Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 3 ZB 13.775

published on 14/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 3 ZB 13.775
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 12.00544, 19/02/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 57.381,48 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Bescheid der Regierung von M. (Regierung) vom 6. Oktober 2011 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 6. März 2012 aufzuheben, mit dem die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt und seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG, Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG verfügt worden ist.

Ernstliche Zweifel am Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838, 839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit. Bei sorgfältiger Prüfung hätte der Beklagte erkennen können, dass die von ihm herangezogenen Gutachten fehlerhaft bzw. nicht eindeutig seien und nicht hätten verwendet werden dürfen.

Der Beklagte ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt. Die Regierung konnte sich rechtsfehlerfrei auf das Gesundheitszeugnis der medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung (MUS) vom 27. Mai 2011 mit ergänzender Stellungnahme vom 28. Juni 2011 stützen. Danach liegt beim Kläger eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachbereich in Form einer psychischen Störung vor, welche die Ausübung einer ordnungsgemäßen Lehrtätigkeit in erheblichem Umfang einschränkt. Die vom Kläger durchgeführte Therapie bei der Heilpraktikerin für Psychotherapie, Frau A., hat die gesundheitliche Situation des Klägers nicht wesentlich ändern können. Das Gesundheitszeugnis kommt zum Ergebnis, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, als Lehrer Dienst zu tun. Er sei aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, lehrplangerechten Unterricht zu erteilen, diesen Unterricht ordnungsgemäß vor- und nachzubereiten und die vorgeschriebenen Leistungsfeststellungen in angemessener Weise durchzuführen. Er könne auf die Schüler nicht in adäquater Weise pädagogisch einwirken und mit dem Schulleiter, Kollegen und Eltern zur Erfüllung seiner Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in angemessener Weise zusammenwirken. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate; dies sei auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich. Berufliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit würden nicht für erfolgversprechend erachtet. Infolge der Erkrankung bestehe aus ärztlicher Sicht dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG. Es liege keine begrenzte Dienstfähigkeit i. S. d. § 27 BeamtStG vor. Es bestehe keine Fähigkeit mehr, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten.

Die MUS hat sowohl das klinisch-psychologische Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 1. Juli 2010 sowie die Beurteilung der behandelnden Heilpraktikerin für Psychotherapie A. berücksichtigt. Soweit im Zulassungsvorbringen vorgetragen wird, diese beiden vorgenannten Gutachten seien nicht ernsthaft berücksichtigt worden, fehlt jeder Anhaltspunkt. In dem Gesundheitszeugnis vom 27. Mai 2011 wurde die Therapie von Frau A. bewertet und ausgeführt, dass diese nicht geeignet gewesen sei, die gesundheitliche Situation wesentlich zu ändern. Die Diagnose der behandelnden Therapeutin, im Rahmen der Behandlung vom 8. Februar bis 4. April 2011 habe sie keine Auffälligkeiten erkennen können, die auf eine Persönlichkeitsstörung schließen lassen würden, ist nicht näher begründet und setzt sich auch nicht mit den davor erstellten Diagnosen von Prof. S. auseinander. Das psychologische Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 1. Juli 2010 wurde im Rahmen der Beauftragung von Prof. S. erstellt und in sein Gutachten vom 15. Juli 2010 eingearbeitet. In dem auf diese Untersuchungen folgenden Gesundheitszeugnis vom 6. August 2010, das sich auf die Untersuchung durch Herrn Dr. B., durch Herrn Prof. S. vom 15. Juli 2010 und von Frau Dr. Sch. vom 1. Juli 2010 stützt, empfahl die MUS aufgrund der Feststellungen von Prof. S. eine psychotherapeutische und verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Therapie. Prof. S. kam zu dem Ergebnis, dass eine behandlungsbedürftige psychische Störung von Krankheitswert vorliegt. Funktionelle Defizite wurden in den Bereichen „Koordination, Organisation und zwischenmenschliche Führung“ beschrieben. Erst nach Durchführung einer Verhaltenstherapie bei Frau A. sowie der Teilnahme an einem dreistündigen Seminar „Passgenau Führen“ hat die MUS auf Antrag des Dienstherrn eine weitere Untersuchung der Dienstfähigkeit des Beamten vorgenommen und ist aufgrund eigener Untersuchungen sowie der Gutachten von Prof. S. vom 15. Juli 2010 und vom 15. November 2010 zu der Feststellung der Dienstunfähigkeit gekommen. Daraus folgt, dass die MUS zunächst eine Verhaltenstherapie befürwortet hat und erst nach deren (nicht erfolgreichen) Durchführung die Dienstfähigkeit bewertet hat. In einer weiteren Stellungnahme vom 14. Februar 2012 im Rahmen des Widerspruchsverfahren hat die MUS nach Entbindung des Klägers von der Schweigepflicht weiter ausgeführt, dass aus amtsärztlicher Sicht der Diagnose von Prof. S. nicht widersprochen werde. Dabei steht im Vordergrund das problematische Persönlichkeitsprofil einer gemischten Persönlichkeitsstörung nach ICD10:F61.0 mit einer Persönlichkeitsstruktur von paranoid, histrionisch, desorganisierten und selbstunsicheren Anteilen sowie daraus resultierenden funktionellen Defiziten in den Bereichen Koordination, Organisation sowie zwischenmenschlicher Führung. Bei den Untersuchungen bzw. dem Gespräch bei der MUS sei ein auffälliger psychopathalogischer Befund erhoben worden, welcher noch über die von Prof. S. eruierten Auffälligkeiten hinausgehe. Neben insbesondere deutlichen paranoiden Ideen und Beeinflussungsgedanken seien formale Denkstörungen sowie fehlende Inspektionsfähigkeit prägend.

Der Vorhalt, die vorliegenden Gutachten seien nicht geeignet, die Dienstunfähigkeit festzustellen, und es liege somit eine vorschnelle Ruhestandsversetzung vor, geht ins Leere. Es wird lediglich die Behauptung aufgestellt, ernsthafte Untersuchungen lägen der Ruhestandsversetzung nicht zugrunde, ohne jedoch andere ärztliche Befunde dagegenzustellen. Soweit damit die Rüge verbunden ist, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, kann der Kläger damit nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht konnte sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ist in aller Regel nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind und zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (st. Rsp. BVerwG, B. v. 10.3.2011 - 2 B 37/10 - juris Rn. 25). Solche Mängel hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesundheitszeugnisse auf nicht zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen bzw. unlösbare Widersprüche aufweisen. Soweit er auf ein älteres psychologisches Gutachten von Herrn Dr. M. verweist, das weder datumsmäßig benannt noch vorgelegt wurde, vermag er damit die aktuelle Bewertung der MUS nicht ernsthaft in Frage stellen.

Soweit der Kläger vorträgt, er sehe sich gesundheitlich sehr wohl in der Lage, weiter in der Berufschule zu unterrichten sowie bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht seine Argumente zur Kenntnis genommen, wonach er mit den Berufschülern gerade nicht die einfachste Schülergruppe betreuen musste, kann er damit nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Insoweit handelt es sich um eine Selbsteinschätzung des Klägers, die den ärztlichen Feststellungen widerspricht. So besteht beim Kläger krankheitsbedingt eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Verfehlungen bei Ausübung seiner Dienstpflichten und seiner subjektiven Wahrnehmung, eine fehlende Introspektionsfähigkeit und ein Dissimulationshang für persönlichkeitsimmanente Defizite (vgl. Gesundheitszeugnis v. 27.5.2011).

Der Beklagte hat auch ohne Rechtsfehler nicht von § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG Gebrauch gemacht. Danach soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist. Dies hat der Beklagte zu Recht verneint. Entsprechend dem Gesundheitszeugnis vom 27. Mai 2011 wurde festgestellt, dass beim Kläger keine Fähigkeit mehr besteht, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderer Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Damit ist die Suchpflicht des Dienstherrn ausnahmsweise entfallen. Zwar setzen die vorgesehenen Verwendungen nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und auch § 27 BeamtStG voraus, dass der Beamte über ein Restleistungsvermögen verfügt, welches die Übertragung eines anderen Amtes bzw. Dienstpostens ermöglicht. Scheidet jede Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen aus, so entfällt die gesetzliche Suchtpflicht (BayVGH B. v. 29.4.2014 - 3 CS 14.173 - juris Rn. 30; NdsOVG, U. v. 9.7.2013 - 5 LB 99/13 - juris Rn. 70, OVG LSA, B. v. 20.12.2012 - 1 M 121/12 - juris Rn. 11). Ein derartiger untypischer Ausnahmefall, der die gebotene landesweite Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger entbehrlich machen würde, liegt hier jedoch vor. Insoweit konnte sich die Regierung auf das Gesundheitszeugnis vom 27. Mai 2011 berufen, das festgestellt hat, dass der Kläger keine Fähigkeit mehr besitze, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Dieser Feststellung einer fehlenden anderweitigen Verwendung im öffentlichen Dienst ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20/12/2012 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 14. November 2012, die sich ausdrücklich nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des..
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.