Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2018 - 3 ZB 17.442

published on 19/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2018 - 3 ZB 17.442
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der ausdrücklich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antrag nicht schon deshalb abzulehnen ist, weil der Kläger mit seinem Vorbringen, ohne dieses eindeutig einem bestimmten Zulassungsgrund zuzuordnen, nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2009 – 19 ZB 09.7 – juris Rn. 4). Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zumindest im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers vom 29. Mai 2015 auf den Dienstposten als Sachbearbeiter 3. QE, zugleich Leiter Zivile Einsatzgruppe (ZEG) beim Polizeipräsidium O., Abt. Einsatz SG E 2, Operative Ergänzungsdienste (OEG), Dienstort W., A 11/00, erneut zu entscheiden. Denn unabhängig davon, ob der Kläger im Rahmen einer Dienstpostenbesetzung durch Umbzw. Versetzung überhaupt klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) und die Klage zulässig ist, ist die Klage jedenfalls mangels Verletzung des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung unbegründet.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits als unzulässig angesehen. Hierzu hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2015 (2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246) ausgeführt, dem 1969 geborenen und schwerbehinderten (GdB 50 vH) Kläger, der als Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten steht und zuletzt als Sachbearbeiter im Kommissariat 4 der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) W. eingesetzt war, fehle die Klagebefugnis. Der ausgeschriebene Dienstposten entspreche in seiner Wertigkeit dem Amt, das der Kläger innehabe. Bei einer Umbzw. Versetzungskonkurrenz fehle regelmäßig schon die Klagebefugnis. Ein Beamter habe i.d.R. keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Bei einer Umbzw. Versetzungskonkurrenz bestehe auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht. Eine Klagebefugnis folge auch nicht daraus, dass Um-/Versetzungen bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu erfolgen hätten. Die Auswahl unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Um-/Versetzung unterfalle grundsätzlich auch nicht Art. 33 Abs. 2 GG. Auch die interne Vorgabe, Stellen mit dem hierfür am besten geeigneten Bewerber zu besetzen, führe nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei. Der Beklagte habe sich auch nicht freiwillig den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Er habe in der Ausschreibung deutlich gemacht, dass alle Bewerber, die bereits einen Dienstposten der Wertigkeit A 9/11 innehätten, unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe als Um-/ Versetzungsbewerber behandelt würden, weil bei Dienstposten der Wertigkeit A 9/11 und A 11/00 die Beförderungszeiten gleich lang seien. Selbst wenn man aber die Klage für zulässig halten würde, wäre sie unbegründet, da die Auswahlentscheidung nicht ermessensfehlerhaft sei. Für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens sei eine entsprechende Altersstruktur erforderlich, um optisch in die „Szene“ zu passen und nicht sofort als Polizist erkannt zu werden, was beim Kläger aufgrund seines Alters nicht der Fall sei. Bei der Besetzung einer entsprechenden Stelle in A. mit einem lebensälteren Beamten habe es im Unterschied zum vorliegenden Fall an anderen geeigneten Bewerbern gefehlt. Es stehe fest, dass die streitgegenständliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht der einzige für den Kläger ideal geeignete Dienstposten sei. Nach Angaben der Polizeiärztin sei es medizinisch gerade noch vertretbar, den Kläger gelegentlich und anlassbezogen Nachtdienst verrichten zu lassen, was auf der streitgegenständlichen Stelle nicht im Sinne einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung liege. Auf die Frage der Führungseignung und des Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen komme es deshalb vorliegend nicht mehr maßgeblich an.

Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das vor dem Hintergrund einer Umsetzungskonkurrenz ergangen ist (a.a.O. Rn. 16 ff.), auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, in dem es sich hinsichtlich des Klägers wohl um eine Versetzungskonkurrenz handeln dürfte (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 3 B 13.1069 – juris Rn. 43). Denn unabhängig von der Frage der Klagebefugnis wird der Kläger durch die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht in seinem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich seiner (Versetzungs-) Bewerbung verletzt (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2015 – 3 B 12.943 – juris Rn. 19). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Der Beklagte hat mit dem Hinweis in der Ausschreibung, dass Um-/Versetzungen gemäß Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayer. Polizei (RBestPol) vom 20. August 1997 i.d.F. vom 31. März 2003 vorrangig durchgeführt werden können, festgelegt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Nur in diesem Fall wäre das Auswahlverfahren an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2014 – 3 ZB 13.1194 – juris Rn. 5). Die Auswahlentscheidung musste deshalb auch nicht anhand eines Leistungsvergleichs anhand der aktuellen Beurteilungen getroffen werden, sondern den Anforderungen an die Ausübung eines - weiten - pflichtgemäßen Ermessens genügen, und durfte nicht willkürlich sein (BayVGH a.a.O. Rn. 6). Der Beklagte hat die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei auf das Erfordernis besonderer dienstlicher Gründe gestützt. Sie beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der Beigeladene seit über drei Jahren Angehöriger der OED W. war und seit rund zwei Jahren als Sachbearbeiter in der ZEG, faktisch als deren stellvertretender Leiter, eingesetzt wurde. Insoweit ist es ist sachgerecht und vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn zur Gewährleistung größtmöglicher personeller Kontinuität bei Stellen mit Leitungsfunktionen und unter Wegfall einer bei anderen Bewerbern erforderlichen Einarbeitungszeit ein Um-/Versetzungsbewerber, der die Stelle bereits vertretungsweise innehatte, vorrangig ausgewählt wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2015 – 3 ZB 12.1447 – juris Rn. 6). Demgegenüber konnte der Kläger keine zwingenden persönlichen Gründe für eine Versetzung auf die fragliche Stelle geltend machen, zumal er schon das hierfür vorausgesetzte Altersprofil nicht erfüllt und diese auch aus gesundheitlichen Gründen nicht (ideal) für ihn geeignet ist.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Soweit der Kläger rügt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei hier eine Klagebefugnis zu bejahen, weil es sich aufgrund dessen, dass die in Frage stehende Stelle direkt beim Polizeipräsidium O. und nicht bei der KPI W. angesiedelt sei, nicht um eine Umsetzung handle, kommt es nach dem unter 1.1 Ausgeführten hierauf im Ergebnis nicht an. Entsprechendes gilt auch für sein Vorbringen, eine Klagebefugnis ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der damit verbundenen Ermessenreduzierung auf Null, da es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um die einzig gesundheitlich für ihn unbedenkliche Stelle handle. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, weshalb es sich dabei um den einzigen aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommenden Dienstposten für ihn handeln sollte, so dass nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden kann. Auch soweit der Kläger mit der Behauptung, die Auswahlentscheidung hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG anhand eines Leistungsvergleichs durchgeführt werden müssen, eine Klagebefugnis in Form des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs zu begründen versucht, ist dieser Vortrag mangels Entscheidungserheblichkeit unbehelflich. Zudem führt die Vorgabe, dass Dienstposten nach den dienstlichen Belangen mit dem hierfür am besten geeigneten Bewerber zu besetzen sind, nicht dazu, dass der Beklagte sich auf ein an Art. 33 Abs. 2 GG zu messendes Auswahlverfahren festgelegt hätte. Diese Vorgabe bezieht sich ersichtlich nicht auf das angestrebte Statusamt, sondern allein auf die konkreten Anforderungen des Dienstpostens.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe das von ihm für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen angeführte dienstliche Interesse einer entsprechenden Altersstruktur dadurch konterkariert, als in A. für einen vergleichbaren Dienstposten ein lebensälterer Bewerber ausgewählt worden sei, hat der Beklagte dargelegt, dass es dort - anders als nunmehr - keine anderen geeigneten Bewerber gegeben habe, so dass dieser Fall nicht mit dem vorliegenden verglichen werden kann. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor. Auch die unbelegte Behauptung, der vormalige Leiter der ZEG in W. sei deutlich älter als der Kläger gewesen, vermag angesichts der Tatsache, dass andere geeignete Bewerber zur Auswahl stehen, keine Ausnahme von der Altersvorgabe zu begründen.

Soweit der Kläger anführt, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Angaben der Polizeiärztin, es sei medizinisch gerade noch vertretbar, ihn gelegentlich Nachtdienst verrichten zu lassen, nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass die fragliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht der einzige für den Kläger ideal geeignete Dienstposten sei, legt er nicht dar, warum das Urteil im Ergebnis unrichtig sein sollte. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Einschätzung der Polizeiärztin im Gutachten 26. Juli 2016 vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger, der wegen einer gesundheitsbedingten Verwendungseinschränkung keinen (regelmäßigen) Nachtdienst mehr leisten soll, für die Stelle, auf der dies erforderlich ist, nicht (ideal) geeignet ist. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor. Auch legt er nicht dar, weshalb diese Schlussfolgerung nur auf der Grundlage der Einvernahme der Polizeiärztin bzw. eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und nicht anhand des schriftlichen Gutachtens vom 26. Juli 2016 getroffen werden hätte dürfen. Für eine diesbezügliche Notwendigkeit gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus liegen solche nach dem unter 1. Ausgeführten nicht vor.

3. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger nicht formuliert. Im Übrigen würde sich nach dem unter 1. Ausgeführten in einem Berufungsverfahren nicht die Frage stellen, ob der Kläger klagebefugt ist.

4. Anhaltspunkte für eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurden nicht dargetan.

5. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde nicht dargelegt. Der Kläger bezeichnet schon keine Verfahrensnorm, gegen die verstoßen worden sein soll. Eine Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht nach dem unter 1. Ausgeführten nicht aufdrängen. Im Übrigen verstößt ein Gericht grundsätzlich dann nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren.

6. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert: 1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trä
published on 09/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.645,- € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.