Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 3 ZB 13.1321

published on 22/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 3 ZB 13.1321
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 K 13.400, 14/05/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt 6/7 und der Beklagte 1/7 der Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.066,50 € festgesetzt.

Gründe

I. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit der Beklagte darin verpflichtet wird, dem Kläger, der als Inspektor (BesGr A 9) bei der Polizeiinspektion V. im Dienst des Beklagten steht, die Fahrtkosten zwischen seinem Wohnsitz V. und der Praxis des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. in G. für die Behandlungstermine 14. Juli, 31. August, 8. September, 22. September, 14. Oktober, 21. Oktober, 10. November, 25. November und 22. Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 819,- € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten, bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des 1961 geborenen Klägers, der aufgrund des von ihm am 29. August 1979 erlittenen, mit Bescheid der früheren Bezirksfinanzdirektion M. vom 13. August 1981 anerkannten Dienstunfalls, bei dem er im Rahmen einer Übung vom Strahl eines Wasserwerfers getroffen wurde, u. a. in psychiatrischer Behandlung steht, auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Fahrtkosten zu Dr. R. gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 BayHeilVfV sowie Prozesszinsen hieraus (§ 291 BGB analog) bejaht.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410), das mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das BeamtVG i. d. F. der Bek. vom 31. August 2006 ersetzt hat (Art. 117 BayBeamtVG), wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt; insoweit steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG einem Dienstunfall i. S. d. Art. 46 BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Die Dienstunfallfürsorge umfasst nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG u. a. das Heilverfahren. Dieses beinhaltet nach Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG auch die notwendige ärztliche Behandlung. Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt nach Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG die Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung - BayHeilVfV) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. S. 865), die ab 1. Januar 2011 an die Stelle der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilVfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) getreten ist (§ 14 BayHeilVfV).

Nach § 12 Satz 1 Nr. 1 BayHeilVfV werden Fahrtkosten außer in den in § 26 Satz 1 BayBhV genannten Fällen auch für Fahrten zu ambulanten Behandlungen erstattet; für die Erstattung finden Art. 5 und Art. 6 Abs. 6 BayRKG entsprechende Anwendung (§ 12 Satz 2 BayHeilVfV). Fahrtkosten werden erstattet, wenn sie aus Anlass der Heilbehandlung notwendig und angemessen waren. Dies folgt aus Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG sowie §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 BayHeilVfV, wonach nur die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden. Die Einschränkung bezieht sich nicht nur auf die Notwendigkeit der Fahrt zum Behandler als solche und auf die Wahl des konkreten Beförderungsmittels, sondern auch auf die Behandlung außerhalb des Wohnorts. Fahrtkosten sind deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang erstattungsfähig, der erforderlich ist, um den Beamten zum nächstgelegenen Ort zu bringen, an dem eine medizinisch ordnungsgemäße Behandlung möglich ist (BayVGH, B. v. 22.10.2010 - 3 ZB 10.1674 - juris Rn. 6). Unterzieht sich der Beamte einer Behandlung außerhalb seines Wohnortes, obwohl sie in gleicher Weise auch dort hätte durchgeführt werden können, sind die angefallenen Fahrtkosten daher i.d.R. nicht notwendig und auch nicht erstattungsfähig. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses der Behandlungserfolg ernsthaft in Frage gestellt wäre (BayVGH, B. v. 22.10.2010 a. a. O. Rn. 12).

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass aufgrund der langjährigen psychiatrischen Behandlung des Klägers durch Dr. R. ein besonderes Vertrauensverhältnis zu diesem entstanden ist, dem gegenüber er sich öffnen kann, so dass bei einem Wechsel zu einem ortsnäheren Psychiater der Erfolg der Behandlung ernsthaft in Frage gestellt wäre. Hierbei hat es sich zu Recht auf das nervenärztliche Gutachten Dres. L. und E. vom 1. Dezember 2010 gestützt, wonach ein Wechsel des psychiatrischen Behandlers des Klägers zwar prinzipiell möglich, aufgrund des damit verbundenen Verlusts einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung hinsichtlich des zuletzt stabilen Verlaufs der Behandlung jedoch nicht ohne Risiko sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Tatsachen aus, wenn es das Gutachten so auslege, dass durch einen Wechsel des Behandlers der Erfolg der Behandlung des Klägers ernstlich in Frage gestellt wäre, obwohl der Wechsel des Behandlers prinzipiell für möglich erachtet werde, greift er in der Sache die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an, ohne diesbezüglich ernstliche Zweifel aufzuzeigen. Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, dass die tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind, sondern bewertet lediglich die betreffende Aussage des Gutachtens anders als das Verwaltungsgericht. Soweit der Beklagte anführt, das Verwaltungsgericht unterstelle nur, dass die Behandlung durch einen anderen Psychiater ein Risiko darstelle, trifft dies nicht zu, da das Gutachten dieses Risiko nicht ausschließen konnte. Mängel des Gutachtens legt er insoweit nicht dar. Soweit der Beklagte behauptet, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei ausweislich der von Dr. R. abgerechneten GOÄ-Ziffern gar keine Psychotherapie durchgeführt worden, ist dies nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen kann nach GOÄ-Nr. 806 auch eine Exploration und ein eingehendes therapeutisches Gespräch abgerechnet werden. Soweit der Beklagte die Notwendigkeit der psychiatrischen Behandlung an sich bestreiten sollte, hat er diese nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Hinweis darauf, dass sich der Kläger auch im Fall des Todes oder der Aufgabe der Praxis von Dr. R. einen neuen Psychiater suchen müsse, liegt neben der Sache.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

II. Der Antrag des Klägers hat gleichfalls keinen Erfolg. Er hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der unstrukturierten Vermengung von Schilderungen des Sachverhalts aus seiner Sicht und Kritik an der angefochtenen Entscheidung, ohne sich substantiiert mit dieser auseinanderzusetzen. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auf der Grundlage des innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemachten Vorbringens keine ernstlichen Zweifel i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen, den Beklagten zu verpflichten, die Fahrtkosten zwischen dem Wohnsitz des Klägers in V. und der HNO-Praxis Dres. H./H. in M., bei denen er wegen körperlicher Beschwerden infolge des Dienstunfalls vom 29. August 1979 in Behandlung steht, für die Behandlungstermine 24. März, 13. Mai und 30. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 247,50 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten (1.1), sowie festzustellen, dass der Beklagte auch in Zukunft über den 30. Juni 2011 hinaus verpflichtet ist, wie bisher Fahrtkosten des Klägers zu fachärztlichen und therapeutischen Behandlungen zu Ärzten seiner Wahl im Raum M. zu erstatten (1.2), zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zur HNO-Praxis Dres. H./H. in M. am 24. März, 13. Mai und 30. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 247,50 € zzgl. Zinsen hieraus (§ 291 BGB analog) abgelehnt.

1.1.1 Ein solcher Anspruch folgt nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus Art. 45, Art. 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BayBeamtVG i. V. m. § 12 BayHeilVfV, Art. 6 Abs. 6 BayRKG, weil es sich bei der HNO-Praxis in M. nicht um die dem Wohnsitz des Klägers nächstgelegene HNO-Praxis handelt und er sich auch nicht darauf berufen kann, dass infolge außergewöhnlicher Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den HNO-Ärzten besteht, ohne das der Behandlungserfolg ernsthaft in Frage gestellt wäre, so dass die dadurch entstandenen Fahrtkosten nicht notwendig und nicht zu erstatten sind. Hiergegen trägt der Kläger auch nichts vor.

1.1.2 Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem behaupteten Vergleich mit der früheren Bezirksfinanzdirektion R. Der Kläger hat mit dieser zwar ab Mitte 1999 Verhandlungen geführt, infolge derer sich der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2000 bereit erklärt hat, ihm die künftig anfallenden erforderlichen Fahrten zu Heilmaßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge im medizinisch notwendigen und angemessenen Umfang zu erstatten, und der Kläger die Verfahren vor dem BayVGH (3 B 95.1261) und dem Landgericht P. (4 O 1208/97) für erledigt erklärt hat. Die Beteiligten haben jedoch - unabhängig davon, ob sie einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag gemäß Art. 54 BayVwVfG geschlossen haben, ob man insoweit von einem koordinations- (Art. 54 Satz 1 BayVwVfG) oder subordinationsrechtlichen Vertrag (Art. 54 Satz 2, Art. 55 BayVwVfG) ausgeht und ob die Schriftform des Art. 57 BayVwVfG durch den Schriftwechsel gewahrt wurde oder der Vertrag nach Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 125 BGB formnichtig ist - keinen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. §§ 145 ff. BGB analog), dass dem Kläger Fahrtkosten zu HNO-Ärzten in M. auch dann zu erstatten sind, wenn sie entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV nicht notwendig sind. Danach werden die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln (nur dann) erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war. Diese Notwendigkeit (die auch nach § 33 BeamtVG bestehen muss) beinhaltet auch die Angemessenheit, die in § 1 Abs. 1 HeilVfV angesprochen ist (BayVGH, B. v. 22.10.2010 a. a. O. Rn. 6). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligten sich in der Besprechung am 19. August 1999 darauf geeinigt hätten, Fahrtkosten in Zukunft unabhängig von deren Notwendigkeit zu erstatten. Ein solcher Wille lässt sich auch dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt R., an den Kläger vom 23. August 1999 nicht entnehmen, man habe sich dahingehend geeinigt, dass er auch in Zukunft das Recht haben werde, seine Fachärzte in M. auf Kosten der BFD zu konsultieren. Die Bezirksfinanzdirektion R. hat ausweislich der Schreiben vom 6. Juni, 24. Juli und 10. November 2000 dem Kläger lediglich zugesichert, dass dieser wie bisher auch in Zukunft die erforderlichen Fahrtkosten zu Fachärzten seiner Wahl nach M. erstattet bekommen wird. Ein Wille der Bezirksfinanzdirektion R., ihm auch nicht notwendige Fahrtkosten zu erstatten, kann auch nicht unterstellt werden, da diese damit gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verstoßen hätte, wonach Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung, worunter auch Unfallfürsorgeansprüche fallen (§ 2 Nr. 4 BeamtVG), verschaffen sollen, unwirksam sind (BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5.04 - juris Rn. 35).

Hiergegen kann der Kläger auch nicht anführen, Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei gewesen, dass er auch in Zukunft das Recht besitze, seine HNO-Fachärzte in M. zu konsultieren, ohne dass es auf die Notwendigkeit der Fahrtkosten i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV ankomme. Auch wenn der Kläger im Rahmen der Verhandlungen davon ausgegangen sein sollte, dass die Bezirksfinanzdirektion R. - wie schon in der Vergangenheit - die Fahrtkosten zu der HNO-Praxis nach M. ohne Prüfung, ob sie aus Anlass der Heilbehandlung notwendig i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV seien, erstatten werde, handelt es sich lediglich um einseitige Vorstellungen (Motive) des Klägers, die nicht von beiden Beteiligten zur Geschäftsgrundlage des Vergleichs gemacht wurden, sondern als reiner Motivirrtum unbeachtlich sind. Fehlvorstellungen über Begleitumstände der Streitbeilegung sind nur dann rechtserheblich, wenn sie zur gemeinsamen Vergleichsgrundlage erhoben worden sind. Bleibt der Irrtum hingegen als Motivirrtum im Vorfeld der nicht in die Regelung einbezogenen Umstände, ist er (wie auch sonst im Vertragsrecht) unerheblich (VGH BW, U. v. 29.6.2015 - 9 S 280/14 - juris Rn. 164). Der Hinweis auf die polizeiärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 13. Januar 2000, in der dieser ausgeführt hat, er trete den Vorstellungen des Klägers bei, was vom Beklagten zur Grundlage des Bescheids vom 29. November 2000 gemacht worden sei, liegt insoweit neben der Sache, da sich die diesbezügliche Aussage ersichtlich nur auf die Anfrage der Bezirksfinanzdirektion R. hinsichtlich der MdE des Klägers und nicht auf die Notwendigkeit der Fahrtkosten zu HNO-Ärzten nach M. bezog.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Anpassung des Vergleichs gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG geltend gemacht hätte (BVerwG, B. v. 19.2.2003 - 9 B 85.02 - juris Rn. 3). Eine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vergleichsinhalts maßgebenden Verhältnisse, die dazu führen würde, dass dem Kläger das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht mehr zuzumuten wäre, hat er nicht dargelegt. Die dem Vergleich zugrunde liegende Rechtlage hat sich nicht geändert. Vielmehr beharrt der Kläger darauf, dem Vergleich nachträglich einen für ihn günstigeren, jedoch nicht vereinbarten (und zulässigen) Inhalt zu geben. Zudem steht einem Anpassungsanspruch entgegen, dass der Bescheid vom 29. November 2000, wonach ausdrücklich nur erforderliche Fahrten i. S. d. § 8 HeilVfV zu erstatten sind, bestandkräftig geworden ist, obwohl der Kläger mit einer hiergegen gerichteten Klage die Möglichkeit gehabt hätte, einen etwaigen Anpassungsanspruch gerichtlich überprüfen zu lassen (BVerwG, B. v. 19.2.2003 a. a. O. Rn. 5).

Auch der Hinweis darauf, dass eine Ablehnung der Erstattung der Fahrtkosten zu HNO-Ärzten in M. Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) widersprechen würde, nachdem der Kläger die Gerichtsverfahren für erledigt erklärt habe, was er nicht rückgängig machen könne, führt nicht dazu, dass ihm - entgegen dem (damals wie heute) geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV, § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 12 Satz 1 Nr. 1 BayHeilVfV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Bay BeamtVG) eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zuerkannt werden kann. Zwar kann die Berufung auf die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen und sich im Einzelfall hieraus auch ein Erfüllungsanspruch ergeben. Dies ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn das Ergebnis nach der Rechtsordnung andernfalls schlechthin unerträglich wäre, weil eine Rückabwicklung der erbrachten Leistung des Gläubigers unmöglich ist und dem Leistungspflichtigen Kenntnis der Nichtigkeit bzw. Arglist oder ein anderer besonders schwerer Verstoß gegen Treu und Glauben vorzuwerfen ist (OVG Hamburg, U. v. 19.3.2008 - 2 Bf 192/05 - juris Rn. 48). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall, auch wenn der Kläger die von ihm für erledigt erklärten Verfahren nicht wiederaufnehmen kann, da der Beklagte sich bereits im Jahr 2000 auf die geltende Rechtslage berufen und diese nunmehr umgesetzt hat.

Diesbezüglich kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da dieser nur insoweit bestehen kann, als er nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist. Selbst wenn also der Beklagte dem Kläger insoweit zu Unrecht für die Vergangenheit Fahrtkosten zu dessen HNO-Ärzten in M. erstattet und nicht zurückgefordert haben sollte, konnte der Kläger angesichts der unzweifelhaften Rechtslage, auf die in den Schreiben vom 6. Juni, 24. Juli und 10. November 2000 und im Bescheid vom 29. November 2000 auch ausdrücklich Bezug genommen wird, nicht darauf vertrauen, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird. Wenn der Beklagte nunmehr endgültig entschieden hat, jedenfalls ab 2011 nur noch die notwendigen und angemessenen Fahrtkosten für die Behandlung bei HNO-Ärzten zu erstatten, ist dies nicht zu beanstanden. Denn das Vertrauen des Klägers auf die bisherige Praxis des Beklagten ist bereits seit 2009 erschüttert und damit nicht mehr schutzwürdig. Zudem ist der Beklagte an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden und hat bei jedem Antrag auf Fahrtkostenerstattung ohne Ermessensspielraum über die Notwendigkeit der Fahrkosten zu entscheiden. Frühere Entscheidungen sind insoweit ohne Bedeutung.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch die Klage auf Feststellung gemäß § 43 VwGO, dass der Beklagte auch in Zukunft über den 30. Juni 2011 hinaus verpflichtet ist, wie bisher Fahrtkosten des Klägers zu Behandlungen zu Ärzten seiner Wahl im Raum M. zu erstatten, zutreffend mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ als unzulässig abgewiesen, weil die Notwendigkeit und Angemessenheit der Fahrtkosten für eine Behandlung bei bestimmten Ärzten nicht vorab generalisierend und antizipierend festgestellt werden kann. Da die Notwendigkeit und Angemessenheit der Fahrtkosten zu Behandlungen durch Ärzte außerhalb des Wohnsitzes des Klägers nach §§ 1, 12 BayHeilVfV (ebenso wie nach §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV) jeweils durch die zuständige Behörde zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 22.10.2010 a. a. O. Rn. 4), kommt die generelle Feststellung, dass Fahrtkosten zu Behandlungen durch Ärzte seiner Wahl im Raum M., die der Kläger auch nicht auf bestimmte Ärzte wie Dr. R. oder die Dres. H./H. beschränkt hat, auch in Zukunft erstattungsfähig sind, deshalb nicht in Betracht. Dem Kläger ist vielmehr zuzumuten, für jeden Arzttermin - ebenso wie für die Behandlungskosten selbst - beim zuständigen Landesamt für Finanzen Antrag auf Erstattung der hierfür entstandenen Fahrtkosten zu stellen, und im Falle einer Ablehnung hiergegen ggf. mittels Widerspruch und/oder Verpflichtungsklage vorzugehen. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in der Frage sieht, ob § 8 HeilVfV dem Dienstherrn ausnahmslos gebietet, in jedem Fall nur die unumgänglich notwendigen Fahrtkosten zu tragen, oder ob er stattdessen befugt ist, derartige Fahrtkosten bei einer im Wege eines Vergleichs zugesagten Kostenübernahme zu auswärtigen Fachärzten zu übernehmen, ist dies nach dem unter 1.1.2 Ausgeführten zu verneinen, da nach §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV nur notwendige und angemessene Fahrtkosten zu erstatten sind. Dies ist nach der unter 1.1.2 zitierten Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 22.10.2010 a. a. O. Rn. 6) geklärt.

3. Soweit der Kläger schließlich - sinngemäß - eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2003 (9 B 85.02 - NVwZ-RR 2003, 470) i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) behauptet, hat er diesen Zulassungsgrund schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen weicht das erstinstanzliche Urteil nach dem unter 1.1.2 Ausgeführten nicht von der genannten Entscheidung ab.

III. Die Zulassungsanträge des Beklagten und des Klägers waren deshalb mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, wobei die Kosten nach dem jeweiligen Obsiegen zu verteilen waren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 19/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn

1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder
2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.

(2) Die Versorgung umfasst

1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,
2.
die Ausbildung im Gebrauch,
3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien,
4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.

(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn

1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder
2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.

(2) Die Versorgung umfasst

1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,
2.
die Ausbildung im Gebrauch,
3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien,
4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.

(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn

1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder
2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.

(2) Die Versorgung umfasst

1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,
2.
die Ausbildung im Gebrauch,
3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien,
4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.

(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn

1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder
2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.

(2) Die Versorgung umfasst

1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,
2.
die Ausbildung im Gebrauch,
3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien,
4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.

(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn

1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder
2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.

(2) Die Versorgung umfasst

1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,
2.
die Ausbildung im Gebrauch,
3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien,
4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.

(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn

1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder
2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.

(2) Die Versorgung umfasst

1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,
2.
die Ausbildung im Gebrauch,
3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien,
4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.

(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.