Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2017 - 3 CE 16.2288

published on 10/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2017 - 3 CE 16.2288
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 E 16.971, 26/10/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der seit 1. November 2015 neugeschaffenen Stelle der Leitung des gerichtsärztlichen Dienstes beim Oberlandesgericht N. mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des zum1. November 2015 geänderten Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes - GDVG - bestehen nunmehr gerichtsärztliche Dienststellen bei den Oberlandesgerichten B., N. und M., deren jeweilige Leitungsfunktion nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 GDVG im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu übertragen ist.

Die Stelle der Leitung des gerichtsärztlichen Dienstes beim Oberlandesgericht N. (entwicklungsfähig bis zur BesGr. A 16) wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vom 28. Oktober 2015 verwaltungsintern ausgeschrieben. Als Voraussetzung für die Übertragung dieser Funktion wurde die Facharztanerkennung für Psychiatrie genannt.

Auf die Stellenausschreibung gingen insgesamt vier Bewerbungen, darunter die des Antragsteller und des Beigeladenen, ein. Der ... geborene Antragsteller ist seit 1. Oktober 1989 als Landgerichtsarzt an der Landgerichtsärztlichen Dienststelle N. tätig - seit 1997 als Medizinaldirektor in BesGr. A 15, mit dem fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst. In seiner letzten periodischen Beurteilung vom 14. Dezember 2015 (Beurteilungszeitraum: 2. Oktober 2011 bis 30. September 2014) erzielte er ein Gesamturteil von 13 Punkten. Unter Ziffer 5. der Beurteilung (Eignungsmerkmale) ist vermerkt, dass die Führungsqualifikation vorliege (Ziff. 5.1) und der Antragsteller für alle Dienstposten, insbesondere für die Leitung einer Dienststelle im gerichtsärztlichen Dienst, mit Einstieg in die vierte Qualifikationsebene seiner Fachlaufbahn und seines fachlichen Schwerpunkts geeignet sei (Ziff. 5.2). Die Beurteilung wurde am 14. Dezember 2015 vom Vizepräsidenten der Regierung von Mittelfranken Dr. E. unterzeichnet, am 28. Dezember 2015 vom unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, Dr. A. S., der zum 1. November 2015 in den Ruhestand versetzt worden war, gebilligt und dem Antragsteller am 18. Januar 2016 eröffnet.

Der ... geborene Beigeladene ist seit 1. Oktober 1996 Landgerichtsarzt beim Landgericht I. mit dem fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin. Am 1. November 2006 wurde er zum Medizinaldirektor (BesGr. A 15) befördert. In seiner letzten periodischen Beurteilung vom 9. April 2015, die den gleichen Beurteilungszeitraum wie beim Antragsteller umfasst, wurde dem Beigeladenen ein Gesamturteil von 14 Punkten zugebilligt. Unter Ziffer 5.2. der Beurteilung (Eignung für folgende Dienstposten - eventuell Einschränkungen) ist vermerkt: „Alle Aufgaben dieser Laufbahn bzw. des fachlichen Schwerpunktes“. Die Beurteilung wurde am 9. April 2015 von der Vizepräsidentin der Regierung von Oberbayern E. unterzeichnet und dem Beigeladenen am 3. Juni 2015 eröffnet.

Am 26. Januar 2016 entschied das StMGP mit Auswahlvermerk vom gleichen Tag, die ausgeschriebene Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, da dieser als einziger Bewerber in der letzten periodischen Beurteilung ein Gesamturteil von 14 Punkten und damit ein um einen Punkt höheres Gesamturteil als die drei anderen Bewerber erzielt habe. Auch aufgrund der am 26. Januar 2016 durchgeführten Vorstellungsgespräche mit allen Bewerbern erscheine der Beigeladene für die Leitungsfunktion am besten geeignet.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz erklärte mit Schreiben vom 17. März 2016 nach Anhörung des Oberlandesgerichts N. sein Einvernehmen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 GDVG mit der Bestellung des Beigeladenen zum Leiter der gerichtsärztlichen Dienststelle beim Oberlandesgericht N. unter dem vorsorglichen Hinweis, dass damit auf absehbare Zeit am Standort N. kein Rechtsmediziner vorhanden sei.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 teilte das StMGP dem Antragsteller mit, dass nach den Grundsätzen des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips einem Mitbewerber der Vorzug zu geben sei. Bei dieser Entscheidung seien die nachgewiesenen Fachkenntnisse und guten beruflichen Leistungen des Antragstellers nicht verkannt worden.

Mit einem am 6. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 2. Juni 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem Ziel, dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aufzuerlegen, die Besetzung der Stelle des Leiters des gerichtsärztlichen Dienstes beim OLG N. bis zur Entscheidung des Gerichts zurückzustellen. Gleichzeitig erhob er Klage auf „Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Ablehnung seiner Bewerbung als Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes beim OLG N.“ (Az.: AN 1 K 16.00972) und „Klage auf Aufhebung der Beurteilung und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ (Az.: AN 1 K 16.01604).

Zum 1. November 2015 sei sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, Dr. A. S., bis dahin Leiter der gerichtsärztlichen Dienststelle in N., in den Ruhestand getreten. Seitdem leite er diese große Dienststelle kommissarisch. Vorher sei er lange Jahre stellvertretender Leiter dieser Dienststelle gewesen. Ab 1. November 2015 seien die für die Umstrukturierung des gerichtsärztlichen Dienstes erforderlichen umfassenden Maßnahmen von ihm als kommissarischem Leiter der Dienststelle N. gezielt in Angriff genommen worden. Außerdem seien eine Fülle von dienstinternen Maßnahmen in die Wege geleitet oder zumindest angeregt und von ihm in Gang gesetzt worden, wodurch die Dienststelle N. bayernweit am weitesten vorangekommen sei. Alle diese überobligatorischen Bemühungen und Leistungen hätten in seiner letzten periodischen Beurteilung nicht mehr erfasst werden können, weshalb im anhängigen Bewerbungsverfahren eine Zwischenbeurteilung aus diesem Anlass unentbehrlich sei, um seine Leistungen und sein Engagement ab Oktober 2014 korrekt zu erfassen und in das Bewerbungsverfahren als Beurteilungsgrundlage einfließen zu lassen, zumal die zu besetzende Stelle zunächst speziell mit diesen Umstrukturierungsmaßnahmen als Kerntätigkeit befasst sein werde. Der einer Beurteilung nicht unterzogene Zeitraum ab Oktober 2014 umfasse mittlerweile mehr als die Hälfte des Regelbeurteilungszeitraums und sei durch ein deutlich erweitertes komplexes Tätigkeitsprofil gekennzeichnet. Zudem weise er darauf hin, dass der vorgesehene Bewerber der Bruder seines früheren Dienststellenleiters, Dr. A. S., sei. Dieser habe seine letzte periodische Beurteilung am 28. Dezember 2015 unterzeichnet, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befunden habe. Die formale Gültigkeit der Beurteilung sei deshalb in Frage gestellt.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016, dem Antragsteller zugestellt am 28. Oktober 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können, die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG seien im Stellenbesetzungsverfahren gewahrt worden. Das StMGP habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 26. Januar 2016 auf die periodischen dienstlichen Beurteilungen 2014 der Bewerber zurückgreifen können, da nach den einschlägigen Richtlinien im Geschäftsbereich des StMGP der Beurteilungszeitraum grundsätzlich drei Kalenderjahre im Anschluss an den Zeitraum der vorausgegangenen periodischen Beurteilung umfasse und sich seit dem Beurteilungsstichtag bei keinem Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben hätten. Eine Zwischenbeurteilung des Antragstellers sei nicht erforderlich gewesen, da ihm mangels Einverständnisses des StMGP die kommissarische Leitung der Dienststelle seit der Ruhestandsversetzung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht übertragen worden sei. Er sei auch weder von Seiten des StMGP noch der Regierung von Mittelfranken darum gebeten worden, sich um die neue Behörde „Gerichtsärztlicher Dienst beim Oberlandesgericht N.“ und die Umorganisation zu kümmern. Die Regierung von Mittelfranken habe ihn lediglich darum ersucht, sich der Dienstgeschäfte so anzunehmen, wie er dies in seiner bisherigen Funktion als stellvertretender Leiter auch bei einer längeren krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des zum 1. November 2015 in den Ruhestand getretenen Leiters der Dienststelle getan hätte. Im Übrigen sei der Zeitraum bis zur Auswahlentscheidung am 26. Januar 2016 mit knapp drei Monaten zu kurz, um von einer für die dienstliche Beurteilung relevanten erheblichen Änderung der Situation des Antragstellers auszugehen, selbst wenn ihm die kommissarische Leitung übertragen worden wäre. Die bei einem Vergleich der Bewerber zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen 2014 seien untereinander vergleichbar, da sich der Antragsteller und der Beigeladene zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beurteilungsperiode am 30. September 2014 im statusmäßig gleichen Amt eines Medizinaldirektors in der BesGr. A15 befunden hätten. Hierbei habe der Antragsteller 13 Punkte und der Beigeladene 14 Punkte im Gesamturteil erzielt. Die im Hinblick darauf getroffene Auswahlentscheidung sei deshalb nicht zu beanstanden. Zudem habe der Beigeladene auch im Auswahlgespräch vom 26. Januar 2016 am besten abgeschnitten. Mit den Einwendungen gegen seine Beurteilung könne der Antragsteller nicht durchdringen. Für die Beurteilungszuständigkeit gemäß Ziff. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR maßgeblich sei der Beurteilungsstichtag (hier: 30. September 2014). Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch noch Dr. A. S. als Leiter der landgerichtsärztlichen Dienststelle N. sein unmittelbarer Vorgesetzter und damit nach Ziff. 11.1. Satz 2 VV-BeamtR bei der Erstellung der Beurteilung zu hören gewesen. Der Beurteilungsentwurf für den Antragsteller sei spätestens am 20. Oktober 2015 - also noch zur aktiven Dienstzeit des Verfassers fertig gestellt worden. Dass dieser erst am 28. Dezember 2015 durch seine Unterschrift bestätigt habe, keine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu haben, könne nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge haben. Zwar dürfe ein im Ruhestand befindlicher Beamter keine dienstliche Beurteilung mehr erstellen, das Bundesverwaltungsgericht halte es aber für zulässig, von einem bereits pensionierten Beamten die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags zu erbitten und lasse es damit zu, dass sich ein im Ruhestand befindlicher Beamter in rechtlich bedeutsamer Weise einbringen könne. Nichts anderes müsse gelten, wenn ein Vorgesetzter, der vor Eintritt in den Ruhestand einen Beurteilungsentwurf erstellt habe, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand durch seine Unterschrift dokumentiere, dass er die dienstliche Beurteilung mittrage. Dies sei vorliegend zwar der Bruder des für die Stellenbesetzung in Aussicht genommenen Beigeladenen, soweit der Antragsteller aber diesen Umstand problematisiere, übersehe er, dass es sich bei der für die Stellenbesetzung herangezogenen Beurteilung um eine periodische Beurteilung handle, die zeitlich unabhängig vom Stellenbesetzungsverfahren erstellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung vom 28. Oktober 2015 sei die Entscheidungsfindung für die erst am 14. Dezember 2015 vom Vizepräsidenten der Regierung von Mittelfranken unterzeichnete periodische Beurteilung des Antragstellers bereits dahingehend abgeschlossen gewesen, dass der Antragsteller ein Gesamturteil von 13 Punkten erhalten sollte. Es bestünden auch keine Bedenken, dass die Einschätzungen des Leiters des die Fachaufsicht über die gerichtsärztlichen Dienststellen führenden Sachgebiets Nr. 53 bei der Regierung von Mittelfranken, Dr. H., in das Beurteilungsverfahren als Beurteilungshilfe für den beurteilenden Regierungsvizepräsidenten bzw. in die Auswahlgespräche miteinbezogen worden sei, da diesem die Arbeit der Landgerichtsärzte in Mittelfranken aus eigener langjähriger Anschauung bekannt gewesen sei.

Mit der am 16. November 2016 eingelegten und mit Schriftsatz vom 28. November 2016 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Soweit der beurteilende Regierungsvizepräsident seine Beurteilung auch auf einen Beitrag des Leiters des Medizinalreferats der Regierung von Mittelfranken, Dr. H., gestützt habe, sei festzustellen, dass dieser nicht über ausreichende Kenntnisse und Informationen verfügt habe, um genaue und präzise Beurteilungsgrundlagen im Sinne der Beurteilungsrichtlinien des StMGP zu liefern. Dies zeige auch die eher vage Formulierung im Schreiben vom 16. April 2016, worin Dr. H. dem Bereichsleiter für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Karl mitgeteilt habe, dass der unmittelbare Vorgesetzte, Herr Dr. S., für den Antragsteller noch keine Beurteilung vorgelegt habe, er aber davon ausgehe, dass es bei den 13 Punkten der letzten Beurteilung bleiben werde. Hieraus ließen sich keinerlei Rückschlüsse auf konkrete Beurteilungskriterien wie z.B. Fachkenntnis, Führungseigenschaften, Arbeitsqualität oder Führungspotential ziehen. Aus dem Terminkalender des Antragstellers ergebe sich im fraglichen Zeitraum auch nur ein Besuch von Dr. H. am 13. Juli 2015 in der landgerichtsärztlichen Dienststelle. Diesem sei zudem verborgen geblieben, dass der Antragsteller viele innerdienstliche Verwaltungstätigkeiten, wie z.B. die Verteilung der eingehenden psychiatrischen Aufträge und die Kontaktpflege zur Justiz sowie weitere Leitungstätigkeiten vom damaligen Leiter der Dienststelle übernommen habe, um die Funktionsfähigkeit im Bereich der psychiatrischen Aufgabenstellungen aufrecht zu erhalten. Dieses Engagement sei in der periodischen Beurteilung fehlerhafterweise nicht berücksichtigt worden. Der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers, der sich gegen Ende seiner Dienstzeit - zunehmend resigniert - immer weiter zurück gezogen habe, habe sich im Hinblick auf den Beurteilungsbeitrag, dessen zeitliche Einordnung nicht mehr möglich sei, in einem starken Loyalitätskonflikt befunden. Er habe gewusst, dass sein Bruder das gleiche Beförderungsamt anstrebe, dessen baldige Ausschreibung zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits bekannt gewesen sei. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass sich dieser Gesichtspunkt nicht negativ auf das Beurteilungsverfahren des Antragstellers ausgewirkt habe. Zudem sei es Dr. S. als Facharzt für Rechtsmedizin als fachfremder Person nicht möglich gewesen, die Fachkompetenzen und die Arbeitsqualität eines Facharztes für Psychiatrie mit forensischer Zusatzqualifikation entsprechend der Richtlinien des StMGP zu beurteilen. Als pensionierter Beamter habe er am Beurteilungsvorgang nicht mehr teilnehmen dürfen. In den Gerichtsakten befinde sich der Abdruck eines Schreibens der Regierung von Mittelfranken vom 8. Oktober 2015, auf welchem das Gesamtergebnis mit 13 Punkten und die beiden Punkte „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ sowie „Fachkenntnisse“ mit je 14 Punkten vorausgefüllt gewesen seien. Die fehlenden zwölf Punktwerte seien dann von Dr. S. offensichtlich am 20. Oktober 2015 ergänzt worden. In den Akten der gerichtsärztlichen Dienststelle in N. befinde sich ein Abdruck des gleichen Entwurfs - ebenfalls versehen mit den handschriftlichen identischen Anmerkungen „Bitte hier noch ausfüllen“ und „Danke Lei“, zusätzlich aber noch mit der zwischen den beiden Anmerkungen handschriftlichen Vorgabe, „Durchschnitt max. 13,5 Punkte“. Offenbar habe mit dieser internen „Anweisung“ erreicht werden sollen, dass der Antragsteller keinesfalls 14 Punkte erreiche. Eine solche Vorgehensweise, mit der zuerst eine interne Abstimmung über das angestrebte Gesamturteil (hier 13 Punkte) und zwei Unterpunkte erfolge und dann die fehlenden Unterpunkte passend der Vorgabe gemacht würden, widerspreche den Beurteilungsrichtlinien. Ein solcher Widerspruch ergebe sich auch aus dem Schreiben von Dr. H. vom 16. April 2016, in welchem er lapidar mitgeteilt habe, dass von Dr. S* … noch keine Beurteilung vorgelegt worden sei, er aber denke, dass es bei den 13 Punkten der letzten Beurteilung bleiben werde. Die Beurteilung sei deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt. Als „Vergleichsgruppe“, welche zu vergleichbaren Ergebnissen führen solle, sei mit Dr. H., Landgerichtsarzt am Landgericht A., lediglich eine Person zur Verfügung gestanden. Im Einzelnen sei in folgenden Punkten gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoßen worden: Die „Quantität der Arbeit“ sei sehr leicht über die Anzahl der erstellten Gutachten und wahrgenommenen Termine zu ermitteln und zu vergleichen, dies sei aber nicht erfolgt. Das mit 12 Punkten bewertete Kriterium „Führungserfolg“ hätte nicht bewertet werden dürfen, da ein sechsmonatiger zusammenhängender Zeitraum von Führungstätigkeit nicht erfüllt gewesen sei. Bezüglich des Kriteriums „Einsatzbereitschaft und Motivation“ hätte das Engagement des Antragstellers bei der Neustrukturierung des Gerichtsärztlichen Dienstes ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Abhaltung von Gutachtensseminaren in psychiatrischen Kliniken mit dem Ziel der Nachwuchsgewinnung und die Mitarbeit bei der Konzeptionierung und Durchführung der alle zwei Jahre stattfindenden Fortbildungsveranstaltung für Gerichtsärzte. Im Hinblick auf das Kriterium „geistige Beweglichkeit“ hätten die ausgeprägte Bereitschaft zur Weiterbildung mit Erwerb der Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“, die Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ und vielfältige Fortbildungsveranstaltungen sowie das mit Prädikat abgeschlossene 1. Juristische Staatsexamen berücksichtigt werden müssen. Die Beurteilung des Kriteriums „mündliche Ausdrucksfähigkeit“ hätte einer Nachfrage beim Empfänger (also bei Gericht) erfordert. Für die Beurteilung der „schriftlichen Ausdrucksfähigkeit“ hätten stichpunktartig Gutachten und Stellungnahmen ausgewertet werden müssen. Auch das Auswahlverfahren selbst weise Mängel auf. Die Einschätzung im Auswahlvermerk, dass die anstehenden strukturellen Änderungen durch den Beigeladenen präziser formuliert worden seien, lasse sich den Protokollen zu den Auswahlgesprächen nicht entnehmen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 19. Juli, 2. August und 15. September 2016. Ein vermeintlicher Loyalitätskonflikt habe weder bei Dr. S. vorgelegen, noch sei ein Einfluss auf den Beurteiler, Regierungsvizepräsident Dr. E., plausibel. Dr. S. habe auf die periodische Beurteilung seines Bruders ebenso wenig Einfluss wie auf die periodischen Beurteilungen weiterer künftiger Konkurrenten. Angesichts der sehr guten Beurteilung des Antragsstellers erweise sich eine irgendwie geartete Befangenheit als reine Spekulation. Dass ein Beurteilungsvorschlag zunächst im Ergebnis konsentiert und nachfolgend in den Einzelkriterien stimmig gemacht werde, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Gesamturteil von 13 Punkten habe spätestens am 26. Mai 2015 festgestanden. Eine Abstimmung der Gesamturteile zwischen den Beurteilern sei notwendig gewesen, da das StMGP für die Beurteilungsrunde 2014 mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 Hinweise zum Beurteilungsniveau gegeben habe. Das Beurteilungsmerkmal „Führungserfolg“ hätte tatsächlich nicht bewertet werden dürfen, eine Notwendigkeit zur Neubeurteilung lasse sich daraus jedoch nicht ableiten, weil sich das Gesamturteil auch in Folge der gleichmäßigen Gewichtung der übrigen Kriterien nicht verändern würde. Soweit der Antragsteller meine, aus seiner unbestritten guten Arbeitsleistung und seinem hohen Engagement ein besseres Gesamtergebnis herleiten zu können, setze er seine subjektive Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Beurteilers. Das Auswahlverfahren sei durch das Erstgericht nicht beanstandet worden. Aufgrund der Bedeutung des zu besetzenden Dienstpostens sei es dem StMGP wichtig gewesen, die grundsätzlich auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilung zu treffende Entscheidung um einen aktuellen persönlichen Eindruck der Bewerber zu ergänzen. Das Ergebnis habe keinen Anlass gegeben, den durch die dienstliche Beurteilung belegten Eignungsvorsprung des Beigeladenen zu korrigieren. Soweit der Antragsteller der Ansicht sei, infolge seiner Antworten im Gespräch der bessere Bewerber gewesen zu sein, falle dies in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen. Insbesondere machte er geltend, dass die gewählte Vorgehensweise bei der Beurteilung - zunächst ein Gesamturteil vorzugeben und anschließend die Einzelmerkmale entsprechend anzupassen - mangels ausreichend großer Vergleichsgruppe und vorangegangener (sprengelweiser) Leistungsreihung im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen sei. Ob es - wie im Schreiben des StMGP vom 31. Oktober 2014 vorgegeben, tatsächlich eine einvernehmliche Abstimmung der Gesamturteile gegeben habe, müsse noch überprüft werden. Durch eine teilweise Tilgung der handschriftlichen Hinweise auf dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beurteilungsentwurf sei dieser entscheidend in seiner Bedeutung verändert worden.

Hierzu erwiderte der Antragsgegner nochmals mit Schreiben des StMGP vom 3. Februar 2017. Bei der Beförderungsauswahl stünden alle Beamten und Beamtinnen eines Haushaltskapitels in Konkurrenz, so dass die Vergleichsgruppe nicht nur auf den Bereich der Regierung von Mittelfranken beschränkt gewesen sei. Eine Abstimmung der Gesamturteile und die Festlegung der Ranglistenfolge sei daher entsprechend dem Schreiben des StMGP vom 31. Oktober 2014 zur Beurteilungsrunde 2014 notwendig gewesen und durch die federführende Regierung von Oberfranken auch vorgenommen worden.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsanspruchs zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2014 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller einzuschätzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG.

1. Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG - Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz - vom 5.8.2010; GVBl. S. 410; BayRS 2010-1-4-F) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignetste ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine fehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 - juris Rn. 28).

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58). Hierbei ist darauf zu achten, dass die Leistungen der Bewerber miteinander vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn diese sich im gleichen Statusamt befinden und sich die Beurteilungszeiträume entsprechen. Der Senat geht in diesem Zusammenhang grundsätzlich davon aus, dass dienstliche Beurteilungen bis zum Ende des nächsten Beurteilungszeitraums (hier: 3 Jahre) aktuell sind (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 16; B.v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 - juris Rn. 28) und der Dienstherr durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei seiner Auswahlentscheidung inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen erfolgt sind (BayVGH, B.v. 12.2.2004 - 3 CE 04.76 - juris Rn. 80; B.v. 14.3.2013 a.a.O. juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Ruhestandsversetzung des Dr. S. zum 1. November 2015 nicht zu einer relevanten erheblichen Änderung der Situation des Antragstellers geführt hat, so dass eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller nicht veranlasst war. Hiergegen hat sich der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde nicht gewandt. Es bleibt deshalb beim Leistungsvergleich anhand der aktuellen periodischen Beurteilungen.

Der Antragsgegner hält sich in diesem Rahmen, wenn er den Antragsteller bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht berücksichtigt hat, da dieser im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt wie der Beigeladene als Medizinaldirektor in BesGr. A 15 um einen Punkt schlechter beurteilt wurde (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 30; B.v. 3.2.2017 - 3 CE 16.2480 - juris Rn. 3).

2. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit, der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B.v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602; B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, E.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

2.1 Trotz der vom Antragsteller monierten Fehler begegnet die Beurteilung keinen rechtlichen Bedenken.

2.1.1 Gemäß den Richtlinien des StMGP (Ziff. 2.8.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, Bek. v. 13. Oktober 2014, Az.: Z1-A00370-2014/11-17) wird die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der landgerichtsärztlichen Dienste vom jeweiligen Regierungspräsidenten - oder falls die Beurteilungskompetenz wie vorliegend delegiert ist, vom Regierungsvizepräsident (hier: Dr. E* …*) erstellt. Nach Ziff. 2.8.1 2. Halbsatz ist sie mit einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Ziff. 11.1 VV-BeamtR). Zur zutreffenden Leistungseinschätzung kann sich der Beurteiler auch eines Gremiums (z.B. Bereichs-, Abteilungs-, Sachgebietsleiter) bedienen (s. Schreiben StMGP vom 31. Oktober 2014 zur Beurteilungsrunde 2014 im Geschäftsbereich des StMGP). An dessen Beurteilungsvorschlag oder den des unmittelbaren Vorgesetzten ist er dabei nicht gebunden.

2.1.2 Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es ist für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung gerade nicht erforderlich, dass der Beurteiler die Leistungsbewertung auf seine eigene Anschauung stützen kann. Es kommt nur darauf an, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse für die Eignung und Leistung des zu Beurteilenden verschafft hat. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 A 1/14 - juris Rn. 22). Stützt der Beurteiler sich hierbei auf Beurteilungsbeiträge, müssen diese entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl, vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25).

Nach dem Vorbringen des Antragsgegners im Schreiben des StMGP vom 15. September 2016 wurden als Grundlage für die Beurteilung des Antragstellers sowohl die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten Dr. S* … im Rahmen eines Beurteilungsentwurfs als auch eine Einschätzung von Dr. H* … als weitere Erkenntnisquelle herangezogen. Das Gesamtprädikat sei vom Beurteiler als persönliches Werturteil dahingehend vergeben worden, ob und inwieweit der Antragsteller den fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn hinsichtlich Eignung und fachlicher Leistung im Beurteilungszeitraum im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 des gerichtsärztlichen Dienstes im Dienstbereich der Regierung von Mittelfranken entsprochen habe. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1.3 Der Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten Dr. S* … konnte im Rahmen der Beurteilung ohne rechtliche Bedenken zugrunde gelegt werden. Zwar scheiden in den Ruhestand versetzte Beamte als Beurteiler aus (BVerwG, B.v. 20.8.2004 - 2 B 64/04 - juris Rn.9). Zur Erlangung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ist es aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres zulässig, auch bereits in den Ruhestand versetzte Beamte um Informationen zum dienstlichen Verhalten des zu beurteilenden Beamten oder um schriftliche Stellungnahmen zu bitten (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 A 1/14 - juris Rn. 25; B.v. 20.8.2004 - 2 B 64/04 - juris Rn. 9). Mit seinem Einwand, Dr. S* … hätte als pensionierter Beamter am Beurteilungsvorgang nicht mehr teilnehmen dürfen, kann der Antragsteller deshalb nicht durchdringen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beurteilungsbeitrag inklusive der Bewertungen aller Einzelkriterien spätestens am 20. Oktober 2015 fertiggestellt war, - zu einem Zeitpunkt als sich Dr. S* … als Leiter der landgerichtsärztlichen Dienststelle noch im aktiven Dienst befunden hat. Dass er im Zeitpunkt der Billigung der abschließenden Beurteilung am 28. Dezember 2015 bereits in den Ruhestand versetzt war, kann auch aus diesem Grund keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung haben.

Der Dienstherr bestimmt im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung seiner Beamten wahrnimmt. (BVerwG, B.v. 20.8.2004 a.a.O. juris Rn. 3). Gleiches muss in größeren Einheiten für die Frage gelten, welche Beurteilungbeiträge hierfür maßgeblich heranzuziehen sind. Als unmittelbarer Dienstvorgesetzter war Dr. S* … gemäß Ziff. 11.1 VV-BeamtR im Rahmen der Beurteilung zu hören bzw. mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs zu beauftragen. Anhaltspunkte dafür, dass er als langjähriger Leiter der landgerichtsärztlichen Dienststelle N* …- … nicht in der Lage gewesen sei, einen Beurteilungsbeitrag für die ihm unterstellten Landgerichtsärzte abzugeben, sind für den Senat nicht ersichtlich. Den Vortrag des Antragstellers, Dr. S* … als Facharzt für Rechtsmedizin habe die Fachkompetenzen und die Arbeitsqualität eines Facharztes für Psychiatrie mit forensischer Zusatzqualifikation nicht beurteilen können, kann der Senat nicht nachvollziehen.

2.1.4 Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler dem Antragsteller gegenüber voreingenommen oder befangen war bzw. sich auf die Beiträge anderweitiger voreingenommener oder befangener Personen im Rahmen seiner Beurteilung gestützt hat. Zwar kann eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 215; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, S. 233 unter Hinweis auf BVerwG, B.v 26.2.2004 - 2 B 41/03 - juris; Hess. VGH, B.v. 15.2.2013 - 1 B 1191/12 - juris Rn. 41). Entscheidend ist hierfür jedoch nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers. Maßgeblich ist nur die Voreingenommenheit, die aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32). Ein unmittelbarer Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich oder gerecht zu beurteilen oder einen Beurteilungsentwurf zu erstellen. Insofern unterliegen Beurteilungsbeiträge im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst (BVerwG, B.v. 26.2.2004 a.a.O.). Eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des unmittelbaren Vorgesetzten ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich.

Unstreitig ist Dr. A* … S* …, der für die Beurteilungsrunde 2014 als unmittelbarer Dienstvorgesetzter einen Beurteilungsbeitrag bzw. - entwurf für den Antragsteller erstellt hat, der Bruder des Beigeladenen und damit Bruder des Konkurrenten des Antragstellers um den streitgegenständlichen Dienstposten. Gleichwohl ergeben sich nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte für eine im Beurteilungsentwurf zum Ausdruck gekommene Voreingenommenheit des Verfassers. Hierzu fehlt es auch an substantiierten Darlegungen des Antragstellers.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass es sich bei der für die Stellenbesetzung herangezogenen Beurteilung 2014 um eine periodische Beurteilung handelt, die zeitlich unabhängig vom Stellenbesetzungsverfahren erstellt wurde. Dem sich aus den Akten ergebenden zeitlichem Ablauf ist zu entnehmen, dass Dr. S* … von der Regierung von Mittelfranken bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2015 aufgefordert wurde, Vorübersichten im Rahmen der anstehenden Beurteilungsrunde mit beabsichtigten Gesamturteilen sowie den beiden Punktwerten für die wesentlichen Beurteilungskriterien bis zum 22. Februar 2015 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist Dr. S* … auch nachgekommen. Ebenfalls lässt sich aus einem Schreiben des Leiters des Sachgebiets Gesundheit bei der Regierung von Mittelfranken, Dr. H* …, und damit Fachvorgesetzten der Landgerichtsärzte vom 16. April 2015 entnehmen, dass vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten zwar noch keine Beurteilung (im Sinne eines Entwurfs) vorliege, er aber davon ausgehe, dass der Antragsteller 13 Punkte erhalten werde. Aus den Akten ergibt sich zugleich, dass das für den Antragsteller zu vergebende Gesamturteil durch die Regierung von Mittelfranken spätestens am 26. Mai 2015 festgestanden hat und im Rahmen einer vom Ministerium mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 geforderten Abstimmung der Gesamturteile im Geschäftsbereich des StMGP mit den Gesamturteilen weiterer Landgerichtsärzte an die federführende Regierung von Oberfranken weitergeleitet wurde.

Zu Recht hat der Antragsteller auf die Verwandtschaftsverhältnisse des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu dem mit ihm um die streitgegenständliche Stelle konkurrierenden Beigeladenen hingewiesen. Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die anstehende Stellenbesetzung in den entsprechenden Kreisen wohl seit langem bekannt war - auch wenn diese erst mit Schreiben des StMGP vom 28. Oktober 2015 verwaltungsintern ausgeschrieben worden ist. Für den Senat ergeben sich aber weder aus dem Beurteilungsentwurf noch aus den sonstigen Akten oder dargelegten Umständen Anhaltspunkte für eine aus diesem Umstand folgende nicht sachgerechte Bewertung des Antragstellers durch Dr. S* …, selbst wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsentwurfs von einem potentiellen Konkurrenzverhältnis zu seinem Bruder im Hinblick auf den streitgegenständlichen Dienstposten wusste oder davon ausgehen musste. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass das für den Antragsteller zu vergebende Gesamturteil in Höhe von 13 Punkten in der Regierung von Mittelfranken aus internen Abstimmungsgründen bereits am 26. Mai 2015 feststand - also zu einem Zeitpunkt als die periodische Beurteilung dem Beigeladenen noch nicht eröffnet war. Soweit der Antragsteller insoweit andeutet, Dr. S* … sei als Leiter der Landgerichtsärztlichen Dienststelle N* …- … - die der Regierung von Mittelfranken unterstellt ist - bereits vor Abfassung seines Beurteilungsentwurfs über die am 3. Juni 2015 dem Beigeladenen, der als Landgerichtsarzt der Dienststelle I* … zum Bereich der Regierung von Oberbayern gehört, informiert gewesen und hätte sich dadurch in seinem Gesamturteil von nicht sachgerechten Kriterien beeinflussen lassen, sind auch hierfür keine Anhaltpunkte ersichtlich. Vielmehr lässt sich dem Beurteilungsentwurf vom 20. Oktober 2015 im Vergleich zur periodischen Beurteilung 2011 eine Steigerung in verschiedenen Einzelmerkmalen entnehmen, die auch in der am 18. Januar 2016 dem Antragsteller eröffneten Beurteilung durch den Regierungsvizepräsidenten der Regierung von Mittelfranken übernommen wurde. So erfolgte in den Kriterien „Auffassungsgabe“, „Führungspotential“, „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ und „zielorientiertes Verhandlungsgeschick“ eine Steigerung von 12 auf 13 Punkte, in den Kriterien „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ und „geistige Beweglichkeit“ von 12 auf 14 Punkte und in den Kriterien „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ und „Fachkenntnisse“ von 13 auf 14 Punkte. Auch die von Dr. S* … angefügte, letztendlich dann aber nicht in der Beurteilung übernommene Bemerkung, dass die Anstrengungen des Antragstellers angesichts der derzeitigen Perspektivlosigkeit des Gerichtsärztlichen Dienstes ganz erheblich als persönliche Leistung zu bewerten seien und seine Absicht, beim Antragsteller dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. 4 BayBesG festzustellen, lassen keinerlei Rückschlüsse auf eine bestehende Voreingenommenheit oder Befangenheit im Hinblick auf den Antragsteller zu. Vielmehr sprechen diese eher für eine äußerst wohlwollende Sichtweise auf die Leistungen des Antragstellers. Die mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 5. Februar 2015 vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten Dr. S* … angeforderten Vorübersichten - ergänzt mit den beabsichtigten Gesamturteilen sowie den beiden Punktwerten für die wesentlichen Beurteilungskriterien - befinden sich zwar nicht mehr in den Akten, dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 8. Oktober 2015, mit dem Dr. S* … der Beurteilungsentwurf zur Ergänzung der Bewertung in den weiteren Einzelmerkmalen übersandt wurde, lässt sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass das von Dr. S* … bereits Anfang des Jahres 2015 vorgeschlagene Gesamturteil sowie die Bewertung mit 14 Punkten in den Einzelkriterien „Fachkenntnisse“ und „Entscheidungsfreude“ von der Regierung von Mittelfranken in den Beurteilungsentwurf übernommen worden sind.

2.1.5 In der Aufforderung, die weiteren Einzelmerkmale zu bewerten, jedoch im Durchschnitt 13,5 Punkte nicht zu übersteigen, vermag der Senat aus diesem Grund auch keine unzulässige Einflussnahme von Seiten der Regierung von Mittelfranken erkennen, sollte sie nach Auffassung des Senats doch nur dazu dienen, das von Dr. S* … vorgeschlagene und vom Beurteiler übernommene Gesamturteil zu begründen. Eine solche vom Antragsteller behauptete Einflussnahme, würde im Übrigen auch im Widerspruch zu seinem Vortrag stehen, Dr. S* … habe ihn wegen des Konkurrenzverhältnisses zu seinem Bruder nicht leistungsgerecht beurteilen wollen.

2.1.6 Es begegnet vorliegend auch keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, im Rahmen der Beurteilung des Antragstellers zunächst ein Gesamturteil mit 13 Punkten zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf dieses Ergebnis in Einklang zu bringen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 58 m.w.N). Art. 59 Abs. 2 LlbG verlangt nicht, dass das Gesamturteil aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt wird. Zwar erfolgte hier das Gesamturteil nicht aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand einer vorgegebenen Quote, um dann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die zuvor erfolgte Reihung der zu vergleichenden Beamten zu bewerten, jedoch waren aufgrund der Vorgaben des StMGP im Schreiben vom 31. Oktober 2014 eine Abstimmung der Gesamturteile und die Festlegung einer Ranglistenfolge im Hinblick auf die neuen Beurteilungsrichtlinien als notwendig erachtet worden, so dass hier grundsätzlich von einer vergleichbaren Situation auszugehen ist.

Im Rahmen einer solchen Beurteilungssituation wird der Beurteiler die endgültige Beurteilung regelmäßig erst dann vornehmen, wenn er den vom unmittelbaren Vorgesetzten erstellte Beurteilungsentwurf hinsichtlich der vergebenen Einzelmerkmale in Bezug auf das Gesamturteil nochmals auf seine Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit durchgesehen hat. Der Beurteiler hat es damit allein in der Hand, sich den Beurteilungsentwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder - ggf. auf Nachfrage beim unmittelbaren Vorgesetzen - eine Änderung vorzunehmen. Erst anhand der von ihm nochmals überprüften Einzelmerkmale bildet der Beurteiler so das endgültige Gesamturteil. Jedenfalls aus diesen Gründen wird den Anforderungen des Art. 59 Abs. 2 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind, auch bei der vorliegenden Beurteilungspraxis Rechnung getragen (BayVGH, U.v. 7.5.2014 a.a.O juris Rn. 75f.; B.v. 27.2.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 10.).

2.1.7 Mit seinem Einwand, die Beurteilung des Antragstellers sei auf einen Beitrag des Leiters des Gesundheitsreferats der Regierung von Mittelfranken, Dr. H* …, gestützt, obwohl dieser nicht über genügend Kenntnisse und Informationen verfügt habe, um ausreichend genaue und präzise Beurteilungsgrundlagen im Sinne der Beurteilungsrichtlinien zu liefern, was auch in der vagen Formulierung im Schreiben vom 16. April 2015 zum Ausdruck komme, dass Dr. S* … zwar noch keine Beurteilung abgeliefert habe, er aber (im Hinblick auf die vorangegangene Beurteilung) von gleich bleibenden 13 Punkten ausgehe, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Nach Auffassung des Senats bestehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht keine Bedenken, die Einschätzung des Leiters des - die Fachaufsicht über die gerichtsärztlichen Dienststellen führenden - Sachgebiets Nr. 53 bei der Regierung von Mittelfranken, Dr. H* …, in das Beurteilungsverfahren miteinzubeziehen.

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, bleibt es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Dies kann auch durch Berichte dritter Personen erfolgen. Hierbei kann es sich insbesondere um Beurteilungsentwürfe bzw. -beiträge unmittelbarer Dienstvorgesetzter handeln, die - wie vorliegend - aufgrund der dienstlichen Nähe vor allem in der Lage sind, konkrete Einzelkriterien zu bewerten (BayVGH, Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 33). Dem Beurteiler bleibt es jedoch unbenommen, seiner Beurteilung auch die Einschätzung weiterer, mit dem Antragsteller in dienstlichem Kontakt stehenden Dritter zugrunde zu legen.

Dem Leiter des Gesundheitssachgebiets der Regierung von Mittelfranken ist die Arbeit der dortigen Gerichtsärzte aus eigener langjähriger Anschauung bekannt. Insbesondere ist es ihm in seiner Funktion als Leiter der Fachaufsicht auch möglich, im Gegensatz zu den unmittelbaren Vorgesetzten einen Leistungsvergleich zu Landgerichtsärzten anderer Dienststellen zu ziehen. Aus seiner Stellungnahme vom 18. August 2016 lässt sich entnehmen, dass er den Antragsteller im Verhältnis zu weiteren Landgerichtsärzten im Regierungsbezirk Mittelfranken mit 13 Punkten im Gesamturteil als verhältnismäßig gut bewertet ansieht.

2.1.8 Soweit der Antragsteller die Bewertung einzelner Beurteilungskriterien angreift, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B.v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602; B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - jeweils juris). Nach Auffassung des Senats bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

Soweit der Antragsteller vorbringt, im Hinblick auf das Kriterium „Einsatzbereitschaft und Motivation“ hätte das Engagement des Antragstellers bei der Neustrukturierung des Gerichtsärztlichen Dienstes ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Abhaltung von Gutachtensseminaren in psychiatrischen Kliniken mit dem Ziel der Nachwuchsgewinnung und die Mitarbeit bei der Konzeptionierung und Durchführung der alle zwei Jahre stattfindenden Fortbildungsveranstaltung für Gerichtsärzte, übersieht er, dass sein erhebliches Engagement bei der Nachwuchsgewinnung in den ergänzenden Bemerkungen der Beurteilung als herausragend gewürdigt wurde. Im Übrigen sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller gezeigte „Einsatzbereitschaft und Motivation“ im Rahmen der vom Dienstherrn übertragenen Aufgaben mit einer Bewertung von 13 Punkten sich nicht im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn halten sollte.

Soweit er rügt, dass im Hinblick auf das Kriterium der „geistigen Beweglichkeit“ seine ausgeprägte Bereitschaft zur Weiterbildung mit Erwerb der Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“, der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“, vielfältige Fortbildungsveranstaltungen sowie das mit Prädikat abgeschlossene 1. Juristische Staatsexamen hätten berücksichtigt werden müssen, so verkennt der Antragsteller zum einen, dass der Erwerb der Zusatzqualifikation „Forensische Psychiatrie“ seine Würdigung durchaus im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen gefunden hat. Zum anderen übersieht er, dass das Einzelkriterium „geistige Beweglichkeit“ mit 14 Punkten bewertet wurde, sich also im Vergleich zur Beurteilung in 2011 (dort 12 Punkte) auch aus Sicht des Antragsgegners deutlich gesteigert hat. Ein mehrere Jahrzehnte zurückliegendes 1. Juristisches Staatsexamen mag zwar als Zusatzqualifikation eine Rolle spielen, ist aber nicht geeignet, in jeder Beurteilung erneut im Rahmen des Einzelkriteriums „geistige Beweglichkeit“ gewürdigt zu werden (s. hierzu auch Ziff. 2.6.7 der Beurteilungsrichtlinien des StMGP zum Begriff der „geistigen Beweglichkeit“).

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Rahmen der Bewertung der Einzelkriterien „Quantität der Arbeit“, „mündliche Ausdrucksfähigkeit“ oder „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder diese Kriterien nicht sachgerecht bewertet hat, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vom Antragsteller vorgetragen. Zu Recht rügt der Antragsteller, dass das Kriterium „Führungserfolg“ nicht hätte bewertet werden dürfen, da beim Antragsteller die geforderte Voraussetzung eines sechsmonatigen zusammenhängenden Zeitraums von Führungstätigkeit nicht erfüllt gewesen ist (s. Ziff. 2.6.4 der Beurteilungsrichtlinien des StMGP). Aufgrund der sich aus der Beurteilung ergebenden, gleichmäßigen Gewichtung der übrigen Kriterien verbleibt es nach Vortrag des zuständigen Beurteilers im Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 beim Gesamturteil von 13 Punkten, ohne dass eine Neubeurteilung veranlasst sei. Dies ist nach Auffassung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller insgesamt mit 13 Punkten nicht sachgerecht beurteilt wurde, kann der Senat - gerade auch im Hinblick auf die im Rahmen der Beurteilung vorgenommene gleichmäßige Gewichtung - ebenfalls nicht erkennen.

2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Auswahlverfahren nicht beanstandet. Die Einschätzung, welcher der Bewerber aufgrund welcher Antworten als der bestgeeignetste für den streitgegenständlichen Dienstposten gehalten wird, liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass für die Auswahlentscheidung maßgeblich das Gesamturteil in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist (s.o.). Vorliegend hat der Beigeladene mit 14 Punkten das beste Ergebnis erzielt. Das Auswahlgespräch sollte lediglich ergänzend einen persönlichen Eindruck der Bewerber gewährleisten. Deshalb fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers, inwieweit das Ergebnis des Auswahlverfahrens auch die Punktedifferenz hätte ausgleichen können.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 08/04/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beig
published on 08/04/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene tr
published on 03/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren
published on 07/05/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.