Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 4 ZB 12.1133

published on 23/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 4 ZB 12.1133
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Verwaltungsgericht München, M 10 K 10.6135, 29/03/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.382,65 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin war seit September 1992 Geschäftsführerin der 1976 als m... GmbH gegründeten und durch Gesellschafterbeschluss vom 25. Februar 2002 umbenannten T. GmbH, die am 3. September 2009 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Die M. OY, ein Produktionsunternehmen mit Sitz in F., war zu 99% Gesellschafterin der T. GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt die Vermittlung von Warenlieferungen zwischen der finnischen Muttergesellschaft und deutschen Kunden war. Darüber hinaus unterhielt die T. GmbH ein Ladengeschäft in M., in dem Textilien, Einrichtungsgegenstände und Accessoires der Marke M. verkauft wurden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Gewerbesteuerhaftungsbescheid der Beklagten vom 9. Mai 2003, mit dem die Klägerin als Geschäftsführerin der T. GmbH für rückständige Gewerbesteuerschulden aus den Jahren 1996 bis 1998 in Höhe von 9.382,25 Euro in Anspruch genommen wird.

Das Finanzamt Fr. III erließ nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahr 2000 für die Jahre 1996 bis 1998 gegenüber der T. GmbH geänderte Gewerbesteuermessbescheide, in denen verdeckte Gewinnausschüttungen in Ansatz gebracht wurden. Mit Beschluss vom 22. Januar 2002 (Az.: 4 V 4291-4301/01) hat das Finanzgericht Kassel die insoweit beantragte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für das Jahr 1996 teilweise und für die Jahre 1997 und 1998 in vollem Umfang abgelehnt und darin ausgeführt, dass Zweifel an der vom Finanzamt angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung dem Grunde nach nicht bestünden. Das beim Finanzgericht Kassel ebenfalls anhängig gewesene Klageverfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 1998 wurde infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt und ohne Sachentscheidung abgeschlossen. Da kein Nachtragsliquidator bestellt wurde, der allein eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens beantragen könnte, ist mit einer Entscheidung über diese Klage derzeit nicht zu rechnen.

Die Beklagte änderte unter Zugrundelegung der neu festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge mit Bescheid vom 25. Mai 2001 die Gewerbesteuern für die Jahre 1996 bis 1998 ab und stellte die Steuerforderungen zum 28. Juni 2001 fällig.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2003 nahm die Beklagte die Klägerin in Höhe eines Betrages von 9.382,65 Euro als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. November 2010 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Mit ihren Einwendungen gegen die Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Gewerbesteuermessbescheiden könne die Klägerin im Haftungsverfahren nicht gehört werden, da diese Grundlagenbescheide inhaltliche Bindungswirkung für die Gewerbesteuerbescheide entfalteten, solange sie nicht geändert oder aufgehoben würden. Die Klägerin habe ihre Pflichten als Geschäftsführerin der GmbH aus dem Steuerschuldverhältnis verletzt, da sie zum einen die steuerliche Pflicht der T. GmbH zur Abgabe inhaltlich korrekter Steuererklärungen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO) nicht erfüllt und zum anderen die Steuern bei deren Fälligkeit am 28. Juni 2001 nicht entrichtet habe. Hierbei könne sie sich weder aufgrund der Einschaltung eines Steuerberaters exkulpieren noch auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, da sie die Sorgfalt, zu der sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten als Diplomkauffrau verpflichtet und in der Lage gewesen sei, in hohem Maße außer Acht gelassen habe, nachdem sie die andauernden Verluste der GmbH gekannt habe bzw. hätte kennen müssen und deren Ursache - die verdeckten Gewinnausschüttungen an die 99% der Geschäftsanteile haltende Muttergesellschaft - und damit die Unrichtigkeit der Steuererklärungen hätte erkennen können und müssen. Eine ihre Haftung ausschließende umfängliche Mittellosigkeit der T. GmbH im maßgeblichen Haftungszeitraum habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Bei ihrer Berechnung einer Haftungsquote zum Stichtag 27. Juli 1998 seien allein Bargeldbestände und Bankguthaben berücksichtigt worden; dies greife zu kurz. Auf der Passivaseite seien hinsichtlich der Verbindlichkeiten der T. GmbH gegenüber der finnischen Muttergesellschaft fälschlicherweise die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht herausgerechnet worden. Zudem lägen keine Nachweise über fehlende Kreditlinien vor.

Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2012 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid für die Gewerbesteuerschulden der T. GmbH für die Jahre 1996 bis 1998 in Anspruch nehmen konnte. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (siehe dazu BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).

1.1 Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe das Verschulden der Klägerin hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen fehlerhaft und unzureichend begründet und dabei weder den dargelegten Rechtsirrtum noch die sich daraus ergebenden Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe gewürdigt. Wenn der Betroffene im Falle steuerrechtlich nicht einfacher Erwägungen die falschen Schlüsse ziehe, könne er nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ein grobes Maß an Pflichtverletzung sei immer dann auszuschließen, wenn der Betroffene sich in steuerlichen Angelegenheiten von einer fachkundigen Person, vorliegend von einem Steuerberater, vertreten lasse.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr mit der Frage des Vorliegens eines Verschuldens der Klägerin ausführlich befasst und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die im Urteil im Einzelnen dargelegten Pflichten „jedenfalls grob fahrlässig“ verletzt hat, weil sie aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Diplomkauffrau angesichts der anhaltenden Verluste hätte bemerken müssen, dass diese auf die mit der Muttergesellschaft vereinbarten Bedingungen zurückzuführen sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CS 03.2715) festgestellt, dass sich die Klägerin hinsichtlich der grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Abgabe inhaltlich korrekter Steuererklärungen nicht mit dem Hinweis auf die Einschaltung eines Steuerberaters exkulpieren kann. Die vertraglichen Beziehungen zu der Muttergesellschaft, aus denen sich eine verdeckte Gewinnausschüttung ergab, fielen allein in ihren Verantwortungsbereich. Als Diplomkauffrau konnte ihr der mangelnde Gesamterfolg der wirtschaftlichen Tätigkeit des von ihr geführten Unternehmens nicht über Jahre hinweg verborgen bleiben. Als Geschäftsführerin oblag ihr - und nicht etwa ihrem Steuerberater - die Ermittlung der dafür maßgebenden Gründe. Wenn sie nach drei Jahren - durch das Gesellschaftsverhältnis bewirkter - verlustbegründender Geschäftsführertätigkeit für die Jahre 1996 bis 1998 Steuererklärungen abgab, die die verdeckte Gewinnausschüttung nicht berücksichtigten, handelte sie zumindest grob fahrlässig.

1.2 Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 88 AO eine Beweislast der Klägerin unterstellt und die für die Klägerin günstigen Umstände nicht berücksichtigt, kann die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage stellen. Zwar unterliegt auch die Frage, ob zu den haftungsrelevanten Zeitpunkten zur Begleichung der Steuerschuld der GmbH verfügbare Mittel in ausreichendem Maß zur Verfügung standen und ob und in welcher Höhe es unter Berücksichtigung einer „anteiligen Tilgungsquote“ zu einem Steuerausfall gekommen ist, grundsätzlich der Feststellungslast der Steuergläubigerin, hier also der Beklagten. Sie hat gemäß § 88 Abs. 1 AO die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich die Ermittlungstiefe nach den Umständen des Einzelfalls und den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 AO) beurteilt. Die Mitwirkung der Klägerin an der Ermittlung des Sachverhalts war hier erforderlich, da zur Feststellung des Haftungsumfangs Auskünfte notwendig waren, die Fragen nach den finanziellen Mitteln der GmbH, den Gesamtverbindlichkeiten und der anteiligen Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zum Gegenstand hatten, die ohne ihre Mitwirkung nicht beantwortet werden konnten. Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies gegen den potentiellen Haftungsschuldner verwertet werden (vgl. HessVGH, U. v. 28.7.2010 - 5 A 1865/08 - KStZ 2010, 173ff). Zwar führt die Verletzung der Mitwirkungspflichten, die in gleicher Weise auch im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 20 m. w. N.), nicht zu einer Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen. Jedoch wird das Beweismaß für die die Beweislast tragende Steuergläubigerin verringert, wenn die notwendigen Mitwirkungspflichten - wie vorliegend - unzureichend erfüllt werden. Aus dieser Verringerung des Beweismaßes folgt, dass auch zum Nachteil des Mitwirkungsverpflichteten ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann, für den nach den Ermittlungen der Steuergläubigerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

Ihren Mitwirkungspflichten ist die Klägerin nicht gerecht geworden, obwohl sie zur Vorlage entsprechender aussagekräftiger Unterlagen wiederholt aufgefordert worden war. So hat sie vor Erlass des Haftungsbescheids trotz Aufforderung keine Unterlagen zur Beurteilung der Liquidität der T. GmbH vorgelegt, später dann nur unzureichende. Die hierzu gelieferte Begründung, die Unterlagen befänden sich bei der Insolvenzverwalterin, stellte sich als unwahr heraus. Auch den weiteren Aufforderungen, zuletzt durch den Aufklärungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2011, kam die Klägerin nicht vollständig und umfänglich nach. Zwar wurden Saldenlisten für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002, Kopien der Jahresabschlussberichte für 1997 bis 2001 sowie ein Liquiditätsstatus zum 27. Juli 1998 vorgelegt, die jedoch nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Überschuldung zu diesem Stichtag nicht belegen konnten. Unterlagen zu den weiteren im Aufklärungsbeschluss genannten Stichtagen wurden nicht eingereicht. Ebenso fehlten Nachweise über fehlende Kreditlinien bei den Banken. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Klägerin, ein Nachweis zu Kreditbeschaffungsmaßnahmen könne nicht geführt werden, da „nachweisbar nur Vorhandenes sei, Nichts sei niemals nachweisbar“, geht an der Sache vorbei.

Selbstverständlich könnte ein diesbezüglich geführter Schriftwechsel mit Banken vorgelegt werden, aus dem sich ergeben könnte, dass es tatsächlich Kreditbeschaffungsbemühungen der Klägerin gegeben hatte, die aber letztlich nicht zum Erfolg geführt haben. Dass es keine entsprechenden Bemühungen der T. GmbH gegeben hat und der Umstand, dass für sie kein Insolvenzantrag gestellt wurde, spricht vielmehr grundsätzlich dafür, dass die GmbH zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten keine Zahlungsschwierigkeiten hatte (vgl. dazu OVG NRW, B. v. 28.10.2013 - 14 B 535/13 - KStZ 2014, 56ff; BayVGH, B. v. 28.7.2000 -4 ZB 00.1416 - juris). Dafür spricht schließlich auch der Umstand, dass im maßgeblichen Haftungszeitraum nach Aktenlage sämtliche Verbindlichkeiten Dritten gegenüber erfüllt wurden. Das zeigt, dass der T. GmbH offensichtlich ausreichende liquide Mittel zur Verfügung gestanden haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die finnische Muttergesellschaft der T. GmbH nicht nur, wie die Klägerin selbst vorträgt, die Zahlungsfähigkeit der GmbH durch „großzügige Stundungen der Warenlieferungsverbindlichkeiten“ gewährleistet hat, sondern dieser - wie sich auch aus dem Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Februar 2002 ergibt - sowohl 1996 als auch 1997 und 1998 erhebliche Beträge (insgesamt 813.015 DM) zuführte (durch endgültigen Forderungsverzicht bzw. zum Ausgleich weiterer Verluste). Angesichts dessen liegt der Schluss nahe, dass die Muttergesellschaft die GmbH auch in die Lage versetzt hätte, die Gewerbesteuerschulden gegenüber der Beklagten zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass die Muttergesellschaft Mittel hierfür nicht zur Verfügung gestellt hätte, sind nicht ersichtlich. Insoweit reicht es auch nicht aus, lediglich zu behaupten, die Klägerin habe sich intensiv um die Beschaffung von Zahlungsmitteln oder Bürgschaften seitens der Muttergesellschaft bemüht. Entsprechende Erklärungen der m. OY wurden jedenfalls nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht von einer 100%-igen Haftungsquote der Klägerin ausgehen.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Betrachtung der Zahlungsfähigkeit der GmbH auf der Seite der Passiva im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der finnischen Muttergesellschaft lediglich in der Höhe anzusetzen gewesen wären, wie sie bei einer Vereinbarung durch voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen angefallen wären. Denn es ist durchaus davon auszugehen, dass die Vereinbarungen zwischen Muttergesellschaft und Steuerschuldnerin im Hinblick auf die Sicht der Finanzbehörde für die Zukunft entsprechend geändert worden wären, so dass die GmbH in die Lage versetzt worden wäre, reelle Gewinnchancen zu realisieren und damit über ausreichende Finanzmittel zu verfügen. Eine solche hypothetische Betrachtung ist vorliegend darüber hinaus auch aus folgendem Grund angezeigt: Nach der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung der Finanzgerichte (BFH, U. v. 17.9.1987 - VII R 101/84; FG Berlin, U. v. 30.10.1970 - III 25/70) gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz, Pflichtverletzung und Verschulden eines gesetzlichen Vertreters seien abhängig von den tatsächlich vorhandenen Mitteln der Steuerschuldnerin. Danach kann ein gesetzlicher Vertreter auch dann für die wegen zumindest grob fahrlässigen Verhaltens später fällig werdenden Steuern in Haftung genommen werden, wenn er beispielsweise durch Begleichung von nach Leistungsinhalt und -umfang unspezifizierten Rechnungen eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt (vgl. FG Hamburg, B. v.29.6.2007 - 1 V 59/07 - EFG 2007, 1654ff). Eine solche Ausnahme ist auch im ganz ähnlich gelagerten Fall der Klägerin anzunehmen: Das Verwaltungsgericht hat die Pflichtverletzung der Klägerin zutreffend darin gesehen, dass sie über Jahre hinweg bewusst das Preisdiktat der M. OY und damit Verluste der GmbH durch den Vertrieb von Produkten der Muttergesellschaft hingenommen und so verdeckte Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft bewirkt hat. Bei der Frage der Kausalität der Pflichtverletzung für den Steuerausfall bei der Beklagten ist daher nicht von den - aufgrund der Pflichtverletzung verminderten - tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen. Vielmehr müssen in einer hypothetischen Betrachtung diejenigen Mittel, die ohne Pflichtverletzung vorhanden wären, hinzugerechnet werden, um den gesetzlichen Vertreter, der zulässt, dass seiner Gesellschaft über Jahre hinweg Mittel entzogen werden, hinsichtlich seiner Haftung nicht besser zu stellen als diejenigen, die möglicherweise nur aufgrund eines Fehlverhaltens einen Steuerausfall bewirkt haben.

2. Der nicht ausdrücklich benannte, aber sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Die Klägerin rügt insoweit unterlassene - weitere - Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht hätte sich die dem Beklagten vorliegenden Buchhaltungsauswertungen aushändigen lassen müssen und nicht die „phrasenhaften Feststellungen der Beklagten hinsichtlich der Ermittlung der Haftungsquote ohne eigene Würdigung übernehmen“ dürfen.

Mit diesem Vortrag wird im vorliegenden Fall ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Diesbezüglich hätte im Zulassungsantrag entweder ausgeführt werden müssen, dass in der mündlichen Verhandlung auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Eine Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes, wonach das Verwaltungsgericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben hat, kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter - wie hier die Klägerin - in der mündlichen Verhandlung Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25). So liegt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. November 2011 wurde ein Beweisantrag seitens der Klägerin nicht gestellt. Auch ein vorsorglicher Beweisantrag ist nicht gestellt worden.

Das Gericht hat dennoch im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 17. November 2011 der Klägerin aufgegeben, ab den im Beschluss explizit genannten Stichtagen aussagekräftige Unterlagen zum Nachweis der fehlenden Mittel der T. GmbH vorzulegen. Damit ist das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Der Umstand, dass die von der Klägerin daraufhin vorgelegten Unterlagen nicht vollständig waren, führte nicht etwa zu der Annahme, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, zumal die Klägerin sich in Kenntnis des Aufklärungsbeschlusses weder auf die nun angesprochenen Unterlagen berufen noch sich bis zum Ergehen des Urteils am 29. März 2012 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 13. März 2012, in dem u. a. auf die Unvollständigkeit der angeforderten Unterlagen hingewiesen und der ihr am 13. März 2012 zur Kenntnis übermitteln worden war, geäußert hatte.

Dass das Verwaltungsgericht aus den vorgelegten Unterlagen nicht die von der Klägerin gewünschten Folgerungen gezogen hat, stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 28/10/2013 00:00

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published on 04/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra
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Annotations

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.