Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2015 - 3 ZB 14.455

published on 25/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2015 - 3 ZB 14.455
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 5 K 13.349, 02/12/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.171,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulässigkeitsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, hilfsweise die Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie höchtshilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte ihr sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen hat, die durch die frühere Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entstanden sind und in Zukunft entstehen, begehrt, zu Recht abgewiesen.

1.1 Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013, in dem die Übernahme der am 13. Februar 1960 geborenen Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt wurde, weil diese bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatte, ist rechtmäßig.

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) darf nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift ergibt sich, dass Ausnahmen nur aus Gründen dienstlichen Interesses möglich sind (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569 - juris Rn. 4). Bei der Zulassung einer Ausnahme ist daher allein auf das dienstliche Bedürfnis abzustellen. Eine solche Ausnahme hat die Beklagte ermessensfehlerfrei verneint.

Soweit die Klägerin vorträgt, eine Ausnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG sei bei ihr nicht nur wegen ihrer hervorragenden Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, sondern auch deshalb zwingend gegeben, weil sich die frühere Entscheidung der Beklagten, sie mangels gesundheitlicher Eignung nicht ins Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen (Bescheid vom 11. Januar 2005), im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats (B. v. 13.4.2012 - 3 BV 08.405) als fehlerhaft erwiesen habe, und deshalb das Ermessen, eine Ausnahme von der Altersgrenze zuzulassen, auf Null reduziert sei, kann sie damit nicht durchdringen. Mit dieser Begründung wird ein dienstliches Bedürfnis, das ein Ermessen nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG eröffnen würde, nicht dargelegt.

Zum einen fehlt es insoweit schon an einer Darlegung, weshalb eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Vollendung des 45. Lebensjahres trotz der entgegenstehenden beamtenrechtlichen und personalpolitischen Belange (Gewährleistung einer gesunden Altersstruktur, Vermeidung von Versorgungslasten) im dienstlichen Interesse liegen soll.

Zum anderen genügt die bloße Berufung darauf, dass die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2005 rechtsfehlerhaft erfolgt sei, nicht, um nunmehr ein dienstliches Interesse der Beklagten an der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu begründen, das ausnahmsweise eine Ausnahme von der Altersgrenze des Art. 23 Abs. 1 BayBG rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569 - juris Rn. 4).

Soweit die Klägerin diesbezüglich auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. April 2012 (Az. 3 BV 08.405 - juris Rn. 36) verweist, in dem im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung der dortigen Klägerin feststellt wurde, dass das Vorliegen einer Adipositas Grad I nach neuesten medizinischen Erkenntnissen nicht zwingend als Risikofaktor für den Eintritt der vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu sehen sei und somit für eine negative Prognose bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung keine ausreichende Basis gegeben sei, so spielt dies für die in diesem Verfahren allein relevante Frage, ob bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen von der Einhaltung der Altersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG abgesehen werden kann, keine Rolle. Selbst wenn man vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Senats die Fehlerhaftigkeit der 2005 erfolgten Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe unterstellen würde, würde sich hieraus nämlich kein dienstliches Interesse an der nunmehrigen Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569 - juris Rn. 4).

Im Übrigen folgt aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Senats auch nicht zwingend die Fehlerhaftigkeit der 2005 erfolgten - bestandskräftigen - Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe, die auf der Grundlage der damals vorherrschenden medizinischen Bewertung im Einklang mit der seinerzeitigen obergerichtlichen Rechtsprechung stand. Da die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2005 unanfechtbar hat werden lassen, ist eine Überprüfung dieser bestandskräftigen Entscheidung weder veranlasst noch möglich; auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt insoweit nicht in Betracht, weil die Klägerin die nunmehr behauptete Fehlerhaftigkeit des Bescheids im früheren Verfahren geltend machen hätte können (Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG).

Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte arglistig handle, wenn sie sich nunmehr auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze berufe, weil die Klägerin nur aufgrund der damaligen fehlerhaften Ablehnung nicht übernommen worden sei und inzwischen das 45. Lebensjahr überschritten habe, fehlt es insoweit schon an der Feststellung, dass die Entscheidung fehlerhaft war. Im Übrigen ist dieses Vorbringen für Art. 23 BayBG unerheblich, da dort nur auf die Vollendung des 45. Lebensjahres abgestellt wird. Auch wird damit kein dienstliches, sondern lediglich ein persönliches Interesse an der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe dargetan.

Auch einer entsprechenden Anwendung von § 249 BGB, die Klägerin im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als ob sie bereits 2005 und damit vor Vollendung des 45. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, steht schon entgegen, dass sie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2005 hat unanfechtbar werden lassen (Rechtsgedanke des § 254 BGB). Im Übrigen ließe sich ein solcher Anspruch weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) noch aus einer Verletzung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) oder aus einem Folgenbeseitigungsanspruch herleiten (vgl. OVG NRW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 13). Die Klägerin strebt vorliegend auch keine Wiederherstellung eines früheren Zustands i. S. d. § 249 BGB an, sondern die Einräumung einer Rechtstellung, die sie bisher nicht innehatte, so dass sie auch unter Berufung auf einen entsprechenden Schadensersatz- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beanspruchen kann (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569 - juris Rn. 5).

Die von der Klägerin vorgetragenen nachvollziehbaren, aber gleichwohl lediglich persönlichen und nicht dienstlichen Interessen vermögen dementsprechend keine Ausnahme im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG zu begründen, so dass das Verwaltungsgericht die Klage im Haupt- und Hilfsantrag schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen hat.

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht unabhängig hiervon darauf abgestellt hat, dass - wie aus § 79 BVerfGG folge - eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Korrekturbedürfnis früherer Entscheidungen führe, hat die Klägerin schon nicht dargelegt, inwieweit sich aus dieser - weiteren - Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, die auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung, die von den unter 1.1 dargelegten Gründen selbstständig getragen wird, durchschlagen. Auch lässt sich aus § 79 BVerfGG durchaus der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass unanfechtbar gewordene, fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit damit verbundenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden müssen (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 BVerfGG Rn. 1d). Hierin liegt keine verbotene Analogie zulasten der Klägerin. Im Übrigen können bestandskräftige Bescheide nur unter den - hier nicht gegebenen - engen Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG aufgehoben werden.

1.3 Soweit die Klägerin (höchsthilfsweise) die Feststellung, dass die Beklagte ihr sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen hat, die durch die frühere Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entstanden sind und zukünftig entstehen, beantragt hat, hat sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgetragen. Wenn das Verwaltungsgericht insoweit ausführt, ein solcher Schadensersatzanspruch scheitere an der fehlenden Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entsprechend § 839 Abs. 3 BGB, so ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 22).

2. Die Klägerin kann ihren Zulassungsantrag auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) stützen. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Urteil von der obergerichtlichen Entscheidung abweicht, die tragend auf dem Rechts- oder Tatsachensatz beruht, der die Divergenz begründet (vgl. Eyermann, VwGO, § 124, Rn. 42). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2012 (Az. 3 BV 08.405) abweicht. Auf die sich im Rahmen der gesundheitlichen Eignung bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis zu stellende Frage der Bewertung von Adipositas Grad I, auf die die Klägerin eine Divergenz stützen will, kam es nach dem unter 1.1 Ausgeführten für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an, sondern allein auf die Frage, ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BayBG vorliegt.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 71 GKG (in der Fassung vom 1.1.2014).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde, über die der Senat gem
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.