – etwa mit einer Schubkarre – gefahrlos Arbeitsmaterial hinter die Grabmäler befördern zu können. Schon eine Verringerung dieses Abstands um wenige Zentimeter würde das Kollisionsrisiko spürbar erhöhen.
Der Beklagten kann nicht entgegenhalten werden, dass sie mit der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS vorgeschriebenen Höchstbreite nur vordergründig Gefahrenabwehr betreibe, in Wahrheit jedoch – ohne nach Art. 9 Abs. 3 BestG dazu befugt zu sein – eigene ästhetisch-gestalterische Vorstellungen zur Geltung bringen wolle. Für eine solche Intention spricht auch nicht der Umstand, dass nach der vorherigen Fassung der Satzung die Breite der Grabmäler auf nur 1,20 m begrenzt war, so dass der Mindestabstand zwischen den Grabsteinen damals sogar 0,80 m betrug. Der kommunale Satzungsgeber ist bei der Bestimmung derartiger Obergrenzen nicht kraft höherrangigen Rechts auf exakt bestimmbare Zahlenwerte festgelegt. Er kann vielmehr im Rahmen seines weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums eigenständig entscheiden, inwieweit den bestehenden Sicherheitsbedürfnissen durch Begrenzungen der Breite (und Höhe) von Grabmälern vorbeugend Rechnung getragen werden soll und inwieweit er andererseits den individuellen Gestaltungswünschen der Verstorbenen und ihrer Angehörigen auch bezüglich der Ausmaße der Grabmäler Raum verschaffen will. Dass einzelne bayerische Gemeinden in ihren Friedhofssatzungen für Grabsteine und sonstige Grabdenkmäler eine größere Breite zulassen als die Beklagte, beweist daher nicht die Rechtswidrigkeit der hier streitigen Bestimmung, sondern verdeutlicht nur die Weite des insoweit bestehenden Regelungsspielraums.
Ob die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit festgelegte Höchstbreite von 1,35 m mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) vereinbar ist, hängt entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht davon ab, ob auf dem Gebiet der Beklagten noch weitere Friedhöfe errichtet werden könnten und wie hoch die Belegungsrate des bestehenden Friedhofs ist. Diese Fragen stehen mit der Breite der Grabmäler in keinem direkten Zusammenhang, so dass das Verwaltungsgericht dazu keine weiteren Ermittlungen anstellen musste. An welchen Standorten die nach Art. 149 Abs. 1 BV und Art. 7 BestG notwendigen Bestattungseinrichtungen geschaffen werden, liegt ebenso im planerischen Ermessen der Gemeinden wie die Entscheidung darüber, welche Abmessungen die einzelnen Grabstellen haben und wie sie auf dem jeweiligen Friedhof angeordnet sein sollen. Die gesetzliche Anforderung, den Verstorbenen eine würdige und der Pflege ihres Andenkens angemessene Ruhestätte zu bieten (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BestG), ist hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Fläche jedenfalls erfüllt, wenn für Reihengräber wie hier eine Gesamtbreite von 2,00 m mit einem davon abzuziehenden seitlichen Abstand von 0,30 m vorgesehen ist. Den Wünschen Einzelner nach noch größeren Grabstätten, auf denen entsprechend breitere Grabmäler errichtet werden könnten, muss der gemeindliche Normgeber nicht nachkommen. Anders als die speziellen Gestaltungsanforderungen nach Art. 9 Abs. 3 BestG, die sich unmittelbar auf die Handlungsfreiheit der Friedhofsbenutzer auswirken und diese daher nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen dürfen (BayVerfGH, E.v. 21.3.1985 – Vf. 9-VII-84 – VerfGH 38, 34/37 = BayVBl 1985, 461), stellen Regelungen über die Ausmaße der vom Friedhofsträger zu vergebenden Grabstätten keine am Erforderlichkeitskriterium zu messenden selbständigen Freiheitseingriffe dar, die etwa nur bei nachweislich fehlenden räumlichen Erweiterungsmöglichkeiten gerechtfertigt wären.
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte die beantragte Ausnahme von der satzungsrechtlich vorgeschriebenen Höchstbreite rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Der Kläger wendet hiergegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass in der Wertung des Grabmals als Altbestand bereits eine Ermessenserwägung gesehen werde. Die Ablehnungsentscheidung sei zudem deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte sich keinen Überblick darüber verschafft habe, an welcher Stelle konkret das zu errichtende Grabmal stehe und welche Durchgangsbreite dort tatsächlich bestehe. Wegen des Fehlens diesbezüglicher Ermessenserwägungen sei von einem Ermessensausfall auszugehen.
Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte im Wege pflichtgemäßen Ermessens darüber zu befinden hatte, ob der 1,50 m breite Grabstein trotz Überschreitung der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS vorgeschriebenen Höchstbreite auf dem gemeindlichen Friedhof aufgestellt werden durfte. Das Recht des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ergab sich aus der Bestimmung des § 14 Abs. 3 FBS, wonach die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals im Falle eines Widerspruchs zu den gesetzlichen Vorschriften oder zu den Bestimmungen der Satzung nicht zwingend zu versagen ist, sondern lediglich versagt werden „kann“ (vgl. Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. XVI Rn. 18). Aufgrund dieser Formulierung steht es dem Beklagten frei, ein den rechtlichen Vorgaben nicht entsprechendes Grabmal insbesondere im Falle einer nur geringfügigen Abweichung ausnahmsweise zuzulassen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.1990 – 7 B 90.136 – BayVBl 1991, 205/206 f.).
Dass sich die Beklagte dieses Ermessensspielraums bewusst war und daher kein Ermessensausfall vorlag, geht aus der dem Ablehnungsbescheid vom 7. März 2012 beigefügten Begründung deutlich hervor. Schon der einleitenden Aussage, einer Ausnahmegenehmigung könne aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt werden, liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, im Einzelfall von der satzungsrechtlich festgelegten Höchstbreite abweichen zu dürfen. Die nachfolgende Aussage, das geplante Grabmal sei nicht als Altbestand zu werten, da der Grabstein vorher in einem auswärtigen Friedhof gestanden habe, betrifft einen Gesichtspunkt, der in der Satzung nicht ausdrücklich erwähnt ist und der demzufolge nur als ein (potentiell) ermessensrelevanter Umstand verstanden werden kann.
Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte die im Ablehnungsbescheid nur ansatzweise angeführten Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat, so dass nunmehr eine insgesamt rechtmäßige Ermessensentscheidung vorliegt. Die Versagung der beantragten Ausnahme war entgegen dem Einwand des Klägers nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Verhältnisse am vorgesehenen Ort der Grabmalserrichtung und insbesondere die nach der Aufstellung eines 1,50 m breiten Grabsteins zu erwartende Durchgangsbreite nicht konkret ermittelt und in ihr Entscheidungskalkül mit einbezogen hat. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass an der genannten Stelle, die vom Verwaltungsgericht in Augenschein genommen wurde und deren Lage sich auch aus den im Gerichtsakt befindlichen Planzeichnungen ergibt, besondere Umstände vorlägen, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen könnten. Überdies könnte sich aus einer solchen Momentaufnahme, worauf der Beklagtenvertreter zutreffend hinweist, schon deshalb kein maßgebender Ermessensgesichtspunkt ergeben, weil durch Änderungen an den benachbarten Grabstellen ein möglicher Engpass auch erst in Zukunft entstehen könnte.
2. Die vorliegende Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Kläger sieht eine besondere rechtliche Schwierigkeit des Rechtsstreits in der Frage, inwieweit die Regelung des § 15 FBS zu den Ausmaßen der Grabmäler von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 BestG gedeckt sei, wenn zwischen den Grabstätten ohnehin ein Abstand von 0,30 m vorgesehen sei und wenn zu der auf Sicherheitsgründe gestützten weitergehenden Bestimmung im Normsetzungsverfahren keinerlei Ausführungen erfolgt seien.
Mit diesen Ausführungen lässt sich ein besonderer Schwierigkeitsgrad des Falles nicht begründen. Es liegt auf der Hand, dass den Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 FBS über den Grabstättenabstand und des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS über die Höchstbreite von Grabmälern, wie oben ausgeführt, unterschiedliche Regelungsziele zugrunde liegen, so dass beide Bestimmungen gleichermaßen auf die Ermächtigungsnorm des Art. 9 Abs. 1 BestG gestützt werden können. Wie ebenfalls bereits dargelegt, hängt die Rechtswirksamkeit der streitigen Bestimmung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht davon ab, dass der Satzungsgeber im Laufe des Normsetzungsverfahrens die mit der Regelung verfolgten Ziele ausdrücklich offenlegt.
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit der Kläger insoweit erneut geltend macht, dass der Normgeber beim Erlass des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS keine sicherheitsrechtliche Intention habe erkennen lassen, ist auf die vorgenannten Ausführungen zu verweisen. Bei seinem weiteren Einwand, schon der zwischen den Grabstätten einzuhaltende Abstand (von 0,30 m) gewährleiste den Durchgang von Personen bei Überprüfungs- und Pflegearbeiten, übersieht der Kläger, dass dabei regelmäßig auch Geräte und Transportfahrzeuge zum Einsatz kommen, so dass ein entsprechender Durchlass auch zwischen den aufgestellten Grabsteinen freigehalten werden muss.
4. Die Berufung ist schließlich nicht deswegen zuzulassen, weil das angegriffene Urteil von einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung abweichen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Auf die vom Kläger behauptete Divergenz zu der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1985 (Vf. 9-VII-84, VerfGH 38, 34 = BayVBl 1985, 461) kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die Landesverfassungsgerichte nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO enumerativ aufgeführten Gerichten gehören. Überdies betraf die genannte Entscheidung eine besondere Gestaltungsvorschrift (Verbot von Grabeinfassungen und –einfriedungen), die über die in Art. 9 Abs. 1 BestG geregelten allgemeinen Anforderungen an Grabstätten hinausging und daher nach Art. 9 Abs. 3 BestG zur Voraussetzung hatte, dass im Gemeindegebiet noch andere Friedhöfe oder Friedhofsteile zur Verfügung standen, für die solche Zusatzanforderungen nicht galten. In der vorliegenden Streitigkeit geht es dagegen um eine Breitenbegrenzung von Grabmälern, die den aus Sicherheitsgründen gebotenen Mindestabstand gewährleisten soll und demzufolge auf Art. 9 Abs. 1 BestG gestützt werden kann. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.11.1963 – VII C 148.60 – BVerwGE 17,119; B.v. 7.12.1990 – 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14; B.v. 20.11.2007 – 7 BN 5/07 – Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 19) befassen sich ebenfalls nur mit der Frage, unter welchen Bedingungen strengere Gestaltungsanforderungen gestellt werden dürfen, als sie zur Erreichung des Friedhofszwecks erforderlich sind. Auch daraus kann sich daher kein Widerspruch zu der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).