Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - 3 CE 17.895

bei uns veröffentlicht am29.06.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 5. Mai 1969 geborene Antragsteller steht als akademischer Rat (BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners. Er wird bei der TU München am Institut für I… beschäftigt. Seit dem 3. November 2015 ist der Antragsteller ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 23 November 2016 ordnete die TU München gegenüber dem Antragsteller eine allgemeinmedizinische Untersuchung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers bestünden, weil dieser seit dem 3. November 2015 durchgehend erkrankt sei. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 dehnte die TU München die Untersuchungsaufforderung auf eine nervenärztliche Untersuchung aus. Auf die Begründung dieses Schreibens wird verwiesen.

Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnungen vom 23. November 2016 und 11. Januar 2017 freizustellen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 18. April 2017 insoweit statt, als der Antragsteller von der Verpflichtung zur Durchführung einer anderen als einer allgemeinmedizinischen Untersuchung freizustellen ist. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und begehrt vorläufig insgesamt von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freigestellt zu werden.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinärztlichen Untersuchung freizustellen, mit Beschluss vom 18. April 2017 zu Recht abgelehnt. Die durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 23. November 2016 angeordnete amtsärztliche Untersuchung auf allgemeinmedizinischem Gebiet ist formell und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 27). Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht, auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (im Hinblick auf zeitlich überholte konkrete Untersuchungstermine) kommt es insofern nicht an.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Beschwerde rügt, die verbleibende Anordnung (allgemeinärztliche Untersuchung) erweise sich als unverhältnismäßig, weil sie nicht geeignet sei, zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers beizutragen. Der Antragsgegner habe hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung des Antragstellers psychischer Natur sei. Das trifft nicht zu. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht lediglich fest, dass die AU-Bescheinigungen durchgängig von Dr. med. G……… S…….., einem Neurologen, ausgestellt worden sind. Die Neurologie ist ein Fachgebiet der Medizin, das sich mit der Erforschung, Diagnostik und Behandlung der Erkrankung des Nervensystems und der Muskulatur befasst (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, Stichwort: Neurologie). Angesichts der denkbaren Krankheitsbilder (z.B. Kopfschmerzleiden bis hin zu Multipler Sklerose oder Parkinson-Syndrom, vgl. die aufgezählten Behandlungsschwerpunkt von Dr. S……… in seinem Internetauftritt; vgl. http://www.dr-s…, zuletzt besucht am 29.6.2017) ist allein der Umstand, dass der Antragsteller wohl an einer Erkrankung aus dem neurologischen Formenkreis leidet, nicht ausreichend, ohne nähere Kenntnis von der Erkrankung eine neurologische Untersuchung anzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2017 - 3 CE 17.64 - juris Rn. 4). Eine Schärfung des Krankheitsbildes ergibt sich auch nicht aus dem Gesundheitszeugnis der MUS der Regierung von Oberbayern vom 18. Mai 2016, wonach der Antragsteller einen schwerwiegenden psychosomatischen Beschwerdekomplex entwickelt haben soll. Die Psychosomatik betrachtet die psychischen Einflüsse auf körperliche Vorgänge und die Auswirkungen körperlicher Erkrankungen auf psychische Prozesse (vgl. Pschyrembel a.a.O. Stichwort: Psychosomatik). Mit der Feststellung einer psychosomatischen Erkrankung allein ist also keine Klarheit über die konkrete Erkrankung des Klägers gewonnen. Da sich auch der Antragsteller bislang nicht zur Ursache seiner aktuellen, seit dem 3. November 2015 bestehenden ununterbrochenen Arbeitsfähigkeit geäußert hat, ist ihm die Berufung auf eine Entbehrlichkeit der hier verfahrensgegenständlichen Untersuchungsanordnung auf allgemeinärztlichem Gebiet verwehrt.

2. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - 3 CE 17.895

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - 3 CE 17.895

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - 3 CE 17.895 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - 3 CE 17.64

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 3 CE 15.1046

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. G

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Apr. 2014 - 2 B 80/13

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberv

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Der Kläger steht seit 1973 als Rechtspfleger im Dienst des beklagten Landes und ist seit Anfang 2010 als Justizamtmann im Wege der Abordnung beim Amtsgericht Bad D. eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung wies der Direktor des Amtsgerichts den Kläger an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und begründete dies mit erheblichen Arbeitsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Klägers, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Veränderungen des Arbeitsbereichs, Dienstanweisungen und Fristsetzungen nicht abgebaut worden seien. Dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (nicht aber der Anordnung an den Kläger) waren eine Fehlzeitendokumentation und Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung des Klägers beigefügt. Dessen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurück, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers seien in der hohen Zahl seiner Krankheitsfehltage, einer über längere Zeit quantitativ nicht ausreichenden Sachbehandlung und dem sonstigen Verhalten des Klägers begründet. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Direktor des Amtsgerichts sei für den Erlass der Anordnung zuständig gewesen. Zwar bleibe die grundsätzliche Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für in den Status des Beamten eingreifende Verfügungen von einer vorübergehenden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle oder - wie hier - einer Abordnung unberührt. Eine Ausnahme sei jedoch zu machen, wenn die Verfügung nicht wegen dienstlicher Umstände innerhalb der Stammdienststelle des Beamten, sondern ausschließlich wegen seines Verhaltens an seinem Arbeitsplatz ergehe. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Für den Beklagten hätten auch berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Zwar sei fraglich, ob hierfür die dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsrückstände ausreichten. Berechtigten Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung hätten jedoch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers gegeben.

4

2. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), weil sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dafür wäre erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung ein solcher Zulassungsgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt wird. Weder formuliert die Beschwerde eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts, von dem das Berufungsurteil mit einem ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

5

Vielmehr geht die Beschwerde bereits im Ansatz fehl, wenn sie meint, dass "eine Verletzung von Bundesrecht und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegt, das mit dem Bundesrecht übereinstimmt" (Beschwerdebegründung S. 1 unten). Damit orientiert sie sich offensichtlich an § 137 Abs. 1 VwGO, also am Kontrollmaßstab des Revisionsgerichts nach Zulassung der Revision, verkennt aber, dass der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierte Maßstab für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein anderer ist. Die Beschwerde erschöpft sich hiernach überwiegend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Berufungsgericht, die sie in verschiedener Hinsicht für "nicht nachvollziehbar" bzw. "nicht verständlich" hält. Damit ist dem Erfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

6

3. Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als sie geltend macht, das Berufungsurteil habe sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zu dessen Gesundheitszustand nicht befasst. Damit rügt sie - der Sache nach - einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Rechtssache (§ 133 Abs. 6 VwGO).

7

§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, um in dem Rechtsstreit entscheiden zu können, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.

8

a) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insoweit in Übereinstimmung mit dieser - davon ausgegangen, dass es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 14 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 16). Diese muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

9

Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21).

10

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 <142>).

11

Daher muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht.

12

b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass der Kläger unter Vorlage privatärztlicher Unterlagen substantiiert vorgetragen und angeboten hat, weitere (aktuelle) Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte vorzulegen, die - aus seiner Sicht - erklärten, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Fehltagen lediglich um kleinere Erkrankungen gehandelt habe (wie grippale Infekte, Erkältungen, auch einmal eine orthopädisch relevante Beeinträchtigung), jedenfalls um keine Erkrankungen, die objektiv geeignet wären, seine Dienstfähigkeit dauerhaft zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht dagegen hat diesen privatärztlichen Bescheinigungen jegliche Bedeutung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung abgesprochen (ab UA S. 9 unten).

13

Damit hat es zum einen seine aus den vorstehenden Anforderungen folgende Aufklärungspflicht verfehlt, nämlich zu prüfen, ob im Streitfall überhaupt hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vorlagen. Zum anderen ist auch die dafür gegebene Begründung, die auf die ständige Rechtsprechung zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen verweist, nicht tragfähig. Die erwähnte Rechtsprechung besagt, dass für den Fall, dass inhaltlich nicht oder nicht vollständig vereinbare Stellungnahmen eines Amtsarztes und eines Privatarztes zu demselben Krankheitsbild vorliegen, diejenige des Amtsarztes im Konfliktfall dann Vorrang verdient, wenn dieser sich mit substantiierten medizinischen Befunden des behandelnden Privatarztes auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f.). Diese Situation ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil eine amtsärztliche Stellungnahme noch gar nicht vorliegt. Das Berufungsgericht indes versagt den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen (sowie denen, deren Beibringung er angeboten hatte) bereits vorab jegliche Erheblichkeit, bevor sich der Amtsarzt erst mit ihnen auseinandersetzen konnte. Diese zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen, war auch deshalb geboten, weil sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig war, weil sie nach Art und Umfang hätte näher eingegrenzt werden müssen.

14

4. Bei seiner erneuten Befassung mit dem Streitfall wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung in mehrfacher Hinsicht einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und dabei auch seine eigene bisherige Rechtsauffassung zu überdenken:

15

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Streitfall anzuwendende Recht: Die vom Berufungsgericht (ohne Angabe der maßgeblichen Gesetzesfassung) herangezogenen (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG erlassenen) Vorschriften der §§ 44 und 47 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 - LBG RhPf 2010 - (GVBl S. 319) sind gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, mithin nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den das Berufungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt (wohl) abstellt. Entgegen der Annahme des Berufungsurteils (UA S. 7) dürften daher Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung §§ 56, 56a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 - LBG RhPf 1970 - (GVBl S. 241), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl S. 167), gewesen sein, ergänzt durch die Regelung über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle gemäß § 61a dieses Gesetzes, eingefügt durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2002 (GVBl S. 301), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl S. 457).

16

b) Ebenfalls überprüfungsbedürftig erscheinen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Zuständigkeit des Beklagten: Das Berufungsgericht hat angenommen, im Falle der Abordnung eines Beamten bleibe "grundsätzlich" der Leiter der abordnenden "Stammdienststelle" weiterhin der Dienstvorgesetzte des Beamten. Im Streitfall sei jedoch "eine Ausnahme (...) zu machen", weil die streitgegenständliche Anordnung die dienstliche Tätigkeit bei der Abordnungsstelle betreffe. Die Frage eines vom Berufungsgericht angenommenen (von ihm nicht anhand von Normen belegten) "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" dürfte sich indes nicht stellen, weil das rheinland-pfälzische Landesorganisationsrecht eine ausdrückliche, die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigende Regelung trifft: Zuständig zum Erlass einer Weisung an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist gemäß § 61a Abs. 1 LBG RhPf 1970 dessen Dienstvorgesetzter. Wer Dienstvorgesetzter ist, richtete sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 LBG RhPf 1970 nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Gemäß § 18c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG RhPf) vom 5. Oktober 1977 (GVBl S. 333), geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl S. 448), ist Dienstvorgesetzter derjenige, der die Dienstaufsicht über den Beamten ausübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach § 18c Abs. 2 Satz 1 GerOrgG RhPf auf alle bei einem Gericht beschäftigten Beamten, mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist. Gemäß § 18c Abs. 1 Nr. 4 GerOrgG RhPf übt der Direktor des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht aus.

17

c) Des Weiteren wird sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob der von ihm ohne nähere Begründung angenommenen Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung - trotz des lediglich vorbereitenden Charakters der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens - die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn (Satz 2), die behördliche Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden (vgl. hierzu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 - NVwZ-RR 2013, 477 und OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198).

18

d) Auch die Frage, ob die Untersuchungsanordnung den erwähnten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, bedarf genauerer Prüfung:

19

Die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 18. März 2011 stützt sich lediglich auf die erheblichen Arbeitsrückstände des Klägers. Dass Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel nicht geeignet sind, eine amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen, hat auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen (UA S. 8). Die dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) beigefügte Fehlzeitendokumentation war nicht Inhalt der an den Kläger gerichteten Anordnung, sodass diese Verfügung schon den formellen Anforderungen kaum genügen dürfte.

20

Erst im Widerspruchsbescheid werden - neben den Arbeitsrückständen - auch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers als Grund für die Untersuchungsanordnung angeführt. Zwar können solche Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen; dies muss aber schlüssig dargelegt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 27). Ob der Widerspruchsbescheid die Versäumnisse der Ausgangsverfügung beheben konnte, bedarf näherer Prüfung, weil nach der dargestellten Rechtsprechung Mängel der Untersuchungsanordnung nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden können (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21 und 30).

21

Schließlich und unabhängig davon enthalten weder die Ausgangsverfügung noch der Widerspruchsbescheid nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 22 f.); namentlich fehlt jede nähere Eingrenzung, etwa ob sie sich nur auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand des Klägers erstrecken oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen soll und - wenn ja - ggf. mit welchen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin steht als Polizeiinspektorin im Dienst des Antragsgegners. Seit dem 12. Mai 2014 ist sie dienstunfähig erkrankt und wurde im Zeitraum vom 14. Juli 2014 bis 22. August 2014 stationär sowie im Zeitraum vom 24. November 2014 bis 19. Dezember 2014 tagesklinisch in der K. behandelt. Seit dem 29. Juni 2014 befindet sich die Antragstellerin wieder in tagesklinischer Behandlung in der K.

Die Antragstellerin wurde am 14. Oktober und am 20. November 2014 vom Ärztlichen Dienst der Polizei, Frau Dr. ... - Fachärztin für Psychiatrie - untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund einer fortbestehenden psychischen Gesundheitsstörung weiterhin dienstunfähig erkrankt sei. Nach Durchführung der geplanten teilstationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung ab 24. November 2014 solle eine polizeiärztliche Nachuntersuchung erfolgen. Bis zur Nachuntersuchung könne nicht mit einem Dienstantritt der Antragstellerin gerechnet werden.

Das Polizeipräsidium München forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Februar 2015 auf, sich zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit am 24. Februar 2015 amtsärztlich untersuchen zu lassen. An dieser Untersuchungsaufforderung wurde nicht festgehalten, nachdem die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte (Verfahren M 5 E 15.703). Das Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 19. März 2015 eingestellt.

Zuvor war der Ärztliche Dienst der Polizei vom Polizeipräsidium München mit Schreiben vom 14. Januar 2015 gebeten worden, unter Berücksichtigung des Gesundheitszeugnisses vom 24. November 2011 eine polizeiärztliche Nachuntersuchung durchzuführen und die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist die Beamtin zum Untersuchungszeitpunkt dienstfähig? Wenn Nein, wann kann mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Beamtin gerechnet werden?

2. Ist die Beamtin weiterhin gesundheitlich geeignet für eine Verwendung im allgemeinen Beamten- und Verwaltungsdienst?

3. Ist die Beamtin wieder vollschichtig dienstfähig oder ist sie gesundheitlich nurmehr geeignet, ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen (§ 27 BeamtStG)?

Wenn Ja, in welchem Umfang wäre die regelmäßige Arbeitszeit herabzusetzen und in welcher Verwendung wäre die begrenzte Dienstleistung noch möglich?

4. Liegen bei der Beamtin noch psychische Probleme vor?

5. Wurden bereits alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft oder gibt es noch geeignete medizinische Maßnahmen, um die allgemeine Dienstfähigkeit der Beamtin in absehbare Zeit wiederherzustellen und evtl. vorliegende psychische Probleme in den Griff zu bekommen?

Das Polizeipräsidium München forderte die Antragstellerin mit - dem hier verfahrensgegenständlichen - Schreiben vom 26. März 2015 erneut auf, sich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit am 15. April 2015, 8.30 Uhr bzw. am 13. Mai 2015, 8.30 Uhr amts-/polizeiärztlich vom Ärztlichen Dienst der Polizei, Frau Dr. ..., untersuchen zu lassen. Aufgrund der dokumentierten Krankheitszeit könne festgestellt werden, dass seit dem 12. Mai 2014 keine Dienstleistung möglich gewesen sei. Die amtsärztliche Untersuchung erfolge zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit und beziehe sich hierbei auf eine Untersuchung bezüglich des Vorliegens psychologischer und psychiatrischer Erkrankungen. Dabei werde zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen der vorgesehenen Nachuntersuchung ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung ihrer Krankheit geführt. Im Rahmen dessen werde die Antragstellerin zu ihrem zwischenzeitlichen und aktuellen gesundheitlichen Befinden befragt und ggf. derzeit bestehende psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen sowie aktuelle Konfliktkonstellationen exploriert. Gegenstand des Gesprächs könnten u. a. eine Familienanamnese mit psychosozialer Situation, die frühkindliche und schulische Entwicklung, Pubertät und frühes Erwachsenenalter, Partnerschaften, Ehe, Familie, sozioökonomische Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Suchtanamnese und frühere psychische und physische Erkrankungen sein.

Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht am 10. April 2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Polizeipräsidiums München vom 26. März 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 26. März 2015 zu befolgen, freizustellen.

Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen.

Nach richterlichem Hinweis wurde der Untersuchungsauftrag an den Ärztlichen Dienst der Polizei mit Schreiben vom 6. Mai 2015 abgeändert; die letzten beiden Fragen fielen ersatzlos weg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Mai 2015 abgelehnt.

Die streitgegenständliche Anordnung sei in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Antragstellerin habe nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit bestünden. Den von der Rechtsprechung geforderten formellen Anforderungen genüge die Anordnung des Antragsgegners vom 26. März 2014. Die Antragstellerin sei seit dem 12. Mai 2014 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Ausweislich der vorliegenden Gesundheitszeugnisse des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 14. Oktober 2014 und 24. November 2014 liege der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin eine fortbestehende psychische Gesundheitsstörung zugrunde, was seitens der Antragstellerin auch nicht bestritten werde. Nachdem sich die Antragstellerin nach der letzten polizeiärztlichen Untersuchung am 20. November 2014 in der Zeit vom 24. November 2014 bis 19. Dezember 2014 einer teilstationären Behandlung unterzogen habe, sei nachvollziehbar und in der Anordnung vom 26. März 2014 auch ausreichend dargelegt, dass der Dienstherr nunmehr unter Berücksichtigung der durchgeführten Maßnahme Erkenntnisse über Art und Umfang fortbestehender Einschränkungen der Dienstfähigkeit der Antragstellerin gewinnen wolle. Damit sei in tatsächlicher Hinsicht der Anlass der vorgesehenen Untersuchung für die Antragstellerin erkennbar dargelegt. Die Untersuchungsanordnung sei aber auch inhaltlich nach Art und Umfang hinreichend eingegrenzt und nicht unverhältnismäßig. Die vorgesehene Exploration betreffe zwar die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Allerdings gehöre eine umfassende Anamnese zum ärztlichen Standardvorgehen. Eine diesbezügliche Erhebung erscheine insbesondere auch deshalb erforderlich, weil die Antragstellerin selbst keinerlei medizinische Befunde oder ärztliche Atteste vorgelegt habe, denen eine aktuelle Beschreibung der Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden psychischen Gesundheitsstörung bzw. eine Verlaufsprognose hierzu entnommen werden könnte. Eingegrenzt werde die Untersuchung auch dadurch, dass diese sich in dem vorgesehenen Anamnesegespräch erschöpfe. Damit seien weitergehende Untersuchungen (z. B. körperlicher Art) im Untersuchungstermin ausgeschlossen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Dienstherr auf andere Weise die erforderlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten der Antragstellerin gewinnen könne. Insbesondere könnte ein Untersuchungstermin bei einem niedergelassenen Psychiater keine gleichwertigen Erkenntnisse erbringen, weil dieser die dienstlichen Erfordernisse nicht in gleicher Weise wie der Polizei-/Amtsarzt beurteilen könne.

Mit der am 12. Mai 2015 eingelegten und Schriftsatz vom 5. Juni 2015 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Die Untersuchungsanordnung vom 26. März 2015 genüge nicht den formalen Anforderungen. Es werde nicht ausgeführt, warum eine polizeiärztliche Nachuntersuchung erforderlich sein, der bloße Hinweis auf die in den Monaten November und Dezember 2015 durchgeführte teilstationäre Behandlung sei nicht ausreichend. Der Antragstellerin gegenüber werde suggeriert, es handele sich um eine bloße Fortsetzungsuntersuchungsanordnung, obwohl in der Untersuchungsanordnung auch davon die Rede sei, dass Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit bestünden und eine Ruhestandsversetzung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Untersuchung solle auch über die Dienstfähigkeit, die Wiederherstellung der eingeschränkten Dienstfähigkeit, Behandlungs- und Therapiemaßnahmen, Stabilisierung und Erhaltung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit und eine dauerhafte Vermeidung der Dienstunfähigkeit Ausschluss geben. Vor diesem Hintergrund sei der Untersuchungszweck nicht klar. Soweit auf eine durchgehende Dienstunfähigkeit seit dem 12. Mai 2014 verwiesen worden sei, sei nicht klar, ob es sich dabei um eine durchgehende Dienstunfähigkeit wegen einer Erkrankung oder wegen verschiedener unterschiedlicher Erkrankungen handele. Derzeit sei die Antragstellerin aufgrund einer Entzündung der Nasennebenhöhlen erkrankt. Die Untersuchungsanordnung sei inhaltlich nach Art und Umfang nicht hinreichend eingegrenzt und damit unverhältnismäßig. In der Untersuchungsanordnung werde ausgeführt, dass sich die Polizeiärztin einen Überblick über die von der Antragstellerin zwischenzeitlich durchgeführten Therapiemaßnahmen und der Behandlungsergebnisse verschaffen wolle. Es sei unklar, warum hierfür eine derartig tief gehende Exploration erforderlich sei. Außerdem sei die Untersuchungsanordnung nicht zu befolgen, weil die gesetzlich vorgesehene Belehrung unvollständig sei. Für die Antragstellerin sei nicht absehbar, im welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Untersuchungserkenntnisse an den Dienstherrn weiter gegeben werden könnten. Es hätte auch ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass die ärztliche Schweigepflicht fortbesteht, wenngleich eingeschränkt ist. Weiter hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Antragstellerin auf Wunsch eine Kopie des Untersuchungsauftrags enthalten könne. Denn durch die Ermöglichung, den Gutachtensauftrag einzusehen, könne die Antragstellerin den Umfang der seitens des Dienstherrn gestellten Fragen an die Amtsärztin erkennen. Dies diene auch der Kontrolle, ob der Gutachtsauftrag tatsächlich in gesetzmäßiger Weise erstellt worden sei und ob das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Familienangehörigen gewahrt bleibe, deren Verhalten bei der Familienanamnese abgefragt werde.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 13. April, 12. Mai, 13. Mai und 7. Juli 2015 wurden weitere Ersatztermine für die ärztliche Untersuchung festgelegt, der letzte am 5. August 2015, 10.00 Uhr.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber der Antragstellerin, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit polizei-ärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 13).

2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen anderenfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute psychiatrische/psychologische der Antragstellerin erfolgen soll (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14). Damit ist zugleich auch ein Anordnungsgrund gegeben.

3. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15).

Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amts zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 19).

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstunfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht" (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20). Genügt diese Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20).

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 22).

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 23).

Nach diesen höchstrichterlichen Vorgaben ist die Untersuchungsaufforderung vom 26. März 2015 rechtmäßig.

a. Die Gründe für die psychologische/psychiatrische (Nach-)Untersuchung durch die Polizeiärztin sind in der Untersuchungsaufforderung angegeben. Sie ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin letztmals am 20.November 2014 von Ärztlichen Dienst der Polizei begutachtet und zum Untersuchungszeitpunkt eine fortbestehende psychischen Gesundheitsstörung und Dienstunfähigkeit festgestellt worden ist. Ferner aus dem Umstand, dass sich die Antragstellerin einer erneuten teilstationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung ab dem 24. November 2014 unterziehen wollte und im Anschluss daran eine polizeiärztliche Nachuntersuchung vorgesehen war. Diese Gründe rechtfertigen es, eine polizeiärztliche Untersuchung auf psychologischen/psychiatrischen Gebiet anzuordnen, da letztlich nur der Polizeiarzt beurteilen kann, ob die Antragstellerin den Anforderungen des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn in Zukunft gewachsen ist, da dieser die Anforderungen an das konkrete Amt kennt und zudem auch beurteilen kann, ob die Antragstellerin polizeidienstfähig ist.

Damit kommt es nicht auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die durchgehende Dienstunfähigkeit seit 12. Mai 2014 einen Umstand im Sinne der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 27), da insoweit nur eine flankierender, nicht aber ein tragender Umstand genannt worden ist, der letztlich vor dem Hintergrund der vermuteten Dienstunfähigkeit nach Art. 65 Abs. 1 BayBG zu sehen ist.

Auch die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Differenzierung zwischen einer Nachfolgeuntersuchung einerseits und der Untersuchung der (eingeschränkten) Dienstfähigkeit andererseits rechtfertigt nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn die Antragstellerin blendet damit aus, dass die Nachuntersuchung nicht Selbstzweck ist, sondern selbstverständlich vor dem Hintergrund der Feststellung der (eingeschränkten) Dienstfähigkeit steht. Zweck der Untersuchung ist stets der Klärung ernstlicher Zweifel an der Dienstfähigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24/12 - juris Rn. 7), was sich bereits an materiell-rechtlichen Grundlage der Untersuchungsanordnung - Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG - ablesen lässt.

b. Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung sind klar erkennbar. Die Antragstellerin hat sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen der vorgesehenen Nachuntersuchung einem ausführlichen Anamnesegespräch zu unterziehen, wobei in der Untersuchungsaufforderung mögliche Gesprächsinhalte skizziert werden, die zum Standard einer Anamneseerhebung in der psychologischen bzw. psychiatrischen Diagnostik gehört, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. insoweit auch BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 22). Damit ist Art und Umfang der ärztlichen Behandlung hinreichend umschrieben. Zur umfassenden Information ist der Untersuchungsauftrag und die Fragen an den Ärztlichen Dienst dem Beamten zur Kenntnis zu bringen. Das sieht bereits Ziff. 1.3.2 Satz 3 des Abschnitts 8 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 24. Juli 2014 - Bekanntmachung -) auf Wunsch des Beamten vor. Aber auch ohne ausdrücklichen Wunsch ist der Untersuchungsauftrag dem Beamten bekannt zu geben. Dies gilt umso mehr, als die Fragen an den (Polizei-)Arzt im Wesentlichen den Umfang bzw. die Zielrichtung der ärztlichen Untersuchung bestimmen. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen auch geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Amtsarzt an die Fragestellung der Behörde hält (vgl. zur insoweit vergleichbaren Situation bei der Fahrerlaubniseignung: VGH Mannheim, U. v. 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - juris Rn. 26; OVG Magdeburg, B. v. 16.4.2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 28.9.2006 - 11 CS 06.732 - juris Rn. 18/20). Vorliegend hat die Antragstellerin sowohl den Untersuchungsauftrag vom 14. Januar 2015 als auch den nunmehr maßgeblichen Untersuchungsauftrag vom 6. Mai 2015 vom Antragsgegner erhalten, so dass ihr die Fragestellung bekannt und sie mithin umfassend über den Umfang der ärztlichen Untersuchung informiert und auch in der Lage ist, zu erkennen, ob sich der Amtsarzt an den Fragenkatalog der Untersuchungsauftrags hält. Hinsichtlich des Umfangs der ärztlichen Untersuchung ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bislang keinerlei medizinische Befunde oder ärztliche Atteste vorgelegt hat, die eine Eingrenzung vor Beginn der Untersuchung ermöglichen könnten. Es besteht kein gesteigertes Begründungserfordernis für die - ohnehin nur als möglich beschriebenen - Gesprächsinhalte, die zudem im ärztlichen Ermessen stehen, zumal insoweit das Korrektiv des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit greift, wonach eine psychologische/psychiatrische Untersuchung nur dann überhaupt möglich ist, wenn Umstände für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten in der Untersuchungsanordnung genannt werden (vgl. VGH. B.-W., U. v. 22.7.2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 30). Das ist hier - wie bereits ausgeführt - der Fall.

4. Die Beschwerde rügt, die Untersuchungsanordnung sei unvollständig. Nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBG hat die Behörde vor der Untersuchung auf den Zweck der Untersuchung und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Abs. 1 an die Behörde hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis findet sich in der verfahrensgegenständlichen Untersuchungsanordnung, wobei er sich auf die Nennung des Art. 67 Abs. 1 BayBG beschränkt, ohne diesen zu zitieren. Eine detaillierte Belehrungspflicht unter Aufnahme der Passage „soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist“, wie sie die Antragstellerin reklamiert, lässt sich aus Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBG nicht ableiten. Der Umfang der Mitteilungspflicht an das Polizeipräsidium München ist vielmehr mit der Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 BayBG in der Untersuchungsanordnung hinreichend und entsprechend dem Sinn und Zweck der Hinweispflicht umschrieben. Die Beschwerde verweist auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht Dritter und versucht einen Zusammenhang mit der Hinweispflicht nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBG zu konstruieren und berücksichtigt damit nicht, dass die Rechte Dritter durch Art. 67 Abs. 1 BayBG, der unabhängig jeder Hinweispflicht gilt, ausreichenden Schutz genießen. Danach ist die Übermittlung medizinischer Einzelheiten wegen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und auch Dritter auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert.

5. Der Antragstellerin ist nicht zu folgen, soweit sie ein Junktim zwischen Untersuchungsanordnung und Gutachtensauftrag behauptet mit der Folge, dass bei einer Änderung des Gutachtensauftrags eine erneute Untersuchungsanordnung zu ergehen hat. Zwar besteht insoweit ein Sachzusammenhang zwischen der Untersuchungsanordnung und dem Untersuchungsauftrag, dass sich letzterer nur im Rahmen der angeordneten Untersuchung (Art und Umfang) bewegen kann. Aus diesem Sachzusammenhang ist zu schließen, dass die Untersuchungsaufforderung nur dann abzuändern wäre, wenn der Untersuchungsauftrag eine Änderung von Art und/oder Umfang der angeordneten (polizei-)ärztlichen Untersuchung erfordern würde. Das ist hier nicht der Fall.

6. Schließlich lässt sich weder der Bekanntmachung noch dem Bayerischen Beamtengesetz eine Hinweispflicht auf die eingeschränkte Fortgeltung der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. Ziff. 1.4.2 des Abschnitts 8 der Bekanntmachung) entnehmen. Eine solche lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 128 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BayBG aufgrund der Untersuchungsanordnungen des... Landeskriminalamts (LKA) vom 14. Oktober 2016 und 11. November 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der seit 2012 als Sachbearbeiter für die Waffenverwaltung im Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10) im LKA tätig ist und seit 29. März 2016 dienstunfähig erkrankt ist, hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Untersuchungsanordnung ist bei summarischer Prüfung formell und inhaltlich rechtmäßig. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.

1. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss bestimmten formellen sowie inhaltlichen Anforderungen genügen. Die Behörde ist zum Erlass einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel über die (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie Zweifel an der (Polizei-) Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Außerdem muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten (BVerwGU.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11- juris Rn. 18-23). Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Untersuchungsanordnung vom 14. Oktober 2016, präzisiert mit Schreiben vom 11. November 2016, gerecht.

Mit Anordnung vom 14. Oktober 2016 wurde der Antragsteller zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zur Teilnahme an einer - mit dem beigefügten Untersuchungsauftrag vom 13. September 2016 an den polizeiärztlichen Dienst im Einzelnen festgelegten - allgemeinärztlichen Untersuchung durch den Polizeiarzt am 17. November 2016 um 8:45 Uhr aufgefordert und die Anordnung mit Schreiben vom 11. November 2016 konkretisiert. Die darin angegebene Begründung, aufgrund der seit 29. März 2016 andauernden, krankheitsbedingten Abwesenheit und der telefonischen Mitteilung an seinen Vorgesetzten, dass bei ihm ein Erschöpfungssyndrom mit Schlafstörungen vorliege, sowie seiner Angaben im Dienstunfallantrag vom 11. Juli 2016, dass bei ihm erhöhte Antimonwerte im Blut festgestellt worden seien, bestünden konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers, rechtfertigt die Anordnung einer allgemeinärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit. Die Untersuchungsanordnung ist auch nach Art und Umfang der vorzunehmenden körperlichen Untersuchung hinreichend bestimmt.

Der Antragsgegner war nicht gehalten, (auch) eine psychiatrische Untersuchung des Antragstellers anzuordnen, da zwar die vorgelegten AU-Bescheinigungen von einem Facharzt für Psychiatrie ausgestellt wurden, darüber hinaus aber keine konkreten Erkenntnisse zu den Hintergründen der Erkrankung des Antragstellers bestehen. Auch aus dem Persönlichkeitsbild vom 11. Juli 2016, in dem der Sachbearbeiter M. mutmaßt, die derzeitige Erkrankung des Antragstellers stehe im Zusammenhang mit der Situation in seinem Team, ergibt sich keine medizinisch fundierte Einschätzung der Erkrankung des Antragstellers. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zunächst eine allgemeinärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbilds angeordnet hat, die auch eine Befragung nach dem Anlass der Krankschreibung durch den Facharzt für Psychiatrie umfasst, um eine (mögliche) Diagnose zu erhalten, bevor auf dieser Grundlage ggf. noch weitere (fach-) ärztliche Untersuchungen wie insbesondere eine psychiatrische Untersuchung angeordnet werden. Da der Antragsteller keine näheren Angaben zu seiner Erkrankung gemacht hat und auch keine (fach-) ärztlichen Atteste vorgelegt hat, die eine psychiatrische Untersuchung nahelegen und dadurch eine allgemeinärztliche Untersuchung ggf. entbehrlich machen würden, war es dem Antragsgegner ohne nähere Kenntnis von der Erkrankung nicht möglich, die ggf. erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu konkretisieren und weiter einzugrenzen (BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 31).

2. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller wiederholt insoweit nur sein bisheriges Vorbringen, ohne sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

2.1 Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist in der Untersuchungsanordnung hinreichend konkret bestimmt, dass sich die allgemeinärztliche Untersuchung auch auf eine Befragung nach dem Anlass der Krankschreibung durch den Facharzt für Psychiatrie beziehen soll, um abzuklären, ob die Erkrankung des Antragstellers u.U. (auch) psychische Ursachen hat, und ggf. eine fachpsychiatrische Untersuchung anordnen zu können. Damit hat sich der Antragsgegner entgegen der Behauptung des Antragstellers auch mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und mit der Fachrichtung des ausstellenden Arztes auseinandergesetzt, bevor er eine allgemeinärztliche Untersuchung des Antragstellers angeordnet hat. Auch wenn im Rahmen des Anamnesegesprächs durch den Polizeiarzt ggf. psychische Befunde erhoben werden sollten, wird die allgemeinärztliche Untersuchung dadurch aber nicht zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung.

Die Anordnung der allgemeinärztlichen Untersuchung dient entgegen der unbelegten Annahme des Antragstellers auch nicht in erster Linie dazu, in einem zweiten Schritt eine weitergehende psychiatrische Untersuchung des Antragstellers anzuordnen, sondern der amtsärztlichen Abklärung der Dienstfähigkeit. Gegenteiliges kann der Antragsteller auch nicht aus dem stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2016 (Az. M 5 E 16.3982) herleiten, in dem die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung als rechtswidrig angesehen wurde. Ob eine solche ggf. erforderlich ist, wird sich nach Durchführung der angeordneten Untersuchung zeigen. Die Vergabe einer fachpsychiatrischen Untersuchung bedürfte jedenfalls der Ergänzung der Untersuchungsanordnung (BayVGH, B.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 35).

Im Übrigen liegt es auch allein am Antragsteller, hier für Klarheit zu sorgen und ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die Ursache für seine Erkrankung ergibt, um so die angeordnete Untersuchung ggf. entbehrlich zu machen. Solange er dies nicht getan hat, ist ihm die Berufung auf die angeblich fehlende Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung verwehrt (BayVGH, B.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 29).

2.2 Wenn der Antragsteller rügt, dass die Feststellung erhöhter Antimonwerte im Blut nicht der Zuständigkeit des LKA, sondern im Rahmen der Dienstunfallfürsorge dem Landesamt für Finanzen obliege, liegt dies neben der Sache. Das für die Klärung der Dienstunfähigkeit zuständige LKA hat die vom Antragsteller im Rahmen seines Dienstunfallantrags vom 11. Juli 2016 geltend gemachten erhöhten Antimonwerte vielmehr zu Recht zum Anlass genommen, sie insoweit als mögliche Ursache für die langdauernde Erkrankung des Antragstellers überprüfen zu lassen, nachdem diese mangels Angaben des Antragstellers unklar ist.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im Eilverfahren nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.