Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 ZB 13.631

published on 13/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 ZB 13.631
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) und des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung der periodischen Beurteilung des Klägers vom 22. Juni 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2011 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1.1 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zurückgewiesen und hierdurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. In den umfangreichen Zeugenaussagen sei eine Vielzahl neuer Gesichtspunkte und Sachverhalte zum Beurteilungsvorgang vorgetragen worden, auf die eine direkte Replik und Benennung von Gegenbeweisen in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei. So seien erstmalig konkrete Kritikpunkte an den Leistungen durch den Zeugen L. vorgetragen worden, so z. B. einzelne Ereignisse aus dem Jahr 2011, die in der mündlichen Verhandlung nicht direkt widerlegt werden konnten, vielmehr eine entsprechende Nachforschung bedingt hätten. Auch habe der Zeuge B. umfangreiche Ausführungen zu der Vornahme der Reihung des Klägers und zu ihm angeblich erinnerlichen Umständen aus dem dienstlichen Verhalten des Klägers macht, auf die aus der Verhandlung heraus ebenfalls nicht unmittelbar Stellung genommen werden konnte.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Nach § 173 VwGO i. V. m. §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO haben die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. Die Prozessbeteiligten sollen nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnisse erörtern und zur Sache verhandeln.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann aber im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei die umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständlicherweise Zeit braucht, um angemessen vorzutragen (vgl. BGH v. 28.7.2011 - VII ZR 184/09 - juris Rn. 6; zur Frage der Vertagung vgl. BVerwG, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1/95 - NJW 1995, 1231; OVG NRW, B. v. 21.2.2005 - 1 A 3831/03 - juris.). Derartige Gründe liegen jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine schriftsätzliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2013 hat der Kläger nach der Zeugeneinvernahme im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung gefallenen Äußerungen eine Schriftsatzfrist von vier Wochen beantragt, ohne sich auf eine Erörterung des Beweisergebnisses einzulassen.

Angesichts des Beschleunigungsgebots (§ 87 Abs. 1 VwGO) hätte der Kläger nach der Beweisaufnahme zu dessen Ergebnis Stellung nehmen und seine Sicht der Dinge darlegen können. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung den Zeugen Fragen gestellt, bzw. Vorhalte gemacht. Er hätte nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge stellen können. Eine konkrete Aussage hierzu, warum ihm das nicht möglich gewesen wäre, hat er ausweislich der Niederschrift nicht angegeben.

Selbst wenn man davon ausginge, dass man dem Kläger eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen, hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Er hätte außer der Schilderung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darlegen müssen, was er im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte und inwiefern dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen wäre (st. Rspr. BVerwG, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1/95 - juris Rn. 37; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 74). Daran fehlt es jedoch.

1.2 Einen weiteren Verfahrensmangel sieht der Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht zu Unrecht zurückgewiesen hat. Der Kläger habe bereits mit der Klageschrift vom 9. Februar 2012 Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO beantragt, diese jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten.

Mit Eingangsbestätigung vom 16. Februar 2012 hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger mitgeteilt, sich wegen der Akteneinsicht direkt an den Beklagten bzw. an die Widerspruchsbehörde zu wenden, da die Behördenakten dem Gericht noch nicht vorliegen würden. Eine Reaktion hierauf ist durch den Kläger nicht erfolgt. Einen weiteren Antrag auf Akteneinsicht hat der Kläger nicht mehr gestellt, sowie auch nicht Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts genommen. Dem Kläger wäre es jederzeit möglich gewesen, vor der mündlichen Verhandlung nach Eingang der Verwaltungsakten beim Verwaltungsgericht, die mit Schriftsatz des Beklagten vom 12. März 2012 erfolgte, Akteneinsicht zu nehmen. Damit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, das Gericht hätte ihm die Akteneinsicht verwehrt. Die Ablehnung der Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 war gerechtfertigt, da der Kläger vorher genügend Zeit und Gelegenheit hatte, sich Akteneinsicht zu verschaffen.

Auch hier gilt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger hat nur ausgeführt, auf diesen beiden Verfahrensfehlern könne die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch beruhen, da nicht auszuschließen sei, dass aufgrund einer weiteren Stellungnahme des Klägers nach erhaltener Akteneinsicht und entsprechenden Nachforschungen hinsichtlich der zahlreichen sich aus der Verhandlung ergebenden neuen Sachverhalten das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Streitsache gekommen wäre. Dies insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der tatsächlichen dienstlichen Leistungen des Klägers, zumal dieser bei Gewährung der beantragten Akteneinsicht und der Schriftsatzfrist die Möglichkeit gehabt hätte, gegebenenfalls Gegenzeugen hinsichtlich der Darstellung seiner Leistungen und angeblichen Verfehlungen zu befragen und er diese sodann hätte benennen können. Hier hat der Kläger jedoch nur abstrakt die Möglichkeit seines Vorbringens im Rahmen einer Schriftsatzfrist und einer Akteneinsicht dargestellt, ohne konkret vorzutragen, welcher Sachverhalt durch Gegenzeugen möglicherweise in Frage gestellt werden soll.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Problematik der Voreingenommenheit des Beurteilers auseinandergesetzt. Voreingenommenheit unterscheidet sich von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers nicht aus subjektiver Sicht des Beamten, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben (BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16/97 - BVerwGE 106, 318 st. Rspr.). Der Kläger begründet die Voreingenommenheit des Zeugen L. einerseits mit einem von diesem als beleidigend empfundenen Spitznamen („Karnickel“), der überdies auch Gegenstand der Mobbingvorwürfe des Bruders des Klägers sei. Auch wenn der unmittelbare Vorgesetzte L. eingeräumt hat, den Kläger mehrfach mit dem Spitznamen, den der Kläger als herabwürdigend angesehen hat, angesprochen zu haben, kann daraus nicht auf die Voreingenommenheit des Zeugen L. geschlossen werden. So hatte jeder in der Dienstgruppe einen Spitznamen und der Zeuge L. hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts versichert, dass der Spitzname für ihn keinen herabwürdigenden Charakter hatte und auch nicht haben sollte. Da jeder in der Dienstgruppe einen Spitznamen hatte - auch der Zeuge L. selbst - ist diese Tatsache nicht geeignet, auf die Voreingenommenheit des Zeugen L. zu schließen.

2.2 Das Verwaltungsgericht ist auch insgesamt nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, in dem es feststellte, dass die Beurteilung aufgrund eines durch den Beurteiler zutreffend ermittelten Leistungsniveaus des Klägers erfolgt sei.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr. BVerwG U. v. 31.3.2007 - 2 C 2/06 - DÖD 2007, 281; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Der Kläger legt nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sondern behauptet lediglich pauschal, dass es ihm möglich sei, diverse Schilderungen des Beurteilers und des damaligen Vorgesetzten zu widerlegen und ein höheres Leistungsniveau im Beurteilungszeitraum nachzuweisen. Der Kläger legt aber nicht dar, welche Schilderungen er widerlegen werde und wie er ein höheres tatsächliches Leistungsniveau nachweisen wolle. Damit ist er nicht seinem Darlegungserfordernis nachgekommen, dass das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.