Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - 3 ZB 12.1391

published on 07/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - 3 ZB 12.1391
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Verwaltungsgericht München, 5 K 11.774, 20/03/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.080,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BVR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids der Bezirksfinanzdirektion vom 16. März 1999, in dem zugunsten der Klägerin ein Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 v. H. festgesetzt worden war, durch den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 23. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010. Hierin wurde für die Klägerin ab dem Zeitraum ab 1. Juli 2010 der Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 v. H. neu festgesetzt.

1.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Bescheid vom 23. Juni 2010, mit dem der Unfallausgleich neu geregelt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 im Ergebnis rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da es im Rahmen einer Anfechtungsklage um die Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2010 geht, findet das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung (§ 108 Abs. 1 BeamtVG).

Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG erhält derjenige Beamte einen Unfallausgleich, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ist erst ab einer Minderung von 25 v. H. anzunehmen. Dies folgt aus der Übereinstimmung des Begriffs „wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ mit der Regelung in § 31 Abs. 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG), wonach der für die Gewährung einer Grundrente erforderliche Mindestsatz der Erwerbsfähigkeit 25 v. H. beträgt. Wie sich aus § 35 Abs. 1 BeamtVG ferner ergibt, hängt die Weitergewährung des Unfallausgleichs davon ab, ob und wie lange die festgestellte wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit über den gesetzlich festgelegten Mindestzeitraum von sechs Monaten hinaus andauert. Dabei sollen nur vorübergehende Schwankungen noch nicht zu einer Neufeststellung führen. Vielmehr bedarf es einer solchen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erst dann, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist nach Tz 35.3.1 Satz 4 BeamtVGVwV dann gegeben, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v. H. ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 v. H. erreicht oder unterschritten wird (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 35 BeamtVG, Rn. 15b, 69 m. w. N.). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der durch den Dienstunfall eingetretene Gesundheitszustand tatsächlich auch geändert hat, nicht lediglich dessen ärztliche Beurteilung (BVerwG, B. v 16.9.1980 - 6 B 44.80 - juris; BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris).

1.1.1 Nachdem die Klägerin im Jahr 2009 im Rahmen der Heilfürsorge ärztliche Aufwendungen für eine posttraumatische Belastungsstörung geltend machte, wurde vom Dienstherr um eine amtsärztliche Untersuchung und Stellungnahme im Hinblick auf die Frage gebeten, ob die bisher im Bescheid vom 20. September 1995 anerkannten und im Bescheid der Finanzdirektion Regensburg vom 16. März 1999 als Grundlage für den Unfallausgleich festgesetzten dienstunfallbedingten Körperschäden (offene Patellafraktur, Thoraxprellung und HWS-Schleudertrauma) als Unfallfolge zu erweitern seien, welche Heilbehandlungsmaßnahme noch notwendig und angemessen und wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit nun einzustufen sei. Infolgedessen wurde eine Stellungnahme des Landratsamts (Gesundheitsamt) P. ... vom 15. Juli 2009 unter Einbeziehung eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. B. H. vom 08. Juli 2009 eingeholt, wonach die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus somatischer Sicht 20 v. H., auf psychischem Gebiet ebenfalls 20 v. H., insgesamt nun 30 v. H. betrage. Da für das Landesamt für Finanzen die Frage der Kausalität der nunmehr festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit im psychischen Bereich trotz Gutachten noch nicht ausreichend geklärt schien, holte es hinsichtlich der Entwicklung der Dienstunfallfolgen noch ein freies fachärztlichchirurgisches Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. (BUM) vom 10. November 2009 durch Prof. Dr. med. A. W und ein nervenärztliches Zusatzgutachten vom 13. April 2010 vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Dr. med. A. N.) der BUM ein.

Im Rahmen des fachärztlichchirurgischen Gutachtens wurde unter anderem festgestellt, dass aufgrund der Einschränkungen durch die zwischenzeitlich verheilte Patellafraktur ab 1. April 1995 bis 15. September 1995 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 v. H. und ab 16. September 1995 durchgehend weiter andauernd eine solche in Höhe von 20 v. H. bei der Klägerin vorgelegen habe. Diese Einschätzung wurde durch den Sachverständigen Prof. Dr. A. W. im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 20. März 2012 nochmals bestätigt (Niederschrift S. 4). Das vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellte nervenärztliche Zusatzgutachten vom 13. April 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass eine zwischenzeitlich bei der Klägerin aufgetretene Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge anzuerkennen sei. Hieraus ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. In Abänderung einer ursprünglich ohne Begründung mitgeteilten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 30 v. H. wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2010 durch die BUM mitgeteilt, dass die bei der Klägerin vorliegende Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit richtigerweise mit 25 v. H. eingeschätzt werde.

Infolge dieser Gutachten wurde mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 17. Juni 2010 als weitere Folge des Dienstunfalls vom 1. April 1995 eine Anpassungsstörung bei der Klägerin festgestellt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Juni 2010 wurde der Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2010 unter Heranziehung der Einschätzung der BUM vom 17. Mai 2010 auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von nunmehr 25 v. H. neu festgestellt und ab dem 1. Juli 2010 der zu zahlende Unfallausgleich auf 123,- Euro (vorher 168,- Euro) festgesetzt. Als Begründung wurde im Hinblick auf die oben genannten Gutachten eine wesentliche Änderung der für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 35 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. Tz. 35.3.1 BeamtVGVwV angeführt. Im Rahmen des Widerspruchsbescheids wurde die Neufestsetzung des Unfallausgleichs unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BeamtVG auch auf Art. 48 BayVwVfG (Teilrücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. März 1999) gestützt. Hierzu war die Klägerin zuvor mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 19. November 2010 angehört worden.

1.1.2 § 35 Abs. 3 BeamtVG ist als lex specialis zu Art. 48 BayVwVfG anzusehen, wenn nachträglich eine wesentliche Änderung in den für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgeblichen Verhältnissen eintritt. Dagegen ist nicht § 35 Abs. 3 BeamtVG, sondern Art. 48 BayVwVfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Unfallausgleich von Anfang an rechtswidrig gewesen ist (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - B 00.3426 - juris Rn. 54; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 35 BeamtVG, Rn. 15 und 15a; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erläuterung 8. 2.1. zu § 35). § 35 Abs. 3 BeamtVG trifft demnach keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht oder in der Höhe zu Unrecht gewährt worden ist bzw. wenn sich im Rahmen einer Überprüfung der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (auch) ergibt, dass eine ursprünglich für den Unfallausgleich erfolgte Einschätzung zu hoch gegriffen war.

Aufgrund der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Heilfürsorge durfte die Dienstbehörde Ermittlungen aufnehmen, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BeamtVG für eine Neufestsetzung des Unfallausgleichs vorliegen. Aufwendungen, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung schließen lassen, stellen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung im Sinne von § 35 Abs. 3 BeamtVG dar, da dieses Krankheitsbild nicht als Dienstunfallfolge im Ausgangsbescheid festgestellt war. Die Gewährung von Unfallausgleich steht in gesteigertem Maße unter dem Vorbehalt einer Überprüfung, so dass Untersuchungen, die aus diesem Grund auch routinemäßig angeordnet werden, nicht nur eine wesentliche Änderung, sondern auch eine Fehleinschätzung zu Tage fördern können, die für die vorausgegangene Feststellung des Anspruchs auf Unfallausgleich maßgebend war (s. OVG Lüneburg, B. v. 24.10.2007 - 5 ME 267/07- juris Rn. 18; Plog/Wiedow, BBG, § 35 BeamtVG, Rn. 71).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die im Bescheid vom 17. Juni 2010 als Dienstunfallfolge neu festgesetzte Anpassungsstörung eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Grundlage für die im Bescheid vom 23. Juni 2010 des Landesamtes für Finanzen vorgenommene Neufestsetzung des Unfallausgleichs in Höhe von 25 v. H. anzunehmen mit der Befugnis, den Bescheid vom 16. März 1999 abzuändern. Das vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. A. N. erstellte nervenärztliche Zusatzgutachten vom 13. April 2010 kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass eine zwischenzeitlich bei der Klägerin aufgetretene Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge anzuerkennen ist.

Auch wenn bereits im März 1999 aufgrund des Schlussgutachtens feststand, dass bei der Klägerin eine Anpassungsstörung vorlag (s. Schreiben des Landratsamtes P. .../Gesundheitsamt vom 9. März 1999), wurde diese nicht förmlich als Unfallfolge festgestellt und war auch nicht Grundlage für die Festsetzung des Unfallausgleichs in Höhe von 40 v. H. im Bescheid vom 16. März 1999. Die psychiatrische Behandlung galt als abgeschlossen, mit weiteren Heilbehandlungskosten wurde nicht gerechnet, so dass von der Erweiterung der Dienstunfallfolgen abgesehen wurde. Erst im Jahr 2006 - also sieben Jahre später - begab sich die Klägerin wieder in psychiatrische Behandlung.

Das Verwaltungsgericht lässt es für eine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Unfallausgleichs maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG insgesamt ausreichen, dass in Erweiterung der ursprünglichen Unfallfolgen mit Anerkennung einer Anpassungsstörung im Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 17. Juni 2010 eine weitere Unfallfolge anerkannt wurde, welche insgesamt eine Neuberechnung des Unfallausgleichs und damit auch eine aktuelle Bewertung der aufgrund der Dienstunfallfolgen im fachlichchirurgischen Bereich festzusetzenden Minderung der Erwerbstätigkeit erforderte. Die Neubewertung führte zu der Einschätzung, dass zum Zeitpunkt der anlässlich der Begutachtung erfolgten Untersuchung die infolge der offenen Patellafraktur noch bestehenden Dienstunfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. bewertet wurden (s. Gutachten von Prof. Dr. A. W. vom 10. November 2009, S. 14; s. auch Schreiben des Landratsamts P. .../Gesundheitsamt vom 15. Juli 2009, nachdem anlässlich einer dortigen Untersuchung am 3. Juni 2009 ebenfalls für das rechte Knie eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. in Übereinstimmung einer Beurteilung des Zentrums für Familie und Soziales, Region Oberbayern, Versorgungsamt vom 26. Januar 2009 Nr. 14/42/1 665 217/3 festgestellt worden war).

Allerdings führte die anlässlich der Ermittlung weiterer Unfallfolgen angeordnete Nachuntersuchung im fachlichchirurgischen Bereich - isoliert betrachtet - bei im Wesentlichen gleich gebliebener Befundlage zu einer geänderten medizinischen Bewertung der bereits im Bescheid vom 16. März 1999 festgestellten Körperschäden. Im Hinblick auf diese allein haben sich die maßgeblichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung des Unfallausgleichs mit Bescheid vom 16. März 1999 nicht wesentlich geändert. Das Vorbringen der Beklagtenseite, dass sich die Beurteilungen auf ganz verschiedene Zeitpunkte bezogen und gerade im Hinblick auf Knieendprothesen, welche der Gutachter bei der Beurteilung als Vergleich heranzog, Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Dritten Verordnung zur Änderung der VersMedV insoweit Änderungen in VersMedV Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“, Teil B: GdS-Tabelle Nr. 18.12 „Endoprothesen“ brachte, weshalb die Werte stärker gestaffelt und niedriger angesetzt wurden, kann nichts daran ändern, dass sich hier - isoliert betrachtet - lediglich die Bewertungskriterien und nicht die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Eine zu hohe Bewertung im Hinblick auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit im ursprünglichen Bescheid vom 16. März 1999 erscheint zumindest möglich (s. hierzu auch ausdrücklich die Feststellung im Gutachten von Prof. A. W. vom 9. November 2009, S. 15 und die Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Niederschrift, S. 4). Eine nunmehr aufgrund der auf neuen Gutachten resultierenden abweichenden Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im fachärztlichchirurgischen Bereich und die allein darauf fußende Neuberechnung des Unfallausgleichs lässt sich nur im Wege des Art. 48 BayVwVfG durch eine Teilrücknahme vornehmen bzw. korrigieren. Soweit deshalb die Neufestsetzung des Unfallausgleichs im Hinblick auf die Neubewertung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit im fachärztlichchirurgischen Bereich im Rahmen des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Finanzen unter Abwägung der Vertrauensgesichtspunkte auch auf Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG gestützt wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zur diesbezüglich beabsichtigten Teilrücknahme wurde die Klägerin mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 19. November 2010 angehört.

1.2 Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf die dem Bescheid vom 23. Juni 2010 zugrunde gelegten Fachgutachten in Bezug auf Inhalt und Neutralität sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Zu Recht stützte sich das Verwaltungsgericht auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. A. W. und Dr. A. N.. Es hat diese in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugen geladen und eingehend zu ihren schriftlichen Ausführungen befragt. Beide Gutachter haben ihr Gutachten auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung der Klägerin gefertigt und dabei auch sonstige, ihnen überlassene ärztliche Stellungnahmen miteinbezogen. Entgegen dem klägerischen Vortrag fanden hierbei die depressive Symptomatik, die medikamentöse Behandlung und die wiederkehrenden Albträume der Klägerin Berücksichtigung (s. S 30 ff. des nervenärztlichen Zusatz-Gutachtens vom 13. April 2010). Mit der bloßen Behauptung, der Gutachter würde fälschlicherweise davon ausgehen, die psychischen Beeinträchtigungen würden mit dem orthopädischen Beschwerdebild einhergehen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Zu Recht kam das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. A. N. im Hinblick auf die nur geringgradige Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v. H. gemessen an der geschilderten Funktionsbeeinträchtigung plausibel und nachvollziehbar erscheinen und der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. U. B. vom 28. Februar 2011 nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Gleiches gilt für die Ausführungen zum fachärztlichorthopädischen Bereich. Auch hier konnten von der Klägerseite keine Mängel im Hinblick auf die gutachterliche Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v. H. infolge der Verletzung der rechten Kniescheibe der Klägerin bei isolierter Betrachtung dargetan werden. Die im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme des Orthopäden Dr. B. vom 24. März 2011 war mangels detaillierter Ausführungen zur Bewertung der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung des rechten Knies nicht geeignet, die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. A. W. in Frage zu stellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

2.1. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine in § 86 Abs. 1 VwGO wurzelnde Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es sich zu Unrecht lediglich auf die Einschätzung der Gutachter der Gegenseite stützt, kann die Klägerin nicht durchdringen.

Über Art und Anzahl der einzuholenden Sachverständigengutachten bestimmt ein Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 ZPO). Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (BVerwG, B. v. 10.3.2011 - 2 B 37/10 - juris).

Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist in der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens in aller Regel nur dann zu sehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 6.2.1985 - BVerwG 8 C 15.84, B. v. 26.2.2008 - 2 B 122.07, B. v. 10.3.2011 - 2 B 37/10 - jeweils juris).

Das Verwaltungsgericht konnte hier zu Recht den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. A. W. und Dr. A. N. folgen. Es hat die jeweiligen Gutachter in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugen geladen und eingehend zu ihren schriftlichen Ausführungen befragt. Das Zulassungsvorbringen hat keinen Mangel dargelegt, der die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich gemacht hätte oder geeignet erscheint, die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. A. W. in Frage zu stellen (s. hierzu oben unter Ziff. 1.2). Aus diesen Gründen war auch eine Ladung der behandelnden Ärzte der Klägerin zum Termin nicht angezeigt. Eine solche war von Klägerseite auch nicht gem. § 86 Abs. 2 VwGO förmlich beantragt, ebenso wenig wie die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Von der Verletzung der Aufklärungspflicht ist grundsätzlich dann nicht auszugehen, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (BVerwG, U. v. 22.2.1988 - 7 B 28/88; BayVGH, B. v. 16.1.2012 - 3 ZB 09.028; B. v. 22.12.2011 - 3 ZB 09.114 - jeweils in juris). Lediglich schriftlich angekündigte Beweisanträge oder Beweisangebote genügen hierfür nicht. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Stellen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. hierzu insgesamt Kopp, Kommentar zur VwGO, 20. Auflage 2014, § 124a Rn. 56 m. w. N.). Im Übrigen musste sich eine Beweiserhebung im Sinne einer Befragung der behandelnden Ärzte oder die Einholung eines weiteren Gutachtens vorliegend dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war und auch die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte eine weitere Aufklärung nicht notwendig erscheinen ließen.

2.2 Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (168,-Euro - 123,- Euro) x 24 Monate.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
published on 10/03/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
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published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Januar 2007 und der Bes
published on 25/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.