Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 3 CE 17.1607

published on 07/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 3 CE 17.1607
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Juli 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die als Professorin für Photographie (BesGr W 2) im Beamtenverhältnis auf Probe an der Technischen Hochschule N. im Dienst des Antragsgegners steht und sich derzeit noch bis 8. Mai 2018 in Elternzeit befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren,

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab Beginn des Sommersemesters 2017 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren,

zu Recht abgelehnt.

1. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat insoweit bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes bezweifelt, weil das auf Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann Erfolg haben könnte, wenn die begehrte Regelung schlechterdings notwendig wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Hiervon könne indes keine Rede sein, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, so dass sich bei summarischer Prüfung die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung als rechtmäßig erweise.

Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass einem Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden nach § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer Probezeitbeurteilung vom 31. Mai 2016 für eine Tätigkeit als Professorin nicht geeignet sei, wobei das Interesse der Hochschule und der dort Studierenden an einem ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums höher zu bewerten sei als das Interesse der Antragstellerin, auf dem Umweg über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ihre Tätigkeit weiter ausüben zu können. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sie zunächst nur zwei Wochen Teilzeitbeschäftigung beantragt habe und die Hochschule daher bereits entsprechende Dispositionen für den Studienbetrieb getroffen habe, was ihr auch bewusst gewesen sein müsse. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV ist Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Bewilligung, andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.

Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal „zwingende dienstliche Belange“ i.S.d. Art. 89 Abs. 1 BayBG bzw. „zwingende dienstliche Gründe“ i.S.d. § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Allerdings ist zu beachten, dass dienstliche Belange in Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 – juris Rn. 10). Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ das öffentliche Interesse an einer sachgemäßen und auch reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen. „Dringende“ bzw. „zwingende“ dienstliche Belange sind demgegenüber solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse, die ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Verwaltung erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten (BVerwG a.a.O. Rn. 12).

Mit der Regelung in Art. 89 Abs. 1 BayBG bzw. § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV wird das Ziel, Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, verfolgt. Dieser Zweck hat grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange. Demgemäß kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass ggf. eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn ansteigen. Ebenso wenig kommen auch mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Frage. Die Teilzeitbeschäftigung darf nur abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2017, Art. 89 BayBG Rn. 27).

Mit ihrem Begehren, ihr vorläufig ab sofort bzw. ab Beginn des Sommersemesters 2017 bzw. ab Beginn des Wintersemesters 2017/2018 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nach § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren, erstrebt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache, da nicht damit zu rechnen ist, dass bis zum Ende der Elternzeit am 8. Mai 2018 eine (bestandskräftige) Entscheidung über ihren Antrag ergehen wird. Durch eine einstweilige Anordnung sind entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung bzw. Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig, d.h., die einstweilige Anordnung darf nicht einer vorläufigen Verurteilung in der Sache gleichkommen. Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch einstweilige Anordnung der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu für den Antragsteller schlechthin unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Zudem muss zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 AE 14.788 – juris Rn. 8). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin überhaupt einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Zwar ist der jeweils als Anfangszeitpunkt für die vorläufige Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung benannte Termin bereits verstrichen bzw. hat der beantragte Zeitraum bereits begonnen und wird die der Antragstellerin bewilligte Elternzeit am 8. Mai 2018 enden. Doch hat sie nicht glaubhaft gemacht, sich ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in einer (existentiellen) finanziellen Notlage zu befinden, sondern lediglich behauptet, sich ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt zu sehen, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der langen Verfahrensdauer schlechthin unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen würden, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen würden. Auch insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung einer (existentiellen) finanziellen Notlage oder sonstiger, insbesondere familiärer, unzumutbarer Nachteile aufgrund der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung. Vielmehr setzt sich die Antragstellerin mit der Behauptung, sich seit Herbst 2016 in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden, in Widerspruch dazu, dass sie noch kurz vorher mit Antrag ihrer Bevollmächtigten vom 12. Oktober 2016 ausdrücklich nur eine 14-tägige Teilzeitbeschäftigung bei der Hochschule beantragt hatte, so dass sie offensichtlich aus finanziellen Gründen nicht auf eine Teilzeitbeschäftigung angewiesen war. Auch im Hinblick auf die am 20. Oktober 2016 abgelaufene verlängerte Probezeit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch Ablehnung der beantragten Teilzeitbeschäftigung unzumutbare Nachteile drohen würden. Zwar kann sie nach § 14 Abs. 1 UrlV während der Elternzeit gegen ihren Willen trotz von der Hochschule festgestellter Nichteignung i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht nach Art. 12 Abs. 5 LlbG entlassen werden. § 14 Abs. 1 UrlV dient aber nicht dazu, einem wegen Elternzeit beurlaubten Beamten über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einen Anspruch darauf zu verschaffen, seine Tätigkeit trotz mangelnder Bewährung weiter ausüben zu können (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.2016 – 2 B 59.16 – juris Rn. 15). Durch die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung würde sich auch die Probezeit nicht nochmals verlängern (vgl. Art. 25 Satz 2 BayBG). Mit der Berufung darauf, dass ihr angesichts des Zeitablaufs aufgrund des Vorgehens der Hochschule ein unzumutbarer massiver Nachteil entstanden sei, wird ein solcher noch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist insoweit auch nicht gehindert, im Rahmen der bewilligten Elternzeit den Anspruch auf Betreuung ihrer Tochter wahrzunehmen.

Unabhängig hiervon fehlt es auch an der Voraussetzung einer überwiegend hohen Wahrscheinlichkeit für ein Bestehen eines entsprechenden Anspruchs. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Arbeitsantritt der Antragstellerin zum Wintersemester 2016/2017 zu gravierenden personellen sowie organisatorischen Problemen geführt hätte, weil die Planungen hierfür bereits abgeschlossen und die verfügbaren Mittel verteilt gewesen seien, so dass ein außerplanmäßiger Einsatz der Antragstellerin zu schwerwiegenden Nachteilen für die Hochschule und Studierenden geführt hätte. Die Beschäftigung der Antragstellerin in Veranstaltungen, die nicht im Lehrplan oder Modulhandbuch aufgeführt und deshalb nicht notenbildend seien und deren Lehrkonzept zweifelhaft erscheine, sei nicht möglich gewesen. Diese Belange stellen zwingende dienstliche Gründe i.S.d. § 12 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UrlV dar, die einer Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nachvollziehbar auch darauf abgestellt, dass einer Beschäftigung der Antragstellerin zwingend entgegensteht, dass diese aus seiner Sicht nicht für das von ihr angestrebte Amt als Professorin geeignet ist, sondern gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG - nach Ablauf der Elternzeit - zu entlassen ist. Zwar kann im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden, ob der Vortrag des Antragsgegners zutreffend ist. Doch spricht die Aktenlage, die von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist, dafür, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht amtsangemessen beschäftigt hätte werden können und für eine Tätigkeit als Professorin nicht geeignet ist. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Lehrbetrieb der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis zum Ende der Elternzeit bzw. bis zu ihrer bestandskräftigen Entlassung weiterhin beschäftigt zu bleiben, einzuräumen.

Soweit sich die Antragstellerin auf den Hilfsantrag bezieht, ihr zumindest vorläufig ab Beginn des Sommersemesters 2017 Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, kann offen bleiben, ob sie dies so beim Antragsgegner beantragt hat oder ob dieser Antrag vom Hauptantrag umfasst wäre. Denn jedenfalls hat sich dieses Begehren mit Ablauf des Sommersemesters 2017 erledigt. Soweit sie mit der Beschwerde beantragt hat, ihr zumindest vorläufig ab Beginn des Wintersemesters 2017/2018 Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OVG NRW, B.v. 1.6.2017 – 6 B 455/17 – juris Rn. 23). Im Übrigen gilt auch insoweit nichts anderes als für die Beschäftigung der Antragstellerin ab 2016.

2. Die hiergegen von der Antragstellerin am 21. August 2017 innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe nicht subsumiert, ob zwingende dienstliche Gründe für die Ablehnung der von ihr beantragten Teilzeitbeschäftigung vorliegen würden, trifft dies nach dem unter 1. Ausgeführten nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zwei Gründe für die Ablehnung des Eilantrags angeführt, die nach Aktenlage der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zwingend entgegenstehen. Es ist im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass aufgrund dessen nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Auch die vom Verwaltungsgericht diesbezüglich getroffene Interessenabwägung ist nach dem unter 1. Ausgeführten insoweit nicht zu beanstanden. Die Aufklärung des diesbezüglichen Sachverhalts muss hingegen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Soweit die Antragstellerin behauptet, die Hochschule wolle sie „loswerden“, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beamtin, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG nicht geeignet ist, zu entlassen ist. Es liegt nicht im Ermessen des Antragsgegners, ob er die Antragstellerin trotz festgestellter Nichteignung weiter beschäftigt. Wenn sie sich dabei lediglich pauschal gegen die Probezeitbeurteilung wendet, spricht nach Aktenlage im Übrigen alles dafür, dass sie aufgrund der darin genannten Mängel nicht als Professorin geeignet ist. Die Aufklärung des Sachverhalts muss allerdings auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Soweit die Antragstellerin anführt, gegen das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe für die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung spreche, dass sie vom 1. bis 15. Oktober 2016 Teilzeitbeschäftigung bewilligt bekommen habe, konnte sie diese schon nicht rückwirkend antreten. Im Übrigen ist ein Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für jeden Zeitraum neu zu prüfen. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Hochschule der Antragstellerin für den genannten Zeitraum wie beantragt Teilzeitbeschäftigung bewilligt hat, damit diese sich in der verlängerten Probezeit bewähren konnte. Nach Ablauf der verlängerten Probezeit und der festgestellten Nichteignung stand diese einer weiteren Teilzeitbeschäftigung zwingend entgegen.

Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass es zu Lasten des Antragsgegners gehen müsse, wenn im Rahmen der summarischen Prüfung nicht aufklärbar sei, ob zwingende dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung sprechen würden, verkennt sie, dass sie im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO, der auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, glaubhaft zu machen hat, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zwingend erforderlich ist. Dies war - wie ausgeführt - aber nicht der Fall. Der Hinweis darauf, dass bei einem Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung die Elternzeit vorbei sein werde, genügt ebenso wenig wie der Verweis auf den Zeitablauf oder auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie nach Ende der Elternzeit Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe, bis das beabsichtigte Entlassungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, ändert dies nichts daran, dass nach Aktenlage einer Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Soweit die Antragstellerin moniert, ihr seien in der verlängerten Probezeit keine nachvollziehbaren Aufgaben übertragen worden, liegt dies daran, dass sie in dieser Zeit krankheits-, schwangerschafts- und mutterschutzbedingt nicht bzw. lediglich sporadisch arbeiten konnte. Daher konnte die Hochschule sie auch nur in diesem begrenzten Zeitraum einsetzen bzw. einplanen. In diesem Zusammenhang wurde zwar ein Einsatz der Antragstellerin in vier Fakultäten erwogen, doch kam es letztlich nur zum Einsatz in der Fakultät Architektur, wo sie sich ebenfalls nicht bewährt hat.

Soweit die Antragstellerin sich gegen die Beurteilung durch Professor J. wendet, der ihr gegenüber befangen sei, haben auch die Dekane der Fakultät Architektur und AMP, Professor F. sowie Professor M., die Probezeitbeurteilung ohne Einwendungen mitgetragen. Aufgrund der darin festgestellten Nichteignung der Antragstellerin steht der ordnungsgemäße Lehrbetrieb ihrem weiteren Einsatz entgegen. Hieran ändern auch die für die Antragstellerin positiven Stellungnahmen einzelner Studenten nichts.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem ausdrücklich gestellten Hilfsantrag befasst, sie zumindest ab dem Sommersemester 2017 zu beschäftigen, trägt die Ablehnung des Hauptantrags auch die Ablehnung des Hilfsantrags. Im Übrigen hat der Antragsgegner erklärt, dass eine Beschäftigung in nicht notenbildenden Lehrveranstaltungen nicht in Frage gekommen wäre.

3. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. September 2017 auf das Vorbringen des Antragsgegners erwidert hat, wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen nur ihre bereits vorgebrachten Argumente. Auch der Hinweis darauf, dass ein zusätzliches Lehrangebot durch die Antragstellerin ohne weiteres hätte realisiert werden können, ändert nichts daran, dass es ausschließlich dem Antragsgegner obliegt, zu entscheiden, ob er ein solches Angebot im Rahmen der Modulausbildung anbieten will bzw. kann und ob er dies als sinnvoll ansieht. Eine derartige Möglichkeit hat der Antragsgegner jedoch aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, dass keine finanziellen Mittel für eine Beschäftigung der Antragstellerin (mehr) vorhanden gewesen seien, da diese eine Teilzeitbeschäftigung zunächst ausdrücklich nur bis 15. Oktober 2016 für 14 Tage beantragt habe. Im Übrigen ist das im Schriftsatz vom 22. September 2017 gemachte weitere Vorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet, so dass es nicht zu berücksichtigen ist. Zudem vermag auch das verspätete Vorbringen das unter 1. Ausgeführte nicht zu entkräften, dass dem Begehren der Antragstellerin bei summarischer Prüfung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

4. Soweit die Antragstellerin persönlich mit Schreiben ohne Datum sowie vom 30. Oktober 2017 weiter Ausführungen zur Sache gemacht hat, sind diese schon wegen deren fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 VwGO) unbeachtlich. Im Übrigen sind die Ausführungen, soweit sie nicht das bisherige Vorbringen der Antragstellerin wiederholen und vertiefen, auch verspätet i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Zudem legt die Antragstellerin damit nur ihre Sicht der Dinge dar, macht aber nicht glaubhaft, weshalb vorliegend ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig sein sollte. Diesbezüglich ist sie ebenfalls auf die Ausführungen unter 1. und 2. zu verweisen.

5. Die Beschwerde war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nicht angezeigt, weil das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Dementsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 27/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass e
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.