Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2018 - 3 CE 18.2253

published on 26/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2018 - 3 CE 18.2253
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragstellerin vorläufig zum sog. TAUVE-Test zuzulassen, zu Recht abgelehnt.

1. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner davon ausgehe, dass die Antragstellerin derzeit nicht erkennen lasse, den Anforderungen der Ämter ab der 3. Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen zu sein (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FachV-Pol/VS). Die aktuell bestehenden Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Eignung der Antragstellerin seien im Bescheid vom 10. Oktober 2018 nachvollziehbar dargestellt. Allein der Vorfall am 23. September 2017 bzw. das danach von der Antragstellerin an den Tag gelegte Verhalten, wegen dem gegenüber der Antragstellerin am 11. September 2018 (gerade noch nur) eine Missbilligung ausgesprochen worden sei, lasse die Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung nicht unberechtigt erscheinen. Die Nichtzulassung zur Teilnahme am TAUVE-Test 2018 für die Ausbildungsqualifizierung 2019 unter Einräumung der Möglichkeit, sich zu bewähren und diese Zweifel auszuräumen, stelle sich gegenüber der Aberkennung der ihr in der periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2017 zuerkannten Eignung für die Ausbildungsqualifizierung als milderes Mittel dar. Im Übrigen würden ihr keine unzumutbaren Nachteile daraus erwachsen, wenn sie erst 2020 oder später an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen könnte. Soweit sie erhebliche Verzögerungen in ihrer weiteren beruflichen Entwicklung befürchte, seien diese rein hypothetisch. Es stehe nicht fest, ob sie den TAUVE-Test bestehen werde.

2. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FachV-Pol/VS können zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene nur Beamte und Beamtinnen zugelassen werden, die u.a. erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und bei denen in der letzten periodischen Beurteilung festgestellt wurde, dass sie für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommen (Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG). Dies ist eine Ausformung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG, da zur Ausbildungsqualifizierung nur solche Beamte zugelassen werden sollen, die über die erforderliche Eignung für die Führungsämter im Polizeivollzugsdienst verfügen. Daher konnte der Antragsgegner die Zulassung der Antragstellerin zum TAUVE-Test mit der Begründung ablehnen, es bestünden derzeit Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung. Der Dienstherr ist nicht nur dazu berechtigt, Bewerber um ein Beförderungsamt vom Auswahlverfahren auszunehmen, soweit gegen sie ein Disziplinarverfahren geführt wird. Der Dienstherr würde sich ansonsten in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. SächsOVG, B.v. 9.10.2013 - 2 B 455/13 - juris Rn. 21 m.w.N.). Auch für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung gilt nichts anderes. Zwar geht mit ihr keine unmittelbare Statusänderung einher, die sich nachfolgend nur noch schwer oder gar nicht mehr rückgängig machen ließe. Die begrenzte Anzahl für die Ausbildungsqualifizierung zur Verfügung stehender Plätze und die Auswahl der Bewerber anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG machen aber deutlich, dass es sich um eine besondere Form der Förderung der Beamten handelt, die die Erwartung einer uneingeschränkten Eignung rechtfertigt. Schon Zweifel an der Eignung rechtfertigen es deshalb, den Betroffenen von der Möglichkeit der Aufstiegsausbildung auszuschließen (SächsOVG a.a.O. Rn. 22). In die Entscheidung des Dienstherrn über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung können im Hinblick auf die Eignung des Bewerbers zudem auch solche für eine charakterliche Nichteignung sprechenden Umstände einbezogen werden, die - wie hier - nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben (vgl. OVG MV, B.v. 12.9.2007 - 2 M 159/07 - juris Rn. 12).

Hieran gemessen ist der Antragsgegner anhand der von ihm gewürdigten Tatsachen mit zutreffenden Erwägungen zu der Einschätzung gelangt, dass derzeit (weiterhin) Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestehen, so dass er die Zulassung der Antragstellerin zum TAUVE-Test versagt hat.

Laut Bescheid vom 10. Oktober 2018 wurde gegen die Antragstellerin bereits 2014 ein Disziplinarverfahren wegen Erschleichung einer Beförderungsleistung geführt, als sie entgegen einer ausdrücklichen dienstlichen Weisung in Uniform mit der Bahn fuhr, ohne eine Fahrkarte zu besitzen oder freifahrberechtigt zu sein, was mit Disziplinarverfügung vom 2. Juli 2014 mit einer Geldbuße in Höhe von 750,- € geahndet wurde. Zudem führte das Verhalten der Antragstellerin bei einer Verkehrskontrolle am 23. September 2017 dazu, dass eine Alkoholprobe nicht gerichtsverwertbar war, was sie einem anderen Polizeibeamten in die Schuhe schieben wollte, wofür die Antragstellerin mit Verfügung vom 11. September 2018 eine ausdrückliche Missbilligung erhielt; das gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt geführte Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatanwaltschaft vom 12. Februar 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Hieraus hat der Antragsgegner unter Würdigung der gesamten Persönlichkeit der Antragstellerin, v.a. des aktuellen Persönlichkeitsbilds ihres Dienststellenleiters vom 14. Mai 2018, den Schluss gezogen, dass derzeit (noch) Zweifel bestünden, ob sie die Eignung für die Ämter ab der 3. Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst besitze. Ihr seit 2012 an den Tag gelegtes, mehrmaliges Fehlverhalten sei teils in besonderem Maße achtungs- und vertrauensschädigend und werde der Vorbildfunktion eines Polizeibeamten in der Öffentlichkeit und insbesondere einer späteren Vorgesetztenfunktion in der 3. Qualifikationsebene nicht gerecht. Deshalb erfülle die Antragstellerin derzeit die Voraussetzungen für eine Zulassung für die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der 3. Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst noch nicht. Sie werde daher nicht zur Teilnahme am TAUVE-Test zugelassen. Hierfür sei erforderlich, dass sich die Antragstellerin zunächst noch auf einer anderen Dienststelle in einem unbelasteten Umfeld bewähre, um sicher beurteilen zu können, ob sie für eine künftige Führungsrolle geeignet sei. Diese Einschätzung hält sich im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Antragsgegners und ist rechtlich deshalb nicht zu beanstanden.

3. Die hiergegen vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seit dem Vorfall vom 23. September 2017, mit dem der Antragsgegner ausschließlich die Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin begründe, bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, in dem sich die Antragstellerin nach den Angaben ihres Dienststellenleiters im Persönlichkeitsbild vom 14. Mai 2018 bewährt habe, der ihr die uneingeschränkte Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bescheinigt habe, trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner seine Einschätzung, die Antragstellerin sei derzeit noch nicht charakterlich für die Ausbildungsqualifizierung geeignet, allein auf den genannten Vorfall gestützt hat. Der Antragsgegner hat diese Einschätzung vielmehr auf eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit der Antragstellerin gestützt, so dass die Ablehnung auf einer breiteren Tatsachenbasis fußt. Die Stellungnahme des Dienststellenleiters stellt demgegenüber lediglich einen Ausschnitt bzw. eine Momentaufnahme dar, der nicht die gleiche Aussagekraft wie einer umfassenden Würdigung zukommt; so war diesem das gegen die Antragstellerin 2014 geführte Disziplinarverfahren nicht bekannt. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Stellungnahme des Dienststellenleiters auch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt, ist aber vor dem Hintergrund der von ihm als gravierend eingestuften beiden Vorfälle zu einem anderen Ergebnis gekommen. Es trifft auch nicht zu, dass der Vorfall vom 23. September 2017 dem Antragsgegner bereits vor dem Beurteilungsstichtag 31. Mai 2017 bekannt gewesen sei, aber nicht als so gravierend bewertet worden sei. Diesen Vorfall konnte er in der periodischen Beurteilung 2017 noch nicht berücksichtigen. Den 2014 disziplinarisch geahndeten Vorfall, der 2017 bereits bekannt war, hat der Antragsgegner zusammen mit dem neuerlichen Vorfall 2017 in der Gesamtschau zulässigerweise als erschwerend gewertet. Wenn die Antragstellerin weiter meint, dass insoweit der Zeitraum vom 14. Mai 2018 bis 10. Oktober 2018 unberücksichtigt geblieben sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass - wie bei einer dienstlichen Beurteilung - auch insoweit auf einen Stichtag abzustellen ist, bis zu dem für die Beurteilung der charakterlichen Eignung maßgebliche Tatsachen berücksichtigt werden können. Im Übrigen legt die Antragstellerin auch nicht dar, dass sich in dieser Zeit Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sie entgegen der Einschätzung des Antragsgegners im Bescheid vom 10. Oktober 2018 nunmehr auch für die Ämter ab der 3. Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst charakterlich geeignet wäre.

Vor dem Hintergrund der von ihm zugrunde gelegten Tatsachen ist nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner auch nach über einem Jahr eine weitere Bewährungszeit für die Antragstellerin für erforderlich gehalten hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2018) das Verfahren gegen die Antragstellerin, das im September 2018 zu einer Missbilligung führte, gerade erst abgeschlossen war, während dessen sie sich noch nicht endgültig bewährt haben konnte. Auch die - im Übrigen nicht glaubhaft gemachte - Behauptung, dass im Bereich des Antragsgegners die Verwaltungsübung bestehe, bei einer Missbilligung regelmäßig eine Bewährungszeit von sechs Monaten anzunehmen, führt nicht dazu, dass die im vorliegenden Einzelfall verfügte Verlängerung der Bewährungszeit rechtswidrig wäre. Die Antragstellerin legt nicht substantiiert dar, weshalb die Bewährungszeit auch in ihrem Fall lediglich sechs Monate betragen sollte, obwohl mehrere gravierende Vorfälle im Raum stehen. Auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayDG legt keine feste Bewährungszeit fest, diese hat sich vielmehr an der Schwere der Vorwürfe zu orientieren. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner vorliegend auch nach einer Bewährungszeit von über einem Jahr die Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin aufrechterhalten hat, da diese nach seiner Einschätzung auch derzeit noch nicht für Führungsfunktionen geeignet ist. Wenn die Antragstellerin insoweit behauptet, dass die Verlängerung der Bewährungszeit nicht (ausreichend) begründet worden wäre, trägt sie ebenfalls keine substantiierten Einwände gegen die Einschätzung des Antragsgegners vor, die Antragstellerin sei aufgrund der genannten Vorfälle derzeit (noch) nicht für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst charakterlich geeignet. Soweit die Antragstellerin meint, dass ein Widerruf der Aufstiegseignung nach der Beurteilung 2017 ihr die Möglichkeit eröffnet hätte, hiergegen vorzugehen, wäre dies wohl nicht in Betracht gekommen, weil sich der Vorfall 2017 erst nach dem Ablauf des maßgeblichen Beurteilungszeitraums ereignet hat. Dementsprechend hat der Antragsgegner den Vorfall vom 23. September 2017 zum Anlass genommen, die Aussage in der Beurteilung 2017 für die Zukunft neu zu beurteilen (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG).

Im Übrigen entstehen der Antragstellerin keine unzumutbaren Nachteile daraus, wenn sie erst 2019 am TAUVE-Test und deshalb auch erst 2020 oder später an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen kann. Die von ihr befürchteten evtl. Nachteile für ihr berufliches Fortkommen resultieren allein aus ihrem eigenen Verhalten und sind deshalb von ihr hinzunehmen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.