Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 4 CE 18.965

published on 07/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 4 CE 18.965
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Verwaltungsgericht München, M 22 E 18.1835, 20/04/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, die Antragsteller bis 25. Mai 2018 in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen.

Der Antragsteller zu 1, ein spanischer Staatsangehöriger, war von Januar 2016 bis Mitte Oktober 2017 in U. gemeldet, anschließend wohnte er bei einem Bekannten in dessen 1-Zimmer-Wohnung in O.. Weil der Bekannte nicht mehr bereit war, den Antragsteller zu 1 aufzunehmen, mietete dieser sich am 10. April 2018 ein Pensionszimmer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Am 13. April 2018 reiste die Antragstellerin zu 2, eine dominikanische Staatsangehörige, mit einem von den spanischen Behörden ausgestellten Schengenvisum (Touristenvisum) zu ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1, nach Deutschland ein. Am 15. April 2018 wurde sie wegen der Geburt ihres Kindes in einem Krankenhaus im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgenommen. Am nächsten Tag stellte der Antragsteller für sich und seine Familie einen Antrag auf Unterbringung, den die Antragsgegnerin ablehnte.

Mit Beschluss vom 20. April 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, die Antragsteller zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit zunächst bis 25. Mai 2018 in einer Unterkunft unterzubringen. Hiergegen richtet sich die am 23. April 2018 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht zwischen den Antragstellern unterschieden, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für deren Unterbringung unterschiedlich zu beurteilen seien. Sie sei weder für die Antragstellerin zu 2 noch für den Antragsteller zu 1 zuständig. Die Antragstellerin zu 2 sei Staatsangehörige der dominikanischen Republik und mit einem von Spanien ausgestellten Touristenvisum eingereist, daher sei sie an das Konsulat der Dominikanischen Republik bzw. an die konsularische Vertretung Spaniens zu verweisen. Für den Antragsteller zu 1 sei sie nicht zuständig, weil dessen Obdachlosigkeit in der Gemeinde O. und somit nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich eingetreten sei. Der Antragsteller zu 1 habe in den letzten zwei Jahren keinen Bezug zur Antragsgegnerin gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich ins Stadtgebiet begeben habe, um dort rechtsmissbräuchlich Obdach zu beantragen. Außerdem sei er auf den Vorrang der Selbsthilfe zu verweisen. Er habe nicht angegeben, wie hoch seine Arbeitseinkünfte seien und warum er keine Unterkunft finanzieren könne.

Am 23. April 2018 brachte die Antragsgegnerin die Antragsteller und ihr neugeborenes Kind in einer Pension unter und befristete die Unterbringung bis zum 9. Mai 2018.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

a) Die Antragsgegnerin ist für die Unterbringung der Antragsteller sachlich und örtlich zuständig, weil die Obdachlosigkeit der Antragsteller im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eingetreten ist.

Die Gemeinden haben als untere Sicherheitsbehörden gemäß Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) u.a. die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrechtzuerhalten. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift dar (BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023). Bei der Notwendigkeit sicherheitsrechtlichen Einschreitens wird nicht nach der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unterschieden, so dass die Antragsgegnerin auch für die Entscheidung über die Unterbringung der Antragstellerin zu 2 sachlich zuständig ist. Im Übrigen gebietet auch der durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Schutz von Ehe und Familie eine gemeinsame Unterbringung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daher muss die Sicherheitsbehörde handeln, in deren Zuständigkeitsbereich die Obdachlosigkeit und somit die Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo die Antragsteller gemeldet sind oder waren bzw. wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten oder welche Staatsangehörigkeit sie besitzen, sondern wo sie obdachlos geworden sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 4 CE 17.615 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2016 – 4 CE 16.2297 – juris Rn. 7; B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – BayVBl 2003, 343 m.w.N.).

Im Falle der Antragsteller ist die Obdachlosigkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eingetreten, so dass diese für die Unterbringung der Antragsteller örtlich zuständig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2 mit einem Touristenvisum eingereist ist. Auf die Frage, welcher Staat die Erlaubnis zur Einreise erteilt hat und ob sich die Antragstellerin zu 2 möglicherweise nur kurzzeitig in Deutschland aufhält, kommt es angesichts der gefahrenrechtlichen Natur des Unterbringungsanspruchs nicht an. Die von der Ordnungsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge ist naturgemäß nur vorübergehend und dient nicht der wohnungsmäßigen Versorgung der Betroffenen (BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 – juris Rn. 4). Solange diese jedoch konkret von Obdachlosigkeit bedroht sind und eine akute Notlage besteht, ist die Ordnungsbehörde verpflichtet, die Betroffenen zeitlich befristet unterzubringen, bis gegebenenfalls anderweitige Ansprüche geklärt sind.

Hinweise dafür, dass sich die Antragsteller in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin begeben hätten, um dort rechtsmissbräuchlich ihre Unterbringung zu beantragen (dazu BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl 1995, 729/730), wie von der Antragsgegnerin vermutet, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller zu 1, der offenbar schon seit Oktober 2017 wohnungslos war und zunächst bei einem Bekannten provisorisch untergekommen war, mietete sich am 10. April 2018 in einer Pension im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich erfolgte, zumal die Antragstellerin zu 2 am 15. April 2018, zwei Tage nach ihrer Einreise, wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in ein Krankenhaus aufgenommen wurde und es demgemäß nachvollziehbar ist, dass sich der Antragsteller zu 1 – trotz der offenbar fehlenden finanziellen Mittel – weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhielt.

b) Die Antragsgegnerin war zur vorläufigen Unterbringung der Antragsteller verpflichtet, da es sich um eine „unfreiwillige Obdachlosigkeit“ handelte, die ein sicherheitsrechtliches Einschreiten erforderlich machte. Der gegenteiligen Annahme der Antragsgegnerin, wonach die Antragsteller auf vorrangige Selbsthilfe zu verweisen seien, kann nicht gefolgt werden.

Zwar sind Personen, denen Obdachlosigkeit droht, zur Selbsthilfe verpflichtet, so dass die Sicherheitsbehörde auf eigene Maßnahmen verzichten kann, wenn sich der Betroffene durch die Inanspruchnahme anderweitiger Hilfsangebote oder durch den Einsatz eigener Sach- oder Finanzmittel in zumutbarer Weise aus eigener Kraft geeigneten Wohnraum verschaffen kann (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2014 – 4 CS 14.126 – juris Rn. 6). Der Umstand, dass die eingetretene Wohnungsnot möglicherweise auf eigenem Verschulden beruht, stellt aber noch keine Verletzung dieser Selbsthilfeobliegenheit dar. Erst wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung bzw. der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden (BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 4 CE 17.1661 – juris Rn. 8).

Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den Antragstellern, insbesondere im Hinblick auf die Geburt ihres Kindes, ersichtlich nicht vor. Wegen der im Großraum M. bestehenden Wohnungsknappheit war und ist es den Antragstellern auch nicht ohne weiteres möglich, sich aus eigener Initiative kurzfristig eine angemessene Unterkunft zu verschaffen. Dass die Antragsteller sich in ihrer speziellen persönlichen Situation (Ausländer, Geringverdiener, Familie mit Säugling) bei der Unterkunftssuche aller Voraussicht nach schwer tun, ist offensichtlich. Die Antragstellerin zu 2 kann auch nicht auf die Möglichkeit der Selbsthilfe im Wege einer sofortigen Rückreisemöglichkeit in ihr Herkunftsland verwiesen werden, denn dies würde voraussetzen, dass eine sofortige Rückreise gemeinsam mit ihrem neugeborenen Kind möglich und finanzierbar ist (OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.4.2016 – OVG 1 S 1.16 – juris Rn. 13).

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit eine geeignete Notunterkunft zur Verfügung zu stellen, entfällt auch nicht deswegen, weil der Antragsteller zu 1 die Höhe seiner Einkünfte nicht dargelegt hat. Solange nicht feststeht, dass sich dem Antragsteller zu 1 auf dem örtlichen Wohnungsmarkt tatsächlich die Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrags bietet, bleibt die Antragsgegnerin zum vorläufigen Einschreiten verpflichtet (BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 4 CE 17.1661 – juris Rn. 11).

c) Den vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Unterbringungszeitraum hält der Senat angesichts der erst kürzlich erfolgten Niederkunft der Antragstellerin zu 2 für angemessen, um die noch klärungsbedürftigen Punkte (z.B. Abklärung eines Anspruchs auf Sozialleistungen für den freizügigkeitsberechtigten Antragsteller zu 1, Ausreisemöglichkeit oder Beseitigung der Notlage mit Hilfe der Heimatbehörden für die Antragstellerin zu 2) und das weitere Vorgehen ggf. unter Einbeziehung der zuständigen Ausländerbehörde zu regeln.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 27/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/02/2014 00:00

Tenor I. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J., Kelheim, beigeordnet. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben.
published on 04/04/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.