Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 3 ZB 13.1454

bei uns veröffentlicht am12.05.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 12 K 12.1434, 06.06.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.458,32 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, dem 1947 geborenen Kläger, der als Justizsicherheitssekretär (BesGr A 6 + AZ/09) am Amtsgericht D. im Dienst des Beklagten stand und der mit Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Januar 2012 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist, ungekürzte Versorgungsbezüge zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 24. Januar 2012, geändert mit Bescheid vom 14. Februar 2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2012 ab 1. März 2012 zutreffend gemäß Art. 85 BayBeamtVG in Höhe von 227,43 € ruhend gestellt, weil er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Danach werden u. a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen in bestimmtem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG). Welche Leistungen als Rente gelten bzw. welche Rentenanteile unberücksichtigt bleiben, ist in Art. 85 BayBeamtVG abschließend geregelt. Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Art. 85 Abs. 3 BayBeamtVG genannten Renten und Leistungen sind nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG wird der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, soweit nicht der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf Versorgungsbezüge nach Art. 85 BayBeamtVG ist verfassungsgemäß (BayVerfGH, E. v. 10.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 40) und verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV) oder das Rückwirkungsverbot (BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 18 ff.; ebenso zur entsprechenden Vorschrift des § 55 BeamtVG BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 257 juris Rn. 77; BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 juris Rn. 18 ff.).

Der Kläger bezieht laut Rentenbescheid vom 17. Januar 2012 ab 1. März 2012 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG in Höhe von 348,43 € monatlich, die aus der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst von 1963 bis 1976 (Pflichtbeitragszeiten) sowie freiwilligen Beitragsleistungen des Klägers von 1976 bis 1978 resultiert. Die hieraus erworbene Rente erhöht sich - geringfügig - durch Zuschläge an Entgeltpunkten gemäß § 76b SGB VI für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund der Wahrnehmung von Hausdienstgeschäften am Amtsgericht D. von 1990 bis 2010 im Rahmen einer genehmigten Nebenbeschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 3 BayNV, die mit einer Stunde Mehrarbeit täglich verbunden waren und mit 313,29 € monatlich vergütet wurden und für die der Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat.

Die Rente beruht in Höhe von 4,13 € auf freiwilligen Beitragsleistungen, so dass sie insoweit nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG unberücksichtigt bleibt. Die Zuschläge an Entgeltpunkten, die sich in einer höheren Rente niederschlagen, beruhen hingegen auf der Zahlung von Beiträgen durch den Beklagten, auch wenn der Kläger die Hausdienstgeschäfte aufgrund freiwilliger Mehrarbeit durch Eigenleistung verrichtet hat, so dass die restlichen 344,30 € auf die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 1.668,30 € anzurechnen sind. Angesichts der nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG maßgeblichen Höchstgrenze von 1.785,17 € bleibt hiervon ein Betrag von 116,87 € frei, im Übrigen führt dies zum Ruhen der Versorgungsbezüge in Höhe von 227,43 €.

Wenn der Kläger hiergegen geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Amtsgericht D. bis zum Eintritt in den Ruhestand mangels freier und besetzbarer Planstelle keine Möglichkeit gehabt habe, in ein Amt der BesGr A 7 aufzusteigen, und ihm anstelle einer Beförderung die Besorgung der Hausdienstgeschäfte übertragen worden sei, so dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, die hieraus resultierende Rente auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen, findet diese Forderung in Art. 85 BayBeamtVG, der Ausnahmen von der Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf Versorgungsbezüge abschließend regelt (BayVGH, U. v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 16), keinen Anhaltspunkt. Aus Art. 85 BayBeamtVG ergibt sich nicht, dass die Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruht, nicht gerechtfertigt wäre (BayVGH a. a. O. Rn. 17).

Darüber hinaus erschließt sich auch nicht, weshalb die unterbliebene Beförderung in den (früheren) mittleren Dienst der Anrechnung der Rente entgegenstehen sollte. Auch wenn der Kläger bei einer Beförderung nach BesGr A 7 ein höheres, nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ruhegehaltfähiges Grundgehalt erhalten hätte, das nicht gemäß Art. 85 BayBeamtVG anzurechnen wäre, ändert dies nichts daran, dass er nicht befördert worden ist, mag er die mit den Hausdienstgeschäften verbundene Vergütung auch als Ausgleich hierfür angesehen haben. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Amt der BesGr A 7 bekleidet hat, scheidet insoweit auch die analoge Anwendung von Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG aus. Im Übrigen hätte es dem Kläger auch freigestanden, sich an eine größere Justizbehörde versetzen zu lassen, um dort ggf. nach A 7 befördert werden zu können und ein höheres Ruhegehalt zu erhalten, anstatt die Hausdienstgeschäfte am Amtsgericht D. zu übernehmen.

Der Kläger kann auch nicht einwenden, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers resultierende Rente im Rahmen des Art. 85 BayBeamtVG anzurechnen. Es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend in der Weise auszulegen, dass Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen anrechnungsfrei bleiben, soweit sie auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen (BayVGH, U. v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 28.1.1993 a. a. O. Rn. 16 zu § 55 BeamtVG; ebenso BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 14 ZB 13.1198 - juris Rn. 14 zu § 55 BeamtVG).

Unter bestimmten - engen - Voraussetzungen kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Als Legitimation hierzu genügt in aller Regel das Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere Gründe hinzukommen, die gerade im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Das trifft nicht nur auf den Abbau der überhöhten Versorgung zu, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt (BVerfG, B. v. 30.9.1987 a. a. O. Rn. 108 ff.), sondern auch auf den Fall, dass die Rente auf einer neben dem Beamtenverhältnis (zulässigerweise) ausgeübten Nebentätigkeit beruht. In diesem Fall beruht es zwar auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, dass ihm eine über die Beamtenversorgung hinausgehende Altersversorgung zusteht. Indessen ist die Rente auch insoweit in ihrer Höhe durch soziale Komponenten mitbestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, so dass es gerechtfertigt ist, sie ebenfalls auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Im Übrigen hält sich das Vorgehen des Gesetzgebers, den auf einer (zulässigen) zusätzlichen Arbeitsleistung beruhenden Teil von Renten nicht von der Anrechnungsregelung auszunehmen, im Rahmen einer erlaubten Generalisierung und Typisierung (BVerwG, U. v. 28.1.1993 a. a. O. Rn. 21-24 zu § 55 BeamtVG; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 19.11.1999 - 2 BvR 681/93 - nicht zur Entscheidung angenommen).

Bei der vom Kläger bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG handelt es sich auch um eine Rente, die ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt ist. Maßgeblich hierfür ist nicht die Art der zugrunde liegenden Beschäftigung (hier: Nebenbeschäftigung neben dem Hauptamt), sondern allein die Kennzeichnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistung aus einer öffentlichen Kasse (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 a. a. O. Rn. 106).

Einer Anrechnung des auf der Besorgung von Hausdienstgeschäften beruhenden Rentenanteils auf die Versorgungsbezüge gemäß Art. 85 BayBeamtVG steht auch nicht entgegen, dass nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 8.7.1970 - VI C 37/66 - BVerwGE 36, 29; B. v. 19.3.1970 - II C 87/65 - ZBR 1970, 184) ein Ruhen von Versorgungsbezügen dann nicht eintreten sollte, wenn ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter neben seinem Gehalt ein Entgelt für eine Tätigkeit erhält, die er trotz voller Auslastung durch sein Hauptamt zusätzlich freiwillig in seiner Freizeit leistet. Diese zu § 158 BBG a. F. ergangene Rechtsprechung bezieht sich zum einen nicht auf das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, sondern mit Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so dass sie schon deshalb nicht auf die Vorschrift des Art. 85 BayBeamtVG übertragen werden kann. Sie bezieht sich zum anderen auf nicht mehr gültige Rechtsvorschriften und kann daher zur Begründung der Nichtanwendbarkeit des Art. 85 BayBeamtVG, der - wie § 55 BeamtVG - die Anrechnungsmöglichkeiten von Renten verschärft hat, nicht (mehr) herangezogen werden (OVG Lüneburg, B. v. 20.9.2005 - 2 LA 928/04 - juris Rn. 9). Die zitierte Rechtsprechung ist deshalb durch die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 30.9.1987 a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.1.1993 a. a. O.) überholt.

Soweit der Kläger meint, aus Art. 12 Abs. 1 BayBeamtVG, wonach nur bestimmte Bezüge ruhegehaltsfähig sind, Nebenbezüge i. S. d. Art. 51 ff. BayBesG (Zulagen) i.d.R. jedoch nicht, ableiten zu können, dass nur das für die normale Arbeitsleistung, nicht jedoch das für die darüber hinausgehende Arbeitsleistung erzielte Einkommen nach Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfe, folgt aus der oben genannten Rechtsprechung das Gegenteil. Im Übrigen war der Kläger auch nicht gezwungen, die streitgegenständliche Nebenbeschäftigung zu übernehmen (BVerwG, U. v. 18.12.1969 - II C 61/67 - DÖD 1970, 493).

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nach dem vorstehend unter 1. Ausgeführten auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1993 (Az. 2 C 20/91) ab, sondern hält sich auch insoweit, als die vom Kläger bezogene Rente auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers beruht, an diese (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 21), so dass keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht.

3. Die Sache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Abgesehen davon, dass eine solche schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt ist, ist die Frage, ob eine auf der Besorgung von Hausdienstgeschäften beruhende Rente nach Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, aufgrund der unter 1. dargestellten Rechtsprechung zu bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die vom Kläger zitierte überholte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 8.7.1970 - VI C 37/66 - BVerwGE 36, 29) steht dem nach dem vorstehend unter 1. Ausgeführten nicht entgegen.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (24 x 227,43 €, wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 3 ZB 13.1454

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 3 ZB 13.1454

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 3 ZB 13.1454 zitiert 10 §§.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung


(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 3 ZB 13.1454 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 3 BV 13.49

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 14 ZB 13.1198

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.375,36 € festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollsteckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der klagende Ruhestandsbeamte wendet sich gegen die Anrechnung einer auf einer Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhenden Rente aus der Alterssicherung für Landwirte auf seine Versorgungsbezüge.

Der Kläger trat 1974 in den Dienst des Beklagten. 2011 wurde er als Vermessungshauptsekretär in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erhält aus der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) seit dem 1. Oktober 2011 eine Rente aus der Alterssicherung für Landwirte in Höhe von 324, 27 €. Dieser Rente liegen Pflichtbeiträge zugrunde, die in der Zeit vom 1. Juni 1975 bis zum 31. Dezember 2000 geleistet worden sind.

Durch den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 20. Oktober 2011 setzte der Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. Oktober 2011 auf 1.743,61 € brutto monatlich fest. Da er ab 1. Oktober 2011 auch eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erhielt, wurden die dem Kläger ohne Anrechnung der Rente zustehenden Versorgungsbezüge von 2.041,86 € brutto in Höhe von 298,25 € ruhend gestellt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 13. Januar 2012 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 3. Februar 2012 Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2012 zu verpflichten, ab dem 1. Oktober 2011 die Versorgungsbezüge unter Außerachtlassung der aus der Alterssicherung für Landwirte zustehenden Rente neu festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2012 abgewiesen. Bei der dem Kläger von der LAK ab 1. Oktober 2011 bewilligten Rente in Höhe von 324,27 € handele es sich um eine Regelaltersrente gemäß § 11 ALG, d. h. um eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG, die bei der Ermittlung der zu zahlenden Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sei. Die Bestimmung sei verfassungsgemäß. Es sei weder ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ersichtlich, noch liege eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts und des Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot berücksichtigenden Rechtsstaatsgebots vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und durch den Kläger am 8. März 2013 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2012 zu verpflichten, ab dem 1. Oktober 2011 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Außerachtlassung der aus der Alterssicherung der Landwirte zustehenden Rente neu festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den Beitragszahlungen des Klägers im Zeitraum vom 1. Juni 1975 bis 31. Dezember 2000 in die Altersversorgung der Landwirte um freiwillige Beiträge gehandelt habe. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, dass es sich um Pflichtbeiträge handelt könne. Damit habe die Rente bei der Ermittlung nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG außer Ansatz zu bleiben.

Aber auch für den Fall, dass von Pflichtbeiträgen auszugehen wäre, müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits ab dem 1. Juni 1975 Beiträge einbezahlt habe, obwohl er hierzu nicht mehr verpflichtet gewesen sei. Der Kläger hätte ab dem 1. Januar 1977 die Möglichkeit gehabt, sich von der Beitragspflicht zur Altersversorgung der Landwirte ausdrücklich befreien zu lassen. Zum 1. Juni 1975 habe er diese Möglichkeit jedoch nicht gehabt. Sollte es sich also bei den Zahlungen seit dem 1. Juni 1975 bis 31. Dezember 2000 um Pflichtbeiträge gehandelt haben, so dürften die Beiträge vom 1. Juni 1975 bis 1. Januar 1977 nicht in die Berechnung einfließen.

Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und sei daher verfassungswidrig. Der Bund habe die Einbeziehung der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG abgelehnt; sie widerspreche der Eigenständigkeit des landwirtschaftlichen Sozialversicherungswesens. Weiter sei von einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts und des Rechtsstaatsprinzips aufgrund einer unzulässigen Rückwirkung in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG auszugehen. Der Kläger habe in der Vergangenheit darauf vertraut, dass er mit der Zahlung der Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte eine zusätzliche Altersversorgung aufbaue. Mit dem Inkrafttreten des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 sei in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen worden, weil die Beitragszahlungen bereits geleistet worden seien. Zum Zeitpunkt dieser abgeschlossenen Zahlungen sei eine Ruhensregelung in Bezug auf die Rente aus einer Alterssicherung für Landwirte nicht vorgesehen gewesen. Weiterhin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da lediglich in Bayern und der Hansestadt Hamburg eine Anrechnung der Renten der Alterssicherung für Landwirte vorgenommen worden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass gegen das Willkürverbot verstoßen worden sei, weil keine Übergangsregelung existiere.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Zu Einzelheiten wird auf Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge. Der angefochtene Bescheid vom 20. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2012 findet in Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG seine Rechtsgrundlage und ist rechtlich nicht zu beanstanden (siehe 1.). Dagegen sprechen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe 2.).

1. Die Voraussetzungen der Ruhensregelung des Art. 85 BayBeamtVG sind erfüllt. Art. 85 BayBeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen der Beamten mit Renten. Danach werden (wie hier nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG) Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in bestimmten Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Welche Leistungen nicht als Rente gelten bzw. welche Rententeile bei der Ruhensregelung unberücksichtigt bleiben, ist in Art. 85 BayBeamtVG abschließend geregelt. Nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG wird der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Die dem Kläger gewährte Rente umfasst nach der verbindlichen Mitteilung der LAK vom 15. November 2011 bzw. telefonischer Auskunft vom 19. Oktober 2010 (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1991 - 2 C 32/88 - ZBR 1991, 348 - juris Rn. 14 zur Verbindlichkeit des Rentenbescheids) an den Beklagten keine Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, so dass eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge erfolgen durfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Berufungsbegründung. Zum einem ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger meinte, er leiste freiwillige Beiträge, sich also insoweit im Irrtum befand, zum anderen fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, dass die Beiträge entgegen der Mitteilung der LAK auf freiwilliger Basis einbezahlt worden wären. Die Aktenlage spricht jedenfalls eindeutig dagegen. Der Kläger wurde nach Auskunft der LAK vom 15. November 2011 erst mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 ab dem 1. Januar 2001 von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte befreit, so dass bis zu diesem Zeitpunkt Pflichtbeiträge geleistet werden mussten. Der Kläger war nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL; ab dem 1.1.1995 ALG) in der Fassung vom 14. September 1965 (BGBl. I, 1449/1452) als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig, hätte sich aber von Anfang an (1. Juni 1975) befreien lassen können. Nach § 14 Abs. 2 Buchst. c GAL in der Fassung des Gesetzes über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I, 1937/1939) konnten sich landwirtschaftliche Unternehmer, wie der Kläger (§ 1 Abs. 3 ALG 1965), auf Antrag befreien lassen, wenn sie eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, § 7 oder § 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (BGBl. I., 88/92) waren u. a. Beamte der Länder versicherungsfrei. Trotz der während der gesamten Zeit der Beitragsleistung bestehenden Befreiungsmöglichkeit hat der Kläger einen entsprechenden Antrag erst zum 1. Januar 2001 gestellt, so dass bis zu diesem Zeitpunkt mangels beantragter und bewilligter Befreiung Pflichtbeiträge geleistet worden sind; erst nach diesem Zeitpunkt wäre eine freiwillige Weiterversicherung möglich gewesen (vgl. § 5 ALG). Hinsichtlich des in der Berufungsbegründung angesprochenen Zeitraums vom 1. Juni 1975 bis 31. Dezember 1976 gilt nichts anderes, zumal die in der Auskunft der LAK vom 15. November 2011 angesprochene rückwirkende Änderung des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte durch das 2. Agrarsoziale Änderungsgesetz vom 9. Juli 1980 (BGBl. I., 905) nicht die bereits angesprochene Befreiungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Buchst. c GAL betrifft, sondern der soziale Sicherung der jüngeren Witwen und Witwer und der älteren Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft verbessert und die Unternehmer der Fluss- und Seefischerei sowie der Imkerei in den Schutz der landwirtschaftlichen Alterssicherung und der Krankenversicherung einbezieht (vgl. BT-Drs. 8/2844, Seite 15).

Auch der Umstand, dass der Kläger neben seinem Beamtenberuf eine versicherungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend in einer Weise auszulegen, dass Renten ganz oder teilweise versicherungsfrei bleiben, soweit die auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 - juris Rn. 16) ist die bundesrechtliche Vorgängernorm - § 55 BeamtVG - einer einschränkenden Auslegung im diesem Sinne entgegen dem Wortlaut nicht zugänglich. Diese Erwägung kann auch auf den landesrechtlich nachgebildeten Art. 85 BeamtVG übertragen werden.

2. Die somit für den Kläger sich ergebende Ruhensregelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2.1. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gemäß Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV.

Der dem Kläger zustehende Rentenanspruch aus der Alterssicherung für Landwirte, der grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV genießt, wird durch die Anrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonst wie berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er weiterhin ein vollwertiges Äquivalent (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 79).

Der Bezug einer Rente kann aufgrund des § 55 Abs. 1 BeamtVG allein dazu führen, dass die zugleich gewährten Versorgungsbezüge nunmehr herabgesetzt werden. Sowohl die Kürzung der Versorgungsbezüge als auch deren Ausmaß richten sich (auch) nach der Höhe der Rente. Es liegt indessen auf der Hand, dass die Garantien des Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein können, dass die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bildet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbstständig geschützte Positionen geschmälert werden (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 80).

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch Art. 85 BayBeamtVG in Wirklichkeit die Rente treffen wollte und eine Kürzung nicht der Rente, sondern der Versorgungsbezüge nur vorgesehen habe, um Vorschriften des Grundgesetzes zum Schutze der Rente zu umgehen, sind nicht ersichtlich, lassen sich insbesondere der Entstehungsgeschichte der bundesrechtlichen Vorgängernorm § 55 BeamtVG und dessen Vorgängervorschriften bzw. der nachgebildeten landesrechtlichen Bestimmung des Art. 85 BayBeamtVG nicht entnehmen (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 81).

Auch die durch Art. 85 BayBeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 bzw. Art. 103 Abs. 1 BV GG nicht. Die gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG/Art. 103 Abs. 1 BV vor (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 83; BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris Rn. 60).

2.2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vor. Die Regelung hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Alimentationspflicht des Dienstherrn offenstehenden weiten Rahmens.

2.2.1. Von einem hergebrachten Grundsatz im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV kann nur gesprochen werden, wenn es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als solches, also seine essentiellen Grundsätze, antasten würde. Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 26).

Zu diesen hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen, gehört auch das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang- und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinen Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 27/29).

2.2.2. Die Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge stellt keinen Eingriff in den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation dar. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die amtsangemessene Alimentation zwar unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 40; BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 90). Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht jedoch dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 33 mit weiteren Nachweisen). Bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse handelt es sich um eine öffentliche Kasse, weil der Bund zu dem Haushalt der Alterskasse laufend erhebliche Beiträge aus seinem Haushalt zu leisten hat (vgl. § 66 Abs. 2 ALG; im Jahr 2012 Zuschüsse in Höhe von rd. 2.2 Mrd. Euro, womit etwa 77% der Ausgaben durch Steuermittel finanziert worden sind, vgl. BT-Drs. 18/83, S. 8).

Als Legitimation für den Verweis auf eine andere öffentlichen Kasse genügt in aller Regel das Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere Gründe hinzukommen, die gerade im Bereich des Systems der Altersvorsorge liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Das trifft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auf den Abbau der überhöhten Versorgung zu, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt. Es trifft aber in gewissen Umfang auch zu, soweit eine Rente - wie hier - auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 - juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris, zu § 55 BeamtVG bzw. dessen Vorgängerregelungen). In diesem Falle beruht es zwar auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsberechtigten, dass ihm überhaupt eine über die Beamtenversorgung hinausgehende Altersversorgung zusteht. Indessen ist die Rente auch insoweit, als sie auf einer neben dem Beamtenverhältnis (zulässigerweise) ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht, in ihrer Höhe durch soziale Komponenten bestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, was in der Sache die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge rechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 - juris Rn. 22/23). Vielmehr darf der Gesetzgeber sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 15.5.1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 - juris Rn. 54). Sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der Alterssicherung für Landwirte sind sozialpolitische Komponenten zur Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität eingebaut, die sich überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, dass die erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruchs führen. Dies rechtfertigt der Sache nach die Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wie vorliegend durch Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG geschehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Empfehlung der Ausschüsse für Innere Angelegenheiten, des Agrarausschusses, des Finanzausschusses und des Ausschusses für Kulturfragen vom 9. Juni 2006 an den Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Finanzierung der Versorgung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, wonach die Einbeziehung des landwirtschaftlichen Sozialversicherungssystems in die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Eigenständigkeit des landwirtschaftlichen Sozialversicherungssystems widersprechen soll (vgl. BR-Drs. 390/1/05). Es handelt sich um eine nicht weiter substantiierte Rechtsansicht, die vor dem Hintergrund, dass sich die Rentenleistungen der Alterssicherung der Landwirte hinsichtlich des Katalogs der Leistungsarten und der Anspruchsvoraussetzungen an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung anlehnen (vgl. Lagebericht des Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2001 (BT-Drs. 16/907, Seite 4) keinen Bestand haben kann und auch von Bundesrat nicht übernommen worden ist (vgl. BR-DRs. 390/5).

2.3. Die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG steht weder im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsgebot noch zum rechtsstattlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen. Es gilt der Grundsatz, dass eine Rechtslage nicht nachträglich zulasten des Bürgers verschlechtert werden darf, wenn er in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen konnte. In dem Vertrauen wird der Bürger verletzt, wenn eine Rechtsvorschrift an abgeschlossene Tatbestände rückwirkend ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen er bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (sog. echte Rückwirkung). Dagegen geht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen darf der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich zwar auch in derartigen Fällen einer sog. unechten Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Vorschriften. Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris Rn. 67).

Eine echte Rückwirkung in Form einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm liegt bei Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG nicht vor. Die Norm greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 für rentenbeziehende Versorgungsempfänger bestanden hat. Der zeitliche Anwendungsbereich bleibt allein auf die Zukunft beschränkt, da die Rechtsfolge des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG, d. h. die Kürzung der Versorgungsbezüge im Wege der Rentenanrechnung, erst nach ihrem Inkrafttreten eingetreten ist. Durch die Regelung werden gerade nicht rückwirkend bereits ausgezahlte Versorgungsbezüge gekürzt. Die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG wirkt vielmehr auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft und stellt sich deshalb als eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar. Eine solche ist mit den Grundsätzen des grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B. v. 7.7.2010 - 2 BvR 748/05 - 2 BvR 748/05 - juris Rn. 47). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 171) ist es dabei ausreichend, die verfassungsrechtliche Prüfung auf den Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu beschränken, da der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat. Zwar wird gerade im Beamtenversorgungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Allerdings ist es dem Gesetzgeber auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen möglich, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 173).

Hier durften die von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG betroffenen Beamten nicht von vornherein darauf vertrauen, dass für sie günstige Gesetzesvorschriften betreffend ihre Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weitergelten und zugesagte Leistungen auf Dauer mindestens konstant bleiben würden. Insbesondere im Bereich der Alterssicherung der Landwirte ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 (2 C 66.85 - BVerwGE 74, 285 - juris) bereits nach der Tz. 55.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern vom 3. November 1980 (GMBl. 1980, S. 742) in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG einbezogen worden sind. Den Verwaltungsvorschriften lag die Ansicht zugrunde, die Leistungen der Altershilfe für Landwirte zählten zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einbeziehung des Altersgeldes hingegen abgelehnt, weil die Altershilfe für Landwirte als ein eigenes System der Alterssicherung für die bäuerliche Bevölkerung zu werten sei, das der Gesetzgeber abweichend von den gesetzlichen Rentenversicherungen gestaltet habe. Zudem fand selbst nach diesem Urteil weiterhin ein Ausgleich statt, indem nach dem Teil 6 der bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht in der Fassung bis zum 31. Dezember 2010 „Kann-Vordienstzeiten“ nach Maßgabe von Ermessensrichtlinien nur eingeschränkt anerkannt wurden, um eine Überversorgung gemessen am Leitbild eines sog. „Nur-Beamten“, der sein gesamtes Berufsleben im Beamtenverhältnis verbringt, zu verhindern. Die genannte Ermessensrichtlinie wurde mit Entscheidung des Senats vom 28. Februar 2011 (3 ZB 08.403 - juris) jedoch als rechtswidrig beurteilt. Da jedenfalls seit Ende 1980 in der behördlichen Praxis, gesteuert durch Verwaltungsvorschriften, eine Anrechnung der Rente nach dem, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge erfolgte, kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge war nicht nur zu erwarten, sondern wurde tatsächlich - wenn auch rechtswidrig - praktiziert.

3. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) liegt nicht vor. Insbesondere kann sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV nicht daraus ergeben, dass der Bund und einige Bundesländer bzw. Stadtstaaten in ihren gesetzlichen Versorgungsregelungen von der Anrechnung der Renten im Sinne §§ 11 ff. ALG abgesehen haben.

Derzeit erfolgt nach bayerischen Vorbild eine gesetzliche Anrechnung der Renten der Alterssicherung der Landwirte in Baden-Württemberg (§ 108 LBeamtVGBW), in Brandenburg (§ 76 BbgBeamtVG), der Hansestadt Hamburg (§ 66 HmbBeamtVG), Rheinland-Pfalz (§ 75 LBeamtVG), Sachsen (§ 74 SächsBeamtVG) und Schleswig-Holstein (§ 66 SHBeamtVG). In Niedersachen wird die Anrechnung insoweit modifiziert, als mit § 66 NBeamtVG dem Vertrauensschutz dadurch Rechnung getragen wird, dass Beitragszahlungen die auf Zeiten vor dem 1. Dezember 2011 (= Inkrafttreten) beruhen, keine Berücksichtigung finden.

Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil in anderen Bundesländern bzw. im Bund keine Einbeziehung der Rente nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte erfolgt. Der Gleichheitssatz wird nicht verletzt, wenn ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung des Bundes bzw. anderer Länder abweichende Regelungen trifft, auch wenn dadurch die Einwohnerinnen und Einwohner seines Landes mehr belastet oder begünstigt werden. Vielmehr sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt, denn die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaats (vgl. BVerfG, B. v. 14.1.2015 - 1 BvR 931/12 - juris Rn. 61). Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder kann daher die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (BVerfG, B. v. 27.3.1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43 - juris Rn. 39; Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.12.2014, Art. 3 Rn. 104).

4. Auch die vorgenommene Differenzierung in der Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG zwischen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2011 schon vorhandenen Versorgungsempfängern einerseits und den nach Inkrafttreten des Art. 85 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 neu hinzukommenden Versorgungsberechtigten andererseits unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Gleichheitssatz verbietet auch in Besoldungs- und Versorgungsrecht, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 138). Aufgrund der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kann dabei nicht überprüft werden, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat; vielmehr ist lediglich das Willkürverbot zu beachten. Wenn der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage ändert, muss er einen Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände nach Möglichkeit in geeigneter Weise abmildern oder ausgleichen (BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 41 ff.).

Die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, die im Ergebnis lediglich Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die zum 1. Januar 2011 bereits in den Ruhestand getreten waren, gewährt, ist sachlich gerechtfertigt. Der unterschiedliche Status von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern ist ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Überleitungs- bzw. Übergangsvorschriften. Im Fall von Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG ist zusätzlich zu beachten, dass die Regelung einen Ausgleich für die Versorgungsempfänger schaffen sollte, die unter Geltung der alten Rechtslage von einer Kürzung der „Kann-Vordienstzeiten“ betroffen waren, da wegen der besonderen Bestandskraft Art. 100 Absatz 1 Satz 1 BayBeamtVG die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach Inkrafttreten des bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr angepasst werden konnte. Dies war bei Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch aktiv waren, nicht erforderlich, da eine Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit noch nicht erfolgt ist. Abgesehen davon hatte derjenige, der bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits Renten- bzw. Versorgungsempfänger war, im Vergleich zu demjenigen, der erst später in den Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG fällt, weniger Zeit und dadurch geringere Möglichkeiten, sich auf die durch Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG veränderte Rechtslage einzurichten. Insofern war es ausreichend und angemessen, die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG auf Versorgungsempfänger zu beschränken.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.375,36 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargu-menten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Der am 24. April 1946 geborene Kläger wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er wendet sich (Klageantrag 1) gegen die Anrechnung der an ihn mit Eintritt in den regulären Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze (1.5.2011) von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten Rente in Höhe von 69,48 € auf seine Versorgungsbezüge. Die Rente beruht auf Beitragszahlungen für eine genehmigte versicherungspflichtige Nebentätigkeit während seiner aktiven Dienstzeit (1.6. bis 31.10.1988 und 1.10.1994 bis 31.5.1995) und für eine Tätigkeit als Berater während seines Vorruhestands (1.4.2003 bis 31.8.2005). Des Weiteren begehrt er (Klageantrag 2) die Gewährung von Ruhegehalt auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 75% abzüglich des Versorgungsabschlags von 7,2%.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers (Antrag 1) gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2012 abgewiesen. Der Kläger beziehe eine Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und diese sei zu Recht nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die ihm zustehenden Versorgungsbezüge angerechnet worden, soweit sie die in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelte Höchstgrenze übersteige. Die Verpflichtungsklage des Klägers (Antrag 2) wurde als unzulässig abgewiesen, da die Abschmelzung der Versorgungsbezüge auf 71,5% schrittweise und endgültig am 1. Januar 2011 vollzogen worden sei. Mangels entsprechender Rechtsbehelfe sei die Abschmelzung zwischenzeitlich bestandskräftig.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Hinsichtlich der Abweisung der Verpflichtungsklage als unzulässig fehlt jeglicher Vortrag des Klägers, so dass schon mangels Darlegung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen wird.

b) Mit seinen Einwendungen gegen die Abweisung der Anfechtungsklage als unbegründet kann der Kläger nicht durchdringen. Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Ruhensbescheids hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass es sich bei der Rente des Klägers um eine gesetzliche Rente im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handele und neben dieser Versorgungsbezüge nur bis zu der in § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geregelten Höchstgrenze zu zahlen seien. Die Sonderregelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG sei nicht einschlägig, da die Rente weder auf einer freiwilligen Versicherung noch auf einer Höherversicherung beruhe. Es stelle den Regelfall dar, dass Rentenleistungen auf eigener Arbeitsleistung des Berechtigten beruhten. Weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG ergebe sich, dass ein Rentenanspruch, der parallel zum aktiven Dienst erworben worden sei, von der Ruhensregelung ausgenommen sein solle. Die Ruhensregelung verstoße weder gegen rechts- und sozialstaatliche Prinzipien noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Das Alimentationsprinzip garantiere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Dienstherr könne sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweise, die ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie diene. Der Gesetzgeber dürfe eine Regelung schaffen, die im Wege der Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge eine Überversorgung rentenbeziehender Ruhestandsbeamter beseitige. Dies gelte auch, wenn die Rente auf der Arbeitsleistung des Klägers beruhe, da dies der Regelfall sei. Nicht von Bedeutung sei nach dem Wortlaut des § 55 BeamtVG, ob die Arbeitsleistung vor, während oder nach der aktiven Beamtentätigkeit erfolgt sei.

Der Vortrag des Klägers, der zwischen rentenbegründenden Zeiträumen während der aktiven Dienstzeit und solchen nach der vorzeitigen Ruhestandsversetzung differenziert, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken.

aa) Zu letzterem Zeitraum trägt der Kläger vor, das Bundesverfassungsgericht habe es bisher nur als sachgerecht angesehen, wenn der Gesetzgeber Renten auf die Versorgung anrechne, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eigene Leistung des Versorgungsempfängers entstehe, sondern durch die unzureichende Abstimmung von Renten- und Versorgungsrecht. Die Anrechnung von Renten, die auf eigener Arbeitsleistung beruhten, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG und verhindere die politisch gewünschte persönliche Anstrengung zur Vorsorge für das Alter, die infolge der vorzeitigen Ruhestandsversetzung umso nötiger sei.

Der Kläger lässt dabei zum einen außer Acht, dass eine Anrechnung grundsätzlich nur erfolgen kann, soweit die Rente aus einer öffentlichen Kasse, wie hier der Rentenkasse, stammt, und daher private Eigenvorsorge nach wie vor möglich ist. Er vernachlässigt zum anderen den Aspekt, dass Rentenansprüche in aller Regel durch Arbeitsleistung entstehen. Soweit dies nicht der Fall ist, sieht § 55 Abs. 4 BeamtVG unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, eine Anrechnungsfreiheit für diese Renten vor. Abgesehen davon ist hier eine Anrechnung auch aus Gründen des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Durch einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ist das Gleichgewicht zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten gestört, da dessen Verpflichtung, seine ganze Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, entfällt. Der vorzeitige Wegfall der Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des Beamten Arbeitskraft freisetzen und deshalb eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes zumindest begünstigen. Aus dieser Erwerbstätigkeit kann er unter Umständen zusammen mit seinem Ruhegehalt ein die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weit übersteigendes Einkommen erzielen, wodurch er im wirtschaftlichen Ergebnis besser stünde, als wenn er im aktiven Dienst verblieben wäre (BVerfG, B.v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - BayVBl 2008, 271). Entsprechendes gilt für die Anrechnung von Rentenansprüchen, die durch Tätigkeiten während der Dauer des vorzeitigen Ruhestands entstanden sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Rentenanrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG auch in den Fällen nicht sachwidrig, in denen die der Rente zugrundeliegenden Zeiten bei der Bemessung des Ruhegehalts keine Berücksichtigung gefunden haben (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/317). Auch das Argument, eine Beschränkung auf die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG sei vorliegend nicht erforderlich, da er durch die Dienstunfähigkeit und die dadurch bedingte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2002 ohnehin nicht die Höchstversorgung von 71,75% erreiche, sondern lediglich einen Ruhegehaltssatz von 67,8%, verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Diese Sichtweise widerspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, wonach das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG festzusetzen ist.

bb) Mit seinem Vortrag, die Anrechnung der im Rahmen einer erlaubten Nebentätigkeit während seiner aktiven Zeit als Beamter erworbenen Rente auf die Versorgungsbezüge führe dazu, dass die von ihm geleisteten Rentenbeiträge wertlos würden und das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit verletzt würde, kann der Kläger nicht durchdringen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass mit der Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG die Rentenansprüche, die grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießen, weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonst berührt werden (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/293 f.).

Auch sein - zutreffender - Vortrag, § 55 BeamtVG solle eine Doppelversorgung aus den verschiedenen Systemen Rentenversicherung und Beamtenversorgung verhindern, die nicht auf einer (besonderen) eigenen Leistung des Versorgungsempfängers beruhe, und dieser Fall läge hier nicht vor, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, verbietet sich nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 55 BeamtVG eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, die auf einer während des aktiven Beamtenverhältnisses ausgeübten zulässigen Nebentätigkeit beruhen, nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sein sollen (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 20.91 - BVerwGE 92, 41). Gerade bei den Anrechnungsregelungen hat der Gesetzgeber nicht etwa nur einen Grundsatz ausgesprochen und dessen Ausfüllung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen, sondern die Konkretisierung selbst vorgenommen und sich dabei auf eine gewisse, typisierende Differenzierung von Fallgruppen beschränkt, um die Regelung praktikabel zu halten.

Eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG ist hierin unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers bei der Regelung des Versorgungsrechts und des Umstands, dass jede generalisierende Regelung unvermeidbare Härten enthält (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/295), nicht zu sehen. Unter bestimmten engen Voraussetzungen kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Auch die Rente, die auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten Nebentätigkeit beruht, ist in ihrer Höhe durch soziale Komponenten mitbestimmt, die sich in beiden Versicherungssystemen überschneiden, so dass in gewissem Umfang von einem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme ausgegangen werden kann (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 20.91 - BVerwGE 92, 41 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/312). Hierdurch kommt es in ähnlicher Weise zu einer Überversorgung, deren Ver-hinderung Anlass für die Konzeption des § 55 BeamtVG war.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B.v. 21.1.2015 - 14 ZB 13.489 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen offensichtlich nicht, da der Kläger schon keine Rechtsfrage formuliert.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.