Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - 3 ZB 15.2728

bei uns veröffentlicht am25.10.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, das von der Klägerin, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 2013 als Grundschullehrerin im Dienst des Beklagten stand, am 26. Februar 2012 angezeigte Ereignis vom 25. Januar 2011 (Streit unter Schülern) als Dienstunfall mit den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer depressiven Episode anzuerkennen, unter Berücksichtigung des Gutachtens des I...-Klinikums vom 11. Januar 2013, der ergänzenden Angaben von Dr. F... in der Verhandlung vom 25. Juni 2015 hierzu, der amtsärztlichen Gesundheitszeugnisse vom 31. Mai 2011, 10. November 2011, 15. Juni 2012 und 5. November 2012, des Befundberichts der S...-Klinik vom 11. April 2012, der Atteste von Dr. H... vom 19. Juli 2012 und 19. November 2012 sowie von Dr. H... vom 18. November 2012 und 1. Februar 2014 abgewiesen.

Vorliegend fehle es bereits am Nachweis eines Traumas im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß. Die in den vorliegenden Attesten vertretene Einschätzung, wonach das Ereignis vom 25. Januar 2011 bei der Klägerin eine PTBS und eine depressive Episode hervorgerufen habe, beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen und sei schon deshalb nicht geeignet, um die Diagnose zu stützen. Bei Zugrundlegung objektiver Kriterien lasse sich kein traumatisierendes Ereignis i.S.d. ICD-10 F43.1 bzw. DSM-IV feststellen. Aufgrund der Stellungnahme der damaligen Schuldirektorin vom 17. März 2014 sei davon auszugehen, dass bei dem Streit zwischen Schülern der 2. und 3. Klasse, der von keiner Lehrkraft beobachtet worden sei, niemand verletzt worden sei. Es habe sich um einen harmlos verlaufenen Streit gehandelt, der in dieser Form bei Kindern in diesem Alter auch regelmäßig vorkommen könne. Die Klägerin sei auch nicht in den Vorfall involviert gewesen und habe nicht schlichten müssen. Ihr sei nur von Schülern der 2. Klasse, die sie unterrichtet habe, nachträglich von dem Vorfall erzählt worden. Sie sei daher weder Opfer noch Zeugin einer massiven Gewalttat geworden. Auch das von der Klägerin erst nachträglich geschilderte Ereignis vom 10. November 2004, bei dem sie eine Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern beobachtet habe, stelle anhand der objektiven Angaben kein traumatisierendes Ereignis dar. Zudem sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Körperschäden auf das Ereignis vom 25. Januar 2011 zurückzuführen seien. Das von ihr geschilderte Geschehen habe den bei psychischen Erkrankungen erforderlichen Schwellenwert nicht überschritten. Ihm sei nicht das Gewicht beizumessen, um das Ereignis als wesentlich mitwirkende Teilursache für die psychischen Erkrankungen der Klägerin bewerten zu können. Das Ereignis sei weder als besonders belastend einzustufen noch geprägt durch das Erleben von Angst und Ausgeliefertsein. Es handle sich um ein für eine Lehrerin nicht außergewöhnliches Vorkommnis, so dass die bei der Klägerin aufgetretenen psychischen Erkrankungen auf deren erhöhte Vulnerabilität zurückzuführen seien. Im Übrigen ergebe sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Attesten nicht, dass das Ereignis vom 25. Januar 2011 eine wesentliche Teilursache für die Erkrankungen darstelle. Diesem sei gegenüber dem Vorfall vom 10. November 2004 lediglich eine untergeordnete Bedeutung im Sinne eines „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“ beizumessen. Die Erkrankungen hätten auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis ausgelöst werden können, so dass sich darin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte; dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre. Der Beamte trägt die sog. materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht weiter aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache deshalb nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2016 - 3 ZB 13.1735 - juris Rn. 5 m.w.N.). Wird - wie vorliegend - eine PTBS als Unfallfolge geltend gemacht, muss gegenüber dem Gericht auch nachgewiesen werden, dass das traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Allein aufgrund einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung nach den Angaben des Beamten kann nicht sicher darauf geschlossen werden, dass ein konkretes traumatisierendes Ereignis vorlag. Die Angaben des Betroffenen hierzu unterliegen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der vollen Beweiswürdigung durch das Gericht (BayVGH a.a.O. Rn. 17).

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

(a) Soweit die Klägerin sich gegen die - die Entscheidung selbständig tragende - Begründung des Urteils wendet, dass es vorliegend bereits am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses i.S.d. ICD-10 F43.1 bzw. DSM-IV fehle, tritt sie den dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Ihr Vorbringen, sowohl das Gutachten vom 11. Januar 2013 als auch die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 31. Mai und 10. November 2011 bzw. 15. Juni und 5. November 2012, der Befundbericht der S...-Klinik vom 11. April 2012 sowie die Atteste von Dr. H... vom 19. Juli und 19. November 2012 bzw. von Dr. H... vom 18. November 2012 und 1. Februar 2014 gingen davon aus, dass bei ihr eine PTBS vorliege, setzt sich nicht in der gebotenen Weise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen (die Klägerin sei, nachdem es sich bei dem Vorfall vom 25. Januar 2011 nur um einen harmlosen Streit unter Schülern gehandelt habe, von dem sie nur durch Dritte erfahren habe, weder Opfer noch Zeugin einer [massiven] Gewalttat geworden) nachvollziehbar zu dem nach § 108 Abs. 1 VwGO ihm obliegenden Schluss gekommen ist, dass es am für die Annahme einer PTBS erforderlichen Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses fehlt. Für den Nachweis einer PTBS genügt es weder, aus den für eine PTBS typischen Symptomen auf das Vorliegen dieser Krankheit zu schließen, noch sich pauschal auf nur allgemein umschriebene, für eine PTBS typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Beamte unterlag, und hieraus die Diagnose „PTBS“ abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das - unter Ausschluss sonstiger Ursachen - für die Entstehung der PTBS kausal war (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2016 a.a.O. Rn. 18). Auch der pauschale Hinweis auf den Vorfall vom 10. November 2004 ist zum Nachweis einer PTBS nicht geeignet, da dieser nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts objektiv ebenso wenig als ein traumatisierendes Ereignis angesehen werden kann. Hiergegen trägt die Klägerin ebenfalls nichts vor. Mit der bloßen Behauptung, beide Vorfälle müssten aus medizinischer Sicht in Kombination betrachtet werden, wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht widerlegt, es habe sich nicht um traumatisierende Ereignisse gehandelt. Angesichts dessen war das Erstgericht auch nicht gehalten, evtl. Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens vom 11. Januar 2013 von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachzugehen.

(b) Wenn die Klägerin weiter rügt, auch die Begründung, bei dem Vorfall vom 25. Januar 2011 sei der für die Annahme einer PTBS erforderliche Schwellenwert nicht überschritten worden, weil das Ereignis nicht als besonders belastend einzustufen sei, die bei der Klägerin aufgetretenen psychischen Erkrankungen seien vielmehr auf deren erhöhte Vulnerabilität zurückzuführen, würde die Tatsache ausblenden, dass der Vorfall vom 25. Januar 2011 in Kombination mit dem Vorfall vom 10. November 2004 zu sehen sei, trägt sie ebenfalls keine schlüssigen Argumente gegen die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen vor. Im Übrigen stützt sich die Bejahung einer erhöhten Vulnerabilität der Klägerin auf die Angaben der Sachverständigen Dr. F..., die erklärt hat, eine PTBS im Januar 2011 hätte bei dieser auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis wie z.B. Gewaltberichte im Fernsehen ausgelöst werden können, das die Klägerin beobachtet oder von dem sie gehört hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zwischen 2004 und 2011 in Vollzeit unterrichten konnte und nicht in psychiatrischer Behandlung war, da hieraus nicht auf eine normale Vulnerabilität im Januar 2011 geschlossen werden kann.

(c und d) Auch das Vorbringen gegen die Begründung, dass das Ereignis vom 25. Januar 2011 keine wesentliche Teilursache für die Erkrankungen darstelle, weil man dieses nicht isoliert von dem Vorfall vom 10. November 2004 sehen dürfe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der von ihr wiederum nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Ereignis vom 25. Januar 2011 nicht um eine wesentliche Teilursache für die bei ihr diagnostizierten psychischen Erkrankungen handelte, dem gegenüber dem Vorfall vom 10. November 2004 und den in der Folge eingetretenen Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne eines „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“ beizumessen ist. Gegen die Annahme einer Gelegenheitsursache kann sie auch nicht mit Erfolg anführen, dass sich vorliegend typische, mit ihrem Dienst verbundene Risiken verwirklich hätten. Die Sachverständige Dr. F... hat dargelegt, dass die PTBS im Januar 2011 auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis ausgelöst werden hätte können, so dass sich darin nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorfall und den Erkrankungen nicht für nachgewiesen erachtet hat, ohne dass sich ihm weitere Ermittlungen hierzu aufdrängen mussten.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet. Der Sachverhalt mag vorliegend schwierig zu ermitteln sein, das Verwaltungsgericht konnte jedoch seiner Entscheidung die von der Klägerin nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde legen, dass es bereits am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses fehle, ohne dass weitere Ermittlungen hierfür erforderlich gewesen wären.

3. Die Klägerin legt diesbezüglich auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und insbesondere kein weiteres Gutachten zur Frage des Vorliegens einer PTBS bzw. der Ursächlichkeit des Ereignisses vom 25. Januar 2011 für die bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen eingeholt hat, nicht gegen die Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Vor dem Hintergrund der getroffenen entscheidungstragenden Sachverhaltsfeststellungen und der darauf beruhenden zutreffenden Rechtsauffassung hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, von sich aus den von der Klägerin jetzt aufgeworfenen Fragen nachzugehen. Darüber hinaus legt die Klägerin auch nicht substantiiert dar, welche (besseren oder anderen) Erkenntnisse die von ihr nunmehr geforderten Ermittlungen erbringen sollten. Im Übrigen dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der ersten Instanz zu korrigieren, wo die Bevollmächtigte der Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - 3 ZB 13.1735

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 € festgesetzt

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) als weitere Folgen aus dem mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 20. September 2011 anerkannten Dienstunfall vom 9. August 2011 sowie gegen die Nichtgewährung von Unfallfürsorgeleistungen und die Rückforderung vorläufiger Zahlungen in Höhe von 1.841,38 € zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend einen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, bei dem der Kläger, der als Hauptwerkmeister (BesGr A 8) im Dienst des Beklagten steht und in der Schreinerei der Justizvollzugsanstalt S. beschäftigt war, auf dem Hof des JVA-Geländes mit dem Fahrrad stürzte und verschiedene, als Unfallfolgen anerkannte Verletzungen am Kopf und an den Händen erlitt, und den von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankungen, für den der Kläger die materielle Beweislast trägt, verneint.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat anhand des vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachtens von Dr. K. (Psychiater und Neurologe) vom 7. August 2012 und dessen Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013 zu Recht entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen jedenfalls nicht wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen.

1.1.1 Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind dabei nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U. v. 11.3.2007 - 2 A 9.04 - juris Rn. 8). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B. v. 23.10.2003 - 2 B 34.12 - juris Rn. 6). Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i. S. d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BVerwG, B. v. 29.12.1999 - 2 B 100.99 - juris Rn. 6). Der Beamte trägt insoweit die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem Körperschaden nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen daher zulasten des Beamten (BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5).

1.1.2 Dr. K. ist aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung des Klägers am 6. August 2012, der von ihm erhobenen Anamnese, der Würdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen (Bericht des Unfallarztes Dr. N. vom 31. März 2012; Fachärztliche Atteste der Psychiaterin L. vom 18. November 2011, 27. April 2012 und 2. Juli 2012; Berichte der Neurologin Dr. F. vom 25. November 2011 und 29. Juli 2012; Arztbrief des Psychiaters Dr. G. [Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik B.] vom 21. Juni 2012; Attest I.-Klinikum [Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie] vom 10. Dezember 2012; Entlassungsbericht I.-Klinikum (ohne Datum); Bestätigung der Traumaambulanz des MPI für Psychiatrie M. vom 21. Januar 2013) sowie der Dienstunfallakten nachvollziehbar und schlüssig zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger weder eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) noch eine andere psychische Erkrankung wesentlich durch den Dienstunfall verursacht wurden.

Laut Gutachten vom 7. August 2012 war der neurologische sowie psychiatrische Untersuchungsbefund unauffällig. Es habe sich kein Nachweis einer depressiven Symptomatik bzw. Antriebsstörung gefunden. Durch den geschilderten Fahrradunfall seien weder die Trauma- noch die Symptomkriterien für eine PTBS erfüllt. Der Kläger leide nur an unspezifischen arbeitsplatzbezogenen Ängsten. Seine Persönlichkeit sei durch sensible Züge und mangelndes Durchsetzungsvermögen gekennzeichnet. Er habe sich bereits 2003 aufgrund beruflicher Konflikte und privater Probleme sechs Monate in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Seit 2010 seien infolge vermehrter beruflicher Belastung und familiärer Probleme (Suizid der Schwester; Tod des Vaters; Sorgen wegen der Drogenabhängigkeit des Sohnes) Symptome eines Erschöpfungssyndroms wie Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen manifest geworden. Der Unfall sei dabei allenfalls als „Auslöser“ der Beschwerden zu sehen und habe auch nicht zu einer Akzentuierung der schon vorher bestehenden psychischen Symptomatik geführt. Dr. K. hat hierzu am 20. Juni 2013 erläutert, die für die Diagnose „PTBS“ erforderlichen Kriterien seien nicht erfüllt. Der vom Kläger geschilderte Fahrradunfall stelle schon kein Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung dar. Zudem sei die Diagnose PTBS erstmals im April 2012 gestellt worden. Aufgrund des Fahrradunfalls habe er keine psychische Erkrankung beim Kläger feststellen können. Der Kläger neige vielmehr unabhängig von dem Fahrradunfall seit zehn Jahren zu Depressionen. So habe er sich bereits 2003 in psychiatrischer Behandlung befunden. 2010 sei es wieder zu psychischen Beschwerden gekommen, die unabhängig von dem Unfall bestünden.

Diese Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung von Dr. G im Arztbrief vom 21. Juni 2012, wonach ein beim Kläger vorbestehendes, durch berufliche und familiäre Ereignisse (Suizid der Schwester; Tod des Vaters; Drogenabhängigkeit des Sohnes) bereits labilisiertes psychisches Gleichgewicht durch den Fahrradsturz weitergehend labilisiert worden sei, der „das Fass zum Überlaufen gebracht habe“. Auch Frau L. geht im Attest vom 18. November 2011 davon aus, dass der Kläger, der sich 2003 aufgrund Mobbings am Arbeitsplatz sechs Monate in Psychotherapie befunden habe und seit Juli 2010 an einem Erschöpfungssyndrom leide, seit November 2010 zunehmend depressive Symptome zeige, die durch eine Überforderung am Arbeitsplatz, den Suizid der Schwester, den Tod des Vaters, die Sorge um seinen drogenabhängigen Sohn und die Einweisung seiner anderen Schwester wegen Suizidgefahr ausgelöst worden seien; zudem habe er im August 2011 einen Fahrradunfall erlitten.

Soweit Frau L. mit Attest vom 27. April 2012 und 2. Juli 2012 beim Kläger eine PTBS mit depressiver Störung als Folge des Unfalls konstatiert, hat Dr. K. dargelegt, dass diese - nicht näher begründete - Diagnose nicht nachvollziehbar sei, weil der vom Kläger geschilderte Fahrradunfall die Eingangskriterien für eine PTBS nicht erfülle. Zum einen stelle der vom Kläger geschilderte, nicht lebensbedrohliche Fahrradunfall ohne Fremdeinwirkung offensichtlich kein Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung dar, so dass es schon am A1-Kriterium fehle. Zum anderen sei die Diagnose PTBS erstmals Monate nach dem Unfall gestellt worden, obwohl sich der Kläger einen Monat nach dem Unfall bei Frau L. in Behandlung begeben habe, die eine schon vorher bestehende Depression festgestellt habe, so dass auch das A2-Kriterium zu verneinen sei. Soweit Prof. Dr. Dr. A. im Attest vom 10. Dezember 2012 und im Entlassungsbericht (ohne Datum) des I.-Klinikums zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe infolge des Dienstunfalls eine PTBS mit schwerer bzw. mittelgradiger depressiver Episode erlitten, weil er sich den von ihm betreuten potentiell gewaltbereiten jugendlichen Strafgefangenen hilflos ausgeliefert und bedroht gefühlt habe, widerspreche dies den früheren Angaben des Klägers, der nichts von Jugendlichen oder sonstigen Personen bei dem Unfall gesagt habe. Die Stellungnahmen enthielten - ebenso wie die Bestätigung der Traumaambulanz M. vom 21. Januar 2013 - nur Mutmaßungen, jedoch keine gesicherte Diagnose. Es werde davon ausgegangen, dass das traumatische Moment in dem Unfallereignis gegeben scheine, doch sei nicht ersichtlich, dass hierzu eine direkte Exploration stattgefunden habe, so dass die Diagnose auf bloße Vermutungen gestützt werde.

1.1.3 Das Verwaltungsgericht ist anhand dessen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass nicht mit der nötigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die psychischen Erkrankungen des Klägers wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen. Es hat ausgeführt, mangels traumatischen Ereignisses liege keine PTBS vor, da es sich bei dem Fahrradunfall nicht um ein Ereignis von katastrophalem Ausmaß handle. Weiter sei davon auszugehen, dass die bestehende psychische Erkrankung nicht wesentlich durch den Fahrradunfall, sondern durch eine besondere Vulnerabilität des Klägers verursacht worden sei. Der Kläger habe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall schwere Schicksalsschläge erlitten, die das A1-Kriterium für eine PTBS erfüllen würden, und sei auch sonst psychisch sehr belastet gewesen. Es gebe keinen Anlass, die Ausführungen von Dr. K. in Frage zu stellen. Diese würden durch die anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert, die auf unzutreffenden Tatsachen beruhen und nicht den Anforderungen an ein PTBS feststellendes Attest entsprechen würden.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

1.2.1 Das Zulassungsvorbringen vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils zu begründen, weil es sich allein dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht - zu Unrecht - eine PTBS beim Kläger verneint habe. Dagegen legt der Kläger nicht substantiiert dar, welche ernstlichen Zweifel an der das Urteil selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass die beim Kläger bestehende psychische Erkrankung nicht wesentlich durch den Dienstunfall, sondern aufgrund der vorhandenen besonderen psychischen Labilität infolge der seit 2010 aufgetretenen beruflichen und privaten Probleme verursacht worden sei. Beruht das Urteil - wie hier - kumulativ auf zwei selbstständig tragenden Gründen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich eines jeden tragenden Grundes ernstliche Zweifel aufgezeigt werden. Dem genügt die bloße Behauptung, die PTBS beruhe „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ auf dem Dienstunfall, ohne sich mit den begründeten gegenteiligen Stellungnahmen auseinanderzusetzen, nicht. Auch das Vorbringen, bei der 2002/03 aufgetretenen Problematik habe es sich um ein abgeschlossenes Ereignis gehandelt, widerlegt nicht, dass die seit Ende 2010 aufgetretenen erheblichen Probleme Ursache für die psychische Erkrankung waren.

1.2.2 Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass das dem Urteil zugrunde liegende Gutachten von Dr. K. erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält bzw. Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (BVerwG, B. v. 20.3.2014 - 2 B 59.12 - juris Rn. 10). Die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen, die zu einer anderen Einschätzung gelangen, können diese Beurteilung nicht ernsthaft in Frage stellen, weil sie selbst nicht den Anforderungen an ein eine PTBS bestätigendes Attest entsprechen (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15; B. v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7).

a) Soweit der Kläger rügt, Dr. K. habe zu Unrecht eine PTBS verneint, weil diese erstmals mit Attest von Frau L. vom 27. April 2012 diagnostiziert worden sei, zeigt er nicht auf, warum das Urteil fehlerhaft sein sollte. Dr. K. hat hierzu erläutert, dass das A2-Kriterium für die Diagnose von PTBS ein unmittelbares psychisches Betroffensein des Verletzten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall verlangt. Ein solches sei laut Attest von Frau L. vom 18. November 2011 aber zu verneinen gewesen, weil sie als Auslöser für die beim Kläger festgestellte Depression die beruflichen und privaten Probleme des Klägers seit Ende 2010 und nicht den Fahrradunfall angesehen habe. Im Übrigen geht zwar auch ICD-10: F43.1 davon aus, dass eine PTBS als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis entstehen kann, wobei der Beginn dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann, folgen kann. Werden Symptome für eine PTBS erst längere Zeit nach dem angeblich traumatisierenden Ereignis vorgetragen, so ist jedoch eine Begründung erforderlich, warum die Erkrankung nicht schon früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15). Eine solche - nachvollziehbare - Begründung lässt sich der Stellungnahme des I.-Klinikums vom 3. September 2013 nicht entnehmen. Wenn darin ausgeführt wird, eine zeitliche Latenz könne sich insbesondere ergeben, wenn neben der PTBS eine komorbide psychische Erkrankung vorliege, erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die zusammen mit PTBS festgestellte depressive Episode diese so „überlagert“ haben sollte, dass sie nicht früher hätte diagnostiziert werden können. Darüber hinaus handelt es sich dabei nur um bloße Mutmaßungen („kann“). Auch die Behauptung, der Kläger weise insoweit Erinnerungslücken auf, überzeugt nicht, da dieser dazu in der Lage war, im Rahmen der Therapiesitzungen bei Frau L. genaue Angaben zum Unfallhergang und zu seinem Befinden zu machen.

b) Soweit der Kläger bemängelt, Dr. K. habe fehlerhaft eine PTBS verneint, weil er das A1-Kriterium (Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung, das bei fast jedem ein tiefe Verzweiflung hervorrufen würde [ICD-10] bzw. Konfrontation mit ernsthaften Verletzungen oder drohendem Tod [DSM-IV], vgl. BayVGH, U. v. 14.12.2015 - 3 B 13.920, 13.921, 13.922 - juris Rn. 44 ff.) für eine PTBS zu Unrecht als nicht gegeben angesehen habe, weil er den geschilderten Fahrradunfall nicht als derartiges Ereignis erachtet habe, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Laut seinen Angaben gegenüber Dr. K., die sich mit seiner Schilderung zum Unfallhergang im persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012 decken, hat der Kläger am 9. August 2011 im Dienst zwar einen Fahrradunfall erlitten, bei dem er erhebliche Verletzungen am Kopf und an den Händen davongetragen hat, der aber kein existenzbedrohendes Ereignis darstellt. Auch eine subjektiv so von ihm erlebte Bedrohung durch den Unfall (BayVGH, B. v. 29.6.2007 - 3 B 04.851 - juris Rn. 27) hat der Kläger nicht berichtet, sondern nur von Ängsten vor Kollegen und Auseinandersetzungen in der Arbeit.

Wenn Prof. Dr. Dr. A. im Attest vom 10. Dezember 2012 sowie im Entlassungsbericht (ohne Datum) und in den psychiatrischen Stellungnahme vom 3. September 2013 und 27. Oktober 2014 zu der Beurteilung gelangt, der Kläger habe infolge des Dienstunfalls eine PTBS erlitten, beruht diese Diagnose auf der im Widerspruch zu seinen früheren Angaben stehenden Behauptung des Klägers, er habe sich bei dem Unfall hilflos und massiv bedroht gefühlt, weil er meinte, den potentiell gewaltbereiten jugendlichen Strafgefangenen, die er in der Schreinerei betreut habe, ausgeliefert zu sein. Dieses gesteigerte Vorbringen ist schon deshalb unglaubwürdig, weil sich der Unfall auf dem Hof der JVA und nicht in einem Bereich wie der Werkstatt ereignete, in dem Häftlinge sich dem Kläger nähern hätten können. Der Kläger hat bei Dr. K. auch nichts von jugendlichen Strafgefangenen oder sonstigen Personen am Unfallort berichtet. Zudem hat der Kläger erklärt, infolge des Unfalls ohnmächtig geworden zu sein, bevor ihn ein Kollege gefunden habe, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie er sich in dieser Situation bedroht gefühlt haben kann. Auch der Hinweis darauf, der Kläger weise diesbezüglich Erinnerungslücken auf, verfängt nicht, da er gegenüber Dr. K. und in seinem persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012 durchaus sehr detaillierte Angaben zum Unfallhergang und zu seinem Befinden nach dem Unfall machen konnte, die im unauflösbarem Widerspruch zu den nunmehr behaupteten Umständen stehen.

Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden. Allein aufgrund der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob ein bestimmtes traumatisierendes Ereignis vorlag. Die Angaben des Betroffenen hierzu unterliegen dabei nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beweiswürdigung durch das Gericht (BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8).

Die Stellungnahmen des I.-Klinikums vom 10. Dezember 2012, 3. September 2013 und 27. Oktober 2014 sowie der Entlassungsbericht (ohne Datum) beruhen auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage und sind deshalb nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen von Dr. K. ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Sie stehen im Widerspruch zum Akteninhalt, insbesondere zu den früheren eigenen Einlassungen des Klägers im persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012, und zur Einschätzung von Frau L. im Attest vom 18. November 2011 sowie von Dr. G. im Arztbrief vom 21. Juni 2012, die beide in Übereinstimmung mit Dr. K. die psychischen Erkrankungen des Klägers als nicht wesentlich auf den Dienstunfall, sondern auf dessen psychische Labilität und die seit 2010 vermehrten Probleme im beruflichen und privaten Bereich zurückgeführt haben. Damit setzen sich die Stellungnahmen nicht auseinander, sondern legen ihrer Diagnose nur unkritisch die Schilderungen des Klägers zugrunde. Sie entsprechen daher nicht den Mindestanforderungen an ein PTBS bestätigendes Attest, aus dem sich nachvollziehbar und schlüssig ergeben muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die diagnostizierte Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15). Hierfür genügt weder, aus den für eine PTBS typischen Symptomen auf das Vorliegen dieser Krankheit einschließlich eines nicht näher bestimmbaren Traumas rückzuschließen, noch sich pauschal auf allgemein umschriebene, für eine PTBS typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Betroffene unterlag, und hieraus die Diagnose PTBS abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das unter Ausschluss sonstiger Ursachen für die Entstehung der PTBS ursächlich war. Die o.g. Stellungnahmen enthalten diesbezüglich jedoch nur Mutmaßungen, aber keine gesicherte Diagnose („scheine gegeben“, „potentiell lebensbedrohlich“ usw.). Wenn nunmehr von der gesicherten Symptomatik für eine PTBS ausgegangen wird, belegt dies allenfalls, dass jetzt eine PTBS diagnostiziert worden ist, nicht jedoch einen wesentlichen Zusammenhang zwischen der (behaupteten) PTBS und dem Dienstunfall.

c) Entsprechendes gilt auch für die Entlassungsberichte der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik B. vom 26. Juli und 5. August 2013 sowie für die Bestätigungen der Traumaambulanz M. vom 21. Januar 2013, 26. August 2013 und 11. Februar 2014, in denen ohne nähere Begründung aufgrund der Schilderungen des Klägers und der Bejahung der Symptome einer PTBS bzw. aufgrund der Stellungnahmen des I.-Klinikums das Vorliegen einer unfallbedingten PTBS beim Kläger unterstellt wird, ohne sich mit den früheren Angaben des Klägers und den Stellungnahmen von Dr. K. vom 7. August 2012, Frau L. vom 18. November 2011 und Dr. G. vom 21. Juni 2012 auseinanderzusetzen.

d) Soweit der Kläger behauptet, Dr. K habe ihn nicht sorgfältig und einfühlsam zum Unfallhergang und zu seiner psychiatrischen Vorgeschichte befragt, steht angesichts des Gutachtensinhalts fest, dass diese Unterstellung nicht den Tatsachen entspricht. Auch beruht die Einschätzung von Dr. K. nicht allein auf der Untersuchung und der Anamnese des Klägers, er hat auch alle sonstigen, ihm vorliegenden Unterlagen sorgfältig und umfassend ausgewertet. Auch die Behauptung, das Gutachten würde auf unzutreffenden Tatsachen beruhen, ist unzutreffend. Wenn der Kläger ausführt, Dr. K. sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er sich bereits vor dem Unfall 2010 und nicht erst seit 9. September 2011 bei Frau L. in Behandlung befunden habe, beruht dies - wie der Kläger im Schreiben vom 12. September 2012 einräumen musste - allein auf seinen unzutreffenden Angaben, die er gegenüber Dr. K. gemacht hat, so dass dies nicht dem Gutachter angelastet werden kann. Im Übrigen hat der Kläger zugegeben, dass er - entgegen seinen bisherigen Angaben - bereits vor dem Dienstunfall im Juli 2011 wegen eines Attests für eine Kur bei der Psychiaterin Dr. B. vorgesprochen hat. Jedenfalls beruht das Gutachten nicht auf diesen unzutreffenden Angaben des Klägers, sondern auf der Einschätzung von Dr. K., auch Frau L. sei im Attest vom 18. November 2011 davon ausgegangen, dass der Dienstunfall nicht die wesentliche Ursache für die psychischen Erkrankungen des Klägers sei. Auch der Hinweis darauf, der Kläger habe die 2002/03 aufgetretene psychische Problematik laut Attest des Dipl.-Psychologen W. vom 9. September 2013 bewältigt, führt nicht zu einer Unrichtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, Ursache für die psychischen Erkrankungen seien die seit 2010 aufgetretenen Belastungen gewesen. Der Hinweis auf die Leistungsprämien liegt insoweit neben der Sache. Wenn Dr. K. sich darauf bezieht, dass der von der Neurologin Dr. F. erhobene psychiatrische Befund normal gewesen sei, hat sich diese im Bericht vom 29. Juli 2012 so geäußert.

e) Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO Prof. Dr. Dr. A. (I.-Klinikum) und Dr. Sch. (Traumaambulanz M.) als Zeugen zum Vorliegen einer PTBS zu hören (BayVGH, B. v. 17.10.2012 a. a. O. Rn. 12), weil die vom Kläger hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar i. S. d. genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15) sind. Sie gehen von einem traumatisierenden Ereignis aus, das nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegt. Der Kläger greift insoweit nur die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Im Übrigen hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf eine aus seiner Sicht notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die in erster Instanz unterlassene Stellung eines förmlichen Beweisantrags im Berufungsverfahren nachzuholen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9).

Angesichts dessen, dass die vorgelegten Stellungnahmen nicht die Anforderungen an ein PTBS bestätigendes ärztliches Attest erfüllen, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht die Einholung eines weiteren ergänzenden (Ober-) Gutachtens aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterbliebene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits - wie hier - ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, B. v. 25.2.2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 5). Solche zeigt der Kläger - wie ausgeführt - nicht auf. Dass die Stellungnahmen in einer schwierigen Fachfrage zu einem anderen Ergebnis kommen als Dr. K., ändert nichts daran, dass sie den Mindestanforderungen nicht genügen.

1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ablehnung weiterer Unfallfürsorgeleistungen und die Rückforderung vorläufiger Zahlungen in Höhe von 1.841,38 € abgewiesen hat, macht der Kläger keine Zulassungsgründe geltend.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.