Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 3 ZB 15.955

published on 12/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 3 ZB 15.955
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 13.715, 04/03/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. März 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 41.114,52 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums O... vom 25. März 2013 rechtswidrig gewesen und der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger entsprechend seinem Antrag vom 27. März 2012 erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, zu Recht abgewiesen.

a) Der Kläger wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe unrichtig aus dem Gesundheitszeugnis Dr. B... vom 7. Dezember 2012 auf eine Beschränkung der Dienstfähigkeit des Klägers auf Tagschichten geschlossen. Ernstliche Zweifel ergeben sich daraus bereits deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht trotz seiner Zweifel an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Klägers zugunsten des Klägers von der Wiederherstellung der vollen Polizeidienstfähigkeit im Sinne des Art. 128 BayBG ausgegangen ist. Insoweit liegt eine Feststellung zugunsten des Klägers vor, durch die er nicht beschwert ist.

b) Das Verwaltungsgericht ist, der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 16 und U. v. 25.6.2009 - 2 C 68/08 - juris Rn. 21) folgend, davon ausgegangen, dass der Beamte dann dienstfähig ist, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorischen Änderungen eingerichtet werden kann. Es hat ferner berücksichtigt, dass bei Dienststellen mit einem nur geringen Personalbestand die Schaffung eines geeigneten Dienstpostens durch organisatorische Änderungen zu nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten führen kann. Es hat - dem folgend - ausgeführt, dass die Aufnahme der früheren Tätigkeit des Klägers bei der Autobahnpolizeistation Sch... nicht in Betracht gekommen wäre. Die Autobahnpolizeistation Sch... sei mit acht Beamten im 4-Schicht-Dienst für den zu leistenden Dienst voll ausgestattet gewesen. Die Tätigkeit eines weiteren Beamten hätte die gesamte Schichtdienstplanung unzumutbar erschwert. Die Umsetzung eines der dortigen Beamten an eine andere Stelle hätte in die Rechte dieses Beamten eingegriffen und wäre zumindest kurzfristig nicht möglich gewesen. Eine Tätigkeit des Klägers bei der Verkehrspolizeiinspektion A... im Innendienst wäre nur nach umfangreicher Einarbeitung möglich gewesen. Die Reaktivierung des Klägers wäre zeitlich frühestens zum 1. April 2013 möglich gewesen. Von der Dienstzeit von 83 Arbeitstagen bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand wären 70 Urlaubstage des schwerbehinderten Klägers für die Jahre 2012 und 2013 abzuziehen gewesen, so dass tatsächlich nur 13 Arbeitstage zu leisten gewesen wären. In 13 möglichen Tagen wäre die Einarbeitung in eine Innendiensttätigkeit nicht möglich gewesen. Der Zweck der Maßnahme, die Wiedereingliederung in das Berufsleben, wäre damit nicht erreichbar gewesen.

Der Kläger wendet hiergegen ein, zwingende dienstliche Gründe, die seinem Anspruch entgegengestanden hätten, seien nicht dargetan. Das dienstliche Interesse an der sachgemäßen reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung sei im vorliegenden Fall dermaßen überdehnt worden, dass es jeden Anspruch eines Beamten auf Reaktivierung aushebele. Es habe nichts damit zu tun, dass ein neuer Dienstposten zu schaffen gewesen wäre. Der Beklagte habe jegliche, von ihm zu fordernde Mitarbeit verweigert. Er habe lediglich behauptet, dass die Wiedereingliederung des Klägers wegen der nur verbleibenden kurzen Dienstzeit nicht möglich gewesen sei.

Mit diesen unsubstantiierten Einwendungen vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen, zumal er sich mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt und sich darauf beschränkt zu behaupten, es habe nichts damit zu tun, dass ein neuer Dienstposten hätte geschaffen werden müssen. Dass einem Reaktivierungsanspruch zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, wenn in der verbleibenden Dienstzeit ein brauchbares Arbeitsergebnis nicht mehr zu erwarten ist, so dass der Dienstherr in der Regel eine Mindestarbeitszeit von einem halben Jahr verlangen kann, ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Juli 2015, § 29 Rn. 160).

c) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf Reaktivierung auch nicht dadurch schuldhaft vereitelt worden sei, dass der Beklagte den Ablehnungsbescheid erst etwa ein Vierteljahr vor der für den Kläger geltenden Altersgrenze von 60 Jahren und 3 Monaten erlassen habe. Der Kläger rügt, allein der Beklagte sei für die Verzögerung verantwortlich und nimmt die hierfür vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, dies beruhe auf den für die erforderliche Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers erforderlichen Untersuchungen, nicht in den Blick. Mit seinem lapidaren Hinweis, auch das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass das behördliche Verfahren von der Antragstellung am 27. März 2012 bis zum Erlass des Bescheids am 25. März 2013 sehr lange gedauert habe, vermag er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel darzulegen, zumal das Verwaltungsgericht auch auf die starke Auslastung des medizinischen Dienstes verwiesen hatte, bei dem wie bei frei praktizierenden Ärzten mit Wartezeiten zu rechnen sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in einer alternativen Betrachtung zugunsten des Klägers unterstellt, der Beklagte hätte kurzfristig eine Klärung mit dem Ärztlichen Dienst im Sinne einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Klägers erreichen können und den Kläger bereits zum 1. Februar 2013 reaktivieren können. In diesem Fall wären von 123 Arbeitstagen bis zur regulären Altersgrenze des Klägers am 31. Juli 2013 nach Abzug von 70 Urlaubstagen für die Jahre 2012 und 2013 noch 53 Arbeitstage verblieben. Auch für diesen Zeitraum hätte - so das Verwaltungsgericht - keine Stelle bei der Autobahnpolizeistation Sch... geschaffen werden können, da eine Umsetzung von Kollegen für diesen kurzen Zeitraum mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in deren Rechte verbunden gewesen wäre. Die Einarbeitung eines bereits seit etwa drei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess befindlichen Vollzugsbeamten bei einer anderen Dienststelle hätte in 53 Tagen nur noch soeben abgeschlossen werden können. Dies stelle aber noch keine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben dar und wäre wegen des damit verbundenen Aufwands dem Beklagten nicht zumutbar gewesen. Hiergegen wendet sich die Zulassungsbegründung nicht.

2. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus, insbesondere werden dort entsprechende grundsätzliche Fragen im vorgenannten Sinne nicht aufgeworfen geschweige denn deren Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung näher dargelegt.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Eine Klage auf Reaktivierung ist hinsichtlich des Streitwerts wie eine umfassende Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand zu bewerten (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 ZB 14.2211 - juris Rn. 7 m. w. N.). Mit der Umstellung des Klageantrags von einer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) zeigt der Kläger, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Reaktivierung - auch nach deren Erledigung - für ihn nach wie vor von Bedeutung ist.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 46.106,32 € festgesetzt.
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 14/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.610,28 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.