Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 3 ZB 16.1133

published on 22/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 3 ZB 16.1133
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 16.512, 13/04/2016

Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. G. S. für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. April 2016, M 5 K 16.512, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 AGG mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, weil alles dafür spreche, dass ihm die Eignung wegen Überschreitens der Altersgrenze fehle (§ 82 Satz 3 SGB IX a.F.). Es fehle an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und Behinderung. Eine Einstellung für die ausgeschriebene Stelle eines Gewerbeaufsichtsbeamten der vierten Qualifikationsebene sei nicht unter Fortsetzung des bereits bestehenden Beamtenverhältnisses möglich, denn die Ausschreibung sehe zunächst eine Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis vor mit einer - nach erfolgreicher Ausbildung erfolgenden - Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Ein solches Arbeitsverhältnis könne der Kläger nicht in einem Beamtenverhältnis der zweiten Qualifikationsebene in einer anderen Laufbahn (Polizei und Verfassungsschutz) absolvieren. Erst recht sei es im vorgegebenen rechtlichen Rahmen nicht möglich, dem Kläger als Polizeiobermeister (BesGr. A 8) unter Überspringen der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG) ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 in der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik zu übertragen. Der Kläger könne dieses Amt nur nach Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses unter Neubegründung eines Beamtenverhältnisses der vierten Qualifikationsebene erhalten. Hierbei sei die Altersgrenze des Art. 23 Abs. 1 BayBG zu beachten.

Dagegen wendet der Kläger ein, ihm könne die fachliche Eignung nicht abgesprochen werden, weil er vor seinem Eintritt in den Polizeidienst ein Bauingenieur-Studium absolviert und abgeschlossen habe. Die Begründung, dass von einem Vorstellungsgespräch im Hinblick auf sein Alter Abstand genommen worden sei, sei nicht in der ablehnenden E-Mail vom 26. Juni 2015 enthalten, sondern erst nachträglich gegeben worden. Dass dieses tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend gewesen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG lasse Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zu. Eine solche komme hier in Betracht, weil der Kläger seit Jahren als Lebenszeitbeamter für den Beklagten tätig sei. Die zur Begründung der Höchstaltersgrenze angeführten Gründe gälten im Fall des Klägers daher nicht, sodass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - sehr wohl eine Kausalität zwischen Behinderung und Ablehnung der Bewerbung bestehe. Die Frage, ob der Begriff der fachlichen Eignung auch das Lebensalter umfasse, sei auch von grundsätzlicher Bedeutung.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LlbG ist ein Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen ausgeschlossen, wenn für die neue Fachlaufbahn oder den neuen fachlichen Schwerpunkt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Das ist hier der Fall. Nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (vom 12.11.2014 GVBl. S. 496; FachV-GA) setzt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe voraus, dass die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist (§ 2 Abs. 1, § 20 Abs. 2 FachV-GA). Diese Ausbildung kann nicht als aktiver Lebenszeitpolizeibeamter betrieben werden, sondern muss - da ein Vorbereitungsdienst nicht vorgesehen ist - als Tarifbeschäftigter absolviert werden. Auch der Hinweis des Klägers auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG führt nicht weiter. Einen Anspruch auf Ausnahmebewilligung macht er selbst schon nicht substantiiert geltend. Ein solcher ist hier auch ersichtlich ausgeschlossen. Denn wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ist, dass die Einstellung trotz Erreichens bzw. Überschreitens der Höchstaltersgrenze einem besonderen dienstlichen bzw. dringenden öffentlichen Interesse Rechnung trägt, etwa um im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes die Einstellung hoch qualifizierter Bewerber zu ermöglichen. Ein solches Interesse fehlt hier schon wegen des großen Angebots an qualifizierten Bewerbern (§ 2 Abs. 4 FachV-GA). Liegen damit die Voraussetzungen für eine spätere Übernahme als Gewerbeaufsichtsbeamter auf Probe offenkundig nicht vor, geht der gesetzgeberische Zweck des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. (jetzt § 165 SGB IX) ins Leere (OVG NW, B.v. 4.8.2014 - 6 E 916/13 - juris Rn. 10). Da zwischen der Behinderung des Klägers und seiner vermeintlichen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren kein Kausalzusammenhang besteht - anderes trägt der Kläger nicht vor; das Bestreiten mit Nichtwissen ist in Verfahren, die dem Amtsermittlungsgrundsatz folgen, unbeachtlich - kann sich auch die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob der Begriff der fachlichen Eignung auch das Lebensalter umfasse, nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,
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published on 04/08/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde ist unbegründet. 3Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Vw
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(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.