Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2014 - 3 ZB 12.318

published on 24/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2014 - 3 ZB 12.318
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.609,72 € festgesetzt.

Gründe

Der (ausdrücklich nur) auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie (zumindest sinngemäß) auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Regierung von O. vom 25. Mai 2009, mit dem die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt und seine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG verfügt worden ist, zu Recht abgewiesen. Es ist anhand der amtsärztlichen Stellungnahmen der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) vom 18. März 2008 und 30. Januar 2009 sowie der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG ebenso wie begrenzte Dienstfähigkeit i. S. d. § 27 BeamtStG nicht in Betracht kommt, rechtsfehlerfrei ist.

Der Amtsarzt, Medizinaloberrat/Facharzt für Nervenheilkunde G., kommt in seinem Gesundheitszeugnis vom 18. März 2008 aufgrund der Untersuchung des Klägers am 11. September 2007, 28. November 2007 und 1. Februar 2008 zu dem Ergebnis, dass sich bei diesem im Rahmen langjährig bestehender, unzureichend therapierter internistischer Erkrankungen eine Störung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet entwickelt hat und er erhebliche Defizite in den Bereichen Kognition, Konzentration und Aufmerksamkeit zeigt, die mit seiner Tätigkeit als Fachlehrer für Metallberufe und Landmaschinenmechaniker nicht in Einklang zu bringen sind. Aufgrund dessen bestehe eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten, eine begrenzte Dienstfähigkeit komme nicht in Betracht.

Hiergegen kann der Kläger nicht substantiiert einwenden, dass diese Feststellungen nur auf einer oberflächlichen Untersuchung durch den Amtsarzt beruhen würden. Er wurde vor Stellung der Diagnose nicht nur zweimal von der MUS untersucht, sondern am 28. November 2007 wurde auch eine testpsychologische Untersuchung von Frau Dr. B. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) durchgeführt, so dass die amtsärztlichen Feststellungen entgegen der nicht belegten Behauptungen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen.

Den amtsärztlichen Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger laut privatärztlichen Attest von Dr. Bl. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 20. Oktober 2008 bescheinigt wird, keine neurologischen bzw. neuropsychiatrischen Auffälligkeiten oder pathologische Veränderungen aufzuweisen, so dass er weiterhin als „Berufsschullehrer“ tätig sein könne. Der Amtsarzt hat sich in der Stellungnahme vom 30. Januar 2009, die auf der erneuten Untersuchung des Klägers durch die MUS am 13. Januar 2009 beruht, damit auseinandergesetzt und keine deutlichen Hinweise für eine Besserung der vorbeschriebenen Leistungsdefizite festgestellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die im Attest getroffenen Aussagen, die auf einer EEG-Untersuchung basieren, in keiner Weise geeignet sind, die Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 18. März 2008 zu erschüttern. Das Attest geht auch nur auf mögliche Folgen eines vom Kläger bereits 2006 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas mit commotio cerebri und nicht auf die unabhängig hiervon vom Amtsarzt konstatierten internistischen Erkrankungen des Klägers ein, die zu hirnorganischen Störungen geführt haben, aufgrund derer eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde, so dass ihm insoweit für die Frage der Dienstunfähigkeit kein Aussagewert zukommt.

Darüber hinaus kommt amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten nach st. Rspr. auch besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (BayVGH, B. v.30.6.2014 - 3 ZB 12.2666 - juris Rn. 7; B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 18).

Die amtsärztlichen Feststellungen werden überdies durch die durch das Erstgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. S. (Facharzt für Psychiatrie - Psychotherapie - Forensische Psychiatrie - Geriatrie) und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2011 bestätigt. Im psychiatrischen Gutachten von 24. Oktober 2010 wird ausgeführt, dass sich laut klinisch-psychologischem Gutachten Dr. Sch. vom 21. Oktober 2010 beim Kläger massiv veränderte unterdurchschnittliche Leistungswerte in der Informationsverarbeitung und Aufmerksamkeitsleistung ergeben hätten; konzentrative Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit werden auch im neurologischen Zusatzgutachten Prof. Dr. L. vom 12. Dezember 2010 konstatiert. Laut psychiatrischem Gutachten vom 12. Januar 2011 hätten sich intermittierende kognitive Störungen („instabiles organisches Psychosyndrom“ bzw. „intermittierendes hirnorganisches Prozessbild“ ICD-10: F09) als fluktuierendes, instabiles Symptommuster infolge Blutzucker- bzw. Blutdruckinstabilität mangels konsequenter Therapiemaßnahmen ergeben, die bei konsequenter antidiabetischer/antihypersensitiver Therapie als ergebnisoffen einzustufen seien; andernfalls werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bleibende cerebrale Schädigung resultieren. Im psychiatrischen Zusatzgutachten vom 29. März 2011 wird ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des fluktuierenden Erkrankungsbilds nur noch eingeschränkt in der Lage sei, seinen Dienst als Fachlehrer auszuüben. In Abhängigkeit vom jeweiligen Befundbild bei indifferenten exogenen Parametern (z. B. Blutzucker-/Blutdruckschwankungen) sei eine permanente Vulnerabilität und intermittierende Dienstunfähigkeit zu bejahen, die geeignet sei, eine Minderung der Arbeitszeit von unter 14 Wochenstunden und eine Funktionsbeeinträchtigung insgesamt zu ergeben. In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2011 hat der Sachverständige dies weiter dahingehend präzisiert, dass beim Kläger aufgrund instabiler Blutzucker- und Blutdruckwerte ein hirnorganisches Psychosyndrom vorliege, das jederzeit und unvermittelt zu unberechenbaren Ausfallerscheinungen führen könne.

Vor dem Hintergrund dieses unberechenbaren Krankheitsbilds ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers bejaht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die den Leistungseinschränkungen zugrunde liegenden Erkrankungen ohne Mitwirkung des Klägers ausreichend therapiert wurden.

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass ein Aufklärungsmangel vorliege, weil das Gericht seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es Widersprüchen in den Gutachten nicht näher nachgegangen sei. Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf das privatärztliche Attest von Dr. Bl. vom 20. Oktober 2008 beruft, wonach bei ihm keine relevanten neurologischen Auffälligkeiten festgestellt werden hätten können, bezieht sich dies nicht auf die Stoffwechselerkrankungen des Klägers, die zu den festgestellten hirnorganischen Störungen geführt haben, sondern auf den Unfall 2006. Auch soweit im neurologischen Zusatzgutachten Prof. Dr. L. vom 12. Dezember 2010 eine Schädigung des Nervensystems verneint wird, steht dies ersichtlich im Zusammenhang mit dem 2006 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma mit commotio cerebri. In Bezug auf die festgestellte hirnorganische Störung geht Prof. Dr. L. hingegen ebenfalls von der Möglichkeit einer Schädigung aufgrund der deutlich erhöhten Blutzucker-/Blutdruckwerte des Klägers aus, auch wenn er insoweit Dienstunfähigkeit verneint, sofern der Kläger die Stoffwechselerkrankungen behandeln lässt. Insofern hat Prof. Dr. S. keine abweichende Bewertung vorgenommen, die im (unauflöslichen) Widerspruch zu der von Prof. Dr. L. geäußerten Meinung stünde, sondern ebenfalls darauf abgestellt, dass unter der Prämisse der Nichtbehandlung der Stoffwechselerkrankungen von Dienstunfähigkeit auszugehen ist.

Im Übrigen hätte es an dem auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretenen Kläger gelegen, das Gericht auf den nunmehr gerügten (vermeintlichen) Widerspruch hinzuweisen. Dem Gericht, das die seinem Urteil zugrunde gelegten übereinstimmenden Ausführungen des Amtsarztes und des Sachverständigen Prof. Dr. S. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, wonach beim Kläger aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms, das z. B. infolge von Stoffwechselstörungen wie (beim Kläger festgestellter) Diabetes oder Hypertonie auftreten kann, Leistungsdefizite wie Kognitions-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinschränkungen bestehen, die zur dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers führen, musste sich aus seiner Sicht nicht aufdrängen, (vermeintlichen) Widersprüchen nachzugehen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1./8. Juni 2012 vortragen hat lassen, dass er sich bei den Untersuchungen durch Dr. B. bzw. Prof. Dr. S. und Dr. Sch. jeweils in Stresssituationen befunden habe, so dass seine Blutzucker-/Blutdruckwerte erhöht gewesen wären, wurde dieses Vorbringen erst nach Ende der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemacht und ist schon von daher unbeachtlich. Zudem ergeben sich nach Angaben von Prof. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung auch aus früheren Laboruntersuchungen erhöhte Blutwerte.

2. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten durch einen Internisten eingeholt hat, ist zu verneinen.

Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten übereinstimmenden Ausführungen des Amtsarztes sowie des von ihm beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine zusätzliche internistische Begutachtung des Klägers nicht aufdrängen. Ausschlaggebend für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit war nämlich nicht das Vorliegen einer - vom Kläger nicht in Abrede gestellten - Diabetes bzw. Hypertonie, sondern die von den Gutachtern eindeutig diagnostizierte hirnorganische Störung, die zu dauernden Leistungseinschränkungen im kognitiven Bereich führt. Diesbezüglich vermochte der Kläger die medizinische Sachkunde der begutachtenden Ärzte nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Es trifft auch nicht zu, dass Prof. Dr. S. den Kläger, der nach Ansicht des Sachverständigen an insulinpflichtiger Diabetes sowie an Bluthochdruck leidet, aus diesem Grund für dienstunfähig erklärt hat. Vielmehr hat der Sachverständige insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es beim Kläger aufgrund der bei ihm festgestellten, weit über der Norm liegenden instabilen Blutzucker- und Blutdruckwerte zu kognitiven Defiziten kommt, die aus psychiatrischer Sicht zur Dienstunfähigkeit führen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Attesten von Dr. H. vom 24. Januar und 7. Mai 2012, wonach sich aus internistisch-kardiologischer Sicht beim Kläger kein Hinweis auf Erkrankungen ergibt, die zur Dienstunfähigkeit führen würden. Hieraus folgt nur, dass arterielle Hypertonie und Diabetes internistisch behandelbar sind, jedoch nicht, dass diese beim Kläger erfolgreich medikamentös behandelt worden wären.

Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens gestellt (siehe auch Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung i. V. m. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.077,12 € festgesetzt. Grü
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.